Dipl.-Finanzwirt (FH) Andreas Willner, Wolfgang Macht
Unabhängig von der Art der Gewinnermittlung müssen Kassenaufzeichnungen in einer bestimmten Form vorgenommen werden:
Eine sog. "offene Ladenkasse" ist immer zulässig. In diesem Fall sind zwingend Kassenberichte zu erstellen. Mittels Kassenbericht wird ausgehend vom ausgezählten Kassenendbestand unter Abzug des ausgezählten Kassenendbestands des Vortags und unter Hinzurechnung der Barentnahmen des laufenden Tages und Abzug der Bareinlagen und belegmäßig nachgewiesenen Barbetriebsausgaben die sog. "Tageslosung", d. h. die Tageseinnahmen, ermittelt.
Registrierkassen ohne Speicher dürfen nicht mehr verwendet werden. Die Aufbewahrung von lediglich Tagesendsummenbons reicht für die Ordnungsmäßigkeit nicht mehr aus. Bei PC-Kassen müssen alle vom System generierten Daten einzeln aufbewahrt werden. D. h. aus den Daten muss für den einzelnen Vorgang die Zusammensetzung ersichtlich sein. Das gilt grundsätzlich nicht bei Verwendung einer "offenen Ladenkasse" und bei Verkauf an eine Vielzahl unbekannter Personen. Diese Erleichterung gilt jedoch nicht, wenn tatsächlich Einzelaufzeichnungen geführt werden.
Neben diesen für alle Gewinnermittlungsarten gültigen Grundsätzen gibt es zusätzliche relevante Punkte abhängig von der Gewinnermittlungsart.
Kassenführung bei Buchführung
Im Fall der Buchführung muss zusätzlich ein Kassenbuch geführt werden. Beim Kassenbuch muss eine geschlossene Kassenführung (Anfangsbestand, Zu- / Abgänge und Endbestand) gewährleistet sein.
Kassenführung bei Einnahmen-Überschussrechnung
Im Fall der Einnahmen-Überschussrechnung sind die o. g. Anforderungen bei einer "offenen Ladenkasse" und einer PC-Kasse zu erfüllen.