Aufteilung von Seminarkosten
Fall 1: Arzt A besucht einen Fachkongress in Paris. Die Anreise erfolgt Samstag früh. Der Kongress (Gebühr 1.200 EUR) findet ganztägig von Dienstag bis Donnerstag statt. In der Zeit außerhalb der Kongresszeit macht der Arzt Urlaub in Paris. Am Sonntagabend reist der Arzt nach Hause zurück (Flugkosten 900 EUR, Übernachtung 1.600 EUR).
Lösung:
Die direkt und ausschließlich mit dem Fachkongress im Zusammenhang stehenden Kosten sind vollumfänglich sls Betriebsausgaben abziehbar. Die nicht zuordenbaren, sowohl durch den Fachkongress wie durch den Urlaub veranlassten Aufwendungen können nach Zeitanteilen / Tagen in einen abziehbaren und nicht abziehbaren Teil aufgeteilt werden.
Seminargebühr |
1.200 EUR |
100 % |
1.200 EUR |
Flugkosten |
900 EUR |
x 3/9 |
300 EUR |
Übernachtung |
1.600 EUR |
x 2/8 |
400 EUR |
als Betriebsausgaben abzugsfähig |
1.900 EUR |
Zusätzlich können noch Verpflegungspauschalen für die Kongresstage geltend gemacht werden.
Fall 2: Ein Steuerpflichtiger nimmt während seiner 14-tägigen Urlaubsreise an einem eintägigen Fachseminar teil.
Lösung:
Die Aufwendungen für die Urlaubsreise sind insgesamt nicht abziehbar, weil der berufliche Anteil nur von untergeordneter Bedeutung ist. Unmittelbare Seminarkosten (Gebühren, Fahrtkosten vom Urlaubsort zum Tagungsort usw.) können als Betriebsausgaben abgezogen werden.
Fall 3: Fall wie Nr. 2 nur umgekehrt (13 Tage Seminar, 1 Tag Urlaub)
Lösung:
Die private Mitveranlassung liegt unter 10 %. Damit sind alle Aufwendungen als Betriebsausgaben abziehbar, soweit nicht andere Beschränkungen greifen.