Rz. 144
Eine Personensteuer liegt vor, wenn die individuellen Verhältnisse des Steuerpflichtigen berücksichtigt werden. Dies zeigt sich insbesondere in persönlichen Steuerbefreiungen und einem progressiven Tarif. Personensteuern sind daher die Einkommensteuer, Körperschaftsteuer, der Solidaritätszuschlag, die Vermögensteuer und die Erbschafts- und Schenkungsteuer. Zu den nicht abziehbaren Personensteuern gehören ebenfalls die steuerlichen Nebenleistungen § 3 Abs. 4 AO und entsprechende ausländische (Quellen-)Steuern.
Rz. 145
Die Gewerbesteuer ist keine Personensteuer, da sie den Gewerbebetrieb ohne die Berücksichtigung von individuellen Umständen besteuert. Für die Gewerbsteuer und die auf sie entfallenden Nebenleistungen ergibt sich das Abzugsverbot aus § 4 Abs. 5b EStG. Eine Gewerbesteuerrückstellung ist trotz des Abzugsverbots zu bilden. Der Aufwand für die Bildung einer Gewerbesteuerrückstellung ist außerbilanziell wieder hinzuzurechnen.
Rz. 146
Keine Personensteuern sind die Umsatzsteuer und die Abzugssteuern, die der Unternehmer abführen muss, wie die Lohnsteuer und Kapitalertragsteuer. Abziehbar sind auch die jeweiligen Nebenleistungen, soweit es keine Hinterziehungszinsen (§ 4 Abs. 5 Nr. 8a EStG) sind.
Rz. 147
Vom Abzugsverbot nach § 12 Nr. 3 EStG, § 10 Nr. 2 KStG gibt es eine Ausnahme. § 34c Abs. 2, 3 EStG i. V. m. § 26 Abs. 1, 6 KStG erlauben es dem Steuerpflichtigen, die ausländische Steuer, die der Einkommensteuer bzw. Körperschaftsteuer entspricht, im Rahmen der Gewinnermittlung außerbilanziell abzuziehen. Dies führt insoweit zu einer korrespondierenden außerbilanziellen Hinzurechnung nach § 12 Nr. 3 EStG/§ 10 Nr. 2 KStG und Kürzung nach § 34c Abs. 2, 3 EStG. Da die Gewerbesteuer auf das Inland beschränkt ist, wird der Abzug ausländischer Steuern nach § 34c Abs. 2, 3 EStG für die Gewerbesteuer allerdings wieder nach § 8 Nr. 12 GewStG korrigiert.