a) Systematik der Regelungen
Wettbewerbsregistergesetz: Am 29.7.2017 ist nunmehr das Gesetz zur Errichtung und zum Betrieb eines Registers zum Schutz des Wettbewerbs um öffentliche Aufträge und Konzessionen (Wettbewerbsregistergesetz – WRegG) in Kraft getreten. Melde- und Abfragepflicht: Nach § 1 Abs. 1 WRegG wird das Wettbewerbsregister beim Bundeskartellamt eingerichtet. Das Wettbewerbsregister wird in Form einer elektronischen Datenbank geführt, § 1 Abs. 3 WRegG. Nach § 4 Abs. 1 S. 1 WRegG sind die Strafverfolgungsbehörden verpflichtet, die Registerbehörde über eintragungsrelevante Rechtsverstöße zu informieren; der Umfang der zu übermittelnden Daten ergibt sich aus § 3 Abs. 1 WRegG. Die meldepflichtigen Behörden müssen die Umstände mitteilen, die die Zurechnung des Fehlverhaltens zu dem Unternehmen begründen; eine Zurechnung von Rechtsverstößen im Konzern ist nicht vorgesehen (vgl. Seeliger / Gürer, BB 2017, 1731, 1732). Korrespondierend zu der Meldepflicht der Strafverfolgungsbehörden ist in § 6 WRegG eine Abfragepflicht der öffentlichen Auftraggeber nach § 99 GWB ab einem geschätzten Auftragswert von 30.000 EUR (ohne USt.) geregelt. Unterhalb dieses Schwellenwerts ist die Abfrage in das Belieben der öffentlichen Auftraggeber gestellt (vgl. Fülling / Freiberg, NZBau 2018, 259, 262).
b) Keine Eintragung bei Einstellung des Strafverfahrens nach § 153a StPO?
Die Eintragungsvoraussetzungen in das Wettbewerbsregister finden sich – abschließend – in § 2 WRegG. Eingetragen werden grundsätzlich nur rechtskräftige bzw. bestandskräftige Entscheidungen – u.a. auch über die Steuerhinterziehung nach § 370 AO, vgl. § 2 Abs. 1 Nr. 1 Buchst. d WRegG. Wesentlicher und – angesichts der oben dargestellten Bedenken – zu begrüßender Unterschied zu den landesrechtlichen Eintragungsvoraussetzungen ist, dass durch das Erfordernis einer rechtskräftigen bzw. bestandskräftigen Entscheidung eine Einstellungsentscheidung nach § 153a StPO nicht mehr eintragungsfähig ist (vgl. Fülling / Freiberg, NZBau 2018, 259, 260).
Beraterhinweis Aufgrund der verfassungsrechtlichen Bedenken gegen eine solche Eintragung ist dies uneingeschränkt zu begrüßen. Bei der Beurteilung der möglichen außerstrafrechtlichen Folgen einer Verfahrenseinstellung nach § 153a StPO hat der Strafverteidiger mithin eine Sorge weniger.
Exkurs: Ist eine Einstellung nach § 153a StPO nicht durchsetzbar und sollte es zu einer strafrechtlichen Verurteilung mit der Folge einer Eintragung ins Wettbewerbsregister kommen, ist an die Löschungsmöglichkeiten zu denken. Die Löschung eines vorgenommenen Eintrags erfolgt nach Ablauf der Eintragungsfrist; die Dauer des Eintrags richtet sich nach dem jeweiligen Rechtsverstoß, vgl. § 7 WRegG. Auf Antrag kann das Unternehmen eine vorzeitige Löschung des Eintrags im Wettbewerbsregister im Wege des Selbstreinigungsverfahrens erreichen, vgl. § 8 WRegG. Für Steuerstraftaten ist dabei insb. die vollständige Nachzahlung von Steuern i.S.v. § 123 Abs. 4 S. 2 GWB von Bedeutung. Ist eine Eintragung gelöscht, darf die zugrunde liegende (Steuer-)Straftat bei der Auftragsvergabe nicht mehr zum Nachteil des Unternehmens berücksichtigt werden. Der öffentliche Auftraggeber ist insoweit an die Entscheidung des Bundeskartellamts gebunden (vgl. Seeliger / Gürer, BB 2017, 1731, 1733).
c) Verhältnis zu den Landesregistern
Wettbewerbsregisterverordnung: Das (Bundes-)Wettbewerbsregister hat seine vollständige Wirkung jedoch nicht bereits mit seinem Inkrafttreten am 29.7.2017 entfaltet. Das WRegG fungierte bislang lediglich als Rechtsgrundlage, ohne dass das Register tatsächlich eingerichtet worden wäre. Die in § 10 WRegG vorgesehene Wettbewerbsregisterverordnung (WRegV), die insb. die Einzelheiten der elektronischen Datenübermittlung an das Wettbewerbsregister regelt, ist am 23.4.2021 in Kraft getreten (vgl. Wettbewerbsregisterverordnung v. 16.4.2021, BGBl. I 2021, 809). Die Verpflichtung zur Mitteilung registerrelevanter Entscheidungen an das Wettbewerbsregister (bzw. das dafür zuständige Bundeskartellamt) besteht erst seit dem 1.12.2021, nachdem das Bundesministerium für Wirtschaft und Energie mit Bekanntmachung vom 29.10.2021 festgestellt hatte, dass die Voraussetzungen für die elektronische Datenübermittlung an das Bundeskartellamt vorliegen, vgl. § 12 Abs. 2 WRegG. Mit diesem Datum bestand für öffentliche Auftraggeber auch die Möglichkeit zur Abfrage relevanter Informationen aus dem Wettbewerbsregister. Ab dem 1.7.2022 sind die öffentlichen Auftraggeber bei Erreichen bestimmter Wertgrenzen nach § 6 WRegG verpflichtet, eine Abfrage an das Wettbewerbsregister zu stellen (vgl. BMWK, Bekanntmachung nach § 12 WRegG v. 18.10.2021 – I B 6 - 20613/002).
Sperrwirkung der bundesweiten Regelung für die Länderregelungen: Aufgrund dieses "Wirrwarrs" von Daten und Bekanntmachungen, stellt sich die Frage, ob und (wenn ja) ab wann, die ländereigenen Korruptionsregister noch Anwendung entfalten. Die Einführung des bundesweiten Wettbewerbsregisters entfaltet für die landeseigenen Regelungen Sperrwirkung; diese sind durch Einführung des WRegG von Verfassungs wegen nichtig (vgl. Dörr, Kurzgutachten Wettbewerbsregist...