RA, FASt/FAStrafR Hans Dieter Eich[*]
Im Regelfall liegt es im Interesse des Betroffenen, ein gegen ihn eingeleitetes steuerstrafrechtliches Ermittlungsverfahren zügig und "geräuschlos" zum Abschluss zu bringen. Vorrangiges Ziel der Verteidigung ist dann die Vermeidung einer Anklageerhebung. In dem Beitrag werden die außergerichtlichen Möglichkeiten zur Verfahrenseinstellung im Überblick dargestellt und aufgezeigt, weshalb eine Einstellung nach § 153a StPO (oftmals) vorzugswürdig ist.
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