RA, FAStR/FAStrafR Hans Dieter Eich[*]

Für die steuerstrafrechtliche Verteidigung ist die Einstellung nach § 153a StPO gegen Geldauflage das zentrale Mittel. Dabei ist der Strafverteidiger – auch zur Vermeidung eigener Haftungsrisiken – dazu verpflichtet, die strafrechtlichen und außerstrafrechtlichen Folgen einer solchen Einstellungsentscheidung sowie deren Vor- und Nachteile gegenüber anderen Einstellungsmöglichkeiten mit dem Mandanten zu erörtern und auf mögliche Folgen hinzuweisen.

[*] Hans Dieter Eich ist Rechtsanwalt, Fachanwalt für Steuerrecht und Strafrecht bei c·k·s·s, Carlé · Korn · Stahl · Strahl Partnerschaft mbB Rechtsanwälte Steuerberater in Köln.

Dieser Inhalt ist unter anderem im Haufe Steuer Office Excellence enthalten. Sie wollen mehr?


Meistgelesene beiträge