Aufwendungen für eine Heilkur sind abziehbar, wenn und soweit ihre Zwangsläufigkeit nachgewiesen ist. Dies setzt voraus, dass die Reise nachweislich zur Heilung oder Linderung der Krankheit notwendig ist, eine andere Behandlung nicht oder kaum Erfolg versprechend erscheint und die verordneten Kurmaßnahmen am Kurort unter ärztlicher Aufsicht verabreicht werden. Zur Verhinderung von Missbräuchen werden an den Nachweis der medizinischen Notwendigkeit hohe Anforderungen gestellt, da die Abgrenzung zu den ebenfalls gesundheitsfördernden, jedoch steuerlich nicht abziehbaren Aufwendungen einer Erholungsreise oder eines Badeurlaubs schwierig ist.
Eine Verordnung nur des Haus- oder Facharztes wird nicht anerkannt. Verwaltung und Finanzgerichte verlangen ein vor Antritt der Heilkur ausgestelltes qualifiziertes amtsärztliches Zeugnis bzw. Gutachten des Medizinischen Dienstes der Krankenversicherung. Ausnahmsweise kann von der Vorlage eines amtsärztlichen Zeugnisses abgesehen werden, wenn eine gesetzliche Krankenkasse aufgrund der Prüfung durch ihren medizinischen Dienst einen Zuschuss zu den Kosten der Unterkunft und Verpflegung für den Kuraufenthalt gewährt. Notwendigkeit und Dauer der Reise, das Reiseziel sowie die Art der Kuraufwendungen müssen sich aus der amtsärztlichen Bescheinigung ergeben.
Die Aufwendungen werden nicht anerkannt, wenn sich der Steuerpflichtige am Kurort nicht in ärztliche Behandlung begibt. Die Durchführung muss unter ärztlicher Kontrolle stehen.
Bei Kinderkuren muss i. d. R. zusätzlich der Nachweis erbracht werden, dass die Kinder in einem Kinderheim/Sanatorium untergebracht waren. Andernfalls muss nachgewiesen werden, dass der Kurerfolg auch bei Unterbringung außerhalb eines Kinderheims gewährleistet ist.
Besonderheiten gelten für
– Klimakuren
Bei diesen soll allein der Klimawechsel die Heilung oder Linderung der Krankheit bewirken. Aufwendungen hierfür werden wegen ihrer Nähe zu Erholungsreisen nur in Ausnahmefällen als abziehbar angesehen. Für den Nachweis der Zwangsläufigkeit wird hier verlangt, dass die ärztliche Bescheinigung den aus medizinischen Gründen gebotenen Kurort und die voraussichtliche Kurdauer ausdrücklich nennt.
Die bloße Angabe "in tropischem Klima" bzw. eine pauschale Benennung einer Region (Thailand) genügen nicht.
Anerkannt wurden die Aufwendungen für Klimakuren insbesondere bei schweren Erkrankungen der Luftwege, bei Neurodermitis sowie Schuppenflechte.
– Vorsorgekuren
Aufwendungen hierfür sind, soweit sie der allgemeinen Gesundheitsvorsorge dienen, nicht abziehbar. Soweit die Aufwendungen nachweislich der Abwendung einer konkreten Gesundheitsgefahr dienen, müssen sie abziehbar sein. Die Gefahr der abzuwendenden Krankheit ist amtlich nachzuweisen. Abmagerungskuren und ähnliche Maßnahmen wie Fettabsaugung usw. sind nur abziehbar, wenn die medizinische Indikation eindeutig vorliegt, s. a. Krankheitskosten "Nachweis".
– Nachkuren
Aufwendungen hierfür sollen im Allgemeinen nicht als außergewöhnliche Belastung abziehbar sein, selbst wenn die Nachkur ärztlich verordnet ist. Eine Ausnahme muss für die Aufwendungen einer unter ständiger ärztlicher Aufsicht in einer besonderen Reha-Klinik im Anschluss an einen Krankenhausaufenthalt durchgeführte Anschlussheilbehandlung gelten.
– Entziehungskuren
Die Aufwendungen für eine Entziehungskur sind stets, die Kosten für eine Nachbehandlung dann Krankheitskosten, wenn diese medizinisch indiziert ist. Vorbeugende Maßnahmen zur Vermeidung der Trunksucht oder Verhinderung eines Rückfalls dienen dagegen der allgemeinen Erhaltung der Gesundheit. Aufwendungen dafür sind keine außergewöhnliche Belastung.
– Abziehbare Kosten
Abziehbar sind die durch das Heilverfahren selbst veranlassten Aufwendungen, d. h. die Kosten für Arzt, Kurmittel, Kurtaxe. Sie sind – ebenso wie zwangsläufige Krankheitskosten allgemein – auch dann berücksichtigungsfähig, wenn die Kurkosten im Übrigen nicht als außergewöhnliche Belastung anerkannt werden. Darüber hinaus sind abziehbar die Kosten der Unterbringung und Verpflegung. Anders als bei einem Krankenhausaufenthalt ist eine Haushaltsersparnis in Höhe von einem Fünftel der Aufwendungen abzuziehen.
Bei den Fahrtkosten werden normalerweise die Kosten der öffentlichen Verkehrsmittel angesetzt. Höhere Kosten des eigenen Pkw werden anerkannt, wenn dem Steuerpflichtigen wegen seiner Krankheit, insbesondere wegen schwerer Geh- und Stehbehinderung, oder aus sonstigen Gründen die Benutzung öffentlicher Verkehrsmittel nicht zugemutet werden kann. Erleidet ein Steuerpflichtiger auf dem Weg von der ärztlich verordneten Kur nach Hause einen Autounfall, kann er die dadurch veranlassten Aufwendungen dann nicht als außergewöhnliche Belastung geltend machen, wenn er die Fahrt auch mit öffentlichen Verkehrsmitteln hätte durchführen können.
Kosten für eine Begleitperson wurden bisher nur anerkannt, wenn die krankheits- oder altersbedingte Notwendigkeit der Begleitung durch ein vor Antr...