Leitsatz
Bei einem beruflich veranlassten Umzug sind Aufwendungen für die Ausstattung der neuen Wohnung nicht als Werbungskosten abziehbar.
Normenkette
§ 9 Abs. 1 Satz 1 EStG , § 12 Nr. 1 EStG
Sachverhalt
Die Kläger verlegten ihren Wohnsitz von F nach K, weil der Kläger von seinem Arbeitgeber dorthin versetzt worden war. Die Familienwohnung in K war ebenso wie die vorherige Wohnung angemietet. Der Arbeitgeber des Klägers übernahm die Aufwendungen für den Transport des Umzugsguts.
Die Kläger machten in ihrer ESt-Erklärung vergeblich Aufwendungen für die neue Wohnung (Renovierungsmaterial, Gardinen, Rollos, Wasserboiler usw.) als Werbungskosten des Klägers bei seinen Einkünften aus nichtselbstständiger Arbeit geltend. Das FA berücksichtigte lediglich die Pauschale für sonstige Umzugskosten nach § 10 BUKG i.H.v. 2.258 DM. Die Klage blieb erfolglos.
Entscheidung
Die Entscheidung Der BFH bestätigte die Vorentscheidung nach Maßgabe der in den Praxis-Hinweisen angeführten Gründen.
Hinweis
1. Ein Umzug ist regelmäßig beruflich veranlasst, wenn z.B. ein Arbeitsplatzwechsel das auslösende Moment ist.
2. Ist ein Umzug beruflich veranlasst, bedeutet dies indessen nicht, dass alle damit verbundenen Aufwendungen als Werbungskosten abziehbar sind. Welche Kosten berücksichtigt werden können, hängt davon ab, ob sie ihrerseits – jeweils für sich betrachtet – nahezu ausschließlich beruflich veranlasst sind. Deshalb werden z.B. die Beförderungskosten, die Kosten der Wohnungsbeschaffung und pauschale Umzugsnebenkosten als Werbungskosten anerkannt.
3.Ausstattungskosten (Einrichtungskosten) der neuen Wohnung weisen indessen einen Bezug zur persönlichen Lebensführung bzw. der steuerrechtlich unbeachtlichen Vermögenssphäre des Steuerpflichtigen auf. Solche Kosten dienen auch der wesentlichen Gestaltung des privaten Wohnens. Deshalb sind derartige Aufwendungen regelmäßig durch § 12 Nr. 1 Satz 2 EStG vom Abzug als Werbungskosten ausgeschlossen.
Dementsprechend hat der BFH schon früher z.B. die Kosten für die Neuanschaffung eines Kochherds (BFH, Urteil vom 7.9.1990, VI R 141/86, BFH/NV 1991, 445) bzw. die Neuanschaffung von Kleidung (BFH, Urteil vom 27.5.1994, VI R 67/92, BStBl II 1995, 17) nicht als Werbungskosten anerkannt. Solche Kosten stellen anlässlich des Umzugs getätigte (private) Investitionen in bzw. für die Zukunft dar.
Bedenkenswert wäre allerdings, ob (und ggf. in welchem Umfang) sog. verlorener Aufwand hinsichtlich der alten Wohnung als Werbungskosten berücksichtigt werden könnte.
4. Ausdrücklich hat der BFH nochmals bekräftigt, dass eine entsprechende Anwendung des öffentlichen Umzugskostenrechts im Steuerrecht abzulehnen ist. Das staatliche Umzugskostenrecht ist ein Teil des öffentlichen Dienstrechts; es berücksichtigt auch fürsorgerechtliche Gesichtspunkte. Der Kreis der erstattungsfähigen Umzugskosten ist daher weiter gefasst als im Steuerrecht.
Link zur Entscheidung
BFH, Urteil vom 17.12.2002, VI R 188/98