OFD Niedersachsen, Verfügung v. 19.12.2013, S 7198 - 117 - St 173

In notariellen Grundstückskaufverträgen kann eine Klausel enthalten sein, dass der Veräußerer für den Fall, dass die Finanzverwaltung das Vorliegen der Voraussetzungen einer Geschäftsveräußerung im Ganzen verneinen sollte, nach § 9 Abs. 1 UStG zur Umsatzsteuerpflicht der Grundstücksveräußerung optiert. Nach bisheriger Verwaltungsauffassung war in diesen Fällen nur im Falle einer unbedingten Steuerklausel von einer im Zeitpunkt des Vertrags wirksam erklärten Option auszugehen (vgl. USt-Kartei S 7198 Karte 1 zu § 9 Abs. 1 UStG).

Nach dem BMF-Schreiben vom 23.10.2013, IV D 3 – S 7198/12/10002 (BStBl 2013 I S. 1304) ist Abschnitt 9.1 Abs. 3 UStAE neu gefasst worden. Danach kommt eine Option im Rahmen einer Geschäftsveräußerung im Ganzen grundsätzlich nicht in Betracht. Gehen die Parteien jedoch im Rahmen des notariellen Kaufvertrags übereinstimmend von einer Geschäftsveräußerung im Ganzen aus und beabsichtigen sie lediglich für den Fall, dass sich ihre rechtliche Beurteilung später als unzutreffend herausstellt, eine Option zur Steuerpflicht, gilt diese vorsorglich und im Übrigen unbedingt im notariellen Kaufvertrag erklärte Option als mit Vertragsschluss wirksam (Abschnitt 9.1 Abs. 3 Sätze 2 und 3 UStAE n.F.). Es reicht somit aus, wenn die Optionserklärung – neben der Erklärung über die eigene Rechtsauffassung hinsichtlich des Vorliegens einer Geschäftsveräußerung – keine Bedingung enthält.

Die USt-Karteikarte S 7198 Karte 1 (Kontrollnummer: 1208) ist insoweit überholt und auszusondern.

 

Normenkette

UStG § 9 Abs. 1

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