Wertbegründende Ereignisse nach dem Bilanzstichtag von besonderer Bedeutung sind, soweit sie zwischen dem Stichtag und der Aufstellung (in besonderen Fällen sogar bis zur Feststellung) des Jahresabschlusses eingetreten sind, als Angabepflicht für mindestens mittelgroße Kapitalgesellschaften nach § 285 Nr. 33 HGB zu behandeln und in einen Nachtragsbericht darzustellen. Dabei sind die Art und die finanziellen Auswirkungen dieser Ereignisse anzugeben.
Vorgänge besitzen eine besondere Bedeutung, wenn sie zu einer anderen Darstellung der Lage der Gesellschaft geführt hätten, wären sie schon vor Eintritt des Geschäftsjahrs eingetreten. Dies ist in der aktuellen Situation somit höchst individuell einzuschätzen. Eine reine Befürchtung, es könnten auf das Unternehmen wesentliche Auswirkungen zukommen, wären eher im Lagebericht im Rahmen der Risikoberichterstattung oder im Prognosebericht zu platzieren. Auch unter dem Aspekt der Notwendigkeit der Angabe der finanziellen Auswirkungen für die Anhangangabe ist es schwierig, hier bereits jetzt Auskunft zu geben, doch sind dann hier Schätzungen notwendig, bei denen ggf. die getroffenen Annahmen zu beschreiben sind.
Zu berichten ist grundsätzlich über positive wie negative Vorgänge von besonderer Bedeutung nach Abschluss des Geschäftsjahrs. Dem Vorsichtsprinzip entsprechend, kommt beunruhigenden negativen Entwicklungen eine größere Bedeutung bei der Berichterstattung zu. Der Nachtragsbericht behebt die zeitliche Verzögerung zwischen Abschlussstichtag und Zeitpunkt der Berichterstellung und aktualisiert die Darstellung der Lage der Gesellschaft entsprechend. Für den Nachtragsbericht wird eine Grobstruktur vorgeschlagen, die auf drei Gruppen von Vorgängen mit besonderer Bedeutung eingeht:
- Demnach ist zunächst über die die Branche betreffende wirtschaftliche und politische Ereignisse zu berichten, was Auswirkungen des Krieges auf das Unternehmen einschließen könnte.
- Auch kann eine Berücksichtigung von Informationen zum Krieg bei Abweichungen von der durch den Jahresabschluss vorgezeichneten Linie darzustellen sein, wie etwa schwerwiegende Verluste, stark steigende Rohstoffpreise, die nicht weitergegeben werden können, Marktumschwünge, oder Umsatzrückgänge, die auf den Konflikt und die erlassenen Sanktionen zurückzuführen sind.
- Schließlich ist auf Vorgänge, die die Lage der Gesellschaft verändern, einzugehen, wie im Zusammenhang mit dem Krieg etwa der (hoffentlich nur temporäre) Verlust von Vermögenswerten (insb. in Beteiligungen oder verbundenen Unternehmen) oder Kurzarbeit und Entlassungen.
Da mittelgroße und große Kapitalgesellschaften lediglich bis Ende März Zeit für die Aufstellung des Abschlusses beim kalenderjahrgleichen Geschäftsjahr hatten und noch bei hoher Wesentlichkeit bis zur Feststellung des Jahresabschlusses Anpassungen nötig werden können, dürfte noch sehr viel Unklarheit über die Auswirkungen herrschen, was, solange keine konkreten Ereignisse in der Zeit eintreten, die beschrieben werden könnten, eher dafür spricht, die Angabe zu den bestehenden Risiken (oder ggf. auch Chancen) im Zusammenhang mit den Auswirkungen des Krieges auf das Unternehmen im Lagebericht zu geben. Eine explizite Verweismöglichkeit und einen Verzicht auf den Nachtragsbericht sieht das HGB nicht vor. Somit ist grundsätzlich eine Berichterstattung im Anhang und Lagebericht notwendig. Allerdings sieht das IDW dann Verweise auf den jeweils anderen Bericht als erlaubt an, wenn es ansonsten Dopplungen geben würde (Fachlicher Hinweis, 4. Update, S. 7). Zudem ist zu bedenken, dass über die Anhang- und/oder Lageberichtsangabe hinaus ein Fragerecht der Gesellschafter vor dem Entlastungsbeschluss besteht, was für das Geschäftsführungsorgan eine aktuelle Berichterstattung und Informationslage zur Gesellschafterversammlung erfordert. Es bleibt zu hoffen, dass dann der Krieg bereits beendet ist und damit auch die Auswirkungen klarer gesehen werden können.
Kleine Kapitalgesellschaften sind von der Abgabe eines Nachtragsberichts befreit, bei diesen ist lediglich eine Angabe notwendig, wenn bedeutsame Zweifel an der Fähigkeit des Unternehmens zur Fortführung der Unternehmenstätigkeit bestehen (IDW PS 270 n.F., Tz. 9) (Fachlicher Hinweis, 4. Update, S. 7f.).