BMF, Schreiben vom 1.7.2020, IV B 6 – S 1315/19/10030 :018 (DOK 2020/0562951), BStBl I 2020, 577
Bekanntmachung einer finalen Staatenaustauschliste im Sinne des § 1 Absatz 1 FKAustG für den automatischen Austausch von Informationen über Finanzkonten in Steuersachen zum 31. Dezember 2020
Nach den Vorgaben des Gesetzes zum automatischen Austausch von Informationen über Finanzkonten in Steuersachen (Finanzkonten-Informationsaustauschgesetz – FKAustG) werden Informationen über Finanzkonten in Steuersachen zwischen dem Bundeszentralamt für Steuern (BZSt) und der zuständigen Behörde des jeweils anderen Staates im Sinne des § 1 Absatz 1 FKAustG automatisch ausgetauscht (§ 27 Absatz 1 FKAustG).
Aufgrund der aktuellen COVID-19-Pandemie verständigten sich die am automatischen Austausch von Informationen über Finanzkonten in Steuersachen teilnehmenden Staaten darauf, Informationen über Finanzkonten in Steuersachen für den Meldezeitraum 2019 zwischen dem BZSt und der zuständigen Behörde des jeweils anderen Staates im Sinne des § 1 Absatz 1 FKAustG bis zum 31. Dezember 2020 automatisch auszutauschen.
Dem BZSt sind hierfür von den meldenden Finanzinstituten die Finanzkontendaten zu den meldepflichtigen Konten nach amtlich vorgeschriebenem Datensatz elektronisch im Wege der Datenfernübertragung zum 31. Juli 2020 zu übermitteln (§ 27 Absatz 2 FKAustG).
Angesichts des aufgrund der COVID-19-Pandemie verschobenen Austauschzeitpunkts im Sinne des § 27 Absatz 1 FKAustG für den Meldezeitraum 2019 auf den 31. Dezember 2020 ist eine Übermittlung gemäß § 27 Absatz 2 FKAustG an das BZSt bis zum 31. Oktober 2020 nicht zu beanstanden.
Zu den Staaten im Sinne des § 1 Absatz 1 FKAustG, mit denen der automatische Austausch von Informationen über Finanzkonten in Steuersachen erfolgt, zählen
- Mitgliedstaaten der Europäischen Union aufgrund der Richtlinie 2011/16/EU des Rates vom 15. Februar 2011 über die Zusammenarbeit der Verwaltungsbehörden im Bereich der Besteuerung und zur Aufhebung der Richtlinie 77/799/EWG (ABl. L 64 vom 11. März 2011, Seite 1; Amtshilferichtlinie) in der Fassung der Richtlinie 2014/107/EU (ABl. L 359 vom 16. Dezember 2014, Seite 1),
- Drittstaaten, die Vertragsparteien der von der Bundesrepublik Deutschland in Berlin unterzeichneten Mehrseitigen Vereinbarung vom 29. Oktober 2014 zwischen den zuständigen Behörden über den automatischen Austausch von Informationen über Finanzkonten (BGBl. 2015 II Seiten 1630, 1632) sind und diese in ihr nationales Recht verpflichtend aufgenommen haben sowie Vertragsparteien des Übereinkommens über die gegenseitige Amtshilfe in Steuersachen (BGBl. 2015 II Seiten 966, 967) sind und die gewährleisten, dass sie die Voraussetzungen des § 7 Absatz 1, insbesondere Buchstabe e der Mehrseitigen Vereinbarung vom 29. Oktober 2014 zwischen den zuständigen Behörden über den automatischen Austausch von Informationen über Finanzkonten erfüllen,
- Drittstaaten, die Verträge mit der Europäischen Union zur Vereinbarung des automatischen Austauschs von Informationen über Finanzkonten im Sinne der unter Nummer 1 angeführten Richtlinie 2014/107/EU (ABl. L 359 vom 16. Dezember 2014, Seite 1) geschlossen haben, sowie
- Drittstaaten, mit denen die Bundesrepublik Deutschland ein Abkommen über den steuerlichen Informationsaustausch geschlossen hat, nach dem ein automatischer Austausch von Informationen vereinbart werden kann.
Hiermit werden die Staaten im Sinne des § 1 Absatz 1 FKAustG bekannt gegeben, bei denen die Voraussetzungen für den automatischen Austausch von Informationen über Finanzkonten mit Stand vom 5. Juni 2020 vorliegen, mit denen der automatische Datenaustausch zum 31. Dezember 2020 erfolgt und für welche die meldenden Finanzinstitute Finanzkontendaten zum 31. Oktober 2020 dem BZSt zu übermitteln haben (finale FKAustG-Staatenaustauschliste 2020).
Für den Datenaustausch zum 30. September 2021 wird eine neue FKAustG-Staatenaustauschliste 2021 im Rahmen eines weiteren BMF-Schreibens bekannt gegeben.
Die finale FKAustG-Staatenaustauschliste 2020 wird nachfolgend dargestellt und steht auf der Internetseite des BZSt unter zur Ansicht und zum Abruf bereit.
Finale FKAustG-Staatenaustauschliste 2020