FinMin Baden-Württemberg, Erlaß v. 5.11.2015, 1-0272.4/1
Verwaltungsvorschrift des Finanz- und Wirtschaftsministeriums |
zur elektronischen Datenübermittlung |
zwischen der Steuerverwaltung und den Gemeinden bei der Gewerbesteuer |
(VwV-DüGewSt) |
1 Vorbemerkung
Die maschinellen Verfahren zur Festsetzung der einheitlichen Gewerbesteuermessbeträge durch die Landesfinanzbehörden sowie zur Festsetzung und Erhebung der Gewerbesteuer durch die Gemeinden können bei Vorliegen der Voraussetzungen nach Nummer 3 unabhängig von örtlichen und sachlichen Zuständigkeiten durch die Übermittlung maschinell verwertbarer Daten miteinander verbunden werden. Die Daten können als elektronische Dateien in versandfähigen Formaten im Wege der Datenfernübertragung übermittelt werden. Datenübermittlung im Sinne der Verwaltungsvorschrift bedeutet, dass der Dritte zum Abruf bereitgehaltene Daten selbst abruft.
Die Verwaltungsvorschrift ergeht im Einvernehmen mit dem Innenministerium.
2 Voraussetzungen, Umfang und Nutzen des Verfahrens
2.1 Die elektronische Datenübermittlung erfolgt auf der Grundlage der Verordnung des Finanz- und Wirtschaftsministeriums zur elektronischen Datenübermittlung zwischen der Steuerverwaltung und den Gemeinden bei der Gewerbesteuer und der Grundsteuer (DüGewStGrStVO) vom 24.8.2015 (GBl 2015, S. 878), in der jeweils geltenden Fassung.
2.2 Die Gemeinden stellen hierbei die Anwendung der Vorschriften über das Steuergeheimnis sicher.
2.3 Grundlagen des Verfahrens sind:
bei der Finanzverwaltung
das bundeseinheitliche maschinelle Verfahren für die Festsetzung und Zerlegung der einheitlichen Gewerbesteuermessbeträge,
bei den Gemeinden
die von den Gemeinden eingesetzten Gewerbesteuer-, Festsetzungs- und Abrechnungsverfahren.
2.4 Umfang des Verfahrens
Im Verbundverfahren der Finanzverwaltung werden
- Bescheide über den Gewerbesteuermessbetrag an den Steuerpflichtigen,
- Mitteilungen über den Gewerbesteuermessbetrag an die Gemeinden,
- Bescheide über die Zerlegung des Gewerbesteuermessbetrags an den Steuerpflichtigen,
- Bekanntgaben über die Zerlegung des Gewerbesteuermessbetrags an die Gemeinden
erstellt, wie dies im Verfahren zur maschinellen Berechnung der Gewerbesteuermessbeträge durch die Finanzverwaltung vorgesehen ist.
Die Finanzverwaltung versendet
- den Bescheid beziehungsweise die Mitteilung über den Gewerbesteuermessbetrag,
- den Bescheid beziehungsweise die Bekanntgabe über die Zerlegung des Gewerbesteuermessbetrags
an den Steuerbürger und an die betroffene Gemeinde.
In den Fällen, in denen die Gemeinde am elektronischen Datenübermittlungsverfahren entsprechend dieser Verwaltungsvorschrift teilnimmt, werden der Leitstelle (siehe Nummer 5.1) die Werte der Gewerbesteuermessbescheide und gegebenenfalls der Zerlegungsbescheide als tabellarische Aufstellung in elektronischer Form übermittelt. Bei einer elektronischen Datenübermittlung muss die von der Finanzverwaltung entwickelte Software Elster-File-Transfer (ElsterFT) verwendet werden.
3 Teilnahmebedingungen
3.1 Zum elektronischen Gewerbesteuer-Datenübermittlungsverfahren können Gemeinden zugelassen werden, die durch die Leitstelle (Rechenzentrum Region Stuttgart GmbH) des Zweckverbands Kommunale Datenverarbeitung Region Stuttgart – KDRS) bedient werden können. Die Zulassung erfolgt durch das Finanz- und Wirtschaftsministerium.
3.2 Gemeinden, die beabsichtigen an der elektronischen Datenübermittlung teilzunehmen, teilen dies über die Leitstelle der Datenzentrale Baden-Württemberg mit. Die Datenzentrale Baden-Württemberg teilt dem Finanz- und Wirtschaftsministerium bis 30. November des Vorjahres gesammelt mit, welche Gemeinden an der elektronischen Datenübermittlung neu teilnehmen oder nicht mehr teilnehmen. Auf § 2 DüGewStGrStVO wird hingewiesen.
4 Kosten- und Aufgabenverteilung
4.1 Hinsichtlich der Kostenverteilung wird auf § 1 Absatz 6 DüGewStGrStVO verwiesen.
4.2 Im elektronischen Datenübermittlungsverfahren übernehmen
die Finanzverwaltung
- die Erstellung und den Versand der Gewerbesteuermessbescheide und der Gewerbesteuerzerlegungsbescheide, sowie deren elektronische Archivierung,
- die Bereitstellung der Daten via ElsterFT an die Elster-Clearing-Stelle,
die einzige Leitstelle (KDRS) – ermächtigt durch die teilnehmenden Gemeinden –
- den Abruf der über Elster bereitgestellten Daten von der Elster-Clearing-Stelle,
- die Verteilung (Trennung und Weiterleitung) der Daten an die für die jeweiligen Gemeinden zuständigen kommunalen Rechenzentren, gegebenenfalls direkt an die jeweilige Gemeinde,
- Speicherung der Daten der Steuerpflichtigen nur für Zwecke einer Plausibilitätsprüfung in Bezug auf den Übermittlungsvorgang bis zur Übermittlung an die Gemeinden oder die zuständigen kommunalen Rechenzentren.
5 Ansprechpartner und Zuständigkeiten
5.1 Für den Abruf, die Trennung und die Weiterleitung der Daten an die regionalen Rechenzentren beziehungsweise regionalen Leitstellen sowie bei technischen Problemen und sicherheitsrelevanten Ereignissen ist die Leitstelle zuständig. Zu den technischen Problemen zä...