FinMin Baden-Württemberg, Erlaß v. 5.11.2015, 1-0272.4/1

Verwaltungsvorschrift des Finanz- und Wirtschaftsministeriums
zur elektronischen Datenübermittlung
zwischen der Steuerverwaltung und den Gemeinden bei der Grundsteuer
(VwV-DüGrSt)
 

1 Vorbemerkung

Die maschinellen Verfahren zur Festsetzung der Grundsteuermessbeträge durch die Landesfinanzbehörden sowie zur Festsetzung und Erhebung der Grundsteuer durch die Gemeinden können bei Vorliegen der Voraussetzungen nach Nummer 3 unabhängig von örtlichen und sachlichen Zuständigkeiten durch die Übermittlung maschinell verwertbarer Daten miteinander verbunden werden. Die Daten können als elektronische Dateien in versandfähigen Formaten im Wege der Datenfernübertragung übermittelt werden. Datenübermittlung im Sinne der Verwaltungsvorschrift bedeutet, dass der Dritte zum Abruf bereitgehaltene Daten selbst abruft.

Die Verwaltungsvorschrift ergeht im Einvernehmen mit dem Innenministerium.

 

2 Voraussetzungen, Umfang und Nutzen des Verfahrens

2.1 Die elektronische Datenübermittlung erfolgt auf der Grundlage der Verordnung des Finanz- und Wirtschaftsministeriums zur elektronischen Datenübermittlung zwischen der Steuerverwaltung und den Gemeinden bei der Gewerbesteuer und der Grundsteuer (DüGewStGrStVO) vom 24.8.2015 (GBl 2015, S. 878), in der jeweils geltenden Fassung.

2.2 Die Gemeinden stellen hierbei die Anwendung der Vorschriften über das Steuergeheimnis sicher.

2.3 Grundlagen des Verfahrens sind:

  1. bei der Finanzverwaltung

    das in Baden-Württemberg eingesetzte maschinelle Verfahren für die Festsetzung und Zerlegung der Grundsteuermessbeträge,

  2. bei den Gemeinden

    die von den Gemeinden eingesetzten Grundsteuerfestsetzungs- und Abrechnungsverfahren.

2.4 Umfang des Verfahrens:

Im maschinellen Verfahren der Finanzverwaltung werden

  • Bescheide über die Festsetzung des Grundsteuermessbetrags an den Steuerpflichtigen,
  • Bescheidausfertigungen über die Festsetzung des Grundsteuermessbetrags an die Gemeinden,
  • Bescheide über die Zerlegung des Grundsteuermessbetrags an den Steuerpflichtigen,
  • Bescheidausfertigungen über die Zerlegung des Grundsteuermessbetrags an die Gemeinden

erstellt, wie dies im Verfahren zur maschinellen Festsetzung der Grundsteuermessbeträge durch die Finanzverwaltung vorgesehen ist.

Die Finanzverwaltung versendet

  • den Bescheid beziehungsweise die Bescheidausfertigung über den Grundsteuermessbetrag,
  • den Bescheid beziehungsweise die Bescheidausfertigung über die Zerlegung des Grundsteuermessbetrags

an den Steuerbürger und an die betroffene Gemeinde.

In den Fällen, in denen die Gemeinde am elektronischen Datenübermittlungsverfahren entsprechend dieser Verwaltungsvorschrift teilnimmt, werden der Leitstelle (siehe Nummer 5.1) die Werte der Grundsteuermessbescheide und gegebenenfalls der Zerlegungsbescheide als tabellarische Aufstellung in elektronischer Form übermittelt. Bei einer elektronischen Datenübermittlung muss die von der Finanzverwaltung entwickelte Software Elster-File-Transfer (ElsterFT) verwendet werden.

 

3 Teilnahmebedingungen

3.1 Zum elektronischen Grundsteuer-Datenübermittlungsverfahren können Gemeinden zugelassen werden, die durch die Leitstelle (Rechenzentrum Region Stuttgart GmbH des Zweckverbands Kommunale Datenverarbeitung Region Stuttgart – KDRS) bedient werden können. Die Zulassung erfolgt durch das Finanz- und Wirtschaftsministerium.

3.2 Gemeinden, die beabsichtigen, an der elektronischen Datenübermittlung teilzunehmen, teilen dies über die Leitstelle der Datenzentrale Baden-Württemberg mit. Es sind dabei Aussagen zum Umfang der Teilnahme am Datenübermittlungsverfahren zu treffen (laufende Datenübermittlung und jährlicher Bestandsabgleich oder nur jährlicher Bestandsabgleich). Die Datenzentrale Baden-Württemberg teilt dem Finanz- und Wirtschaftsministerium bis 30. November des Vorjahres gesammelt mit, welche Gemeinden an der elektronischen Datenübermittlung neu teilnehmen, den Umfang der Teilnahme ändern oder nicht mehr teilnehmen. Für die Mitteilung ist der als Anlage 2 beigefügte Vordruck zu verwenden. Auf § 2 DüGewStGrStVO wird hingewiesen.

 

4 Kosten- und Aufgabenverteilung

4.1 Hinsichtlich der Kostenverteilung wird auf § 1 Absatz 6 DüGewStGrStVO verwiesen.

4.2 Im elektronischen Datenübermittlungsverfahren übernehmen

a) die Finanzverwaltung

  • die Erstellung und den Versand der Grundsteuermessbescheide und der Zerlegungsbescheide des Grundsteuermessbetrags, sowie deren elektronische Archivierung,
  • die Bereitstellung der Daten via ElsterFT an die Elster-Clearing-Stelle,

b) die einzige Leitstelle (KDRS) – ermächtigt durch die teilnehmenden Gemeinden –

  • den Abruf der über Elster bereitgestellten Daten von der Elster-Clearing-Stelle,
  • die Verteilung (Trennung und Weiterleitung) der Daten an die für die jeweiligen Gemeinden zuständigen kommunalen Rechenzentren, gegebenenfalls direkt an die jeweilige Gemeinde,
  • Speicherung der Daten der Steuerpflichtigen nur für Zwecke einer Plausibilitätsprüfung in Bezug auf den Übermittlungsvorgang bis zur Übermittlung an die Gemeinden oder die ...

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