Leitsatz (redaktionell)
1. Eine fünftägige Schulung von Betriebsratsmitgliedern über das neue Betriebsverfassungsgesetz kann erforderlich iS des BetrVerfG § 37 Abs 6 sein.
2. Zum Verhältnis des BetrVerfG § 37 Abs 7 zu § 37 Abs 6 dieses Gesetzes.
3. Auch bei Veranstaltungen nach BetrVerfG § 37 Abs 7 muß ein Zusammenhang zur Betriebsratstätigkeit bestehen.
4. Bei der Frage, ob eine Schulung erforderlich ist, steht sowohl dem Betriebsrat als auch den Gerichten der Tatsacheninstanzen ein gewisser Beurteilungsspielraum zu.
5. Eine Anwendung des BetrVerfG § 37 Abs 6 kommt auf Mitglieder eines Wirtschaftsausschusses nur in ihrer etwaigen Eigenschaft als Betriebsratsmitglied auf Grund eines Beschlusses des einzelnen Betriebsrats in Betracht. Im Regelfall ist davon auszugehen, daß Mitglieder des Wirtschaftsausschusses die zur Erfüllung ihrer Aufgaben erforderlichen Kenntnisse besitzen.
Verfahrensgang
LAG Hamm (Entscheidung vom 21.12.1972; Aktenzeichen 8 BVTa 39/72) |
Fundstellen
Haufe-Index 437097 |
BAGE 25, 348-357 (LT1-5) |
BAGE, 348 |
BB 1974, 461 |
DB 1974, 780-781 |
BetrR 1974, 270 |
EzB, 19 (L1-5) |
ARST 1974, 84 |
BlStSozArbR 1974, 213 |
SAE 1975, 155-158 (LT1-5) |
AP § 37 BetrVG 1972 (LT1-5), Nr 5 |
AR-Blattei, Betriebsverfassung VIIIA Entsch 10 |
AR-Blattei, ES 530.8.1 Nr 10 |
ArbuR 1974, 25 |
EzA § 37 BetrVG 1972, Nr 16 |
EzA § 40 BetrVG 1972, Nr 12 |
PraktArbR BetrVG §§ 37-41, Nr 110 |
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