Entscheidungsstichwort (Thema)
Reisekosten des Betriebsrats
Orientierungssatz
Nach § 40 Abs 1 BetrVG kann ein Betriebsrat nur Kosten aus solchen gerichtlichen Verfahren gegenüber dem Arbeitgeber mit Erfolg geltend machen, in welchen betriebsverfassungsrechtliche Fragen aus der Amtstätigkeit des Betriebsrats zu klären sind. Nach § 40 Abs 1 BetrVG sind aber nur solche Kosten erstattungsfähig, wenn sie für die Erfüllung der Betriebsratsaufgaben erforderlich gewesen sind (vergleiche BAG Beschluß vom 27.9.1974, 1 ABR 67/73 = AP Nr 8 zu § 40 BetrVG 1972). Die Frage der Erforderlichkeit muß vom Zeitpunkt der Entscheidung des Betriebsrats aus beurteilt werden (vergleiche BAG Beschluß vom 4.12.1979, 6 ABR 37/76 = AP Nr 18 zu § 40 BetrVG 1972).
Normenkette
ZPO § 91; BetrVG § 40 Abs. 1
Verfahrensgang
LAG Berlin (Entscheidung vom 13.01.1987; Aktenzeichen 8 TaBV 8/86) |
ArbG Berlin (Entscheidung vom 11.08.1986; Aktenzeichen 20 BV 1/86) |
Gründe
I. Die Beteiligten streiten darüber, ob der Antragsgegner (Beteiligter zu 2) auf den Antrag des bei ihm bestehenden Betriebsrates (Beteiligter zu 1) verpflichtet ist, dessen Mitglied und stellvertretenden Vorsitzenden S (Beteiligter zu 3) Reisekosten aus Anlaß seiner Teilnahme an einer Rechtsbeschwerdeverhandlung vor dem Bundesarbeitsgericht zu erstatten.
Die Beteiligten zu 1) und 2) haben in einem vorangegangenen Beschlußverfahren (Arbeitsgericht Berlin - 17 BV 3/83 -; Landesarbeitsgericht Berlin - 6 Ta BV 7/83 -) im dritten Rechtszug vor dem Bundesarbeitsgericht (1 ABR 44/84) darüber gestritten, ob der Antragsteller bei der Beschäftigung von unter anderem bestimmten Taxiunternehmern in der beim Antragsgegner bestehenden Fahrwunschannahme oder der dort bestehenden Steuerzentrale nach den §§ 99, 100 BetrVG mitzubestimmen hat. Nach teilweiser Rücknahme eines weitergehenden Antrages hinsichtlich der Mitarbeiter solcher Taxiunternehmer im dritten Rechtszug hat das Bundesarbeitsgericht dem Begehren des Antragstellers aufgrund der mündlichen Anhörung vom 15. April 1986 durch seinen am selben Tag verkündeten Beschluß stattgegeben. In diesem Verfahren ist der Antragsteller in allen drei Instanzen von den Rechtsanwälten vertreten worden, die auch Bevollmächtigte des Antragstellers im vorliegenden Beschlußverfahren sind.
Aufgrund einer entsprechenden Empfehlung des damaligen Verfahrensbevollmächtigten und eines hierauf gefaßten Beschlusses des Antragstellers hatte am Termin zur mündlichen Anhörung über die Rechtsbeschwerde auch der Beteiligte zu 3) teilgenommen. Der Beteiligte zu 3) hatte jene Auseinandersetzung von Anfang an bearbeitet und das Beschlußverfahren im Betriebsrat betreut. Nach seiner Behauptung sind ihm durch die Teilnahme an jenem Anhörungstermin vor dem Bundesarbeitsgericht Reisekosten (Fahrt- und Übernachtungskosten sowie Verzehrspesen) in Höhe von insgesamt 250,30 DM entstanden.
Mit seinem am 19. April 1986 eingeleiteten Beschlußverfahren begehrt der Antragsteller die Erstattung jener Kosten an den Beteiligten zu 3).
Der Antragsteller hat vorgetragen, die Präsenz des Antragstellers vor dem Bundesarbeitsgericht durch Anwesenheit des Beteiligten zu 3) sei erforderlich gewesen, um die Darstellung der betrieblichen Hintergründe nicht der Gegenseite allein zu überlassen und um bei eventuellen Vergleichsgesprächen eine sachkundige Vertretung sicherzustellen. Tatsächlich habe der Senat den Sachverhalt wie auch die Frage, was Regelungsgegenstand sei, für aufklärungsbedürftig gehalten und diesbezüglich Fragen gestellt. Letztendlich habe die Aufklärung zur Einschränkung des Antragsbegehrens geführt. Es habe sich um erforderliche Betriebsratstätigkeit gehandelt. Insoweit stehe ihm, dem Antragsteller, ein Ermessensspielraum zu.
Die Entsendung des Beteiligten zu 3) zum Anhörungstermin vor dem Bundesarbeitsgericht sei nicht ermessensfehlerhaft gewesen. Es habe sich bei jenem Beschlußverfahren nur um die Spitze eines Eisberges gehandelt. Auch die Presse habe über die Vorgänge im Betrieb berichtet. Der Beteiligte zu 3) sei in dieser Angelegenheit nicht nur von Anfang an Sachbearbeiter, sondern in dieser Position auch persönlichen Auseinandersetzungen mit dem Geschäftsführer des Antragsgegners ausgesetzt gewesen. Da erfahrungsgemäß das Bundesarbeitsgericht auch in Anhörungsterminen wegen unzureichender Sachaufklärung noch Informationsfragen stelle, was hier letztlich auch geschehen sei, habe der Antragsteller es für sachgerecht erachten dürfen, Informationen zu Hintergründen und Interessen des Betriebsrates aus erster Hand in die mündliche Anhörung einzubringen. Dem habe auch die aus Erfahrung geborene Empfehlung seines Verfahrensbevollmächtigten entsprochen. Ein Betriebsratsmitglied sei selbst bei durchgehender Vertretung in den einzelnen Instanzen gegenüber einem Verfahrensbevollmächtigten über die betrieblichen Interna besser informiert. Schließlich sei es auch darum gegangen, die Arbeitskollegen in dieser für den Betrieb und die Belegschaft so wichtigen Entscheidung aus erster Hand über die Verhandlung vor der letztlich entscheidenden Instanz unterrichten zu können.
Der Antragsteller hat beantragt,
den Antragsgegner zu verpflichten, an ihn
zu Händen seines stellvertretenden Betriebsrats-
vorsitzenden Ulrich S 250,30 DM
nebst 4 % Zinsen seit dem 14. April 1986
zu zahlen.
Der Antragsgegner hat beantragt,
den Antrag zurückzuweisen.
Er hat entgegnet, die Anwesenheit des Beteiligten zu 3) in dem Termin zur mündlichen Anhörung der Beteiligten vor dem Bundesarbeitsgericht sei nicht erforderlich gewesen. Weder sei - unstreitig - das persönliche Erscheinen angeordnet worden noch sei ein Betriebsratsmitglied postulationsfähig. Neuer Sachvortrag sei in der Rechtsbeschwerde nicht möglich. Die Verfahrensbevollmächtigten des Antragstellers seien über den Sachverhalt und die Hintergründe umfassend informiert gewesen, da sie ständig die Interessen des Antragstellers verträten und in dieser Sache auch in den Vorinstanzen vertreten hätten.
Das Arbeitsgericht hat den Antrag zurückgewiesen. Die hiergegen gerichtete Beschwerde des Antragstellers hat das Landesarbeitsgericht in seinem angefochtenen Beschluß zurückgewiesen und darin gleichzeitig die Rechtsbeschwerde zugelassen. Mit seiner Rechtsbeschwerde verfolgt der Antragsteller sein Sachbegehren mit der Maßgabe weiter, daß er die Erstattung der Reisekosten an den Beteiligten zu 3) begehrt. Der Antragsgegner beantragt, die Rechtsbeschwerde zurückzuweisen.
Der Beteiligte zu 3) hat keine Sachanträge gestellt.
II. Die Rechtsbeschwerde ist statthaft und zulässig, aber nicht begründet.
Das Landesarbeitsgericht hat zu Recht erkannt, daß der Beteiligte zu 2) als Arbeitgeber schon dem Grunde nach die in Rede stehenden Reisekosten des Beteiligten zu 3) nicht gemäß § 40 Abs. 1 BetrVG zu tragen hat. Der hiergegen gerichtete Angriff der Rechtsbeschwerde erweist sich als unbegründet.
1. Das Landesarbeitsgericht hat zur Begründung seiner Entscheidung im wesentlichen ausgeführt:
Zu den vom Arbeitgeber nach § 40 Abs. 1 BetrVG zu tragenden Kosten seien auch die Kosten zu zählen, die für die gerichtliche Klärung und Verteidigung von Rechten des Betriebsrates aufgewendet werden. Voraussetzung für die Erstattungsfähigkeit der Kosten sei, daß sie im Interesse des Betriebes und seiner Belegschaft unter Berücksichtigung auch der Belange des Arbeitgebers erforderlich gewesen seien oder doch vom Betriebsrat bei gewissenhafter Abwägung aller Umstände hätten für erforderlich gehalten werden dürfen. Dies bedeute, daß der Betriebsrat auch bei der prozessualen Verfolgung seiner Rechte keine unnötigen Verfahrenskosten verursachen dürfe. Die Teilnahme des Beteiligten zu 3) an der Rechtsbeschwerdeverhandlung sei weder erforderlich gewesen noch habe sie vom Antragsteller bei pflichtgemäßer Abwägung aller Umstände - selbst unter Berücksichtigung seines Ermessensspielraums - für erforderlich gehalten werden dürfen. In der Rechtsbeschwerdeinstanz als reiner Rechtsinstanz finde eine Sachverhaltserforschung nicht mehr statt. Dies schließe zwar nicht aus, daß Verständnisfragen im Termin vor dem Bundesarbeitsgericht gestellt oder auch aus anderen Gründen, beispielsweise bei Vergleichsgesprächen, Erörterungen tatsächlicher Art stattfänden. Indessen stelle die rechtliche Bewertung den eigentlichen Gegenstand des Rechtsbeschwerdeverfahrens dar. Schwierigkeiten der Informationserteilung seien hier nicht zu befürchten gewesen, weil der Antragsteller in allen drei Instanzen vom selben Verfahrensbevollmächtigten vertreten worden sei. Von daher habe auch dem Antragsteller klar sein müssen, daß eine sachliche Erforderlichkeit für die Teilnahme des Beteiligten zu 3) am Termin vor dem Bundesarbeitsgericht nicht bestanden habe. Anderes könne gelten, wenn das persönliche Erscheinen des Betriebsrats zum Termin vom Bundesarbeitsgericht angeordnet gewesen wäre. Das sei hier nicht der Fall gewesen. Auf eine gegenüber dem Verfahrensbevollmächtigten etwaige bessere Kenntnis des Betriebsratsmitgliedes über Betriebsinterna und Hintergründe komme es nicht an. Auch der Stellenwert des Verfahrens für den Antragsteller und die Belegschaft habe außer Betracht zu bleiben. Die erforderliche Vertretung im Rechtsbeschwerdeverfahren sei durch den anwaltlichen Verfahrensbevollmächtigten gesichert gewesen, so daß weitere Kosten nicht über § 40 Abs. 1 BetrVG auf den Antragsgegner abgewälzt werden könnten.
2. Die Ausführungen des Landesarbeitsgerichts halten der Prüfung im Rechtsbeschwerdeverfahren im Ergebnis und in den wesentlichen Teilen seiner Begründung stand.
a) Nach § 40 Abs. 1 BetrVG kann ein Betriebsrat nur Kosten aus solchen gerichtlichen Verfahren gegenüber dem Arbeitgeber mit Erfolg geltend machen, in welchen betriebsverfassungsrechtliche Fragen aus der Amtstätigkeit des Betriebsrates zu klären sind (vgl. zu Gerichts- und Rechtsanwaltskosten: BAG Beschluß vom 14. Oktober 1982 - 6 ABR 37/79 - BAGE 40, 244 = AP Nr. 19 zu § 40 BetrVG 1972, unter 1 der Gründe; auch schon BAG Beschluß vom 3. Oktober 1978 - 6 ABR 102/76 - BAGE 31, 93 = AP Nr. 14 zu § 40 BetrVG 1972, unter III 3 a der Gründe).
Diese Voraussetzung ist, wie das Landesarbeitsgericht zu Recht angenommen hat, hinsichtlich des Verfahrensgegenstandes erfüllt. Die in Rede stehenden Kosten sind dem Beteiligten zu 3) dem Grunde nach dadurch entstanden, daß er an der mündlichen Erörterung der Rechtsbeschwerde im vorangegangenen Verfahren vor dem Bundesarbeitsgericht am 15. April 1986 - 1 ABR 44/84 - teilgenommen hat. In jenem Verfahren ist es darum gegangen, ob dem Antragsteller beim Einsatz von unter anderem bestimmten Taxiunternehmen ein Mitbestimmungsrecht nach den §§ 99, 100 BetrVG zusteht.
b) Nach § 40 Abs. 1 BetrVG sind aber nur solche Kosten erstattungsfähig, die zudem erforderlich gewesen sind. Hiervon ist auch das Landesarbeitsgericht zu Recht ausgegangen.
aa) Zwar wird die Voraussetzung der Erforderlichkeit der Kosten in § 40 Abs. 1 BetrVG im Gegensatz zu den Bestimmungen in § 37 Abs. 2 und Abs. 6 Satz 1 sowie § 40 Abs. 2 desselben Gesetzes nicht ausdrücklich genannt. Es ist jedoch, wenn auch mit teilweise unterschiedlicher Einzelbegründung, allgemein anerkannt, daß Kosten nach § 40 Abs. 1 BetrVG nur erstattungsfähig sind, wenn sie für die Erfüllung der Betriebsratsaufgaben erforderlich waren (vgl. statt vieler: BAG Beschluß vom 27. September 1974 - 1 ABR 67/73 - AP Nr. 8 zu § 40 BetrVG 1972, zu III 1 der Gründe m.w.N.; Wiese, GK-BetrVG, 4. Aufl. 1987, § 40 Rz 9 m.w.N.). Hieran ist festzuhalten. Auch die Rechtsbeschwerde erhebt insoweit keine Einwendungen.
bb) Dabei ist für die Feststellung der Erforderlichkeit nicht nach dem Entstehen der Kosten ein objektiver, von jeder Beurteilung durch den Betriebsrat losgelöster Maßstab anzulegen; vielmehr muß die Frage der Erforderlichkeit vom Zeitpunkt der Entscheidung des Betriebsrates aus beurteilt werden (vgl. BAG Beschluß vom 4. Dezember 1979 - 6 ABR 37/76 - AP Nr. 18 zu § 40 BetrVG 1972, unter III 2 b der Gründe; BAG Beschluß vom 3. Oktober 1978 - 6 ABR 102/76 -, aa0, zu III 1 der Gründe). Die Erforderlichkeit ist bei der hiernach notwendigen Prüfung zu bejahen, wenn der Betriebsrat wie ein vernünftiger Dritter bei gewissenhafter Überlegung und pflichtgemäßer, verständiger, ruhiger Abwägung aller Umstände bei seinem Beschluß zu dem Ergebnis gelangen durfte, daß der noch zu verursachende Kostenaufwand für die Betriebsratstätigkeit notwendig war. Demnach ist hier entscheidend, ob der Antragsteller bei seiner vor der Teilnahme des Beteiligten zu 3) an dem Termin zur mündlichen Anhörung liegenden Beschlußfassung die mit der Teilnahme verbundenen Kosten im oben beschriebenen Sinne für erforderlich halten durfte.
Auch an diese Maßstäbe hat sich das Landesarbeitsgericht bei seiner Entscheidung im Ergebnis gehalten.
cc) Soweit es jedoch meint, dem Betriebsrat stehe bei der Entscheidung über die Erforderlichkeit i.S. des § 40 Abs. 1 BetrVG ein Ermessensspielraum zu, kann ihm ebensowenig gefolgt werden wie der gleichlautenden Ansicht der Rechtsbeschwerde. Bei dem Begriff "erforderlich" handelt es sich um einen unbestimmten Rechtsbegriff, dessen zutreffende Anwendung vom Bundesarbeitsgericht nur beschränkt überprüfbar ist. Das Bundesarbeitsgericht ist als Rechtsbeschwerdegericht nur in der Lage zu prüfen, ob das Tatsachengericht den unbestimmten Rechtsbegriff frei von Rechtsirrtum angewandt hat und ob die Abwägung der Besonderheiten des Einzelfalles vollständig und ohne Verstoß gegen Denkgesetze oder allgemeine Erfahrungssätze erfolgt ist (vgl. BAG Urteil vom 6. August 1981 - 6 AZR 1086/79 - AP Nr. 40 zu § 37 BetrVG 1972, unter II 2 c der Gründe). Dabei steht bei der Anwendung des Rechtsbegriffs der Erforderlichkeit auch dem Betriebsrat ein gewisser Beurteilungsspielraum offen, der von den Gerichten zu berücksichtigen ist.
dd) Indessen beruht die Entscheidung des Landesarbeitsgerichts nicht auf seiner fehlerhaften Ansicht, dem Betriebsrat stehe insoweit ein Ermessensspielraum zu. Dies ergibt sich aus den weiteren Ausführungen des Landesarbeitsgerichts. Denn es hat, wie seine Einzelbegründungen ergeben, den Begriff der Erforderlichkeit tatsächlich als unbestimmten Rechtsbegriff zugrunde gelegt.
c) Auch die subsumierenden Ausführungen im angefochtenen Beschluß halten der rechtlichen Prüfung stand.
aa) Die Rüge der Rechtsbeschwerde, das Landesarbeitsgericht habe den Begriff der Erforderlichkeit i.S. des § 40 Abs. 1 BetrVG verlassen und statt dessen auch ohne formalen Rückgriff auf § 91 ZPO inhaltlich genau so wie das Arbeitsgericht argumentiert, welches § 91 ZPO bzw. den daraus resultierenden Rechtsgedanken angewendet habe, geht fehl.
Zutreffend ist zwar, daß die Frage der Erforderlichkeit i.S. des § 40 Abs. 1 BetrVG auch bei der (zusätzlichen) Teilnahme des Beteiligten zu 3) an dem Termin zur mündlichen Erörterung der Rechtsbeschwerde nicht nach Maßgabe von § 91 ZPO oder dem darin enthaltenen Rechtsgedanken zu prüfen ist. Dies folgt schon daraus, daß § 91 ZPO lediglich eine prozeßrechtliche Kostentragungsregel enthält (vgl. dazu BAG Urteil vom 14. Dezember 1977 - 5 AZR 711/76 - BAGE 29, 426 = AP Nr. 14 zu § 61 ArbGG 1953 Kosten), die zudem im Beschlußverfahren nicht anzuwenden ist (vgl. BAGE 1, 46, 50 = AP Nr. 1 zu § 13 BetrVG; 4, 268, 274 = AP Nr. 2 zu § 81 ArbGG 1953; BAG Beschluß vom 31. Oktober 1972 - 1 ABR 7/72 - BAGE 24, 459 = AP Nr. 2 zu § 40 BetrVG 1972; Beschluß vom 3. Oktober 1978 - 6 ABR 102/86 -, aa0, unter III 3 b aa der Gründe). Auf die Verteilung von Prozeßkosten kommt es aber gerade für die Wahrnehmung der Aufgaben des Betriebsrates nicht an; vielmehr ordnet § 40 Abs. 1 BetrVG an, daß der Arbeitgeber alle erforderlichen Kosten aus der Amtstätigkeit des Betriebsrates im Rahmen der Verhältnismäßigkeit stets ohne Rücksicht auf den Prozeßausgang zu tragen hat (vgl. BAG Beschluß vom 3. Oktober 1978 - 6 ABR 102/76 -, aa0).
Indessen hat das Landesarbeitsgericht entgegen der Ansicht der Rechtsbeschwerde auch bei seinen subsumierenden Ausführungen gerade nicht auf § 91 ZPO oder den darin enthaltenen Rechtsgedanken zurückgegriffen, sondern es hat sich auf die Prüfung der Erforderlichkeit i.S. von § 40 Abs. 1 BetrVG beschränkt. Wenn und soweit es insbesondere in diesem Zusammenhang auf die Sicherung der im Rechtsbeschwerdeverfahren erforderlichen Vertretung durch den Rechtsanwalt als Verfahrensbevollmächtigten abgestellt hat, ist dies unschädlich. Jenes Vertretungserfordernis ergibt sich bereits aus § 94 Abs. 1 ArbGG hinsichtlich der Unterzeichnung der Rechtsbeschwerdeschrift und der Rechtsbeschwerdebegründung, im übrigen aus § 11 Abs. 2 Satz 1 ArbGG.
bb) Vielmehr hat das Landesarbeitsgericht die Erforderlichkeit i.S. des § 40 Abs. 1 BetrVG anhand aller Umstände des Einzelfalls in sich widerspruchsfrei und rechtsfehlerfrei verneint.
Der Antragsteller durfte (ebenso wie der Beteiligte zu 3) auch im Rahmen des Beurteilungsspielraumes nicht zu dem Ergebnis gelangen, daß die Teilnahme des Beteiligten zu 3) an der mündlichen Erörterung über die Rechtsbeschwerde vor dem Bundesarbeitsgericht i.S. jener Bestimmung erforderlich gewesen ist. Zu Recht stellt das Landesarbeitsgericht darauf ab, daß im Rechtsbeschwerdeverfahren lediglich die rechtlichen Aspekte des jeweiligen Beschlußverfahrens auf der Grundlage des vom Landesarbeitsgericht festgestellten Sachverhalts zu prüfen sind. Durch den bestellten Verfahrensbevollmächtigten ist im vorangegangenen Beschlußverfahren die Vertretung des Antragstellers gerade auch in der Rechtsbeschwerdeinstanz gesichert gewesen.
Dagegen war die neben dem Verfahrensbevollmächtigten zusätzliche Teilnahme des Beteiligten zu 3) am Termin zur mündlichen Anhörung über die Rechtsbeschwerde nicht i.S. des § 40 Abs. 1 BetrVG erforderlich. Es mag zwar sein, daß der Verfahrensbevollmächtigte nicht denselben Kenntnisstand über betriebliche Interna und Hintergründe des jeweiligen Verfahrens hat, wie etwa ein Betriebsratsmitglied, das - wie hier der Beteiligte zu 3) - zudem noch Sachbearbeiter des Verfahrens innerhalb des Betriebsrates ist. Dies ist jedoch für die Frage der Erforderlichkeit der zusätzlichen Teilnahme des Beteiligten zu 3) am Termin zur mündlichen Anhörung über die Rechtsbeschwerde grundsätzlich ohne Bedeutung. Die Tatsache, daß auch in der Rechtsbeschwerde, die lediglich auf die Verletzung materiellen Rechts gestützt ist, vereinzelt vom Gericht auch tatsächliche Verständnisfragen zum festgestellten Sachverhalt gestellt werden und daß es anläßlich der Erörterung über eine vergleichsweise oder nicht streitige Beilegung des Verfahrens auch in der Rechtsbeschwerdeinstanz zur Erörterung von Tatsachen kommen kann, ist unbeachtlich. Insoweit kann zwar die persönliche Teilnahme eines Mitgliedes des am Verfahren beteiligten Betriebsrates zweckmäßig sein. Aus dieser Zweckmäßigkeit folgt jedoch noch nicht die Erforderlichkeit i.S. des § 40 Abs. 1 BetrVG.
cc) Auch die weitere Erwägung des Antragstellers, das vorangegangene Beschlußverfahren habe einen hohen Stellenwert für ihn und für die Arbeitnehmer des Antragsgegners gehabt, führt nicht dazu, daß deswegen die Erforderlichkeit der Teilnahme des Beteiligten zu 3) am Termin zur mündlichen Erörterung in der Rechtsbeschwerdeinstanz zu bejahen wäre. Das gleiche gilt hinsichtlich des behaupteten Interesses der Arbeitnehmer, von einem Betriebsratsmitglied aus erster Hand über die Rechtsbeschwerdeverhandlung informiert zu werden. Insoweit handelt es sich ebenfalls nicht um Fragen der Erforderlichkeit. Erforderlich i.S. des § 40 Abs. 1 BetrVG war für den Antragsteller lediglich, im Rechtsbeschwerderechtszug postulationsfähig vertreten zu sein. Diesem Erfordernis ist aber - wie das Landesarbeitsgericht zu Recht erkannt hat - dadurch genügt worden, daß der Antragsteller durch einen Rechtsanwalt als Verfahrensbevollmächtigten vertreten war. Alle übrigen Erwägungen, die zur Entsendung des Beteiligten zu 3) geführt haben, sind nur Zweckmäßigkeitserwägungen.
dd) Vielmehr hätten der Antragsteller wie auch der Beteiligte zu 3) bei ruhiger, vernünftiger Abwägung aller Umstände und gewissenhafter Überlegung erkennen können und müssen, daß die Teilnahme des Beteiligten zu 3) an dem Termin zur mündlichen Erörterung in der Rechtsbeschwerdeinstanz nicht erforderlich i.S. des § 40 Abs. 1 BetrVG gewesen ist. Hieran ändert auch die Empfehlung des Verfahrensbevollmächtigten, daß ein Betriebsratsmitglied an jener Erörterung teilnehmen solle, nichts.
Dr. Seidensticker Dr. Becker Schliemann
Dr. Johannsen Schmalz
Fundstellen