Entscheidungsstichwort (Thema)
Kosten der Betriebsratswahl. Rechtsanwaltskosten einer Gewerkschaft. Betriebsverfassungsrecht
Orientierungssatz
- Rechtsanwaltskosten, die einer im Betrieb vertretenen Gewerkschaft bei der Wahrnehmung ihrer im Zusammenhang mit der Betriebsratswahl stehenden betriebsverfassungsrechtlichen Rechte in einem arbeitsgerichtlichen Beschlußverfahren entstehen, gehören zu den von dem Arbeitgeber nach § 20 Abs. 3 Satz 1 BetrVG zu tragenden Kosten der Betriebsratswahl.
- Die im Betrieb vertretenen Gewerkschaften haben das Recht, an der Stimmauszählung der Betriebsratswahl teilzunehmen.
Normenkette
BetrVG § 20 Abs. 3, § 18 Abs. 1; ArbGG § 11 Abs. 1
Verfahrensgang
Tenor
Auf die Rechtsbeschwerde der Arbeitgeberin wird der Beschluß des Landesarbeitsgerichts Hamm vom 19. Februar 2002 – 13 TaBV 69/01 – aufgehoben, soweit das Landesarbeitsgericht der Arbeitgeberin die Zahlung von Zinsen aufgegeben hat. Insoweit wird die Beschwerde der Gewerkschaft gegen den Beschluß des Arbeitsgerichts Herford vom 10. Mai 2001 – 1 BV 20/00 – zurückgewiesen.
Die weitergehende Rechtsbeschwerde der Arbeitgeberin wird zurückgewiesen.
Von Rechts wegen!
Tatbestand
I. Die antragstellende Vereinigte Dienstleistungsgewerkschaft (ver. di) verlangt von der zu 2) beteiligten Arbeitgeberin die Freistellung von Rechtsanwaltskosten, die ihr in einem arbeitsgerichtlichen Beschlußverfahren im Zusammenhang mit einer Betriebsratswahl entstanden sind.
Die Arbeitgeberin beschäftigt ca. 80 Arbeitnehmer, die zum Teil Mitglied der antragstellenden Gewerkschaft sind. Eine im Betrieb der Arbeitgeberin durchgeführte Betriebsratswahl wurde wegen Verfahrensfehlern erfolgreich angefochten. Daraufhin wurde die Betriebsratswahl wiederholt. Die Stimmauszählung fand am 27. März 2000 statt. Der Wahlvorstand bat den zuständigen Gewerkschaftssekretär der Antragstellerin, bei der Stimmauszählung anwesend zu sein. Am 21. März 2000 erteilte die Arbeitgeberin diesem Gewerkschaftssekretär ein Hausverbot, weil er die Arbeitgeberin beim staatlichen Amt für Arbeitsschutz wegen Verstößen gegen das Arbeitszeitgesetz angezeigt hatte. Die Antragstellerin beantragte am 24. März 2000 beim Arbeitsgericht den Erlaß einer einstweiligen Verfügung, um den Zutritt des Gewerkschaftssekretärs zum Betrieb zwecks Teilnahme an der Stimmauszählung durchzusetzen. In dem Beschlußverfahren ließ sie sich von dem am Gerichtsort ansässigen Rechtsanwalt P vertreten. Das Arbeitsgericht erließ die einstweilige Verfügung durch Beschluß vom 27. März 2000. Auf die Beschwerde der Arbeitgeberin änderte das Landesarbeitsgericht den erstinstanzlichen Beschluß ab und wies den Antrag zurück, weil sich das Verfahren wegen Zeitablaufs erledigt hatte. Mit Schreiben vom 16. Mai 2000 forderte der Verfahrensbevollmächtigte der Gewerkschaft die Arbeitgeberin auf, die in dem Beschlußverfahren vor dem Arbeitsgericht entstandenen Rechtsanwaltskosten von 1.171,60 DM (= 599,03 Euro) bis zum 24. Mai 2000 zu zahlen. Die Arbeitgeberin lehnte die Begleichung der Rechnung ab.
Die Gewerkschaft ver. di hat die Auffassung vertreten, bei den Rechtsanwaltskosten handele es sich um Kosten der Betriebsratswahl, die die Arbeitgeberin nach § 20 Abs. 3 BetrVG zu tragen habe.
Sie hat zuletzt beantragt,
dem Arbeitgeber aufzugeben, die Gewerkschaft von den Kosten für die Führung des Beschlußverfahrens – 1 BVGa 1/00 – beim Arbeitsgericht freizustellen durch Zahlung von 1.171,60 DM zuzüglich einer Verzinsung, die 5 % Punkte über den jeweiligen Basiszinssatz nach § 1 des Diskontsatzüberleitungsgesetzes vom 9. Juni 1998 liegt, seit dem 22. Mai 2000 an Herrn Rechtsanwalt P.
Die Arbeitgeberin hat beantragt, den Antrag zurückzuweisen und gemeint, die entstandenen Rechtsanwaltskosten seien keine Kosten der Betriebsratswahl iSv. § 20 Abs. 3 BetrVG.
Das Arbeitsgericht hat den Antrag, mit dem die Antragstellerin Zahlung an sich verlangt hatte, zurückgewiesen. Auf die Beschwerde hat das Landesarbeitsgericht den erstinstanzlichen Beschluß abgeändert und dem zuletzt gestellten Antrag auf Zahlung an Rechtsanwalt P stattgegeben. Mit der Rechtsbeschwerde begehrt die Arbeitgeberin die Wiederherstellung der erstinstanzlichen Entscheidung. Die Gewerkschaft ver. di beantragt, die Rechtsbeschwerde zurückzuweisen.
Entscheidungsgründe
II. Die Rechtsbeschwerde ist im wesentlichen unbegründet. Das Landesarbeitsgericht hat dem Antrag – mit Ausnahme der zuerkannten Zinsen – zu Recht stattgegeben. Die Arbeitgeberin ist verpflichtet, ver. di von den Rechtsanwaltskosten freizustellen, die dieser anläßlich der Durchführung des erstinstanzlichen Beschlußverfahrens zur Durchsetzung des Zutrittsrechts ihres Gewerkschaftssekretärs zum Betrieb am 27. März 2000 entstanden sind. Dabei handelt es sich um Kosten der Betriebsratswahl. Diese sind nach § 20 Abs. 3 Satz 1 BetrVG von der Arbeitgeberin zu tragen. Für den geltend gemachten Zinsanspruch besteht hingegen keine Rechtsgrundlage. Insoweit war der angefochtene Beschluß des Landesarbeitsgerichts aufzuheben und die erstinstanzliche Entscheidung wiederherzustellen.
1. Die Gewerkschaft ver. di hat nach § 20 Abs. 3 Satz 1 BetrVG gegenüber der Arbeitgeberin einen Anspruch auf Freistellung von den in dem vorangegangenen Beschlußverfahren in I.… Instanz entstandenen Rechtsanwaltskosten.
a) Nach § 20 Abs. 3 Satz 1 BetrVG trägt der Arbeitgeber die Kosten der Betriebsratswahl. Dazu gehören alle Kosten, die mit der Einleitung und der Durchführung der Wahl sowie der gerichtlichen Überprüfung des Wahlergebnisses verbunden sind (BAG 7. Juli 1999 – 7 ABR 4/98 – AP BetrVG 1972 § 20 Nr. 19 = EzA BPersVG § 24 Nr. 1; 31. Mai 2000 – 7 ABR 8/99 – BAGE 95, 30 = AP BetrVG 1972 § 20 Nr. 20, zu B II 1 der Gründe mwN). Das betrifft auch Kosten eines arbeitsgerichtlichen Beschlußverfahrens zur Klärung von sonst nicht behebbaren Meinungsverschiedenheiten, die im Laufe des Wahlverfahrens entstehen (BAG 8. April 1992 – 7 ABR 56/91 – BAGE 70, 126 = AP BetrVG 1972 § 20 Nr. 15, zu B II 2a der Gründe mwN). Die Kostentragungspflicht des Arbeitgebers entfällt nicht deswegen, weil die Kosten nicht dem Wahlvorstand, sondern einer Gewerkschaft entstanden sind. Das Gesetz enthält insoweit keine Einschränkung. § 20 Abs. 3 Satz 1 BetrVG bestimmt umfassend, daß der Arbeitgeber die bei der Schaffung einer betriebsbezogenen Repräsentation der Belegschaft anfallenden Kosten trägt. Dazu gehören auch die Kosten einer Gewerkschaft, die dieser in Ausübung ihrer im Zusammenhang mit der Betriebsratswahl stehenden Rechte aus dem Betriebsverfassungsgesetz entstehen (vgl. zur Kostentragungspflicht des Arbeitgebers bei der Beauftragung eines Rechtsanwalts durch die Gewerkschaft in einem Beschlußverfahren zur Bestellung eines Wahlvorstands: BAG 31. Mai 2000 – 7 ABR 8/99 – aaO, zu II 1 der Gründe).
Die Kostentragungspflicht des Arbeitgebers nach § 20 Abs. 3 BetrVG ist allerdings auf die erforderlichen Kosten der Betriebsratswahl begrenzt (BAG 7. Juli 1999 – 7 ABR 4/98 – aaO, zu B 3c der Gründe; 31. Mai 2000 – 7 ABR 8/99 – aaO, zu B II 2 der Gründe). Insoweit gelten die zu § 40 Abs. 1 BetrVG entwickelten Grundsätze entsprechend (BAG 7. Juli 1999 – 7 ABR 4/98 – aaO). Danach können zu den vom Arbeitgeber zu tragenden Kosten auch die der Beauftragung eines Rechtsanwalts zur Durchführung eines arbeitsgerichtlichen Beschlußverfahrens zur Klärung einer während des Wahlverfahrens entstandenen Streitigkeit gehören. Diese Kosten hat der Arbeitgeber dann nicht zu tragen, wenn die Rechtsverfolgung aussichtslos erscheint oder die Hinzuziehung eines Verfahrensbevollmächtigten rechtsmißbräuchlich erfolgt und deshalb das Interesse des Arbeitgebers an der Begrenzung seiner Kostentragungspflicht mißachtet wird (BAG 31. Mai 2000 – 7 ABR 8/99 – aaO, zu B II 3 der Gründe; 7. Juli 1999 – 7 ABR 4/98 – aaO, zu B 3c aa der Gründe). Andererseits kommt die Hinzuziehung eines Rechtsanwalts nicht nur in rechtlich oder tatsächlich schwierig gelagerten Fällen in Betracht. Eine derart restriktive Auslegung der Vorschrift findet im Gesetz keine Stütze (BAG 31. Mai 2000 – 7 ABR 8/99 – aaO). Maßgebend ist vielmehr, ob die Durchführung des Beschlußverfahrens und die Beauftragung eines Rechtsanwalts unter Abwägung aller Umstände für erforderlich gehalten werden durfte. Dies hängt von den konkreten Umständen des Einzelfalles ab. Dazu gehören ua. die sich aus dem jeweiligen Sachverhalt ergebenden rechtlichen oder tatsächlichen Schwierigkeiten ebenso wie der zu erwartende Verlauf des Beschlußverfahrens (BAG 31. Mai 2000 – 7 ABR 8/99 – aaO, zu B II 3 der Gründe).
b) Nach diesen Grundsätzen konnte die Gewerkschaft sowohl die Durchführung des Beschlußverfahrens als auch die Hinzuziehung eines Rechtsanwalts für erforderlich halten.
aa) Mit dem Beschlußverfahren machte die Gewerkschaft von ihrem aus Art. 9 Abs. 3 GG folgenden Recht Gebrauch, sich im Bereich der betrieblichen Interessenvertretung und Mitbestimmung zu betätigen und die Wahl einer betrieblichen Vertretung von Arbeitnehmern zu unterstützen (vgl. zur Einleitung eines Beschlußverfahrens durch die Gewerkschaft zwecks Bestellung eines Wahlvorstands: BAG 31. Mai 2000 – 7 ABR 8/99 – aaO, zu B II 4a der Gründe unter Bezugnahme auf BVerfG 24. Februar 1999 – 1 BvR 123/93 – BVerfGE 100, 214 = AP BetrVG 1972 § 20 Nr. 18, zu I 2b bb der Gründe). Dazu gehört auch das Recht, an der Stimmauszählung einer Betriebsratswahl teilzunehmen.
(1) Die Stimmauszählung findet nach § 18 Abs. 1 BetrVG öffentlich statt. Dadurch soll denjenigen die Teilnahme ermöglicht werden, die ein berechtigtes Interesse an der Betriebsratswahl und ihrem Ausgang haben. Dazu zählen – neben dem Arbeitgeber und den Arbeitnehmern – auch die im Betrieb vertretenen Gewerkschaften (vgl. etwa Fitting/Kaiser/Heither/Engels/Schmidt, BetrVG 21. Aufl. § 18 Rn. 23; GK-BetrVG/Kreutz 7. Aufl. § 18 Nr. 33; Richardi/Thüsing BetrVG 8. Aufl. § 13 wo. 2001 Rn. 3; Däubler/Kittner/Klebe/Schneider, BetrVG 8. Aufl., § 13 WO 2001 Rn. 6; aA Hess/Schlochauer/Glaubitz-Schlochauer, BetrVG 5. Aufl. § 18 Rn. 9). Den Gewerkschaften ist schon deshalb ein Anwesenheitsrecht zuzubilligen, weil sie die Wahl nach § 19 BetrVG anfechten können und die Anfechtung ua. auf Mängel im Wahlverfahren gestützt werden kann. Dazu gehören auch Fehler bei der Ermittlung des Wahlergebnisses. Eine im Betrieb vertretene Gewerkschaft muß sich daher nicht darauf verweisen lassen, daß ihr nach § 18 Abs. 3 Satz 2 BetrVG eine Wahlniederschrift übersandt wird. Sie hat vielmehr das Recht, sich durch eigene Wahrnehmung davon zu überzeugen, ob das Wahlergebnis ordnungsgemäß ermittelt wurde.
(2) Die Einleitung des Beschlußverfahrens war auch nicht mutwillig, weil die Arbeitgeberin nur einem bestimmten Gewerkschaftssekretär ein Hausverbot erteilt hatte und einem anderen Gewerkschaftssekretär möglicherweise die Anwesenheit bei der Stimmauszählung gestattet hätte. Denn die Bestimmung, welches Gewerkschaftsmitglied die Rechte einer Gewerkschaft im Zusammenhang mit einer Betriebsratswahl wahrnimmt, obliegt nicht dem Arbeitgeber, sondern der Gewerkschaft. Etwas anderes könnte allenfalls dann gelten, wenn das Hausverbot offensichtlich rechtmäßig gewesen wäre. Anhaltspunkte dafür sind jedoch vom Landesarbeitsgericht nicht festgestellt und von der Arbeitgeberin nicht vorgetragen worden.
bb) Ver. di durfte die Hinzuziehung eines Rechtsanwalts als Verfahrensbevollmächtigten für erforderlich halten. Sie war nicht gehalten, das Verfahren selbst durchzuführen oder die DGB Rechtsschutz GmbH damit zu beauftragen.
(1) Die Hinzuziehung eines Verfahrensbevollmächtigten durfte für erforderlich gehalten werden, weil es sich bei einem arbeitsgerichtlichen Beschlußverfahren zur Durchsetzung des Zutritts eines Gewerkschaftssekretärs zum Betrieb des Arbeitgebers nicht um eine rechtlich und tatsächlich einfach gelagerte Angelegenheit handelt. Außerdem kam zur Erlangung eines effektiven Rechtsschutzes nur ein einstweiliges Verfügungsverfahren in Betracht, bei dem besondere rechtliche Voraussetzungen zu beachten sind.
(2) Der Erforderlichkeit der Beauftragung eines Rechtsanwalts steht nicht entgegen, daß sich die Gewerkschaft möglicherweise von der DGB Rechtsschutz GmbH hätte vertreten lassen können. Insoweit gilt nichts anderes als bei der Hinzuziehung eines Rechtsanwalts an Stelle eines Gewerkschaftssekretärs durch den Betriebsrat. Dieser ist grundsätzlich auch dann nicht gehalten, von der Beauftragung eines Rechtsanwalts abzusehen, wenn ein Gewerkschaftssekretär zur Übernahme der Prozeßvertretung bereit ist. Zwar gebietet § 2 Abs. 1 BetrVG, daß Arbeitgeber und Betriebsrat vertrauensvoll und im Zusammenwirken mit den im Betrieb vertretenen Gewerkschaften und Arbeitgebervereinigungen zum Wohl der Arbeitnehmer des Betriebs zusammenarbeiten. Der Grundsatz der vertrauensvollen Zusammenarbeit erfordert ua. auch die angemessene Berücksichtigung der finanziellen Belange des Arbeitgebers. Daraus folgt aber keine generelle Einschränkung des nach § 11 Abs. 1 ArbGG bestehenden Wahlrechts dahingehend, daß Betriebsrat oder Gewerkschaft stets die für den Arbeitgeber kostengünstigere Lösung wählen müssen. Es ist ihnen lediglich verwehrt, bei der gerichtlichen Durchsetzung ihrer Rechte mutwillig oder rechtsmißbräuchlich zu handeln (vgl. BAG 3. Oktober 1978 – 6 ABR 102/76 – BAGE 31, 93 = AP BetrVG 1972 § 40 Nr. 14, zu III 4 der Gründe; 16. Oktober 1987 – 6 ABR 2/85 – AP BetrVG 1972 § 40 Nr. 31, zu B III 1 der Gründe; 7. Juli 1999 – 7 ABR 4/98 – aaO, zu B 3c aa der Gründe; 31. Mai 2000 – 7 ABR 8/99 – aaO, zu II 3 der Gründe). Anhaltspunkte dafür sind nicht ersichtlich und von der Arbeitgeberin auch nicht vorgetragen.
2. Der geltend gemachte Zinsanspruch ist unbegründet.
Nach §§ 288, 291 BGB sind nur Geldschulden während des Verzugs bzw. ab Rechtshängigkeit zu verzinsen. Vorliegend handelt es sich nicht um eine Geldschuld, sondern um eine Handlungsschuld der Arbeitgeberin. Denn die Gewerkschaft macht einen Anspruch auf Freistellung von ihrer Verbindlichkeit gegenüber ihrem Verfahrensbevollmächtigten geltend. Auf Handlungsschulden sind §§ 288, 291 BGB nicht anzuwenden (vgl. zu § 291 BGB: BAG 21. November 1978 – 6 ABR 10/77 – AP BetrVG 1972 § 37 Nr. 35 = EzA BetrVG 1972 § 37 Nr. 62, zu III 5 der Gründe). Ein Zinsanspruch nach § 288 BGB bestünde allenfalls dann, wenn die Gewerkschaft gegenüber ihrem Verfahrensbevollmächtigten in Zahlungsverzug geraten wäre (BAG 3. Oktober 1978 – 6 ABR 102/76 – aaO, zu III 7 der Gründe). Dazu hätte der Verfahrensbevollmächtigte nicht der Arbeitgeberin, sondern der Gewerkschaft eine Zahlungsfrist setzen müssen. Dies ist jedoch nicht geschehen. Ihr Verfahrensbevollmächtigter hat lediglich der Arbeitgeberin mit Schreiben vom 16. Mai 2000 eine Frist zur Zahlung bis zum 24. Mai 2000 gesetzt.
Unterschriften
Dörner, Gräfl, Pods, Dr. Koch, Meyer
Fundstellen
Haufe-Index 954243 |
DB 2003, 2234 |
FA 2004, 22 |
NZA 2003, 1359 |
ZTR 2003, 588 |
AP, 0 |
AuA 2003, 48 |
EzA-SD 2003, 9 |
EzA |
ArbRB 2003, 268 |