Entscheidungsstichwort (Thema)

Kosten der Betriebsratstätigkeit. Zeitschrift: Arbeitsrecht im Betrieb

 

Orientierungssatz

Parallelsache zu BAG Beschluß vom 21.4.1983 6 ABR 70/82 = BAGE 42, 259.

 

Verfahrensgang

LAG Düsseldorf (Entscheidung vom 05.09.1984; Aktenzeichen 6 TaBV 31/84)

ArbG Wuppertal (Entscheidung vom 14.02.1984; Aktenzeichen 3 BV 35/82-1)

 

Gründe

A. Der Antragsteller ist der aus elf Mitgliedern bestehende Betriebsrat im Betrieb der Antragsgegnerin.

Der Antragsteller hat am 22. Juni 1982 beschlossen, die Antragsgegnerin aufzufordern, für ihn die Zeitschrift "Arbeitsrecht im Betrieb" zu bestellen und hat dies der Antragsgegnerin mitgeteilt.

Die Antragsgegnerin hält sich hierzu nicht für verpflichtet und weigert sich, die Kosten hierfür zu übernehmen.

Das Arbeitsgericht hat auf den Antrag des Antragstellers die Antragsgegnerin verpflichtet, dem Antragsteller die Zeitschrift "Arbeitsrecht im Betrieb" auf ihre Kosten zur Verfügung zu stellen.

Die Beschwerde der Antragsgegnerin blieb erfolglos. Mit der zugelassenen Rechtsbeschwerde verfolgt die Antragsgegnerin ihr Verfahrensziel weiter. Der Antragsteller bittet, die Rechtsbeschwerde zurückzuweisen.

B. Die Rechtsbeschwerde ist nicht begründet. Das Landesarbeitsgericht hat zu Recht einen Anspruch des Antragstellers gegen die Antragsgegnerin bejaht, ihm die Zeitschrift "Arbeitsrecht im Betrieb" als erforderliches Sachmittel i.S. von § 40 Abs. 2 BetrVG zur Verfügung zu stellen.

1. Der erkennende Senat hat in seiner Entscheidung vom 21. April 1983 (BAG 42, 259, 264 ff.) ausgeführt, daß der Arbeitgeber verpflichtet ist, dem Betriebsrat auf dessen Verlangen die Zeitschrift "Arbeitsrecht im Betrieb" für dessen laufende Geschäftsführung zur Verfügung zu stellen. Mit der vom Senat dort dargelegten Rechtsauffassung, auf die insoweit Bezug genommen wird, steht die Entscheidung des Landesarbeitsgerichts im Einklang. Gründe, die den Senat veranlassen könnten, diese Rechtsauffassung zu ändern, sind nicht ersichtlich. Insbesondere enthält der Vortrag der Rechtsbeschwerde hierfür keine neuen Anhaltspunkte, die der Senat etwa nicht schon bei seiner Entscheidung berücksichtigt hätte.

Die Antragsgegnerin hat auch keine Tatsachen vorgetragen, aus denen geschlossen werden könnte, daß hier für den Antragsteller die Zurverfügungstellung der von ihm angeforderten Zeitschrift etwa nicht erforderlich wäre oder gar dem Grundsatz der Verhältnismäßigkeit zuwiderläuft. Zu Unrecht rügt die Rechtsbeschwerde, das Landesarbeitsgericht habe unterlassen, tatsächliche Feststellungen zur Erforderlichkeit des Bezugs zu treffen. Der Senat hat in seinem Beschluß vom 21. April 1983 (aaO, zu III 3 a bb der Gründe) ausführlich begründet, daß der Bezug einer Zeitschrift, die dem Betriebsrat Sachinformationen für seine Tätigkeit liefert, grundsätzlich erforderlich ist. Unter diesen Umständen hätte es der Antragsgegnerin oblegen, Tatsachen vorzutragen, denen gegebenenfalls ein Ausschluß dieser Erforderlichkeit entnommen werden kann. Daran fehlt es.

Die Hinweise der Rechtsbeschwerde auf verfassungsrechtliche Bedenken, die nach Angabe der Antragsgegnerin Gegenstand einer Verfassungsbeschwerde gegen den Beschluß des Senats vom 21. April 1983 sind, können ebenfalls nicht zu einer anderen Entscheidung führen. Der Senat hat seine Auffassung auch mit verfassungsrechtlichen Erwägungen begründet, auf welche die Rechtsbeschwerde nicht eingeht. Die Antragsgegnerin hat im übrigen die Begründung zu der von ihr in Bezug genommenen Verfassungsbeschwerde nicht vorgetragen. Sie ist dem Gericht nicht bekannt.

2. Die verfahrensrechtlichen Rügen hat der Senat geprüft und nicht für durchgreifend erachtet (§ 565 a ZPO). Das trifft insbesondere für die Rüge zu, das Landesarbeitsgericht hätte unter Anwendung von § 148 ZPO das Verfahren bis zur Entscheidung über die Verfassungsbeschwerde gegen die Entscheidung des Senats vom 21. April 1983 (aaO) aussetzen müssen.

Das Landesarbeitsgericht hat zutreffend darauf abgestellt, daß noch nicht zu übersehen ist, wann mit einer Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts gerechnet werden kann. Die Auffassung der Rechtsbeschwerde läuft darauf hinaus, den Antragsteller jedenfalls bis zu einer gegenwärtig noch nicht gewissen Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts von einem gesetzlichen Anspruch auszuschließen. Dazu sind die Gerichte für Arbeitssachen nicht befugt.

Dr. Jobs Dr. Leinemann Dr. Heither

Wendlandt Scheerer

 

Fundstellen

Dokument-Index HI440571

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