Entscheidungsstichwort (Thema)
Unzulässige Nichtzulassungsbeschwerde
Orientierungssatz
Befristete vorübergehende Übertragung höherwertiger Tätigkeiten als Lohnrechner durch Prozeßvergleich.
Verfahrensgang
LAG Niedersachsen (Entscheidung vom 12.06.1989; Aktenzeichen 4 Sa 1858/88 E) |
ArbG Oldenburg (Oldenburg) (Entscheidung vom 01.10.1976; Aktenzeichen 3 Ca 696/76) |
Gründe
Die Parteien streiten über die zutreffende Eingruppierung des Klägers.
Der Kläger ist seit dem 1. August 1972 bei der Beklagten beschäftigt. Auf das Arbeitsverhältnis findet der Bundes-Angestelltentarifvertrag Anwendung. Mit Wirkung vom 1. September 1975 wurde dem Kläger, der in VergGr. VII BAT eingruppiert war, vorübergehend nach § 24 BAT die Tätigkeit eines Lohnrechners nach VergGr. VI b BAT Fallgr. 7 übertragen.
Mit seiner im Jahre 1976 erhobenen Klage machte der Kläger geltend, daß ihm ab 1. September 1975 Vergütung nach VergGr. VI b BAT zustehe. Der Klage wurde durch Urteil des Arbeitsgerichts Oldenburg vom 1. Oktober 1976 stattgegeben (3 Ca 696/76). In der Berufungsinstanz (4 Sa 43/77) schlossen die Parteien am 12. Juli 1978 einen Vergleich, in dem sich die Beklagte verpflichtete, den Kläger "ab 1. Sept. 1975 in die Vergütungsgruppe VI b BAT höherzugruppieren und entsprechend zu vergüten, auflösend bedingt bis zum Wegfall der Lohnrechnertätigkeiten bei der Standortverwaltung Oldenburg". In dieser Tätigkeit wurde der Kläger aufgrund des Bewährungsaufstiegs in VergGr. V c BAT höhergruppiert. Die Lohnrechnertätigkeiten bei der Standortverwaltung Oldenburg wurden zum 30. Juni 1987 beendet.
Eine vom Kläger auf Feststellung der Verpflichtung der Beklagten, an ihn auch nach Wegfall der Lohnrechnertätigkeiten bei der Standortverwaltung Oldenburg nicht nur vorübergehend Vergütung nach VergGr. V c BAT zu zahlen, erhobene Klage, blieb in zwei Instanzen erfolglos (- 1 Ca 1513/86 E -; - 12 Ca 700/87 - Urteil vom 14. März 1988).
Mit Schriftsatz vom 6. Dezember 1988 strebte der Kläger die Fortsetzung des ursprünglichen Rechtsstreits mit dem Antrag an, die Beklagte zu verpflichten, ihn mit Wirkung vom 1. September 1975 nach Gruppe VI b BAT einzugruppieren und ihm die daraus folgenden Bewährungsaufstiege rückwirkend zukommen zu lassen. Die Beklagte hat beantragt festzustellen, daß der Rechtsstreit - 4 Sa 43/77 -, jetzt fortgeführt unter dem Aktenzeichen - 4 Sa 1858/88 -, erstinstanzlich - 3 Ca 696/76 - des Arbeitsgerichts Oldenburg, durch gerichtlichen Vergleich vom 12. Juli 1978 seine Beendigung gefunden hat.
Das Landesarbeitsgericht hat dem Feststellungsantrag der Beklagten stattgegeben und die Revision nicht zugelassen. Hiergegen wendet sich der Kläger mit seiner auf Divergenz gestützten Nichtzulassungsbeschwerde.
Die Nichtzulassungsbeschwerde ist unzulässig, da sie nicht in der gesetzlichen Form nach § 72 a Abs. 3 Satz 2 ArbGG begründet worden ist.
Der Kläger hat die Erfordernisse einer rechtserheblichen Divergenz im Sinne von § 72 Abs. 2 Nr. 2 ArbGG nicht dargelegt. Eine solche setzt voraus, daß die angefochtene Entscheidung einen abstrakten Rechtssatz aufstellt, der seinerseits von einem abstrakten Rechtssatz des Bundesarbeitsgerichts oder eines der anderen, in der Gesetzesnorm genannten Gerichte abweicht, woraus zugleich folgt, daß eine lediglich fehlerhafte oder den Grundsätzen der höchstrichterlichen Rechtsprechung nicht entsprechende Rechtsanwendung eine Divergenz nicht zu begründen vermag (BAG Beschluß vom 9. November 1979 - 5 AZN 15/79 - AP Nr. 2 zu § 72 a ArbGG 1979). Dabei müssen sich die voneinander abweichenden abstrakten Rechtssätze aus der anzufechtenden wie aus der angezogenen Entscheidung unmittelbar ergeben und so deutlich ablesbar sein, daß nicht zweifelhaft bleibt, welche abstrakten Rechtssätze die Entscheidungen jeweils aufgestellt haben (BAGE 41, 188, 190 = AP Nr. 11 zu § 72 a ArbGG 1979 Divergenz; BAG Beschluß vom 10. Juli 1984 - 2 AZN 337/84 - AP Nr. 15 zu § 72 a ArbGG 1979 Divergenz).
Diesen Erfordernissen entspricht die Beschwerdebegründung des Klägers nicht. Soweit der Kläger in seiner Beschwerdebegründung zu der prozeßbeendigenden Wirkung eines gerichtlichen Vergleichs Ausführungen macht, legt er schon keinen abstrakten Rechtssatz dar, der vom Landesarbeitsgericht zu dieser prozeßrechtlichen Frage aufgestellt worden sein soll. Das Landesarbeitsgericht hat vielmehr einzelfallbezogen geprüft, ob der Rechtsstreit zwischen den Parteien durch den Vergleich vom 12. Juli 1978 beendet worden ist und dies in Übereinstimmung mit dem Urteil des Landesarbeitsgerichts Niedersachsen vom 14. März 1988 - 12 Sa 700/87 -, das, wie der Kläger darlegt, einen von ihm geltend gemachten Anspruch auf Vergütung nach VergGr. V c BAT betraf, bejaht.
Soweit der Kläger die Ausführungen des Landesarbeitsgerichts im anzufechtenden Urteil zur Rechtswirksamkeit der Vereinbarung einer auflösenden Bedingung im Vergleich vom 12. Juli 1978 angreift, legt er ebenfalls keinen vom Landesarbeitsgericht in Abweichung von dem von ihm angezogenen Urteil des Bundesarbeitsgerichts vom 19. Dezember 1974 - 2 AZR 565/73 - (BAGE 26, 417 = AP Nr. 3 zu § 620 BGB Bedingung) aufgestellten abstrakten Rechtssatz dar. Auch insoweit nimmt das Landesarbeitsgericht eine einzelfallbezogene Würdigung vor. Seine Ausführungen enthalten keine abstrakten Rechtssätze zum Verzicht auf Kündigungsschutz im voraus. Gleiches gilt für die Erwägungen des Landesarbeitsgerichts in bezug auf die Motive der Parteien beim Vergleichsabschluß unter Berücksichtigung der Rechtsprechung des Senats zur zeitlichen Begrenzung der vorübergehenden Übertragung einer Tätigkeit nach § 24 BAT. Auch hierzu hat das Landesarbeitsgericht keine abstrakten Rechtssätze aufgestellt. Eine zeitliche Begrenzung der vorübergehenden Übertragung einer Tätigkeit nach § 24 BAT ist im übrigen tariflich nach wie vor nicht vorgesehen (vgl. BAG Urteil vom 10. Februar 1988 - 4 AZR 585/87 - AP Nr. 15 zu § 24 BAT).
Der Kläger hat die Kosten seiner erfolglosen Nichtzulassungsbeschwerde nach § 97 Abs. 1 ZPO zu tragen.
Dr. Neumann Dr. Etzel Dr. Freitag
Fundstellen