Entscheidungsstichwort (Thema)
Tendenzschutz eines Berufsförderungswerkes
Orientierungssatz
Parallelsache zu BAG Urteil vom 29.6.1988, 7 ABR 15/87.
Verfahrensgang
Gründe
A. Die Beteiligten streiten darüber, ob das Berufsförderungswerk der Antragsgegnerin unmittelbar und überwiegend karitativen oder erzieherischen Bestimmungen i. S. von § 118 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 BetrVG dient und deshalb ein Wirtschaftsausschuß nicht zu bilden ist.
Die Antragsgegnerin ist eine GmbH. In ihrem Gesellschaftsvertrag heißt es u. a.:
".....
§ 4
Gegenstand des Unternehmens
(1) Gegenstand des Unternehmens ist die Errichtung
und der Betrieb eines gemeinnützigen Berufs-
förderungswerkes mit den dazu erforderlichen
Einrichtungen.
(2) Das Berufsförderungswerk dient der Durchführung
von beruflichen Rehabilitationsmaßnahmen und
hat zum Ziel, Behinderte in Arbeit, Beruf und
Gesellschaft wieder einzugliedern.
§ 5
Gemeinnützigkeit
(1) Die Gesellschaft verfolgt ausschließlich und
unmittelbar gemeinnützige Zwecke. Etwaige Über-
schüsse und Rückstellungen dürfen nur für die
im Gesellschaftsvertrag vorgesehenen Zwecke
verwendet werden. Die Gesellschafter dürfen
keine Gewinnanteile und in ihrer Eigenschaft
als Gesellschafter auch keine sonstigen Zuwen-
dungen aus Mitteln der Gesellschaft erhalten.
(2) Die Gesellschaft kann im Rahmen ihrer Gemein-
nützigkeit alle Geschäfte betreiben, die unmit-
telbar oder mittelbar dem Gegenstand der Gesell-
schaft dienen, ihn fördern oder wirtschaftlich
berühren.
....."
Ihr Gesellschaftskapital von 60.000,-- DM wird zu jeweils 2 x 5.000,-- DM vom Rehabilitationswerk des VdK Deutschlands und vom Verband der Kriegs- und Wehrdienstopfer, Behinderten und Sozialrentner Deutschlands sowie zu jeweils 2 x 4.000,-- DM von den Landesversicherungsanstalten Oberfranken/Mittelfranken, Unterfranken, Oberbayern, Niederbayern-Oberpfalz und Schwaben gehalten.
Die Antragsgegnerin beschäftigt in der Regel rd. 180 Arbeitnehmer. Ca. 160 von ihnen sind in der Verwaltung oder als Ausbilder eingesetzt. Als sogenannte begleitende Dienste sind ca. zehn Psychologen und Sozialarbeiter tätig sowie zehn Stellen im ärztlichen Dienst eingerichtet.
Das Berufsförderungswerk ist für etwa 500 Rehabilitanden eingerichtet. Sie werden dort in Metallberufen, Berufen der Elektrotechnik und der Zahntechnik sowie in kaufmännischen Berufen unterwiesen. Je nach Berufsbild und Ausbildungsgang dauert die Ausbildung 18 bis 24 Monate. Sie ist in den praktischen und in den theoretischen Teil untergliedert, wobei der theoretische Unterricht wie in einer Berufsschule durchgeführt wird. Dabei finden die Umstände Berücksichtigung, daß es sich bei den Rehabilitanden um Erwachsene handelt und daß sie körperlich oder seelisch behindert sind. Die Stoffverteilungspläne der theoretischen Ausbildung, zu der auch die allgemeinbildenden Fächer gehören, sind an denen des berufsbildenden Unterrichts orientiert und entsprechen der verkürzten Ausbildung. Ziel der Ausbildung ist die normale Abschlußprüfung vor den Prüfungsausschüssen der Industrie- und Handelskammer bzw. der Handwerkskammer. Den Rehabilitanden ist gemeinsam, daß sie aus gesundheitlichen Gründen den erlernten Beruf nicht mehr ausüben können. Die Gründe der gesundheitlichen Einschränkung sind verschiedener Art. Bei einem Teil der Rehabilitanden sind neben körperlichen auch psychische Behinderungen zu verzeichnen, die etwa auf dem Unvermögen beruhen, den erlernten oder bisher ausgeübten Beruf noch auszuüben oder auch mit der psychischen Belastung durch Langzeitarbeitslosigkeit zusammenhängen. Die Kosten der Rehabilitation des jeweiligen Behinderten trägt jeweils der Sozialversicherungsträger, von dem der Behinderte Leistungen zu beanspruchen hat.
Der Antragsteller ist der bei der Antragsgegnerin bestehende Betriebsrat. Er hat in seiner Sitzung am 19. September 1984 einen Wirtschaftsausschuß gebildet und dies der Antragsgegnerin unter dem 20. September 1984 mitgeteilt. Nach einer zwischenzeitlichen Stillhalteabrede im Hinblick auf ein vergleichbares Beschlußverfahren hinsichtlich des Berufsförderungswerks O bat der Antragsteller die Antragsgegnerin mit seinem Schreiben vom 30. November 1984 um Mitteilung, ob sie den im Schreiben vom 20. September 1984 benannten Wirtschaftsausschuß als Gesprächspartner akzeptiere. Die Antragsgegnerin stellte sich in ihrer Antwort vom 5. Dezember 1984 auf den Standpunkt, es handele sich bei ihr um einen Tendenzbetrieb, in welchem ein Wirtschaftsausschuß nicht zu bilden sei.
Mit seinem am 29. April 1985 eingereichten Antrag verfolgt der Antragsteller seine Rechtsansicht weiter. Er hat vorgetragen: Die Antragsgegnerin verfolge keine erzieherischen Zwecke. Auch von einer karitativen Zwecksetzung könne nicht gesprochen werden, denn die Antragsgegnerin sei in erster Linie an sozialversicherungsrechtlichen und arbeitsmarktpolitischen Zielsetzungen ausgerichtet. Zwar fehle der Antragsgegnerin die Absicht, Gewinne zu erzielen. Das Fehlen dieser Absicht reiche aber nicht aus, um ihre Betätigung als karitativ anzusehen. Vielmehr ergebe sich aus dem Zusammenhang ihrer Gesellschafter, daß die Träger der staatlichen Rentenversicherung und die Bundesanstalt für Arbeit tonangebend seien. Deshalb liege nichts anderes als der lediglich privatrechtlich organisierte Vollzug originärer Staatsaufgaben vor. Würde die Bundesanstalt für Arbeit nicht auf die Antragsgegnerin zurückgreifen können, so hätte sie eigene Einrichtungen dieser Art schaffen müssen. Dies spreche gegen die karitative Zielsetzung. Nicht jede unternehmerische Tätigkeit, die darauf gerichtet sei, das seelische Leid von Behinderten zu lindern, sei karitativ. Die Motivation des Unternehmers sei eine notwendige, jedoch keine hinreichende Bedingung. § 118 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 BetrVG umschreibe einen Ausnahmetatbestand für solche Unternehmen, die einer geistig-ideellen Zielsetzung dienten. Von jenem Tendenzschutz ausgenommen seien jedoch Betriebe, die lediglich Erfüllungsgehilfen der Sozialversicherungsträger seien. Entscheidend sei nämlich, unter welchen Aspekten diese Hilfe den Behinderten angeboten werde. Handele es sich um bezahlte Dienstleistungen, so werde man schwerlich von einer karitativen Zielsetzung des dienstleistenden Unternehmens sprechen können. Handele es sich lediglich um den Vollzug sozialversicherungsrechtlicher oder sonstiger Maßnahmen der Daseinsvorsorge, so gelte dasselbe, und zwar auch dann, wenn diese Leistungen unentgeltlich oder nur kostendeckend gewährt würden.
Der Antragsteller hat beantragt:
Die Antragsgegnerin wird verpflichtet, den im
Unternehmen gebildeten Wirtschaftsausschuß
rechtzeitig und umfassend über die wirt-
schaftlichen Angelegenheiten des Unternehmens
unter Vorlage der erforderlichen Unterlagen
zu unterrichten, soweit dadurch nicht Betriebs-
und Geschäftsgeheimnisse des Unternehmens
gefährdet werden, sowie die sich daraus
ergebenden Auswirkungen auf die Personal-
planung darzustellen.
Die Antragsgegnerin hat beantragt, den Antrag zurückzuweisen.
Sie hat vorgebracht, die berufliche Wiedereingliederung Behinderter in das Berufsleben sei eine Hilfeleistung an leidenden Menschen. Neben dem karitativen Zweck stehe auch ein erzieherischer Zweck. Keineswegs übe sie eine staatliche Tätigkeit aus. Sie sei von der Staatsverwaltung unabhängig. Aus der Zusammensetzung ihrer Gesellschafter ergäben sich keine sozialversicherungsrechtlichen Zielsetzungen. Unzutreffend sei, daß sie von der Bundesanstalt für Arbeit abhängig sei. Die Bundesanstalt für Arbeit könne lediglich über das Landesarbeitsamt Nordbayern einen gewissen Einfluß auf die technische Ausgestaltung ihrer Einrichtungen nehmen. Der Antragsteller übersehe, daß sie, die Antragsgegnerin, nicht gewinnorientiert arbeite. Ob und unter welchen Voraussetzungen ein Rehabilitand einen Rechtsanspruch auf Kostenübernahme gegen einen Leistungsträger habe, sei eine offene Frage.
Das Arbeitsgericht hat den Antrag abgewiesen. Die hiergegen gerichtete Beschwerde des Antragstellers hat das Landesarbeitsgericht unter Zulassung der Rechtsbeschwerde zurückgewiesen. Mit seiner Rechtsbeschwerde verfolgt der Antragsteller sein Verfahrensziel weiter, während die Antragsgegnerin um Zurückweisung der Rechtsbeschwerde bittet.
B. Die Rechtsbeschwerde ist nicht begründet. Wie das Landesarbeitsgericht zu Recht erkannt hat, dient das Unternehmen der Antragsgegnerin unmittelbar und überwiegend karitativen Bestimmungen mit der Folge, daß der gebildete Wirtschaftsausschuß zu Unrecht errichtet worden ist.
I. Der Senat ist verfahrensrechtlich an einer Entscheidung in der Sache selbst nicht gehindert.
1. Zu Recht hat das Landesarbeitsgericht die gewählte Verfahrensart als zutreffend erkannt. Auch seinen Ausführungen zur Antrags- und Beteiligungsbefugnis der hier Beteiligten ist zuzustimmen. Gegen die Nichtbeteiligung des Wirtschaftsausschusses am Verfahren selbst bestehen ebenfalls keine Bedenken. Der Wirtschaftsausschuß ist an einem Beschlußverfahren, in welchem - wie hier - über die Rechtmäßigkeit seiner Errichtung gestritten wird, nicht zu beteiligen (vgl. BAGE 42, 75 = AP Nr. 26 zu § 118 BetrVG 1972).
2. Das Landesarbeitsgericht hat den Sachantrag selbst - nach dessen Wortlaut rechtsirrtümlich - als Feststellungsantrag behandelt, dessen Zulässigkeit unter dem Gesichtspunkt des Rechtsschutzinteresses geprüft und insoweit ausgeführt, das Rechtsschutzinteresse an der begehrten Feststellung folge aus der unterschiedlichen Auffassung der Beteiligten über die Verpflichtung des Antragsgegners, den Wirtschaftsausschuß zu unterrichten. Ungeprüft gelassen hat das Landesarbeitsgericht dagegen, ob der Sachantrag auch den Bestimmtheitserfordernissen des § 253 Abs. 2 Nr. 2 ZPO genügt. Insoweit bestehen, stellt man allein auf den Wortlaut des Sachantrages ab, indessen erhebliche Bedenken.
a) Auch im Beschlußverfahren muß der Streitgegenstand gemäß § 253 Abs. 2 Nr. 2 ZPO so genau bezeichnet werden, daß die eigentliche Streitfrage selbst mit Rechtskraftwirkung zwischen den Beteiligten entschieden werden kann (vgl. BAG Beschluß vom 13. Januar 1987 - 1 ABR 51/85 - AP Nr. 26 zu § 87 BetrVG 1972 Lohngestaltung, zu B I 2 der Gründe m. w. N., auch zum Abdruck in der Amtlichen Sammlung des Gerichts bestimmt; BAG Beschluß vom 17. März 1987 - 1 ABR 65/85 - AP Nr. 7 zu § 23 BetrVG 1972, zu B III der Gründe; BAGE 37, 102, 111 = AP Nr. 11 zu § 76 BetrVG 1972, zu B 1 der Gründe).
b) Diesem Bestimmtheitserfordernis entspricht der Wortlaut des Sachantrages im vorliegenden Fall nicht. Der Antrag wiederholt - bis auf eine insoweit unbedeutende Änderung in den Eingangsworten - lediglich den Gesetzeswortlaut des § 106 Abs. 2 BetrVG. Damit enthält der Sachantrag aber zugleich eine Reihe unbestimmter Rechtsbegriffe (z. B. "rechtzeitig", "umfassend", "erforderliche" Unterlagen) mit der Folge, daß bei Stattgabe des Sachantrags ungeklärt bliebe, wie die Antragsgegnerin einer etwaigen Unterrichtungspflicht wann und in welchem Umfang nachzukommen hätte. Vielmehr würde eine stattgebende Entscheidung nur den Gesetzeswortlaut wiederholen, nicht aber einen bestimmten Streit unter den Beteiligten mit Rechtskraft entscheiden (vgl. insoweit auch: BAG Beschluß vom 13. Januar 1987 - 1 ABR 49/85 - AP Nr. 33 zu § 118 BetrVG 1972, zu B I 1 der Gründe).
c) Gleichwohl war der Sachantrag nicht als unzulässig abzuweisen. Vielmehr ergibt die auch im dritten Rechtszug im Beschlußverfahren zulässige und gebotene Auslegung des Sachantrags unter Berücksichtigung seiner Begründung, daß der Antragsteller festgestellt wissen will, der Wirtschaftsausschuß sei im Unternehmen der Antragsgegnerin zu Recht gebildet worden. Aus der Begründung des Begehrens des Antragstellers folgt eindeutig, daß inhaltliche Fragen der Unterrichtungspflicht ebensowenig im Streit sind wie die Frage, ob der Wirtschaftsausschuß überhaupt zu unterrichten ist, wenn er zu Recht gebildet worden ist. Auch die Antragsgegnerin stellt ihre Verpflichtung zur Unterrichtung des Wirtschaftsausschusses für den Fall nicht in Frage, daß der Wirtschaftsausschuß zu Recht errichtet ist. Vielmehr streiten die Beteiligten allein darüber, ob der Wirtschaftsausschuß zu Recht gebildet worden ist oder ob dies deshalb nicht der Fall ist, weil das Unternehmen der Antragsgegnerin unmittelbar und überwiegend karitativen und/oder erzieherischen Bestimmungen im Sinne des § 118 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 BetrVG dient. Diese allein streitige Frage kann aber zwischen den Beteiligten mit Rechtskraftwirkung verneinend oder bejahend entschieden werden, so daß der derart auszulegende Sachantrag hinreichend bestimmt ist (vgl. insoweit im Ergebnis auch BAG Beschluß vom 3. Dezember 1987 - 6 ABR 38/86 -, nicht zur Veröffentlichung vorgesehen).
d) Für den Antrag festzustellen, daß der Wirtschaftsausschuß zu Recht gebildet worden ist, besteht auch ein hinreichendes Feststellungsinteresse im Sinne von § 256 Abs. 1 ZPO. Die Frage ist unter den Beteiligten ernsthaft streitig. Dies ergibt sich hier daraus, daß der Wirtschaftsausschuß bereits gebildet worden ist und daß die Beteiligten über die Rechtmäßigkeit seiner Errichtung ernsthaft streiten.
II. In der Sache selbst ist dem Landesarbeitsgericht zu folgen. Der Wirtschaftsausschuß ist bei der Antragsgegnerin, wie es richtig erkannt hat, zu Unrecht gebildet worden. Auf deren Berufsförderungswerk finden die Vorschriften der §§ 106 bis 110 BetrVG keine Anwendung, weil es unmittelbar und überwiegend karitativen Bestimmungen dient (vgl. § 118 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 i. V. m. Satz 2, 1. Halbsatz BetrVG).
1. Das Landesarbeitsgericht hat unter Hinweis auf die Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts zum Begriffsmerkmal karitativ im Sinne des § 118 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 BetrVG im wesentlichen ausgeführt:
Die Antragsgegnerin betreibe ein derartiges Unternehmen, so daß bei ihr ein Wirtschaftsausschuß nicht zu errichten sei. Die Zielsetzung des Berufsbildungswerkes der Antragsgegnerin werde durch ihren Gesellschaftsvertrag bestimmt, nach dessen § 4 Gegenstand des Unternehmens die Errichtung und der Betrieb eines gemeinnützigen Berufsförderungswerks sei. Diesem Ziel dienten die Einrichtungen der Antragsgegnerin mit ihren Lehrwerkstätten, Schulungsräumen und einem Internat sowie den sonstigen Anlagen. Die von der Antragsgegnerin angestrebte Eingliederung erwachsener Behinderter in das Arbeitsleben stelle sich als Hilfeleistung an leidenden Menschen dar. Entgegen der Auffassung des Antragstellers spiele die Motivation des Unternehmers für den Tendenzcharakter des Betriebs oder Unternehmens keine Rolle, nicht die persönliche Einstellung des Unternehmers, sondern die Art des Unternehmens begründeten die Tendenzeigenschaft. Unerheblich sei, ob diese Hilfe - wie in anerkannten Behindertenwerkstätten - dadurch wirksam werde, daß die Behinderten in den Betrieben sinnvoll, d. h. mit einem wirtschaftlich verwertbaren Ergebnis beschäftigt würden, oder ob dieses Ziel - wie in dem Berufsförderungswerk der Antragsgegnerin - erst erreicht sei, wenn die Behinderten nach einer Beschäftigung wieder in das allgemeine Arbeitsleben eingegliedert würden. Dem karitativen Charakter des Unternehmens stehe nicht der Umstand entgegen, daß die Tätigkeit sich als Vollzug sozialversicherungsrechtlich bestehender Rehabilitationsansprüche darstelle. Der Auffassung, daß eine Organisation nur karitativ handele, die aus ihrem Vermögen freiwillige Zuwendungen an Hilfsbedürftige erbringe und diese Voraussetzungen dann nicht vorlägen, wenn sie nur "finanzielle Durchgangsstelle" sei, könne nicht gefolgt werden. Hilfeleistungen für Behinderte verlören nicht deshalb ihren karitativen Charakter, weil die Förderungsmaßnahmen finanziell von Sozialleistungsträgern erbracht würden. Entscheidend für den Charakter karitativer Bemühungen sei vielmehr, daß die Durchführung der Maßnahmen der beruflichen Eingliederung von Behinderten der Verwirklichung einer ideellen Zielsetzung diene, deren primäres Wesensmerkmal die Uneigennützigkeit sei. Ob andere Beurteilungen dann vorzunehmen wären, wenn die Antragsgegnerin nur ein Erfüllungsgehilfe der Bundesanstalt für Arbeit oder der Rentenversicherungsträger wäre, könne unentschieden bleiben, weil hierfür keine Anhaltspunkte vorgetragen worden seien noch sonstwie ersichtlich seien.
Der Auffassung des Antragstellers, bei bezahlten Dienstleistungen könne kaum mehr von einer karitativen Zweckbestimmung gesprochen werden, könne nicht gefolgt werden. Karitative Bestimmung sei mehr als nur reine Mildtätigkeit. Nach § 4 des Gesellschaftsvertrages sei die Absicht, Gewinn zu erzielen, ausgeschlossen. Eine möglichst kostendeckende Gestaltung der Tätigkeit stehe einer karitativen Bestimmung nicht entgegen. Der karitative Charakter der Zweckbestimmung gehe auch nicht dadurch verloren, daß das Ziel der 18- bzw. 24-monatigen Ausbildung darin liege, die Behinderten nach Ablegung entsprechender Prüfungen vor der Industrie- und Handelskammer oder der Handwerkskammer wieder in das Berufsleben einzugliedern. Der Erfolg der Rehabilitationsmaßnahme werde hauptsächlich durch das Verständnis und durch die Beschäftigung mit den Behinderten gefördert oder denkbarerweise erst ermöglicht. Dieser Dienst am hilfsbedürftigen Menschen stehe im Vordergrund gegenüber der Wiedereingliederung in das Berufsleben.
Die Antragsgegnerin diene der aufgezeigten karitativen Bestimmung unmittelbar und überwiegend, da eine Eingliederung von behinderten Erwachsenen ihr einziger Gesellschaftszweck sei. Selbst wenn man mit dem Antragsteller davon ausgehe, daß die Antragsgegnerin nur als "finanzielle Durchgangsstelle" anzusehen sei, sei der Antrag nicht begründet, weil die Antragsgegnerin keine wirtschaftliche Zwecksetzung betreibe. Ihre Tätigkeit werde im wesentlichen aus Mitteln der Landesversicherungsanstalten und der Bundesanstalt für Arbeit finanziert, habe aber keine wirtschaftliche Zielsetzung in dem Sinne, daß Leistungen erbracht werden sollten, mit denen im Rahmen des Güteraustausches am Markt ein Gegenwert erzielt werden solle, der zumindest den Wert der eingesetzten Leistungen, an deren Herstellung oder Erstellung die Beschäftigten beteiligt seien, abdecken solle.
2. Diese Ausführungen halten einer Überprüfung im Rechtsbeschwerdeverfahren stand. Die von der Rechtsbeschwerde erhobenen Angriffe erweisen sich als unbegründet.
a) Gemäß § 118 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 i. V. m. Satz 2, 1. Halbsatz BetrVG sind die Regelungen über die Bildung eines Wirtschaftsausschusses auf Unternehmen und Betriebe, die unmittelbar und überwiegend karitativen Bestimmungen dienen, nicht anwendbar.
Karitativen Bestimmungen im Sinne jener Norm dient ein Unternehmen, wenn es sich mit seiner Aufgabe die Hilfe am körperlich, geistig oder seelisch leidenden Menschen zum Ziel gesetzt hat, seine Tätigkeit auf die Heilung oder Milderung oder die vorbeugende Abwehr der inneren oder äußeren Nöte solcher Hilfsbedürftigen gerichtet ist, wenn diese Betätigung ohne die Absicht der Gewinnerzielung verfolgt wird und wenn schließlich das Unternehmen selbst zur Erbringung derartiger Dienste nicht unmittelbar vom Gesetz verpflichtet ist. Unerheblich ist dagegen, wer rechtlich oder wirtschaftlich an dem privatrechtlich organisierten Unternehmen beteiligt ist oder darauf beherrschenden Einfluß ausübt.
aa) In der gegenständlichen Umschreibung karitativer Betätigung stimmen Rechtsprechung und Literatur trotz unterschiedlicher Einzelformulierungen weitgehend überein. Im Schrifttum wird als karitativ eine Tätigkeit bezeichnet, die sich den sozialen Dienst am körperlich oder seelisch leidenden Menschen zum Ziel gesetzt hat, die im Dienst Hilfsbedürftiger erfolgt, die ihren Dienst dem körperlich leidenden Menschen zu Verfügung stellt, die auf Heilung und Milderung innerer und äußerer Nöte des einzelnen gerichtet ist, wobei es gleichgültig ist, ob diese Hilfe zur Linderung und Beseitigung der Nöte oder zu deren vorbeugender Abwehr geleistet wird (vgl. im einzelnen: Dietz/Richardi, BetrVG, 6. Aufl., § 118 Rz 52; Fabricius, GK-BetrVG, 2. Bearbeitung, § 118 Rz 191; Fitting/Auffarth/Kaiser/Heither, BetrVG, 15. Aufl., § 118 Rz 19; Galperin/Löwisch, BetrVG, 6. Aufl., § 118 Rz 16; Gnade/Kehrmann/Schneider/Blanke, BetrVG, 2. Aufl., § 118 Rz 17; Hess/Schlochauer/Glaubitz, BetrVG, 3. Aufl., § 118 Rz 17; Müller, Das Arbeitsrecht der Gegenwart, 1981, 49 ff., 52). Die Umschreibung des Begriffes des Karitativen hat der Erste Senat des Bundesarbeitsgerichts in seinem Beschluß vom 7. April 1981 (- 1 ABR 83/78 - AP Nr. 16 zu § 118 BetrVG 1972) übernommen und sie seiner Rechtsprechung insgesamt zugrunde gelegt. Der erkennende Senat schließt sich insoweit der Rechtsprechung des Ersten Senates an.
bb) Als karitativ ist eine derart gegenständliche Betätigung jedoch nur dann anzusehen, wenn das Unternehmen sie nicht in der Absicht der Gewinnerzielung verfolgt. Vielmehr muß sich das Ziel der Betätigung des Unternehmens, d. h. seine Bestimmung, gerade in der Hilfe an bedürftigen Menschen erschöpfen. Die derart zu leistende Hilfe darf nicht ihrerseits Mittel zum Zweck der Gewinnerzielung sein, wie es beispielsweise bei privatwirtschaftlich organisierten, bestimmungsgemäß auf Gewinnerzielung angelegten Einrichtungen der Fall ist. Bestimmung eines solchen auf Gewinn angelegten, privatwirtschaftlich organisierten Unternehmens ist dann eben nicht mehr die Hilfe am leidenden Menschen, sondern die Erzielung von Unternehmensgewinnen durch Hilfeleistung. Eine derart bestimmte Einrichtung läßt sich nicht mehr als karitativ im Sinne des § 118 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 BetrVG bezeichnen (vgl. Birk, Anm. zu AP Nr. 16 zu § 118 BetrVG 1972).
Andererseits erfordert das Merkmal der "karitativen Bestimmung" im Sinne des § 118 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 BetrVG nicht, daß die Hilfeleistung für leidende Menschen unentgeltlich oder allenfalls zu einem nicht kostendeckenden Entgelt geschieht.
Zwar meinen Fabricius (aaO, Rz 191 f., 205) und Kohte (Blätter für Steuerrecht, Sozialversicherung und Arbeitsrecht 1983, S. 129 ff., 132, 133), nur solche Organisationen seien karitativ, die aus ihrem Vermögen freiwillige Zuwendungen an Hilfsbedürftige erbringen, ohne daß eine kostendeckende Gegenleistung des Empfängers der Hilfeleistung erfolgt; würden die Kosten der dem Hilfsbedürftigen unentgeltlich zugewendeten Leistungen jedoch aufgrund sozialstaatlicher Pflichten von Dritten, z. B. von Sozialversicherungsträgern, erstattet, so liege beim Zuwendenden eine karitative Bestimmung nicht mehr vor, da sich seine Leistung in bezug auf seine Person nicht als selbstlose wohltätige Zuwendung darstelle. Dementsprechend meint Kohte, daß derartige "finanzielle Durchgangsstellen" nicht mehr als karitativ angesehen werden könnten.
Demgegenüber ist das Bundesarbeitsgericht in seiner Entscheidung vom 7. April 1981 (aaO) zu dem Ergebnis gelangt, daß eine möglichst kostendeckende Gestaltung der Tätigkeit einer karitativen Bestimmung des Unternehmens nicht entgegenstehe (aaO, unter III 4 a. E. der Gründe m. w. N.) und daß die dort in Rede stehende Hilfe für Behinderte in einer Behindertenwerkstätte nicht dadurch ihren karitativen Charakter verliere, daß sie gleichzeitig eine sozialpolitische Aufgabe der Gesellschaft, d. h. des Staates, sei. Die letztlich aus dem Sozialstaatsprinzip folgende Verpflichtung des Staates zur umfassenden Daseinsfürsorge und Hilfeleistung für Bedürftige schließe weder eine solche Hilfeleistung durch Dritte aus noch nehme sie der Ausübung solcher Hilfeleistung durch Dritte den Charakter karitativer Betätigung, wenn sie nicht in Erfüllung einer solchen öffentlich-rechtlichen Verpflichtung erfolge, sondern der Verwirklichung einer ideellen Zielsetzung diene, deren primäres Wesensmerkmal die Uneigennützigkeit sei (aaO, unter III 2, letzter Absatz der Gründe).
Der Auffassung von Fabricius und Kohte vermag sich der Senat nicht anzuschließen. Vielmehr folgt er auch insoweit den Grundsätzen, wie sie in der vorgenannten Entscheidung des Ersten Senats aufgestellt worden sind.
Historisch gesehen ist zwar richtig, daß der ursprüngliche Begriff des Karitativen kirchlich geprägt war und auch noch im 19. Jahrhundert karitative Handlungen in der Regel unentgeltlich oder gegen ein nicht kostendeckendes, geringes Entgelt erbracht wurden (vgl. dazu Kohte, aaO, S. 130). Indessen hat der Gesetzgeber in Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 des § 118 BetrVG einerseits und in Abs. 2 dieser Vorschrift andererseits zwischen den karitativen Einrichtungen der Religionsgemeinschaften (vgl. Abs. 2) und nicht von ihnen getragenen karitativen Unternehmen und Betrieben (vgl. Abs. 1) deutlich unterschieden. Bereits dies verbietet es, den historisch, kirchlich geprägten Begriff der Karitas für das Verständnis von § 118 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 BetrVG zugrunde zu legen. Vielmehr genügt es, daß der Träger des Unternehmens seinerseits mit seiner Hilfeleistung keine eigennützigen Zwecke im Sinne einer Gewinnerzielung verfolgt, mag er auch bis zur Höhe der Kostendeckung Einnahmen aus seiner Betätigung erzielen.
cc) Eine karitative Bestimmung im Sinne des § 118 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 BetrVG liegt nicht mehr vor, wenn das Unternehmen selbst von Gesetzes wegen unmittelbar zu derartiger Hilfeleistung verpflichtet ist. Vielmehr gehört zur Karitativität die Freiwilligkeit der Hilfeleistung. Die Freiwilligkeit wird aber nicht dadurch ausgeschlossen, daß die leidenden Menschen, denen Hilfe geleistet wird, ihrerseits einen Rechtsanspruch gegen Dritte, insbesondere gegen die öffentliche Hand, auf derartige Hilfeleistung bzw. deren Finanzierung haben, wie er beispielsweise im Bereich der beruflichen Rehabilitation in den §§ 567 ff. RVO, §§ 1236 ff. RVO und §§ 56 ff. AFG normiert ist. Diese Leistungsansprüche richten sich gegen den Staat bzw. dessen Sozialversicherungsträger. Sie sind aber nicht gegen privatrechtlich organisierte Unternehmen gerichtet, die solche Hilfeleistungen lediglich tatsächlich erbringen. Zwar bedienen sich Sozialversicherungs- und Sozialhilfeträger häufig privatrechtlich organisierter Unternehmen, damit die ihnen von Gesetzes wegen regelmäßig in Form der Kostentragungspflicht obliegende Hilfeleistung auch tatsächlich durchgeführt werden kann. Diese privatrechtlich organisierten Unternehmen sind jedoch nicht von Gesetzes wegen verpflichtet, solche Hilfeleistungen anzubieten oder durchzuführen. Vielmehr haben sie sich diese Aufgabe freiwillig kraft Satzung, Gesellschaftsvertrag oder sonstigem privatrechtlichen Organisationsstatut selbst gesetzt, so daß sie mit der Erbringung der Hilfeleistung nicht irgendeinem gesetzlichen Zwang genügen, sondern ihrer eigenen, auf freiem Entschluß beruhenden Zielsetzung.
dd) Für die Frage, ob ein privatrechtlich organisiertes Unternehmen karitativen Bestimmungen im Sinne des § 118 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 BetrVG dient, ist rechtlich unerheblich, ob es von juristischen Personen des öffentlichen Rechts gegründet worden ist oder beeinflußt oder gar beherrscht wird, die ihrerseits nach näherer Maßgabe sozialgesetzlicher Normen unmittelbar verpflichtet sind, derartige Hilfeleistungen zu erbringen oder zumindest die Kosten für solche Hilfeleistungen zu tragen. Anknüpfungspunkt für die Prüfung, ob die gesetzlichen Voraussetzungen vorliegen, ist vielmehr das Unternehmen selbst sowie die Frage, ob es seinen eigenen Statuten (Satzung, Gesellschaftsvertrag pp.) entsprechend einer der in den Tendenzschutz gestellten Bestimmungen dient. Dies ergibt sich unmittelbar aus dem Wortlaut des § 118 Abs. 1 Satz 1 BetrVG, der eindeutig auf das Unternehmen selbst abstellt und nicht auf die Beweggründe und Verhältnisse derer, die den Unternehmensträger gegründet haben, ihn beeinflussen oder gar beherrschen.
b) Gemessen an diesen Voraussetzungen erweist sich die Auffassung des Landesarbeitsgerichts im angefochtenen Beschluß als zutreffend.
Das Unternehmen der Antragsgegnerin dient einer karitativen Bestimmung im Sinne des § 118 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 BetrVG. Dies hat das Landesarbeitsgericht zu Recht erkannt.
aa) Nach § 4 ihres Gesellschaftsvertrags errichtet und betreibt die Antragsgegnerin ein gemeinnütziges Berufsförderungswerk als eine Einrichtung, die der beruflichen Rehabilitation von Behinderten dient. Nach § 5 aaO verfolgt sie ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige und mildtätige Zwecke und keine Gewinnabsichten. Ihre Einrichtungen dienen der beruflichen Rehabilitation von Behinderten und damit der Hilfeleistung für körperlich oder seelisch behinderte Menschen. Ihr Ziel ist die Eingliederung solcher behinderten Menschen in das Arbeits- und Berufsleben, denen dies ohne die ihnen aus der Einrichtung zuteil werdende, ihren Leiden angepaßte Hilfe in der Regel nicht gelingt. Damit erschöpft sich aber die Zielsetzung der Antragsgegnerin gerade nicht in der Vermittlung lediglich einer Berufsausbildung, wie sie etwa in überbetrieblichen Lehrwerkstätten oder Ausbildungsstätten stattfindet, sondern sie ist vielmehr darauf gerichtet, solchen Menschen, die wegen körperlicher oder seelischer Schäden ihre bisherige Berufstätigkeit nicht fortsetzen können und die sich deswegen aus eigener Kraft nicht wieder in das Arbeitsleben eingliedern können, die Wiedereingliederung zu ermöglichen und dadurch auch einen wesentlichen Beitrag zu ihrer gesellschaftlichen Integration zu leisten (vgl. auch Grundsätze für Berufsförderungswerke der Arbeitsgemeinschaft deutscher Berufsförderungswerke vom 12. November 1985, unter I 1).
bb) Unstreitig betreibt die Antragsgegnerin auch lediglich die Rehabilitation von Behinderten. Sie nimmt nur solche Menschen als Rehabilitanden auf, bei denen eine entsprechende medizinische Indikation vorliegt. Nicht entscheidend ist, ob es sich bei diesen Behinderten um Schwerbehinderte im Sinne des Schwerbehindertengesetzes handelt oder gar um Menschen mit einem so hohen Grad der Behinderung, daß für einen großen Teil von ihnen an eine Eingliederung in das normale Arbeitsleben nicht zu denken ist.
cc) Unter den Beteiligten ist auch nicht streitig, daß die Antragsgegnerin ihre Dienstleistung ohne die Absicht der Gewinnerzielung erbringt.
dd) Schließlich dient die Einrichtung der Antragsgegnerin der karitativen Betätigung auch unmittelbar und überwiegend. Diese Betätigung ist der einzige Unternehmenszweck der Antragsgegnerin. Die Hilfe an den körperlich oder seelisch leidenden Menschen wird auch unmittelbar von der Antragsgegnerin erbracht.
ee) Insgesamt liegen alle Voraussetzungen dafür vor, daß die Antragsgegnerin mit ihrem Berufsförderungswerk unmittelbar und überwiegend karitativen Bestimmungen dient, so daß ein Wirtschaftsausschuß schon aus diesem Grund nicht zu bilden ist (vgl. § 118 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 in Verb. mit Satz 2 BetrVG).
III. Angesichts dieser Sach- und Rechtslage bedarf es keiner Prüfung mehr, ob die Antragsgegnerin darüber hinaus auch noch unmittelbar und überwiegend erzieherischen Bestimmungen im Sinne des § 118 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 BetrVG dient, so daß auch aus diesem Grund ein Wirtschaftsausschuß nicht zu bilden ist. Die entsprechenden Erwägungen im Vorbringen der Beteiligten können deshalb dahinstehen. Mit diesem Aspekt hat sich auch das Landesarbeitsgericht zu Recht nicht befaßt.
Dr. Seidensticker Dr. Steckhan Schliemann
Neumann Dr. Knapp
Fundstellen