Entscheidungsstichwort (Thema)
Feiertagslohn. Nahauslösung
Leitsatz (amtlich)
Zu dem nach § 1 Abs. 1 Satz 1 FeiertagslohnzahlungsG fortzuzahlenden Arbeitsentgelt zählt auch der steuerpflichtige Teil der Nahauslösungen nach § 7 BMTV. Dies gilt auch für die Zeitzonen 2 – 6 (Bestätigung von BAG Urteil vom 24. September 1986 – 4 AZR 543/85 – AP Nr. 50 zu § 1 FeiertagslohnzahlungsG).
Normenkette
FeiertagslohnzahlungsG § 1 Abs. 1 S. 1; Bundestarifvertrag für die besonderen Arbeitsbedingungen der Montagearbeiter in der Eisen-, Metall- und Elektroindustrie einschließlich des Fahrleitungs-, Freileitungs-, Ortsnetz- und Kabelbaues vom 30. April 1980
Verfahrensgang
LAG Baden-Württemberg (Urteil vom 13.09.1993; Aktenzeichen 15 Sa 47/93) |
ArbG Stuttgart (Urteil vom 17.03.1993; Aktenzeichen 2 Ca 9778/92) |
Tenor
- Die Revision der Beklagten gegen das Urteil des Landesarbeitsgerichts Baden-Württemberg vom 13. September 1993 – 15 Sa 47/93 – wird zurückgewiesen.
- Die Beklagte hat die Kosten der Revision zu tragen.
Von Rechts wegen !
Tatbestand
Die Kläger beanspruchen den steuerpflichtigen Teil ihrer tariflichen Nahauslösung als Entgeltfortzahlung für gesetzliche Feiertage.
Beide Kläger sind Montagestammarbeiter der Niederlassung Stuttgart der Beklagten. Aufgrund beiderseitiger Organisationszugehörigkeit unterliegen ihre Arbeitsverhältnisse den Tarifverträgen der Metallindustrie Nordwürttemberg/Nordbaden, dem Bundestarifvertrag für die besonderen Arbeitsbedingungen der Montagearbeiter in der Eisen-, Metall- und Elektroindustrie einschließlich des Fahrleitungs-, Freileitungs-, Ortsnetz- und Kabelbaues mit Anmerkungen vom 30. April 1980 (im folgenden: BMTV) sowie den Tarifverträgen für Auslösungssätze und Erschwerniszulagen zum BMTV vom 10. Juni 1991 und 6. Oktober 1992.
§ 7 BMTV lautet auszugsweise:
“ Nahmontage
Nahauslösung
Die Nahauslösung ist eine Pauschalerstattung (6), die den Mehraufwand bei auswärtigen Arbeiten abdecken soll (7).
Die Höhe der Nahauslösung soll die Dauer der Abwesenheit berücksichtigen. Sie wird für Zeitzonen (§ 7.3.2), für Entfernungszonen (§ 7.3.5) und für Fahrer von werksseitig gestellten Fahrzeugen (§ 7.3.6) festgesetzt.
Für Montagestammarbeiter, für die der Zeitaufwand mit öffentlichen Verkehrsmitteln für Hin- und Rückweg zwischen dem gemäß § 7.1.3 festgesetzten Ausgangspunkt und der Montagestelle zugrunde gelegt wird, beträgt die Nahauslösung in den 6 Zeitzonen
1. |
Zone |
0 |
bis |
1 |
Stunde |
15 % |
2. |
Zone über |
1 |
bis |
1 1/2 |
Stunden |
30 % |
3. |
Zone über |
1 1/2 |
bis |
2 |
Stunden |
40 % |
4. |
Zone über |
2 |
bis |
2 1/2 |
Stunden |
50 % |
5. |
Zone über |
2 1/2 |
bis |
3 |
Stunden |
60 % |
6. |
Zone über |
3 |
bis |
3 1/2 |
Stunden |
70 % |
der Fernauslösung für Montagen in Entfernungen bis 150 km während der ersten 60 Kalendertage.
- Soweit und solange Auslösungen zu versteuern sind, werden sie nach Maßgabe der gesetzlichen und tariflichen Bestimmungen wie Arbeitsentgelt behandelt.”
Anmerkung 6 zu § 7.3.1 lautet:
“Die Regelung über Nahauslösung trägt dem Umstand Rechnung, daß die Beschäftigung auf einer außerbetrieblichen Arbeitsstelle eine längere Abwesenheit des Montagestammarbeiters von zu Hause erfordert. Die längere Abwesenheit bedingt Mehraufwendungen während des Erreichens der Montagestelle und auf der Montagestelle, die pauschal erstattet werden. Eine Vergütung für den Zeitaufwand erfolgt nicht.”
Der Kläger zu 1) arbeitete in der Zeit von April 1992 bis Januar 1993 an zehn Feiertagen nicht. Der Kläger zu 2) arbeitete in den Monaten Januar 1992 bis Januar 1993 an sieben Feiertagen nicht. Beide Kläger wären, wenn es sich um Arbeitstage gehandelt hätte, auf Nahmontage auf Montagestellen eingesetzt worden, die den Zeitzonen 2 bis 6 gem. § 7.3.2 BMTV unterfielen. Die Beklagte berücksichtigte die Nahauslösung bei der Berechnung der Feiertagslöhne der Kläger nicht.
Die Kläger haben die Auffassung vertreten, der steuerpflichtige Teil der Nahauslösung sei Bestandteil ihres Arbeitsentgeltes, das gem. § 1 FeiertagslohnzahlungsG fortzuzahlen sei. Bei der Bezifferung ihrer Klageforderung haben sie von den der Höhe nach unstreitigen Auslösungssätzen jeweils pro gesetzlichem Feiertag entsprechend den steuerrechtlichen Regeln den Betrag von 8,00 DM als steuerfreien Teil der Nahauslösung in Abzug gebracht.
Sie haben beantragt,
die Beklagte zu verurteilen,
an den Kläger zu 1) 197,45 DM,
an den Kläger zu 2) 55,10 DM
zuzüglich 4 % aus dem sich ergebenden Nettobetrag seit dem 4. Dezember 1992,
sowie
an den Kläger zu 1) 110,55 DM
an den Kläger zu 2) 19,80 DM
zuzüglich 4 % Zinsen aus dem sich errechnenden
Nettobetrag seit dem 27. Januar 1993 zu zahlen.
Im Wege der Anschlußberufung hat der Kläger zu 2) beantragt, die Beklagte zu verurteilen,
an ihn 161,50 DM brutto zuzüglich 4 % Zinsen aus dem sich hieraus errechnenden Nettobetrag seit dem 8. September 1993 zu zahlen.
Die Beklagte hat beantragt, die Klagen abzuweisen und die Anschlußberufung des Klägers zu 2) zurückzuweisen. Sie hat entgegnet, die Nahauslösungssätze seien kein Bestandteil des fortzuzahlenden Arbeitsentgelts, sondern tatsächlicher Aufwendungsersatz.
Das Arbeitsgericht hat der Klage stattgegeben. Das Landesarbeitsgericht hat die Berufung der Beklagten zurückgewiesen und sie auf die Anschlußberufung des Klägers zu 2) antragsgemäß verurteilt. Hiergegen richtet sich die Revision der Beklagten.
Entscheidungsgründe
Die Revision war zurückzuweisen. Zu Recht haben die Vorinstanzen die Klageforderungen zuerkannt. Der steuerpflichtige Teil der hier umstrittenen Nahauslösungen gehört zum fortzuzahlenden Arbeitsentgelt gem. § 1 Feiertagslohnzahlungsgesetz.
I. Das Landesarbeitsgericht hat seine Entscheidung im wesentlichen damit begründet, daß sich das an Feiertagen fortzuzahlende Arbeitsentgelt allein nach § 1 Abs. 1 Satz 1 FeiertagslohnzahlungsG bestimme, der auf dem Lohnausfallprinzip beruhe. Auslösungen seien als fortzuzahlendes Arbeitsentgelt zu behandeln, wenn sie pauschal gezahlt wurden. Dies sei dann der Fall, wenn ihre Zahlung nicht davon abhänge, daß die mit der auswärtigen Beschäftigung an sich verbundenen Mehraufwendungen auch tatsächlich entstanden seien. Bei den von den Klägern begehrten Nahauslösungen handele es sich um eine solche Pauschalerstattung. Dies zeige § 7.3.1 BMTV: Die Zahlung der Nahauslösungen hänge nicht davon ab, ob die mit der auswärtigen Beschäftigung mutmaßlich verbundenen Mehraufwendungen auch tatsächlich entstanden seien. Die nach Zonen gestaffelten Beträge der Nahauslösungen ließen nicht erkennen, daß sie an tatsächlich entstehende Mehraufwendungen anknüpften, weil die steuerfreie Pauschale für Verpflegungsmehraufwand bei allen Zonen einheitlich 8,-- DM betrage. Da die Erfahrungswerte der Steuerbehörden keine Differenzierung erforderten, spreche dies ebenfalls dafür, daß der steuerpflichtige Teil der Nahauslösungen nicht zur Abdeckung eines Mehraufwandes diene.
II. Die hiergegen gerichteten Angriffe der Revision sind unbegründet. Der Entscheidung des Landesarbeitsgerichts ist sowohl im Ergebnis als auch in der Begründung zu folgen.
1. Nach § 1 Abs. 1 Satz 1 des auf den Streitfall noch anzuwendenden Feiertagslohnzahlungsgesetzes (vgl. für die Zeit ab 1. Juni 1994: § 2 EFZG) ist dem Arbeitnehmer für die Arbeitszeit, die infolge eines gesetzlichen Feiertages ausfällt, der Arbeitsverdienst zu zahlen, den er ohne den Arbeitsausfall erhalten hätte. Die Regelung enthält zwingendes Recht; sie kann nicht zu Ungunsten des Arbeitnehmers abgeändert werden.
Die Höhe des fortzuzahlenden Entgelts richtet sich nach dem Lohnausfallprinzip (BAG Urteil vom 23. Februar 1961 – 5 AZR 110/60 – AP Nr. 2 zu § 611 BGB Akkordkolonne). Danach ist der Arbeitnehmer so zu stellen, wie er gestanden hätte, wenn die Arbeit nicht infolge des Feiertages ausgefallen wäre (ständige Rechtsprechung: BAG Urteil vom 18. März 1992 – 4 AZR 387/91 – AP Nr. 64 zu § 1 FeiertagslohnzahlungsG; BAGE 58, 320 = AP Nr. 56 zu § 1 FeiertagslohnzahlungsG; BAGE 44, 160, 162 = AP Nr. 41 zu § 1 FeiertagslohnzahlungsG; BAGE 38, 255, 257 = AP Nr. 36 zu § 1 FeiertagslohnzahlungsG).
Aus der gesetzlichen Konkretisierung des Lohnausfallprinzips in der bis zum 31. Mai 1994 geltenden Vorschrift des § 2 Abs. 1 Satz 2 LFZG, dem die nunmehr geltende Regelung des § 4 Abs. 1 Satz 2 EFZG inhaltlich entspricht, ergab sich, daß Auslösungen von der Fortzahlung nicht ausgenommen waren, wenn der Anspruch auf Auslösung im Falle der tatsächlichen Arbeitsleistung nicht davon abhing, ob und in welchem Umfang dem Arbeitnehmer Aufwendungen tatsächlich entstanden wären. Umgekehrt waren Auslösungen kein Bestandteil des nach § 1 Abs. 1 Satz 1 FeiertagslohnzahlungsG fortzuzahlenden Arbeitsentgelts, wenn sie Aufwendungsersatz für konkrete Mehraufwendungen des Arbeitnehmers waren, die nur an den Tagen entstehen, an denen er tatsächlich arbeitet.
2. Das Landesarbeitsgericht hat zutreffend erkannt, daß es sich bei dem zu versteuernden Teil der Nahauslösungen der Zeitzonen 2 bis 6 des § 7.3.2 BMTV um Pauschalzahlungen handelt, die als Bestandteil des Arbeitsverdienstes gem. § 1 Abs. 1 Satz 1 LFZG an Feiertagen fortzuzahlen sind.
a) Für die erste Entfernungszone des § 7.3.5 BMTV hat der Vierte Senat des BAG in seinem Urteil vom 24. September 1986 (– 4 AZR 543/85 – AP Nr. 50 zu § 1 FeiertagslohnzahlungsG) entschieden, daß solche Nahauslösungen Arbeitsverdienst im Sinne von § 1 FeiertagslohnzahlungsG sind. Er hat zur Begründung ausgeführt: Einem Arbeitnehmer, der nicht weiter als 5 km vom betrieblich vereinbarten Ausgangspunkt eingesetzt werde, müßten keine Mehraufwendungen entstehen. Eine solche Arbeitsstelle bedinge keine längere als sonst im Arbeitsleben übliche Abwesenheit von zu Hause. Aus dem tariflichen Gesamtzusammenhang mit § 7.3.11 BMTV folge, dass die Nahauslösung je nach den Umständen des Einzelfalles einen echten Aufwendungsersatz darstellen könne oder dem regelmäßigen Arbeitsentgelt zuzurechnen sei. § 7.3.11 BMTV solle eine praktikable und sachgerechte Abgrenzung echten Aufwendungsersatzes zu solchen “Auslösungen” ermöglichen, die dem reinen Arbeitsentgelt nahekämen, weil sie zur Verbesserung des Lebensstandards führten. Die steuerrechtlichen Vorschriften, auf die § 7.3.11 BMTV verweise, enthielten eindeutige Kriterien für die Unterscheidung zwischen Aufwendungsersatz und arbeitsentgeltähnlichen Zahlungen.
b) Diese Erwägungen treffen auch auf die steuerpflichtigen Teile der Nahauslösungen für die Zeitzonen 2 bis 6 des § 7.3.2 BMTV zu.
Anders als bei einem Montagearbeiter, dessen Weg zur Montagestelle höchstens 5 km beträgt, ist es bei einem Montagearbeiter, dessen täglicher Hin- und Rückweg insgesamt über 1 Stunde (Zone 2) bis zu 3 1/2 Stunden (Zone 6) mit öffentlichen Verkehrsmitteln in Anspruch nimmt, nicht schlechthin ausgeschlossen, daß ihm täglich Mehraufwendungen für Verpflegung entstehen. Andere Mehrkosten kommen nicht in Frage. Dem Montagearbeiter werden die Fahrtkosten gem. § 7.2.1 BMTV erstattet; auswärtige Übernachtungen sind wegen der täglichen Rückkehr zum Ausgangspunkt nicht erforderlich. Der Montagearbeiter kann die denkbaren Mehraufwendungen für Verpflegung allerdings weitgehend vermeiden, ohne sich in seiner Lebensführung besonderen Einschränkungen zu unterwerfen. Er kann seine Verpflegung z. B. von zu Hause mitbringen (BAG in ständiger Rechtsprechung, vgl. Urteil vom 2. Oktober 1974 – 5 AZR 555/73 – AP Nr. 5 zu § 2 LohnFG ≪zu § 7 BMTV vom 8. November/15. Dezember 1966 i.d.F. vom 2. September 1970≫; BAGE 58, 1 = AP Nr. 64 zu § 37 BetrVG 1972 ≪zu § 7 BMTV v. 30. April 1980≫). Liegt es aber nahe, daß Nahauslösungen nicht für Mehraufwendungen ausgegeben, sondern zur Verbesserung des Lebensstandards verwendet werden, sind sie als Arbeitsentgelt zu behandeln (so schon BAGE 13, 301 = AP Nr. 15 zu § 2 ArbKrankhG ≪zu § 6 BMTV vom 16. Juli 1960≫).
Da die Nahauslösungen je nach den Umständen des Einzelfalles sowohl echter Aufwendungsersatz als auch Arbeitsentgelt sein können, haben die Tarifvertragsparteien in § 7.3.11 BMTV bestimmt, daß die Steuerpflichtigkeit dafür maßgeblich ist, in welchem Umfang mit der Nahauslösung tatsächliche Aufwendungen ersetzt werden. Die steuerrechtlichen Vorschriften enthalten klare Unterscheidungskriterien dafür, welche Teile der Nahauslösung Arbeitsentgelt und welche Aufwendungsersatz darstellen (BAG Urteil vom 19. November 1992 – 10 AZR 144/91 –, n.v.; BAG Urteil vom 10. März 1987 – 8 AZR 494/84 – DB 1987, 1741; BAG Urteil vom 24. September 1986 – 4 AZR 543/85 – AP Nr. 50 zu § 1 FeiertagslohnzahlungsG; BAG Urteil vom 23. April 1986 – 5 AZR 353/85 –, n.v.; BAG Urteil vom 14. August 1985 – 5 AZR 76/85 – AP Nr. 14 zu § 2 LohnFG; BAG Urteil vom 14. August 1985 – 5 AZR 35/85 –, n.v., BAG Urteil vom 2. Oktober 1974 – 5 AZR 555/73 – AP Nr. 5 zu § 2 LohnFG). An dieser Rechtsprechung hält der Senat fest.
c) Die Revision führt keine neuen Gesichtspunkte an, die eine andere Beurteilung dieser Frage nahelegten:
Aus der Anmerkung 6 zu § 7.3.1 BMTV läßt sich nicht folgern, daß es sich bei den Nahauslösungen für die 2. bis 6. Zeitzone hinsichtlich des steuerpflichtigen Teils um Ersatz wirklicher Aufwendungen handelt. Vielmehr zeigt ein Vergleich zwischen der steuerfreien Pauschale für den Verpflegungsmehraufwand und der gestaffelten Höhe der einzelnen Nahauslösungssätze, daß ihre steuerpflichtigen Bestandteile gerade kein Ersatz für konkrete Mehraufwendungen sein können.
Fehl geht auch die Ansicht der Beklagten, das Landesarbeitsgericht habe bei der Auslegung des Begriffs “Arbeitsverdienst” in § 1 Abs. 1 Satz 1 FeiertagslohnzahlungsG verkannt, daß Auslösungen nach dem Willen der Tarifvertragsparteien von der Fortzahlung ausgenommen seien. Die Beklagte bezieht sich auf § 12.3.2 MTV Metall Nordwürttemberg/Nordbaden vom 30. April 1980 und § 4.2.2 des Urlaubsabkommens der Metallindustrie Nordwürttemberg/Nordbaden. In beiden Bestimmungen sind Auslösungen von der Fortzahlung im Krankheitsfall und der Berechnung des Urlaubsgeldes ausdrücklich ausgenommen. Demgemäß hat das BAG auch entschieden, daß Nahauslösungen nicht zu dem gem. § 12.3.2 MTV Metall Nordwürttemberg/Nordbaden im Krankheitsfalle fortzuzahlenden Arbeitsentgelt gehören (BAG Urteil vom 15. Juni 1983 – 5 AZR 399/82 – BAGE 43, 95 = AP Nr. 13 zu § 2 LohnFG). Es mag fraglich sein, ob an dieser Auffassung festzuhalten ist (vgl. BAG Urteil vom 3. März 1993 – 5 AZR 132/92 – AP Nr. 25 zu § 2 LohnFG). Im Streitfall kommt es auf die genannten tarifvertraglichen Vorschriften nicht an. Sie lassen nicht auf einen übereinstimmenden generellen Willen der Tarifvertragsparteien schließen, Nahauslösungen hinsichtlich ihres steuerpflichtigen Teils von der gesetzlichen Regelung des § 1 Abs. 1 Satz 1 FeiertagslohnzahlungsG ausnehmen zu wollen. Zudem wäre eine solche Regelung mangels einer Tariföffnungsklausel auch nicht möglich gewesen (vgl. zu § 37 Abs. 2 BetrVG: BAG Urteil vom 10. Februar 1988 – 7 AZR 36/87 – BAGE 58, 1 = AP Nr. 64 zu § 37 BetrVG 1972 ≪zu § 7 BMTV≫).
Unterschriften
Griebeling, Schliemann, Reinecke, Enck, Buschmann
Fundstellen
Haufe-Index 870903 |
NZA 1995, 1113 |