Entscheidungsstichwort (Thema)
Rundung von bruchteiligen Urlaubstagen
Orientierungssatz
1. Eine Rundung von Bruchteilen von Urlaubstagen kommt nicht in Betracht, es sei denn, eine Rechtsvorschrift ordnet dies an (Rn. 12).
2. Außer in den Fällen des Teilurlaubs enthalten weder das BUrlG noch § 17 MTV Regelungen, die das Auf- oder Abrunden von Bruchteilen von Urlaubstagen erlauben (Rn. 13).
Normenkette
Manteltarifvertrag für Sicherheitskräfte an Verkehrsflughäfen vom 4. September 2013 (MTV) § 17 Abs. 2
Verfahrensgang
Tenor
1. Die Revision der Beklagten gegen das Urteil des Landesarbeitsgerichts Köln vom 24. Mai 2017 – 3 Sa 826/16 – wird zurückgewiesen.
2. Die Beklagte hat die Kosten der Revision zu tragen.
Tatbestand
Im Revisionsverfahren verlangt die Klägerin von der Beklagten, ihr Schadensersatz in Form von Ersatzurlaub für 0,15 Arbeitstage Urlaub aus dem Jahr 2016 zu leisten.
Die Beklagte beschäftigt die Klägerin seit dem 21. Juni 2010 als Fluggastkontrolleurin im Schichtdienst am Flughafen K. Auf das Arbeitsverhältnis findet der Manteltarifvertrag für Sicherheitskräfte an Verkehrsflughäfen vom 5. September 2013 (MTV) Anwendung. Der MTV enthält ua. folgende Regelungen:
„§ 17 |
Urlaub |
(1) |
Soweit nichts anderes im Tarifvertrag geregelt ist, gilt das Bundesurlaubsgesetz (BUrlG) in seiner jeweiligen geltenden Fassung. |
(2) |
Der Erholungsurlaub des/der Beschäftigten, dessen durchschnittliche regelmäßige wöchentliche Arbeitszeit auf fünf Arbeitstage in der Kalenderwoche verteilt ist (Fünftagewoche), beträgt je Kalenderjahr |
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… |
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mit Beginn einer Betriebszugehörigkeit ab 5 Jahren 30 Arbeitstage. |
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Bei einer regelmäßigen Verteilung der Arbeitszeit im Kalenderjahr auf mehr oder weniger Arbeitstage pro Woche erfolgt eine entsprechende Umrechnung des Urlaubsanspruchs. |
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Für im Jahres-/Monatsschichtplan arbeitende Beschäftigte sind Urlaubstage die im Schichtplan regelmäßig ausgewiesenen Arbeitstage. Keine Urlaubstage im Sinne dieser Regelung sind die im Schichtsystem ausgewiesenen freien Tage. |
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Die Umrechnung des Urlaubs erfolgt nach folgender Regel. |
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Urlaubstage Fünftagewoche × Jahresarbeitstage |
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260 |
…” |
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Die Beklagte gewährte der Klägerin für das Jahr 2016, in dem die Klägerin an 244 Arbeitstagen tätig war, an insgesamt 28 Arbeitstagen Urlaub.
Die Klägerin hat die Rechtsauffassung vertreten, sie habe für das Jahr 2016 einen Anspruch auf 28,15 Arbeitstage Urlaub gehabt. Dieser sei im Umfang von 0,15 Arbeitstagen verfallen, da die Beklagte sich geweigert habe, ihr mehr als 28 Arbeitstage Urlaub zu gewähren.
Die Klägerin hat – soweit für die Revision von Bedeutung – zuletzt beantragt,
die Beklagte zu verurteilen, ihr in Erfüllung ihres Urlaubsanspruchs für das Jahr 2016 weitere 0,15 Arbeitstage Urlaub zu gewähren.
Die Beklagte hat die Abweisung der Klage ua. mit der Begründung beantragt, Urlaubsansprüche, die sich auf einen Bruchteil von weniger als 0,5 beliefen, seien auf volle Arbeitstage abzurunden.
Das Arbeitsgericht hat die Klage – soweit für die Revision von Bedeutung – abgewiesen. Auf die Berufung der Klägerin hat das Landesarbeitsgericht das Urteil des Arbeitsgerichts teilweise abgeändert und der Klage ua. hinsichtlich des von der Klägerin geltend gemachten Ersatzurlaubsanspruchs für das Jahr 2016 stattgegeben. Mit der vom Senat auf die Nichtzulassungsbeschwerde der Beklagten zugelassenen Revision begehrt die Beklagte diesbezüglich die Wiederherstellung des Urteils des Arbeitsgerichts.
Entscheidungsgründe
Die zulässige Revision der Beklagten ist nicht begründet. Hinsichtlich des Ersatzurlaubsanspruchs für das Jahr 2016 im Umfang von 0,15 Arbeitstagen hat das Landesarbeitsgericht das klageabweisende Urteil des Arbeitsgerichts auf die Berufung der Klägerin zu Recht abgeändert und der Klage insoweit stattgegeben.
I. Die Klage ist in diesem Umfang zulässig und begründet. Der Klägerin steht gegen die Beklagte der geltend gemachte Anspruch auf Ersatzurlaub zu (§ 275 Abs. 1 und Abs. 4, § 280 Abs. 1 und Abs. 3, § 283 Satz 1, § 286 Abs. 1 Satz 1, § 287 Satz 2, § 249 Abs. 1 BGB). Der Urlaubsanspruch der Klägerin für das Jahr 2016 betrug jedenfalls 28,15 Arbeitstage. Eine Abrundung des Anspruchs auf 28 Arbeitstage kommt nicht in Betracht. Die Beklagte hat den Anspruch durch die Gewährung von Urlaub an 28 Arbeitstagen teilweise erfüllt (§ 362 Abs. 1 BGB). Der Resturlaubsanspruch im Umfang von jedenfalls 0,15 Arbeitstagen ging spätestens mit Ablauf des 31. März 2017 unter (§ 7 Abs. 3 Satz 1 bis Satz 3 BUrlG). Da sich die Beklagte zu diesem Zeitpunkt mit der Urlaubsgewährung im Verzug befand (§ 286 Abs. 1 Satz 1 BGB), hat sie der Klägerin Schadensersatz in Form von Ersatzurlaub zu leisten.
1. Der Umfang des der Klägerin zustehenden Urlaubs richtet sich nach § 17 Abs. 2 MTV. Gemäß § 17 Abs. 2 Unterabs. 4 MTV ist der in § 17 Abs. 2 Unterabs. 1 MTV für in der Fünftagewoche beschäftigte Arbeitnehmer tarifierte Urlaub – hier 30 Arbeitstage – für Arbeitnehmer, die wie die Klägerin Schichtarbeit leisten, nach der Formel
Urlaubstage Fünftagewoche × Jahresarbeitstage |
260 |
umzurechnen. Auf der Grundlage von 244 Arbeitstagen ergibt sich danach für das Jahr 2016 ein Urlaubsanspruch im Umfang von jedenfalls 28,15 Arbeitstagen.
2. Zutreffend ist das Landesarbeitsgericht davon ausgegangen, dass der Urlaubsanspruch der Klägerin nicht auf 28 Arbeitstage abzurunden ist. Nach der Rechtsprechung des Senats kommt ohne eine gesonderte Rundungsvorschrift eine Rundung von Bruchteilen von Urlaubstagen nicht in Betracht (vgl. zuletzt BAG 23. Januar 2018 – 9 AZR 200/17 – Rn. 30 ff.).
a) Weder das BUrlG noch der MTV enthalten eine solche Rundungsregelung. Soweit die Beklagte für die Auslegung des MTV in erster Linie auf Praktikabilitätserwägungen abstellt, sind diese nicht maßgebend, da sie im Wortlaut der Tarifvorschrift keinen Niederschlag gefunden haben (vgl. zu den für die Auslegung eines Tarifvertrags geltenden Grundsätzen BAG 12. August 2015 – 7 AZR 592/13 – Rn. 16).
b) Eine ergänzende Tarifauslegung, wie sie die Beklagte hilfsweise für angezeigt erachtet, scheidet mangels Tariflücke aus (vgl. zu den Voraussetzungen einer ergänzenden Tarifauslegung BAG 15. Dezember 2009 – 9 AZR 795/08 – Rn. 44). § 17 Abs. 1 MTV verweist für sämtliche Regelungsbereiche, für die die Tarifvertragsparteien in § 17 Abs. 2 bis Abs. 4 MTV keine eigenständige Tarifregelung geschaffen haben, auf die Vorschriften des BUrlG. Dieses enthält abgesehen von der vorliegend nicht einschlägigen Vorschrift des § 5 Abs. 2 BUrlG keine Rundungsvorschriften. Soweit die Beklagte auf eine Kommentierung des MTV durch die Tarifvertragsparteien verweist, verkennt sie, dass die Kommentierung eines Tarifvertrags nicht Bestandteil der kommentierten Tarifregelung ist.
II. Die Beklagte hat die Kosten der Revision zu tragen (§ 97 Abs. 1 ZPO).
Unterschriften
Brühler, Weber, Suckow, Frank, Neumann-Redlin
Fundstellen
Haufe-Index 11817966 |
DB 2018, 2060 |
DStR 2018, 10 |
NJW 2018, 10 |
NJW 2018, 2818 |
FA 2018, 305 |
NZA 2018, 1011 |
ZTR 2018, 532 |
AP 2018 |
EzA-SD 2018, 12 |
EzA 2019 |
AUR 2018, 438 |
ArbRB 2018, 261 |
ArbR 2018, 366 |
AP-Newsletter 2018, 186 |
SPA 2018, 115 |