Entscheidungsstichwort (Thema)

Berechnung des Urlaubsanspruch nach dem MTV Aviation. Zulässigkeit der auf- oder Abrundung von Bruchteilen von Urlaubstagen

 

Leitsatz (amtlich)

Keine Abrundung von Urlaubsbruchteilen nach § 17 MTV Aviation

 

Leitsatz (redaktionell)

1. Hat der Arbeitgeber vom Arbeitnehmer rechtzeitig verlangten Urlaub nicht gewährt, so wandelt sich der im Verzugszeitraum verfallene Urlaubsanspruch in einen auf Gewährung von Ersatzurlaub als Naturalrestitution gerichteten Schadensersatzanspruch um.

2. § 17 MTV Aviation sind keine Anhaltspunkte für einen übereinstimmenden Willen der Vertrieb Tarifvertragsparteien zu entnehmen, dass Bruchteile von Urlaubstagen auf- oder abgerundet werden sollen.

 

Normenkette

BUrlG § 5; MTV Aviation § 17

 

Verfahrensgang

ArbG Köln (Entscheidung vom 25.01.2017; Aktenzeichen 20 Ca 1199/16)

 

Tenor

  1. Die Berufung der Beklagten gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Köln vom 25.01.2017 - 20 Ca 1199/16 - wird zurückgewiesen.
  2. Die Beklagte hat die Kosten der Berufung zu tragen.
  3. Die Revision wird zugelassen.
 

Tatbestand

Die Parteien streiten in der Berufungsinstanz noch über einen restlichen Urlaubsanspruch der Klägerin für das Kalenderjahr 2016 in Höhe von 0,15 Urlaubstagen.

Die Beklagte ist ein Dienstleistungsunternehmen, welches unter anderem die Fluggastkontrolle am Flughafen K durchführt. Sie ist tarifgebunden und wendet den Manteltarifvertrag für Sicherheitskräfte an Verkehrsflughäfen vom 04.09.2013 (im Folgenden: MTV Aviation) an.

Die geborene Klägerin ist seit dem 01.07.2007 als Luftsicherheitskraft beschäftigt. Ihr Arbeitsverhältnis bestand zunächst mit der K GmbH. Mit Datum vom 28.04.2015 unterzeichnete die Klägerin einen neuen Arbeitsvertrag mit der Beklagten. Danach wird die Klägerin ab dem 01.05.2015 bei der Beklagten als Luftsicherheitskraft nach § 5 LuftSiG beschäftigt. Der Arbeitsvertrag verweist in § 1 Abs. 5 auf die für die Beklagte geltenden Tarifverträge in der jeweils gültigen Fassung. Weiterhin regelt der Arbeitsvertrag in § 22 die Aufhebung aller bisher bestehenden Vertragsvereinbarungen.

Die Klägerin arbeitet bei der Beklagten in einem Schichtsystem, das einen Schichtrhythmus von sechs Arbeitstagen und drei arbeitsfreien Tagen vorsieht. Im Kalenderjahr 2016 arbeitete die Klägerin nach dem klägerseits nicht bestrittenen Vortrag der Beklagten an 245 Arbeitstagen.

Der MTV Aviation sieht in § 17 die folgende Urlaubsregelung vor:

"(1) Soweit nichts anderes im Tarifvertrag geregelt ist, gilt das Bundesurlaubsgesetz (BUrlG) in seiner jeweils geltenden Fassung.

(2) Der Erholungsurlaub des/der Beschäftigten, dessen durchschnittliche regelmäßige wöchentliche Arbeitszeit auf fünf Arbeitstage in der Kalenderwoche verteilt ist (Fünftagewoche), beträgt je Kalenderjahr

bei einer Betriebszugehörigkeit von 0-2 Jahren

26 Arbeitstage

mit Beginn einer Betriebszugehörigkeit von 3-4 Jahren

28 Arbeitstage

mit Beginn einer Betriebszugehörigkeit ab 5 Jahren

30 Arbeitstage

Bei einer regelmäßigen Verteilung der Arbeitszeit im Kalenderjahr auf mehr oder weniger Arbeitstage pro Woche erfolgt eine entsprechende Umrechnung des Urlaubsanspruchs.

Für im Jahres-/Monatsschichtplan arbeitende Beschäftigte sind Urlaubstage die im Schichtplan regelmäßig ausgewiesenen Arbeitstage. [...] Die Umrechnung des Urlaubs erfolgt nach folgender Regel:

Urlaubstage Fünftagewoche * Jahresarbeitstage / 260"

(3) [...]"

Der Klägerin sollte von der Beklagten für das Kalenderjahr 2016 ein Urlaubsanspruch im Umfang von 28 Urlaubstagen gewährt werden. Jedoch erkrankte die Klägerin für die Dauer des Urlaubs vom 01.12.2016 bis zum 03.12.2016. Weiterhin sollten der Klägerin für die Dauer vom 22.12.2016 bis zum 24.12.2016 Urlaubstage gewährt werden, obwohl die Klägerin an diesen Tagen bereits schichtplanmäßig arbeitsfrei hatte. Insgesamt wurde der Klägerin im Kalenderjahr 2016 ein Urlaubsanspruch im Umfang von 22 Urlaubstagen gewährt.

Bezüglich des Umfangs des jährlichen Urlaubsanspruchs hat die Beklagte unter dem 04.03.2016 ein Anschreiben an ihre Arbeitnehmer, u.a. auch an den Kläger versandt. Hierin wird u.a. ausgeführt:

"Die Urlaubsdauer richtet sich nach § 17 Abs. 2 MTV. (...) Bitte beachten Sie, dass solche zusätzlich entstandenen Urlaubstage freiwillig gewährt wurden und sich Ihr Urlaubsanspruch 2015, 2016 und in den Folgejahren nach den zuvor genannten aktuell gültigen tariflichen Vorschriften bemisst.

Wir möchten herausstellen und Ihnen zusichern, dass durch die Überleitung von dem alten in das neue Tarifwerk für Sie keine Schlechterstellung hinsichtlich der Dauer des Ihnen tariflich zustehenden Urlaubs eingetreten ist oder wird. Jede/r Beschäftigte behält den gleichen Urlaubsanspruch (im Sinne von Dauer nach Wochen), den er bereits besessen hat. Kein Beschäftigter stellt sich schlechter.

Alle Beschäftigten haben im Sinne einer Sicherung des Besitzstandes ab dem Jahr 2015 und den folgenden Jahren einen Urlaubsanspruch (im Sinne von Dauer nach Wochen) im Umfang seines Urlaubsanspruchs für das Jahr 2014. Jede/r Arbeitnehmer/in mit e...

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