Entscheidungsstichwort (Thema)

Parallelentscheidung zu LAG Köln 4 SA 171/17 v. 08.03.2018

 

Normenkette

MTV Aviation § 17 Abs. 2

 

Verfahrensgang

ArbG Köln (Entscheidung vom 25.01.2017; Aktenzeichen 20 Ca 1198/16)

 

Tenor

  1. Auf die Berufung der Beklagten wird das Urteil des Arbeitsgerichts Köln vom 25.01.2017- ArbG Köln 20 Ca 1198/16 - teilweise abgeändert und zur Klarstellung wie folgt neu gefasst:
  2. Die Beklagte wird verurteilt, der Klägerin in vollständiger Erfüllung des Jahresurlaubsanspruches der Klägerin für das Jahr 2016 weitere 0,27 Urlaubstage zu gewähren.
  3. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.
  4. Im Übrigen wird die Berufung zurückgewiesen.
  5. Von den Kosten des Rechtsstreits trägt die Beklagte 40 %, die Klägerin 60 %.
  6. Die Revision wird für die Beklagte zugelassen.
 

Tatbestand

Die Parteien streiten über Resturlaubsansprüche der Klägerin für das Jahr 2016.

Die am 14 1977 geborene, schwerbehinderte Klägerin ist seit dem 15.06.2004 bei der Beklagten bzw. deren Rechtsvorgängern als Fluggastkontrolleurin tätig und durchgängig am Flughafen Köln/Bonn eingesetzt. Das Arbeitsverhältnis bestand ursprünglich mit der D - D r S - und W GmbH & Co. KG und ging jeweils im Wege jeweils eines Betriebsübergangs zunächst auf die F GmbH und zum 01.01.2015 auf die Beklagte über.

Im Berufungsverfahren ist unstreitig geworden, dass eine ausdrückliche Vereinbarung - schriftlicher oder mündlicher Art - über einen Urlaubsanspruch der Klägerin nicht besteht. Die Klägerin ist in einem Schichtrhythmus tätig, in dem auf sechs Arbeitstage drei arbeitsfreie Tage folgen. Im Kalenderjahr 2016 arbeitete die Klägerinan 244 Jahresarbeitstagen.

Die Klägerin ist Mitglied der ver.di Vereinte Dienstleistungsgewerkschaft. Die Beklagte ist Mitglied im Bundesverband der Sicherheitswirtschaft (im Folgenden BDSW).

Der zwischen der ver.di einerseits und der Tarifgemeinschaft BDSW, FraSec GmbH und FIS GmbH andererseits geschlossene "Manteltarifvertrag für Sicherheitskräfte an Verkehrsflughäfen" vom 04.09.2013 (im Folgenden: MTV Aviation) trifft in seinem § 17 zum Urlaub folgende Regelung:

"§ 17 Urlaub

(1) Soweit nichts anderes im Tarifvertrag geregelt ist, gilt das Bundesurlaubsgesetz (BUrlG) in seiner jeweils geltenden Fassung.

(2) Der Erholungsurlaub des/der Beschäftigten, dessen durchschnittliche regelmäßige wöchentliche Arbeitszeit auf fünf Arbeitstage in der Kalenderwoche verteilt ist (5-Tage-Woche), beträgt je Kalenderjahr

bei einer Betriebszugehörigkeit von 0 - 2 Jahren

26 Arbeitstage

mit Beginn einer Betriebszugehörigkeit von 3 - 4 Jahren

28 Arbeitstage

mit Beginn einer Betriebszugehörigkeit ab 5 Jahren

30 Arbeitstage.

Bei einer regelmäßigen Verteilung der Arbeitszeit im Kalenderjahr auf mehr oder weniger Arbeitstage pro Woche erfolgt eine entsprechende Umrechnung des Urlaubsanspruchs.

Für im Jahres-/Monatsschichtplan arbeitende Beschäftigte sind Urlaubstage die im Schichtplan regelmäßig ausgewiesenen Arbeitstage.

(...)

Die Umrechnung des Urlaubs erfolgt nach folgender Regel:

Urlaubstage Fünftagewoche * Jahresarbeitstage/260

(...)"

Im Berufungsverfahren ist unstreitig geworden, dass es gemeinsame Erläuterungen beider Tarifvertragsparteien zur Berechnungsweise des Urlaubs nach § 17 MTV Aviation - anders als von der Beklagten zunächst behauptet - tatsächlich nicht gibt.

Der "Tarifvertrag zur Überleitung in den Manteltarifvertrag für Sicherheitskräfte an Verkehrsflughäfen vom 04.09.2013" (im Folgenden: Überleitungstarifvertrag), der zwischen der F GmbH und ver.di geschlossen wurde, sieht folgende Regelung vor:

"§ 2: Inkrafttreten des MTV Aviation

Der Manteltarifvertrag für Sicherheitskräfte an Verkehrsflughäfen vom 04.09.2013 (nachfolgend MTV Aviation genannt) löst den Manteltarifvertrag für das Wach- und Sicherheitsgewerbe in Nordrhein-Westfalen in der Fassung vom 08.12.2005 mit Wirkung zum 01.01.2014 ab, soweit im Folgenden keine abweichende Regelung getroffen wird. Der Manteltarifvertrag Aviation geht im allgemeinverbindlichen Manteltarifvertrag mithin vor.

§ 3: abweichende Regelung

(...)

2. Im Jahr 2014 gilt folgende von § 17 Abs. 2 MTV Aviation abweichende Urlaubsstaffelung (für alle AN unabhängig Teil- und Vollzeitbeschäftigung):

Nach einer ununterbrochenen Betriebszugehörigkeit von

bis zu 2 Jahren

28 Werktage

2 Jahren bis 4 Jahre:

30 Werktage

4 Jahren bis 6 Jahre:

32 Werktage

6 Jahren bis 8 Jahre:

34 Werktage

8 Jahren bis 10 Jahre:

36 Werktage

über 10 Jahre:

38 Werktage

(...)

Es entsteht hieraus kein Besitzstand hinsichtlich des Urlaubsanspruchs über das Jahr 2014 hinaus.

(...)"

Mit Schreiben vom 23.07.2014 teilte die Rechtsvorgängerin der Beklagten den Mitarbeitern Folgendes mit:

"(...) Bisher haben wir auf alle Arbeitsverhältnisse den Manteltarifvertrag für das Wach- und Sicherheitsgewerbe in Nordrhein-Westfalen vom 08.12.2005 angewendet. Seit dem 01.01.2014 ist der Manteltarifvertrag für Sicherheitskräfte an Verkehrsflughäfen vom 04.09.2013 gültig. Da der neue MTV Aviation (noch) nicht allgemeinverbindlich ist, findet er nur Anwendung auf Ihr Arbeitsverhältnis, wenn wir d...

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