Dem folgt der Senat.
I. Die Klage ist zulässig.
1. Die auch in der Revisionsinstanz von Amts wegen zu prüfende internationale Zuständigkeit der deutschen Arbeitsgerichtsbarkeit ergibt sich aus Art. 5 Nr. 5 EuGVÜ, da sich der Streit zwischen den Parteien auf die Beitragspflicht der für die Zweigniederlassung der Beklagten in München tätig gewesenen Arbeitnehmer bezieht sowie aus Art. 18 EuGVÜ, da die Beklagte sich rügelos auf das Verfahren eingelassen hat. Die EuGVVO vom 22. Dezember 2000, in Kraft ab dem 1. März 2002, ist gemäß deren Art. 66 auf solche Klagen nicht anwendbar, die vor ihrem Inkrafttreten erhoben worden sind. Dies ist hier der Fall.
2. Die Beklagte ist parteifähig (§ 50 ZPO). Es kann für diese Frage dahinstehen, ob sie in München eine selbständige oder unselbständige Niederlassung betrieben hat und ob ihr tatsächlicher Verwaltungssitz noch in Italien ist, da sie in allen Fällen als rechts- und damit parteifähig anzusehen ist (BGH 13. März 2003 – VII ZR 370/98 – ZIP 2003, 718; vgl. zur Beteiligtenfähigkeit iSd. § 10 ArbGG: BAG 11. Juni 2002 – 1 ABR 43/01 – AP BetrVG 1972 § 99 Nr. 118 = EzA BetrVG 1972 § 99 Nr. 139, auch zur Veröffentlichung in der Amtlichen Sammlung vorgesehen).
II. Die Klage ist unbegründet. Die ZVK hat keinen Anspruch aus § 24 Abs. 1 des Tarifvertrags über das Sozialkassenverfahren im Baugewerbe (VTV) vom 12. November 1986 in der im Anspruchszeitraum geltenden Fassung vom 30. November 1995.
1. Ein solcher Anspruch besteht schon deshalb nicht, weil die Arbeitsverhältnisse, für die der Sozialkassenbeitrag geltend gemacht wird, nicht deutschem, sondern italienischem Recht unterliegen.
a) Nach der Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts (4. Mai 1977 – 4 AZR 10/76 – BAGE 29, 138; 25. Juni 2002 – 9 AZR 405/00 – AP AEntG § 1 Nr. 12 = EzA AEntG § 1 Nr. 1, auch zur Veröffentlichung in der Amtlichen Sammlung vorgesehen; – 9 AZR 406/00 –; – 9 AZR 440/01 –; so auch Löwisch TVG Grundl. Rn. 67; Junker Internationales Arbeitsrecht im Konzern S. 435; Wiedemann TVG 6. Aufl. § 1 Rn. 73; aA Däubler Tarifvertragsrecht 3. Aufl. Rn. 1665) besteht eine Regelungskompetenz der Tarifvertragsparteien grundsätzlich nur für Arbeitsverhältnisse, die deutschem Arbeitsrecht unterliegen. Auch die Allgemeinverbindlicherklärung eines Tarifvertrages ändert daran nichts, weil sie nur die fehlende Tarifbindung ersetzt, nicht aber den Geltungsbereich eines Tarifvertrages erweitert (BAG 25. Juni 2002 – 9 AZR 440/01 –). Eine darüber hinaus gehende und sich auf Arbeitsverhältnisse zwischen einem ausländischen Arbeitgeber und seinen im räumlichen Geltungsbereich des Tarifvertrages beschäftigten Arbeitnehmern erstreckende Regelungskompetenz wurde den Tarifvertragsparteien des Baugewerbes erst durch § 1 des Gesetzes über zwingende Arbeitsbedingungen bei grenzüberschreitenden Dienstleistungen (AEntG vom 26. Februar 1996, BGBl. I S. 227, zuletzt geändert durch Gesetz vom 23. Dezember 2002, BGBl. I S. 4607) verliehen.
b) Zwar betrifft der hier vorliegende Streit nicht Ansprüche zwischen Arbeitnehmern und der Beklagten aus den jeweiligen Arbeitsverträgen, jedoch hängt der Anspruch der Klägerin davon ab, daß die beitragsauslösenden Arbeitsverhältnisse ihrerseits den Tarifverträgen unterliegen, nach denen die gemeinsamen Einrichtungen geschaffen worden sind, deren Verfahren der VTV regelt. Dieser enthält keine eigenen materiellen Regelungen (vgl. BAG 4. Dezember 2002 – 10 AZR 113/02 – AP TVG § 4 Tarifkonkurrenz Nr. 28 = EzA TVG § 4 Tarifkonkurrenz Nr. 17). Haben die ausländischem Arbeitsrecht unterworfenen Arbeitnehmer keinen tariflichen Anspruch, beispielsweise aus § 8 BRTV in Bezug auf Urlaubsentgelt und Urlaubsgeld, kann die Klägerin auch nicht verlangen, daß die Beklagte Beiträge für die diese tariflichen Leistungen sicherstellende gemeinsame Einrichtung leistet.
c) Nach Art. 27 Abs. 1 EGBGB unterliegt der Vertrag grundsätzlich dem von den Parteien gewählten Recht. Die Beklagte hat mit allen Arbeitnehmern arbeitsvertraglich die ausschließliche Geltung italienischen Rechts vereinbart.
d) Diese Rechtswahl ist mit Art. 30 Abs. 1 EGBGB vereinbar. Danach darf bei Arbeitsverträgen die Rechtswahl der Parteien nicht dazu führen, daß dem Arbeitnehmer der Schutz entzogen wird, der ihm durch die zwingenden Bestimmungen des Rechts gewährt wird, das nach Art. 30 Abs. 2 EGBGB mangels einer Rechtswahl anzuwenden wäre. Das italienische Recht wäre nach dieser Vorschrift auch dann das maßgebliche Recht, wenn die Parteien es nicht vereinbart hätten.
aa) Gemäß Art. 30 Abs. 2 Nr. 1 EGBGB unterliegt ein Arbeitsverhältnis dem Recht des Staates, in dem der Arbeitnehmer in Erfüllung des Arbeitsvertrags gewöhnlich seine Arbeit verrichtet, selbst wenn er vorübergehend in einen anderen Staat entsandt ist. Der Arbeitsort wird regelmäßig durch den gewöhnlichen Einsatz- und Tätigkeitsort bestimmt und ist nach dem Wortlaut des Art. 30 Abs. 2 Nr. 1 EGBGB nicht auf eine bestimmte politische Gemeinde begrenzt, sondern umfaßt bei Einsatz an wechselnden Orten innerhalb eines Landes das gesamte Staatsgebiet (BAG 12. Dezember 2001 – 5 AZR 255/00 – BAGE 100, 130; 29. Oktober 1992 – 2 AZR 267/92 – BAGE 71, 297).
Nach dieser Regelanknüpfung verweist das objektive Arbeitsvertragsstatut allerdings auf deutsches Recht (BAG 12. Dezember 2001 – 5 AZR 255/00 – aaO). Die Arbeitnehmer wurden befristet für den Einsatz auf Baustellen in Deutschland eingesetzt; die Arbeitsverhältnisse wurden mit Abschluß der entsprechenden Bauvorhaben beendet. Selbst wenn in etlichen Fällen die Beklagte selbst oder ihre Tochterfirmen die Arbeitnehmer in Italien weiterbeschäftigten, befand sich während der Laufzeit der befristeten Verträge der gewöhnliche Arbeitsort im Gebiet der Bundesrepublik Deutschland.
bb) Diese objektive Regelanknüpfung greift aber nach Art. 30 Abs. 2 2. Halbs. EGBGB nicht. Nach dieser Vorschrift gilt die nach Art. 30 Abs. 2 Nr. 1 und 2 EGBGB getroffene Zuordnung des Arbeitsverhältnisses nicht, wenn sich aus der Gesamtheit der Umstände ergibt, daß der Arbeitsvertrag engere Verbindungen zu einem anderen Staat aufweist. In diesem Fall ist das Recht dieses anderen Staates anzuwenden (vgl. BAG 3. Mai 1995 – 5 AZR 15/94 – BAGE 80, 84; 24. August 1989 – 2 AZR 3/89 – BAGE 63, 17). Es muß eine Mehrzahl von Einzelumständen vorliegen, die auf eine bestimmte Rechtsordnung hinweisen. Die Verbindung zu dem anderen Staat muß stärker sein als die durch die Regelanknüpfung zu dem Recht des Arbeitsorts oder der einstellenden Niederlassung hergestellte Beziehung. Dies beurteilt sich in erster Linie nach der Staatsangehörigkeit der Vertragsparteien, dem Sitz des Arbeitgebers und dem Wohnort des Arbeitnehmers. Ergänzend sind die Vertragssprache und die Währung, in der die Vergütung bezahlt wird, zu berücksichtigen (BAG 12. Dezember 2001 – 5 AZR 255/00 – BAGE 100, 130; 29. Oktober 1992 – 2 AZR 267/92 – BAGE 71, 297).
cc) Ob der Begriff der “engeren Beziehungen” im Sinne des Art. 30 Abs. 2 Halbs. 2 EGBGB als unbestimmter Rechtsbegriff revisionsrechtlich nur einer eingeschränkten Nachprüfung unterliegt, kann dahinstehen, da die Subsumtion des Landesarbeitsgerichts auch einer uneingeschränkten Nachprüfung standhält (vgl. Thüsing DB 2003, 898, 899; offengelassen in BAG 29. Oktober 1992 – 2 AZR 267/92 – aaO).
Für eine engere Beziehung der Arbeitsverhältnisse zu Italien als zur Bundesrepublik Deutschland spricht zunächst, daß die Arbeitnehmer italienische Staatsangehörige mit Wohnort in Italien sind und die Beklagte ein italienisches Unternehmen mit Hauptsitz in Italien ist. Unerheblich ist entgegen der Auffassung der Klägerin, daß die Beklagte mit einer Zweigniederlassung im Handelsregister des Amtsgerichts München eingetragen ist, denn dadurch unterliegen ihre Arbeitsverhältnisse nicht automatisch deutschem Recht. Allein durch die Errichtung einer Zweigniederlassung wird die als italienische Aktiengesellschaft firmierende Beklagte nicht zu einem deutschen Unternehmen. Weiterhin wird die engere Beziehung zu Italien durch die ergänzenden Umstände wie die Vertragssprache und die Vereinbarung der Vergütung nach italienischer Lira gestützt. Die größere Nähe zum italienischen Recht zeigt schließlich die Einbindung der Arbeitsverhältnisse in das italienische Urlaubskassenverfahren. Unstreitig hat die Beklagte Beiträge an die zuständige Urlaubskasse in Italien, die “Cassa Edile” (nach Biedermann/Möller Handbuch des Personalrechts für den Baubetrieb 10. Aufl. S. 71 eine der ZVK vergleichbare Urlaubskasse nach § 1 Abs. 3 Nr. 1 AEntG) entrichtet. Nach Beendigung der für deutsche Baustellen geschlossenen Arbeitsverhältnisse konnten die Arbeitnehmer über die italienische Urlaubskasse in einem nachfolgenden italienischen Arbeitsverhältnis ihre Urlaubsansprüche somit in Italien realisieren. Die Vielzahl der Einzelumstände, die auf die italienische Rechtsordnung verweisen, verdrängt damit die durch die Regelanknüpfung des Art. 30 Abs. 2 Nr. 1 EGBGB an die deutsche Rechtsordnung hergestellte Beziehung.
2. Der Anspruch der ZVK auf Entrichtung des Sozialkassenbeitrags ist auch nicht nach Art. 34 EGBGB begründet.
a) Nach Art. 34 EGBGB lassen die Kollisionsnormen des vertraglichen Schuldrechts die Anwendung derjenigen Bestimmungen des deutschen Rechts unberührt, die ohne Rücksicht auf das auf den Vertrag anzuwendende Recht den Sachverhalt zwingend regeln (sog. Eingriffsnormen). Nicht alle nach deutschem Recht zwingenden Rechtsnormen sind zugleich nach Art. 34 EGBGB unabdingbar. Dies folgt für arbeitsrechtliche Vorschriften aus Art. 30 Abs. 1 EGBGB. Diese Vorschrift wäre, soweit es die Anwendung deutschen Rechts angeht, überflüssig, wenn jede vertraglich unabdingbare arbeitsrechtliche Norm über Art. 34 EGBGB auf das Arbeitsverhältnis einwirken würde. Inländische Gesetze sind deshalb nur dann Eingriffsnormen im Sinne des Art. 34 EGBGB, wenn sie entweder ausdrücklich (so zB § 130 Abs. 2 GWB) oder nach ihrem Sinn und Zweck ohne Rücksicht auf das nach den deutschen Kollisionsnormen anwendbare Recht gelten sollen (BAG 12. Dezember 2001 – 5 AZR 255/00 – BAGE 100, 130; 3. Mai 1995 – 5 AZR 15/94 – BAGE 80, 84; MünchKommBGB-Martiny 3. Aufl. EGBGB Art. 34 Rn. 6 f.; Erman/Hohloch BGB 10. Aufl. EGBGB Art. 34 Rn. 13). Erforderlich ist, daß die Vorschrift nicht nur auf den Schutz von Individualinteressen der Arbeitnehmer gerichtet ist, sondern mit ihr zumindest auch öffentliche Gemeinwohlinteressen verfolgt werden (BAG 12. Dezember 2001 – 5 AZR 255/00 – aaO).
b) Das Bundesarbeitsgericht hat den Vorschriften der § 3 EFZG und § 14 Abs. 1 MuSchG den Charakter von Eingriffsnormen nach Art. 34 EGBGB zugesprochen (BAG 12. Dezember 2001 – 5 AZR 255/00 – BAGE 100, 130). In Bezug auf die Bestimmungen des deutschen Seemannsgesetzes vom 26. Juli 1957 (BGBl. II S. 713) und auf § 613a BGB sowie auf die Vorschriften des Kündigungsschutzgesetzes hat es diesen Charakter verneint (BAG 3. Mai 1995 – 5 AZR 15/94 – BAGE 80, 84; 29. Oktober 1992 – 2 AZR 267/92 – BAGE 71, 297; 24. August 1989 – 2 AZR 3/89 – BAGE 63, 17).
c) Ob allgemeinverbindliche Tarifverträge Eingriffsnormen im Sinne von Art. 34 EGBGB enthalten können, wird unterschiedlich beurteilt (dafür: Däubler TVG 3. Aufl. Rn. 1698; Deinert RdA 1996, 339, 345; aA Junker Internationales Arbeitsrecht im Konzern S. 432; Wiedemann TVG 6. Aufl. § 1 Rn. 73). Das Bundesarbeitsgericht hat in einer vor Inkrafttreten des Gesetzes zur Neuregelung des Internationalen Privatrechts vom 25. Juli 1986 (BGBl. I S. 1142) ergangenen Entscheidung die Anwendbarkeit der allgemeinverbindlichen Tarifverträge über das Sozialkassenverfahren auf Arbeitsverhältnisse mit ausländischem Arbeitsvertragsstatut verneint und hierin keinen Verstoß gegen den Grundsatz des ordre public (jetzt Art. 6 EGBGB) gesehen (BAG 4. Mai 1977 – 4 AZR 10/76 – BAGE 29, 138).
d) Daran ist auch für die Frage festzuhalten, ob allgemeinverbindliche Tarifverträge als Eingriffsnormen im Sinne von Art. 34 EGBGB ohne Rücksicht auf das auf den Vertrag anzuwendende Recht einen Sachverhalt zwingend regeln können.
aa) Dies ergibt sich bereits daraus, daß nach der unter B II 1a zitierten Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts eine Regelungskompetenz der Tarifvertragsparteien nach dem TVG grundsätzlich nur für Arbeitsverhältnisse besteht, die deutschem Arbeitsrecht unterliegen, und die Allgemeinverbindlicherklärung eines Tarifvertrages nur die fehlende Tarifbindung ersetzt, nicht aber seinen Geltungsbereich erweitert. Erreicht eine allgemeinverbindliche Tarifnorm Arbeitsverhältnisse, die ausländischem Arbeitsvertragsstatut unterliegen, nicht, so liegt eine Bestimmung des deutschen Rechts, die im Sinne von Art. 34 EGBGB ohne Rücksicht auf das anzuwendende Recht den Sachverhalt zwingend regelt, gerade nicht vor. Es bedarf vielmehr einer gesetzlichen Regelung wie § 1 AEntG, um die Tarifnorm zu einer Eingriffsnorm im Sinne von Art. 34 EGBGB machen zu können.
bb) Selbst wenn es grundsätzlich möglich wäre, daß allgemeinverbindliche Tarifnormen Eingriffsnormen im Sinne von Art. 34 EGBGB sein könnten, fehlt der Vorschrift des § 24 Abs. 1 VTV dieser Charakter, da mit ihr nicht zumindest auch öffentliche Gemeinwohlinteressen verfolgt werden.
(1) Dieser Zweck ergibt sich entgegen der Auffassung der Klägerin nicht bereits aus der Allgemeinverbindlichkeit der Norm nach § 5 TVG. Das öffentliche Interesse im Sinne von § 5 Abs. 1 Nr. 2 TVG ist nicht deckungsgleich mit dem öffentlichen Gemeinwohlinteresse als Merkmal einer Eingriffsnorm nach Art. 34 EGBGB. Folge der Allgemeinverbindlichkeit ist, daß die normative Wirkung der Tarifnormen auf nicht tarifgebundene Außenseiter erstreckt und die Tarifnorm teilweise staatlich gesetztem Recht gleichgestellt wird. Damit erschöpft sich die Rechtswirkung einer Allgemeinverbindlichkeit. Tarifnormen, die für allgemeinverbindlich erklärt sind, können deshalb kollisionsrechtlich generell keine Wirkung erhalten, die Arbeitsgesetzen nur im Ausnahmefall zukommt (Junker Internationales Arbeitsrecht im Konzern S. 431) und die das Bundesarbeitsgericht zentralen Schutzvorschriften des deutschen Arbeitsrechts wie § 613a BGB oder den Bestimmungen des Kündigungsschutzgesetzes ausdrücklich abgesprochen hat (BAG 29. Oktober 1992 – 2 AZR 267/92 – BAGE 71, 297; 24. August 1989 – 2 AZR 3/89 – BAGE 63, 17).
Das Landesarbeitsgericht hat weiterhin zutreffend darauf hingewiesen, daß es andernfalls nicht verständlich wäre, daß § 5 Abs. 1 TVG neben dem öffentlichen Interesse als Voraussetzung für die Allgemeinverbindlichkeit fordert, daß die tarifgebundenen Arbeitgeber mindestens 50 % der unter den Geltungsbereich des Tarifvertrages fallenden Arbeitnehmer beschäftigen (§ 5 Abs. 1 Nr. 1 TVG). Ein solches weiteres Erfordernis wäre unverständlich, wenn das geboten erscheinende öffentliche Interesse iSd. § 5 Abs. 1 Nr. 2 TVG immer so stark wäre, daß es eine andere Rechtswahl verdrängende, zwingende Wirkung im Sinne des öffentlichen Gemeinwohlinteresses hätte.
(2) Ein öffentliches Gemeinwohlinteresse, welches es rechtfertigt, von einer Eingriffsnorm im Sinne von Art. 34 EGBGB auszugehen, ist in Bezug auf das Sozialkassenverfahren und den damit verbundenen Anspruch der ZVK nach § 24 Abs. 1 VTV auf Entrichtung des Sozialkassenbeitrags auch im übrigen nicht zu begründen. Das Verfahren dient ua. der Sicherstellung von individuellen Interessen der in der Baubranche beschäftigten Arbeitnehmer, ohne daß damit – wie im Fall des Mutterschaftsgeldes – Verfassungsgebote umgesetzt werden oder aber – wie bei der Entgeltfortzahlung im Krankheitsfall – gesamtgesellschaftliche Interessen nennenswert betroffen sind (vgl. BAG 12. Dezember 2001 – 5 AZR 255/00 – BAGE 100, 130).
(3) Soweit die Klägerin im Sozialkassenverfahren eine Umsetzung der verfassungsrechtlichen Ziele des Art. 9 Abs. 3 und Art. 3 Abs. 1 GG – Herstellung einheitlicher Wirtschaftsbedingungen in einem bestimmten Wirtschaftsbereich – Gleichbehandlung der baugewerblichen Arbeitnehmer – sieht und daraus den Charakter der Norm als Eingriffsnorm folgert, ist ihr nicht zu folgen. Diesem Ziel dienen nahezu alle Tarifverträge, ohne daß sich daraus immer eine zwingende Wirkung gegenüber einem ausländischen Arbeitsvertragsstatut ableiten läßt. Wenn eine Allgemeinverbindlicherklärung ua. bezweckt, organisierte Arbeitgeber davor zu bewahren, daß die nicht organisierten Arbeitgeber billigere Angebote auf dem Markt abgeben können, mag dies ein öffentliches Interesse iSd. § 5 Abs. 1 TVG begründen. Der Schutz wirtschaftlicher Interessen organisierter deutscher Bauunternehmer begründet aber keine zwingenden Gemeinwohlinteressen. Deutlich wird dies gerade angesichts des vorliegenden Falles, in dem die Beklagte im Fall einer Beitragsverpflichtung nach § 24 VTV im Hinblick auf die in Italien ebenfalls entrichteten Beiträge doppelt belastet würde, also nicht nur keine Wettbewerbsvorteile hätte, sondern im Gegenteil Wettbewerbsnachteile. Ein solches Ergebnis kann nicht im öffentlichen Gemeinwohlinteresse der der Europäischen Union angehörigen Staaten liegen, sondern widerspricht ihm.