Entscheidungsstichwort (Thema)
Tarifliche Nahauslösung und Urlaubsvergütung
Orientierungssatz
Nahauslösungen nach dem Bundestarifvertrag für die besonderen Arbeitsbedingungen der Montagearbeiter in der Eisen-, Metall- und Elektroindustrie einschließlich des Fahrleitungs-, Freileitungs-, Ortsnetz- und Kabelbaues mit Anmerkungen vom 30. April 1980 (BMTV) gehören zum fortzuzahlenden Arbeitsentgelt im Sinne von § 15 Nr 1 Buchstabe a Abs 1 des Manteltarifvertrages für die Arbeiter, Angestellten und Auszubildenden in der Eisen-, Metall-, Elektro- und Zentralheizungsindustrie Nordrhein-Westfalens vom 30. April 1980 (MTV-Metall NRW), soweit sie versteuert werden müssen und sind daher auch bei der Berechnung der Urlaubsvergütung zu berücksichtigen.
Normenkette
TVG § 1; BUrlG §§ 11, 13
Verfahrensgang
LAG Düsseldorf (Entscheidung vom 13.07.1984; Aktenzeichen 2 Ca 597/84) |
ArbG Oberhausen (Entscheidung vom 23.02.1984; Aktenzeichen 1 Ca 2290/83) |
ArbG Oberhausen (Entscheidung vom 23.02.1984; Aktenzeichen (3) 2 Ca 2415/83) |
ArbG Oberhausen (Entscheidung vom 23.02.1984; Aktenzeichen 1 Ca 192/84) |
Tatbestand
Die Kläger sind als Handwerker bei der Beklagten beschäftigt. Auf die Arbeitsverhältnisse der Parteien sind kraft Tarifbindung der Manteltarifvertrag für die Arbeiter, Angestellten und Auszubildenden in der Eisen-, Metall-, Elektro- und Zentralheizungsindustrie Nordrhein-Westfalens vom 30. April 1980 (MTV) und der Bundestarifvertrag (BMTV) vom 30. April 1980 für die besonderen Arbeitsbedingungen der Montagearbeiter der Eisen-, Metall- und Elektroindustrie einschließlich des Fahrleitungs-, Freileitungs-, Ortsnetz- und Kabelbaues mit Anmerkungen anzuwenden.
§ 12 MTV lautet:
"Urlaubsvergütung
-----------------
1. Bei der Berechnung der Urlaubsvergütung sind
zugrunde zu legen
a) bei den Arbeitern hinsichtlich der Lohnhöhe
150 % des regelmäßigen Arbeitsverdienstes
(Berechnung s. § 15);
..."
§ 15 MTV enthält folgende Regelung:
"Berechnung des Arbeitsverdienstes
----------------------------------
1. In allen Fällen, in denen dieser Tarifvertrag
Anspruch auf Zahlung des "regelmäßigen Arbeitsverdienstes"
regelt, wird für die Berechnung des
regelmäßigen Arbeitsverdienstes folgendes zugrunde
gelegt:
a) Gewerbliche Arbeitnehmer
Hinsichtlich der Lohnhöhe der durchschnittliche
Stundenverdienst in den letzten drei
abgerechneten Monaten oder in den diesem
Zeitraum annähernd entsprechenden Abrechnungszeiträumen
vor Beginn des Fortzahlungszeitraums
(Gesamtverdienst des Arbeitnehmers
in dem betreffenden Zeitraum einschließlich
aller Zuschläge, jedoch ohne einmalige Zuwendungen
sowie Leistungen, die Aufwendungsersatz
darstellen, z. B. Auslösungen, soweit
sie nicht Arbeitsentgelt sind, geteilt durch
die Zahl der bezahlten Arbeitsstunden);
..."
§ 7 BMTV enthält u. a. folgende Bestimmungen:
"§ 7.1.1 Begriff:
Nahmontage ist eine Montage, bei der dem Montagestammarbeiter
die tägliche Rückkehr zum
Ausgangspunkt zumutbar ist.
.....
§ 7.3.1 Die Nahauslösung ist eine Pauschalerstattung,
die den Mehraufwand bei auswärtigen
Arbeiten abdecken soll.
(Hierzu heißt es in der Anmerkung 6:
Die Regelung über Nahauslösung trägt dem Umstand
Rechnung, daß die Beschäftigung auf einer außerbetrieblichen
Arbeitsstelle eine längere Abwesenheit
des Montagestammarbeiters von zu Hause
erfordert. Die längere Abwesenheit bedingt Mehraufwendungen
während des Erreichens der Montagestelle
und auf der Montagestelle, die pauschal
erstattet werden. Eine Vergütung für den Zeitaufwand
erfolgt nicht.)
§ 7.3.11 Soweit und solange Auslösungen zu versteuern
sind, werden sie nach Maßgabe der gesetzlichen
und tariflichen Bestimmungen wie Arbeitsentgelt
behandelt."
Die Beklagte berechnete die Urlaubsvergütungsansprüche (Urlaubsentgelt plus Urlaubsgeld) für die Kläger jeweils unter Einbeziehung der den Klägern in den Abrechnungsmonaten gezahlten Nahauslösungen. Mit den Abrechnungen für Oktober 1983 behielt sie für den Kläger B 532,76 DM, für den Kläger R 353,42 DM und mit der Abrechnung für September 1983 für den Kläger S 245,88 DM mit der Begründung ein, die gezahlten Nahauslösungen seien nicht in die Berechnung des fortzuzahlenden Arbeitsentgelts nach § 15 MTV einzubeziehen gewesen.
Die Kläger haben beantragt, die Beklagte zu verurteilen, an den Kläger B 532,76 DM zu zahlen, an den Kläger R 353,42 DM und an den Kläger S 245,88 DM (brutto) zuzüglich 4 % Zinsen seit 2. Januar 1984. Die Beklagte hat beantragt, die Klagen abzuweisen.
Beide Vorinstanzen haben den Klagen stattgegeben. Mit der zugelassenen Revision verfolgt die Beklagte ihren Antrag auf Klagabweisung weiter. Die Kläger bitten, die Revision zurückzuweisen.
Entscheidungsgründe
Die Revision ist nicht begründet. Das Landesarbeitsgericht hat jedenfalls im Ergebnis zu Recht den Klagen stattgegeben, ohne daß es allerdings auf die Erwägungen des Landesarbeitsgerichts ankommt.
Die Kläger haben gegen die Beklagte Anspruch auf Zahlung der von ihnen begehrten Beträge. Die Beklagte hat gegen diese Forderungen nicht wirksam aufgerechnet. Die Beklagte ist verpflichtet, die nach § 7.3 BMTV gezahlten Nahauslösungen in die Berechnung der nach § 15 und § 12 MTV zu bestimmenden Urlaubsvergütungen einzubeziehen, weil diese Beträge der Lohnsteuerpflicht unterliegen.
1. Nahauslösungen nach dem BMTV gehören zum fortzuzahlenden Arbeitsentgelt i. S. von § 15 Nr. 1 Buchst. a) Abs. 1 MTV, soweit sie versteuert werden müssen. Dies hat der Fünfte Senat u. a. mit Urteil vom 14. August 1985 (- 5 AZR 76/85 - AP Nr. 14 zu § 2 LohnFG) im Anschluß an seine Entscheidung vom 2. Oktober 1974 (- 5 AZR 555/73 - AP Nr. 5 zu § 2 LohnFG) entschieden. Daran ist festzuhalten. Ebenso hat der Vierte Senat im Urteil vom 24. September 1986 (- 4 AZR 543/85 -, zur Veröffentlichung in der Fachpresse bestimmt) für einen Anspruch auf Feiertagslohnzahlung angenommen, daß Nahauslösungen bis 5 km nach § 7 BMTV Arbeitsverdienst i. S. von § 1 FeiertagslohnzahlungsG sind.
2. Die den Klägern während der abgerechneten Monate gezahlten Nahauslösungen sind zu versteuern, weil sie in den Ausnahmekatalog nach § 3 EStG nicht aufgenommen sind und unabhängig davon gezahlt werden, ob dem Arbeitnehmer Auslagen oder Mehraufwendungen durch die auswärtige Tätigkeit entstanden sind (vgl. dazu Klein/Flockermann/Kühr, EStG, 3. Aufl., § 3 Rz 268 ff.; Schmidt, EStG, 5. Aufl., § 3 Stichwort Auslösungen zu b). Damit gehören sie tarifrechtlich zum Arbeitsentgelt i. S. von § 15 MTV und sind daher auch bei der Berechnung der Urlaubsvergütung zu berücksichtigen.
3. Die Angriffe der Revision rechtfertigen eine andere Beurteilung nicht. Auch wenn es zutreffend ist, daß die Neufassung des MTV im Jahre 1980 nur die redaktionelle Zusammenführung des MTV für die Arbeiter/Angestellten und des MTV für die Auszubildenden zum Gegenstand hatte, besteht gleichwohl keine Veranlassung, von der Rechtsauffassung des Fünften Senats des Bundesarbeitsgerichts im Urteil vom 14. August 1985 (aaO) abzuweichen. In § 7.3.11 BMTV, den u. a. die gleichen Tarifvertragsparteien vereinbart haben wie die Bestimmungen des MTV, ist geregelt, daß, soweit und solange Auslösungen zu versteuern sind, sie nach Maßgabe der gesetzlichen und tariflichen Bestimmungen wie Arbeitsentgelt behandelt werden. § 15 Nr. 1 Buchst. a) Abs. 1 MTV bezieht Auslösungen, die danach als Arbeitsentgelt zu behandeln sind, in die Berechnung des Arbeitsverdienstes ein.
Dr. Leinemann Dr. Peifer Griebeling
Harnack Brückmann
Fundstellen
BB 1987, 1254 |
DB 1987, 1741-1741 (T) |