Entscheidungsstichwort (Thema)
Entgeltsicherung – Persönliche Zulage (PZÜ)
Leitsatz (amtlich)
Wird einem auf die DB AG übergeleiteten Arbeitnehmer in der Zeit von Januar bis September 1994 eine andere Tätigkeit übertragen, ist er gemäß Nr. 2 der Ausführungsbestimmungen zu § 4 EZTV 1994 nach dem bei den Rechtsvorgängern der Beklagten geltenden Tarifrecht höherzugruppieren, sofern die geänderte Tätigkeit die Tätigkeitsmerkmale einer höheren Vergütungsgruppe erfüllt. In diesem Fall ist die ihm nach § 3 Abs. 1 ÜTV zustehende PZÜ nach Nr. 2 der Ausführungsbestimmungen zu § 3 Abs. 1 ÜTV unter Berücksichtigung der Vergütung aus der höheren Vergütungsgruppe neu zu berechnen. Ein gebremster Abbau der PZÜ nach § 5 Abs. 2 ÜTV findet bei Höhergruppierungen, die während der Geltung des EZTV 1994 nach dem bei den Rechtsvorgängern der DB AG geltenden Tarifrecht erfolgen, nicht statt.
Normenkette
Tarifvertrag über die Sicherung der Einkommen und Arbeitsbedingungen der zur DB AG übergeleiteten Arbeitnehmer (ÜTV) § 3 Abs. 1, § 5 Abs. 2; Tarifvertrag über die Sicherung der Einkommen und Arbeitsbedingungen für die zur DB AG übergeleiteten Arbeitnehmer (ÜTV) § 22 Abs. 1; Tarifvertrag über die Ersteingruppierung der zur DB AG übergeleiteten Arbeitnehmerinnen/Arbeitnehmer (ErsteingruppierungsTV) § 2 Abs. 1; Tarifvertrag über die Zahlung von Entgelt für die Monate Januar bis September 1994 (EZTV 1994) § 4 Abs. 1, § 5; Tarifvertrag über die Zahlung von Entgelt für die Monate Januar bis September 1994 (EZTV 1994) Ausführungsbestimmungen Nr. 2 zu § 4; ETV für die Arbeitnehmer der DB AG § 2
Verfahrensgang
Tenor
1. Die Revision des Klägers gegen das Urteil des Landesarbeitsgerichts Sachsen-Anhalt vom 26. Januar 1999 – 4 Sa 348/97 – wird zurückgewiesen.
2. Der Kläger hat die Kosten der Revision zu tragen.
Von Rechts wegen!
Tatbestand
Die Parteien streiten über die Höhe der persönlichen Zulage (PZÜ), die dem Kläger nach dem Tarifvertrag über die Sicherung der Einkommen und Arbeitsbedingungen für die zur DB AG übergeleiteten Arbeitnehmer (ÜTV) zusteht.
Der Kläger war seit 1968 bei der Deutschen Reichsbahn beschäftigt. Sein Arbeitsverhältnis ging auf Grund der Neuordnung des Eisenbahnwesens zum 1. Januar 1994 auf die Beklagte über. Bis zum 31. Dezember 1993 richtete sich das Arbeitsverhältnis nach den Tarifverträgen für die Angestellten der Deutschen Reichsbahn. Seit dem 1. Januar 1994 finden kraft beiderseitiger Tarifbindung und einzelvertraglicher Bezugnahme der Entgelttarifvertrag für die Arbeitnehmer der DB AG (ETV), der Tarifvertrag über die Ersteingruppierung für die zur DB AG übergeleiteten Arbeitnehmerinnen/Arbeitnehmer (ErsteingruppierungsTV), der Tarifvertrag über die Sicherung der Einkommen und Arbeitsbedingungen für die zur DB AG übergeleiteten Arbeitnehmer (ÜTV) und der Tarifvertrag über die Zahlung von Entgelt für die Monate Januar bis September 1994 (EZTV 1994) Anwendung. Diese lauten auszugsweise wie folgt:
„Entgelttarifvertrag für die Arbeitnehmer der DB AG (ETV)
§ 2
Entgeltgrundlagen
(1) Der Arbeitnehmer erhält ein Monatstabellenentgelt, das nach Entgeltgruppen (Anlage 1) bemessen wird. Der Betrag ergibt sich aus der Tabelle nach Anlage 2.
…
§ 3
Grundsätze für die Eingruppierung
(1) Die Eingruppierung des Arbeitnehmers in eine Entgeltgruppe richtet sich nach der von ihm ausgeführten und nicht nur vorübergehend übertragenen Tätigkeit und nicht nach seiner Berufsbezeichnung. Die Entgeltgruppen und deren Tätigkeitsmerkmale ergeben sich aus dem Entgeltgruppenverzeichnis (Anlage 1).
…
Tarifvertrag über die Ersteingruppierung für die zur DB AG übergeleiteten Arbeitnehmerinnen/Arbeitnehmer (ErsteingruppierungsTV)
§ 2
Überleitung der Eingruppierung
(1) Die Überleitung der Eingruppierung der Arbeitnehmerin/des Arbeitnehmers der Entgeltgruppen E 1 bis E 11 richtet sich nach folgender Übersicht:
Vergütungsgruppe |
Lohngruppe |
Entgeltgruppe |
IIa und IIb |
– |
E 11 |
III bis IVb |
– |
E 10 |
Va und Vb |
– |
E 9 |
… |
… |
… |
(2) Die in Abs. 1 aufgeführten Vergütungs- oder Lohngruppen bestimmen sich nach § 4 Abs. 1 EZTV 1994 entsprechend den Verhältnissen am 01. Januar 1994.
(3) Verrichtet die Arbeitnehmerin/der Arbeitnehmer nach der Überleitung ihrer/seiner Eingruppierung nach diesem Tarifvertrag nicht nur vorübergehend eine andere Tätigkeit, gilt § 3 Abs. 1 ETV.
Ausführungsbestimmungen
Ist gegenüber der Arbeitnehmerin/dem Arbeitnehmer bereits vor der Überleitung der Eingruppierung eine Änderungskündigung ausgesprochen, findet Abs. 3 mit der Maßgabe Anwendung, daß mit Wirksamwerden der Änderungskündigung § 3 Abs. 1 ETV gilt. Abs. 4 Satz 3 gilt entsprechend. Die Ausführungsbestimmung 2 zu § 5 ÜTV ist zu beachten.
(4) Verrichtet die Arbeitnehmerin/der Arbeitnehmer im Zeitpunkt der Überleitung der Eingruppierung nicht nur vorübergehend eine Tätigkeit, die nicht der Lohn- oder Vergütungsgruppe entspricht, aus der sie/er Lohn oder Vergütung erhält, findet Abs. 1 nur bis zum Ablauf der Besitzstandswahrung Anwendung. Ab diesem Zeitpunkt gilt § 3 Abs. 1 ETV. In diesem Fall wird die PZÜ in der Weise ermittelt, daß der Monatstabellenlohn/die Vergütung (ausschließlich kinderbezogener Anteile), der/die der Arbeitnehmerin/dem Arbeitnehmer am Tag vor Ablauf der Besitzstandswahrung nach den in § 2 ÜTV genannten Tarifverträgen zustehen würde, dem Monatstabellenentgelt, das der Arbeitnehmerin/dem Arbeitnehmer am Tag nach Ablauf der Besitzstandswahrung zusteht, gegenübergestellt wird.
…
Tarifvertrag über die Sicherung der Einkommen und Arbeitsbedingungen für die zur DB AG übergeleiteten Arbeitnehmer (ÜTV)
Abschnitt II
Entgeltsicherung
§ 3
Persönliche Zulage
(1) Ist der Monatstabellenlohn/die Vergütung (ausschließlich kinderbezogener Anteile) am 31. Dezember 1993 höher als das Monatstabellenentgelt am 01. Januar 1994, hat der Arbeitnehmer Anspruch auf Zahlung einer persönlichen Zulage (PZÜ) in Höhe dieses Unterschiedsbetrags.
Ausführungsbestimmungen
1. Zur Vergütung nach Abs. 1 zählt auch die „allgemeine Zulage” nach den in § 2 genannten Tarifverträgen.
2. Erhält der Arbeitnehmer im Rahmen der Ausführungsbestimmung 2 zu § 4 EZTV 1994 Entgelt aus einer höheren Lohn-/Vergütungsgruppe erhöht sich die PZÜ um den Unterschiedsbetrag zwischen der niedrigeren Lohn-/Vergütungsgruppe und der höheren Lohn-/Vergütungsgruppe. Das MÜTV ist auf den Betrag der höheren Lohn-/Vergütungsgruppe begrenzt. Der Erhöhungsbetrag der PZÜ ist ggf. anzupassen. § 6 bleibt unberührt.
…
§ 5
Änderung der persönlichen Zulage
(1) Erhält der Arbeitnehmer Entgelt aus einer höheren Stufe seiner Entgeltgruppe (Anlage 2 ETV/Anlage 2a ETV), vermindert sich die PZÜ um 25 % des Unterschiedsbetrags zwischen der bisherigen Stufe und der neuen Stufe.
(2) Wird der Arbeitnehmer in eine höhere Entgeltgruppe (Anlage 1 ETV) eingruppiert, vermindert sich die PZÜ um 25 % des Unterschiedsbetrags zwischen der bisherigen Entgeltgruppe und der neuen Entgeltgruppe.
Ausführungsbestimmungen
1. Erhält der Arbeitnehmer im Monat Januar 1994 im Rahmen des EZTV 1994 Entgelt aus einer niedrigeren Lohn- oder Vergütungsgruppe als im Monat Dezember 1993, ist das METV zuzüglich der PZÜ solange auf den Betrag des Monatslohns/der Vergütung, den/die der Arbeitnehmer im Monat Dezember 1993 erhalten hat, begrenzt, bis der Arbeitnehmer wieder eine der des Monats Dezember 1993 gleichwertige Tätigkeit verrichtet. § 4 findet jedoch Anwendung.
Verrichtet der Arbeitnehmer eine höherwertige Tätigkeit als die im Monat Dezember 1993, gilt § 5 unter Beachtung der v.g. Sätze 1 und 2.
2. Erhöht sich die PZÜ des Arbeitnehmers im Rahmen des Satzes 2 der Ausführungsbestimmung zu § 2 Abs. 3 ErsteingruppierungsTV oder im Rahmen des § 2 Abs. 4 Satz 3 ErsteingruppierungsTV, findet Ausführungsbestimmung 1 entsprechend Anwendung.
§ 6
Bewährungsaufstiege, Zeitaufstiege
Die Regelungen der in § 2 der genannten Tarifverträge über Bewährungsaufstieg und Zeitaufstiege (Lebensalter, Dienstalter) werden für die Festlegung der PZÜ noch bis zum 31. Dezember 1994 berücksichtigt.
Tarifvertrag über die Zahlung von Entgelt für die Monate Januar bis September 1994 (EZTV 1994)
§ 2
Zeitlicher Rahmen
Der Tarifvertrag regelt die Berechnung und Auszahlung der Entgelte – ausgenommen der Zulagen und Zuschläge – für die Abrechnungsmonate Januar bis September 1994.
§ 3
Vorrang gegenüber anderen Tarifverträgen
Der Tarifvertrag hat Vorrang gegenüber den anderen Tarifverträgen für die Arbeitnehmer der DB AG mit Ausnahme des RSTV.
Abschnitt II
Zahlungen an übergeleitete Arbeitnehmer
§ 4
Grundsatz
(1) Für den in § 2 genannten Zeitraum wird das Entgelt für den Arbeitnehmer – mit Ausnahme der Zulagen und Zuschläge – nach den in § 2 ÜTV genannten Tarifverträgen berechnet und ausgezahlt. (AB 1 – 3)
(2) Für den Arbeitnehmer findet jeweils die tarifvertragliche Regelung Anwendung, die für ihn am 31. Dezember 1993 gegolten hat.
…
Ausführungsbestimmungen
1. Bei der Berechnung und Auszahlung des Entgelts im Sinne von Abs. 1 sind die einschlägigen tariflichen, übertariflichen und außertariflichen Festlegungen zugrundezulegen.
2. Der Arbeitnehmer nimmt im Rahmen dieses Tarifvertrags an Höhergruppierungen bzw. an der Zuordnung in eine höhere Lohnstufe/Lebensaltersstufe der Grundvergütung teil, sobald die tariflichen Voraussetzungen hierfür erfüllt sind.
3. Der Arbeitnehmer, der vorübergehend höherwertig beschäftigt wird, erhält Funktionszulage/Vergütungsausgleich nach den in § 2 ÜTV genannten Tarifverträgen. § 3 Abs. 3 ETV findet im Rahmen dieses Tarifvertrags keine Anwendung.
§ 5
Nachberechnung der Monatstabellenentgelte
Nach Abschluß des in § 2 genannten Zeitraums wird für den Arbeitnehmer eine Nachberechnung durchgeführt, bei der das Monatstabellenentgelt nach dem ETV dem nach § 4 gezahlten Monatslohn bzw. der gezahlten Monatsvergütung gegenübergestellt wird. Ergibt sich hiernach ein Saldo zugunsten des Arbeitnehmers wird dieser am 15. November 1994 ausgezahlt.
Auf die Rückforderung eines Saldos zuungunsten des Arbeitnehmers wird verzichtet.”
Bis zum 31. Dezember 1993 erhielt der Kläger Vergütung nach Vergütungsgruppe III/41 des Tarifvertrags für die Angestellten der Deutschen Reichsbahn (AnTV DR). Mit Wirkung vom 16. Februar 1994 wurde dem Kläger, der bis dahin bei der ehemaligen Reichsbahndirektion Halle beschäftigt war, eine höherwertige Tätigkeit beim Regionalbereich Werke Magdeburg übertragen. Am 7. November 1994 schlossen die Parteien rückwirkend zum 16. Februar 1994 einen „Vertrag zur Änderung des Arbeitsvertrags”. In § 2 dieses Vertrags heißt es:
„Herr Wilfried N wird ab 16. Februar 1994 als Mitarbeiter der Entgeltgruppe E 11 bei RB Magdeburg auf unbestimmte Zeit weiterbeschäftigt.
Bis einschließlich Abrechnungsmonat September 1994 richtet sich die Berechnung und Auszahlung der Entgelte – mit Ausnahme der Zulagen und Zuschläge – nach dem EZTV 1994.”
Der Kläger wurde rückwirkend zum 1. Februar 1994 in die Entgeltgruppe E 11 eingruppiert. Zum 1. März 1994 wurde er im Rahmen des EZTV 1994 nach Vergütungsgruppe IIb/41 AnTV DR höhergruppiert. Seit dem 1. Oktober 1994 erhielt der Kläger ein Monatsentgelt der Entgeltgruppe E 11/Stufe 1 und seit Februar 1996 ein solches der Entgeltgruppe E 11/Stufe 2. Daneben zahlte die Beklagte dem Kläger in der Zeit von Oktober bis Dezember 1994 eine monatliche PZÜ. Die Beklagte berechnete die PZÜ zunächst auf der Grundlage der Differenz zwischen der Vergütung nach Vergütungsgruppe III AnTV DR und dem Entgelt der Entgeltgruppe E 10. Ab Juli 1996 zahlte sie nur noch eine PZÜ in Höhe der Differenz zwischen der Vergütung nach Vergütungsgruppe IIb AnTV DR und dem Entgelt nach Entgeltgruppe E 11/Stufe 1. Die Differenz zwischen der in der Zeit von Januar bis Juni 1996 gezahlten und der nach ihrer Auffassung zutreffenden PZÜ forderte die Beklagte mit Schreiben vom 6. August 1996 vom Kläger zurück. Den Gesamtbetrag von 2.818,68 DM verrechnete sie mit dem Entgelt für August 1996. Dagegen wendet sich der Kläger mit der vorliegenden Klage, mit der er außerdem die Zahlung weiterer je 469,78 DM als PZÜ für die Monate Juli und August 1996 begehrt.
Der Kläger hat die Auffassung vertreten, die von der Beklagten vorgenommene Neuberechnung der PZÜ sei fehlerhaft. Die Höhe der PZÜ ergebe sich aus der Differenz zwischen der Vergütung am 31. Dezember 1993 und dem Monatstabellenentgelt am 1. Januar 1994. Dieser Betrag sei wegen der zum 16. Februar 1994 erfolgten Höhergruppierung von Entgeltgruppe E 10 in Entgeltgruppe E 11 gemäß § 5 Abs. 2 ÜTV um 25 % des Unterschiedsbetrags zwischen den beiden Entgeltgruppen zu kürzen. Daraus ergebe sich eine PZÜ, die um 469,78 DM höher sei als die von der Beklagten errechnete.
Der Kläger hat beantragt,
die Beklagte zu verurteilen, an den Kläger 3.758,24 DM brutto nebst 4 % Zinsen seit Rechtshängigkeit zu zahlen.
Die Beklagte hat Klageabweisung beantragt und die Auffassung vertreten, nach Nr. 2 der Ausführungsbestimmungen zu § 3 ÜTV sei der Besitzstand der höheren Vergütungsgruppe zu sichern, wenn ein Arbeitnehmer, wie der Kläger, in der Zeit vom 1. Januar 1994 bis zum 30. September 1994 nach Nr. 2 der Ausführungsbestimmungen zu § 4 EZTV 1994 höhergruppiert worden sei. Deshalb sei ab März 1994 das Einkommen des Klägers nach Vergütungsgruppe IIb/41 AnTV DR zu sichern und dem Entgelt der Entgeltgruppe E 11/Stufe 1 gegenüberzustellen gewesen. § 5 Abs. 2 ÜTV finde keine Anwendung.
Das Arbeitsgericht hat der Klage in Höhe von 939,56 DM brutto (von der Beklagten zurückgeforderte PZÜ für Januar und Februar 1996) und 7,90 DM netto (wegen Nichtbeachtung der Pfändungsfreigrenzen bei der Aufrechnung gegenüber dem Entgelt für August 1996) nebst 4 % Zinsen aus dem sich hieraus ergebenden Gesamtnettobetrag seit dem 7. Oktober 1996 stattgegeben und sie im übrigen abgewiesen. Das Landesarbeitsgericht hat die Berufung des Klägers zurückgewiesen. Mit der Revision verfolgt der Kläger sein Klagebegehren, soweit die Klage abgewiesen wurde, weiter. Die Beklagte beantragt, die Revision zurückzuweisen.
Entscheidungsgründe
Die Revision hat keinen Erfolg. Zu Recht haben die Vorinstanzen die Klage, soweit sie Gegenstand des Revisionsverfahrens ist, abgewiesen. Dem Kläger steht auf Grund der Höhergruppierung in Vergütungsgruppe IIb AnTV DR im Rahmen des EZTV 1994 seit dem 1. März 1994 eine PZÜ in Höhe des Unterschiedsbetrags zwischen Vergütung nach Vergütungsgruppe IIb AnTV DR und Entgeltgruppe E 11 zu. Diese hat der Kläger für die Monate Juli und August 1996 unstreitig erhalten. Hinsichtlich der in unstreitiger Höhe von 469,78 DM brutto monatlich überzahlten PZÜ für die Monate März bis Juni 1996 steht der Beklagten nach § 812 Abs. 1 BGB ein Rückforderungsanspruch zu. Wegen der damit erklärten Aufrechnung ist der Vergütungsanspruch des Klägers für August 1996 in dieser Höhe gemäß § 389 BGB erloschen.
1. Nach § 3 Abs. 1 ÜTV haben auf die Beklagte übergeleitete Arbeitnehmer Anspruch auf eine persönliche Zulage, wenn die Vergütung (ausschließlich kinderbezogener Anteile) am 31. Dezember 1993 höher ist als das Monatstabellenentgelt am 1. Januar 1994. Die Höhe der PZÜ errechnet sich aus dem Unterschiedsbetrag zwischen der Vergütung, die dem Arbeitnehmer nach den bis zum 31. Dezember 1993 geltenden Tarifverträgen zusteht, und dem Monatstabellenentgelt nach dem ETV.
Der Kläger erhielt am 31. Dezember 1993 Vergütung nach Vergütungsgruppe III/41 AnTV DR. Nach § 2 Abs. 1 ErsteingruppierungsTV stand dem Kläger am 1. Januar 1994 Entgelt der Entgeltgruppe E 10 zu. Er hatte daher ab dem 1. Januar 1994 Anspruch auf eine PZÜ in Höhe des Unterschiedsbetrages zwischen der Vergütung nach Vergütungsgruppe III/41 AnTV DR und dem Monatstabellenentgelt der Entgeltgruppe E 10. Durch die Übertragung einer höherwertigen Tätigkeit zum 16. Februar 1994 war der Kläger ab diesem Zeitpunkt in Entgeltgruppe E 11 und damit in eine höhere Entgeltgruppe eingruppiert. Dies führte entgegen der Auffassung des Klägers jedoch nicht dazu, daß die bisher zu zahlende PZÜ gemäß § 5 Abs. 2 ÜTV nur um 25 % des Unterschiedsbetrags zwischen dem Entgelt der Entgeltgruppen E 10 und E 11 zu kürzen war. Sie war vielmehr nach Nr. 2 der Ausführungsbestimmungen zu § 3 ÜTV neu zu berechnen. § 5 Abs. 2 ÜTV findet auf den Fall des Klägers keine Anwendung. Dies ergibt die Auslegung der tariflichen Bestimmungen.
a) In der Zeit vom 1. Januar 1994 bis zum 30. September 1994 wurde das Entgelt für die zur Beklagten übergeleiteten Arbeitnehmer gemäß § 4 EZTV 1994 nach den bei den Rechtsvorgängern der Beklagten geltenden Tarifverträgen berechnet und ausgezahlt. Dies war im Falle des Klägers der AnTV DR. Der Kläger nahm auch weiterhin an Höhergruppierungen nach diesem Tarifvertrag teil. Dies folgt aus Nr. 2 der Ausführungsbestimmungen zu § 4 EZTV 1994, wo bestimmt ist, daß der Arbeitnehmer im Rahmen dieses Tarifvertrags an Höhergruppierungen teilnimmt, sobald die tariflichen Voraussetzungen dafür erfüllt sind. Dies war beim Kläger am 16. Februar 1994 der Fall. Zu diesem Zeitpunkt wurde ihm eine Tätigkeit übertragen, die die Voraussetzungen der Vergütungsgruppe IIb AnTV DR erfüllte. Er war daher zu diesem Zeitpunkt im Rahmen des EZTV 1994 in Vergütungsgruppe IIb AnTV DR höherzugruppieren.
b) Entgegen der Auffassung des Klägers erfaßt Nr. 2 der Ausführungsbestimmungen zu § 4 EZTV 1994 nicht nur die nach dem AnTV DR möglichen Bewährungs- und Zeitaufstiege, sondern auch Höhergruppierungen auf Grund veränderter Tätigkeiten. Weder sind nach dem Wortlaut der Vorschrift solche Höhergruppierungen ausgeschlossen, noch ergibt sich dies aus Sinn und Zweck der Regelung. Nr. 2 der Ausführungsbestimmungen zu § 4 EZTV 1994 führt dazu, daß der Arbeitnehmer vorübergehend so gestellt wird, als würde das bisherige, bei den Rechtsvorgängern der Beklagten anzuwendende Tarifrecht weitergelten. Es ist daher kein Grund ersichtlich, weshalb die höhere Vergütung, die sich aus der Höhergruppierung wegen der Übertragung einer geänderten Tätigkeit ergibt, nicht ebenso auf die PZÜ auswirken sollte wie bei Bewährungs- und Zeitaufstiegen.
c) Welche Auswirkungen eine im Rahmen des EZTV 1994 erfolgte Höhergruppierung auf die PZÜ hat, ist in Nr. 2 der Ausführungsbestimmungen zu § 3 Abs. 1 ÜTV geregelt. Danach erhöht sich die PZÜ um den Unterschiedsbetrag zwischen der niedrigeren Vergütungsgruppe und der höheren Vergütungsgruppe. Das aus dem Entgelt nach dem ETV und der PZÜ bestehende Monatsentgelt des übergeleiteten Arbeitnehmers (MÜTV) ist nach Nr. 2 Satz 2 der Ausführungsbestimmungen zu § 3 Abs. 1 ÜTV auf den Betrag der höheren Vergütungsgruppe begrenzt. Dementsprechend ist der Erhöhungsbetrag der PZÜ gegebenenfalls anzupassen (Nr. 2 Satz 3 der Ausführungsbestimmungen zu § 3 Abs. 1 ÜTV). Dies bedeutet, daß im Falle der Höhergruppierung nach Nr. 2 der Ausführungsbestimmungen zu § 4 Abs. 2 EZTV 1994 die PZÜ unter Berücksichtigung der höheren Vergütungsgruppe neu zu berechnen ist. Damit wird der übergeleitete Arbeitnehmer hinsichtlich seines Vergütungsanspruchs im Ergebnis so gestellt, als wäre während der Geltung des EZTV 1994 ausschließlich das bisherige, bei den Rechtsvorgängern der Beklagten geltende Tarifrecht anwendbar. Im Falle des Klägers bedeutet dies, daß sich die PZÜ zwar um den Unterschiedsbetrag zwischen der Vergütung nach Vergütungsgruppe IIb und Vergütungsgruppe III AnTV DR erhöht, gleichzeitig ist das aus dem Monatstabellenentgelt nach der Anlage 1 zum ETV und der PZÜ bestehende Monatsentgelt (MÜTV) auf den Betrag der höheren Vergütungsgruppe begrenzt und die PZÜ entsprechend anzupassen (Nr. 2 Sätze 2 und 3 der Ausführungsbestimmungen zu § 3 ÜTV). Dementsprechend ist die PZÜ des Klägers auf den Unterschiedsbetrag zwischen dem Entgelt nach der Entgeltgruppe E 11 und der Vergütung nach Vergütungsgruppe IIb AnTV DR begrenzt.
2. § 5 Abs. 2 ÜTV steht dem nicht entgegen. Nach dieser Bestimmung vermindert sich die PZÜ im Falle der Eingruppierung in eine höhere Entgeltgruppe der Anlage 1 zum ETV um 25 % des Unterschiedsbetrags zwischen der bisherigen und der neuen Entgeltgruppe. § 5 Abs. 2 ÜTV findet jedoch keine Anwendung, wenn der Arbeitnehmer, wie der Kläger, auf Grund einer veränderten Tätigkeit während der Geltung des EZTV 1994 sowohl nach altem als auch nach neuem Tarifrecht höhergruppiert wird. Dies folgt daraus, daß Nr. 2 der Ausführungsbestimmungen zu § 3 Abs. 1 ÜTV für Höhergruppierungen im Rahmen des EZTV 1994 eine eigenständige, gegenüber § 5 Abs. 2 ÜTV speziellere Regelung enthält. Für diese wäre kein Raum, wenn auch auf Höhergruppierungen im Rahmen des EZTV 1994 § 5 Abs. 2 ÜTV anzuwenden wäre.
3. Dieses Ergebnis entspricht Sinn und Zweck der tariflichen Regelung. Die PZÜ dient – wie sich aus der Überschrift des 2. Abschnitts des ÜTV ergibt – der Entgeltsicherung. Die Arbeitnehmer sollen durch die Überleitung auf die Beklagte und die damit verbundenen Änderungen des tariflichen Vergütungssystems keine unmittelbaren finanziellen Nachteile erleiden. Die ihnen am 31. Dezember 1993 zustehende Vergütung soll ihnen trotz des teilweise geringeren Lohnniveaus des ETV erhalten bleiben. Damit steht im Einklang, daß für eine Übergangszeit Veränderungen der Vergütung zugunsten des Arbeitnehmers in gleicher Weise berücksichtigt werden, wie dies bei der Weitergeltung des bisherigen Tarifrechts der Fall wäre. Wäre dem Kläger bereits vor dem 31. Dezember 1993 die höherwertige Tätigkeit übertragen und er nach dem AnTV DR höhergruppiert worden, hätte ihm am 1. Januar 1994 eine PZÜ in Höhe der Differenz zwischen der Vergütung nach Vergütungsgruppe IIb und dem Entgelt der Entgeltgruppe E 11 zugestanden. Das gleiche gilt nach Nr. 2 der Ausführungsbestimmungen zu § 3 Abs. 1 ÜTV für Höhergruppierungen nach dem AnTV DR im Rahmen des EZTV 1994. Durch diese Bestimmung wird daher sichergestellt, daß der Kläger durch die Überleitung seines Arbeitsverhältnisses auf die Beklagte keine finanziellen Nachteile erleidet. Durch die Höhergruppierung nach dem AnTV DR erhöht sich – anders als bei der Höhergruppierung nach dem ETV – die nach bisherigem Tarifrecht zu sichernde Vergütung. Für eine weitergehende Entgeltsicherung durch die PZÜ besteht keine Veranlassung.
4. Der Rückforderung der überzahlten PZÜ für die Monate März 1996 bis Juni 1996 steht § 818 Abs. 3 BGB nicht entgegen. Nach dieser Bestimmung kann eine ohne Rechtsgrund erbrachte Leistung nicht zurückgefordert werden, wenn der Empfänger der Leistung nicht mehr bereichert ist. Entgegen der Auffassung des Klägers ist der Wegfall der Bereicherung nicht von Amts wegen zu prüfen. Zwar kann sich ein Arbeitnehmer der unteren und mittleren Entgeltgruppen bei verhältnismäßig geringen Gehaltsüberzahlungen hinsichtlich des Wegfalls der Bereicherung auf die Grundsätze des Anscheinsbeweises stützen(vgl. BAG 18. September 1986 – 6 AZR 517/83 – BAGE 53, 77; 18. Januar 1995 – 5 AZR 817/93 – BAGE 79, 115; 15. Mai 1997 – 6 AZR 123/96 – nv.). Erforderlich ist aber, daß er einwendet, er habe den überzahlten Betrag im Rahmen seiner allgemeinen Lebensführung verbraucht. Dies hat der Kläger nicht behauptet. Allein dem Hinweis, das Gericht müsse die Vorschrift des § 818 Abs. 3 BGB von Amts wegen prüfen, läßt sich dies nicht entnehmen.
5. Die Kostenentscheidung beruht auf § 97 Abs. 1 ZPO.
Unterschriften
Dr. Peifer, Dr. Armbrüster, Gräfl, Peter Stahlheber, Beus
Veröffentlichung
Veröffentlicht am 10.08.2000 durch Schneider, Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle
Fundstellen
BB 2001, 476 |
ZTR 2001, 522 |
AP, 0 |
NZA-RR 2001, 256 |