Entscheidungsstichwort (Thema)
Befristung bei Lehrkraft aus haushaltsrechtlichen Gründen
Orientierungssatz
1. Parallelsache zu BAG Urteil vom 12.10.1988 7 AZR 631/86.
2. Gymnasiallehrerin für die Fächer Kunst und Werken (2 Befristungen).
Verfahrensgang
LAG Düsseldorf (Entscheidung vom 23.12.1986; Aktenzeichen 17 (16) Sa 1244/86) |
ArbG Düsseldorf (Entscheidung vom 03.07.1986; Aktenzeichen 11 Ca 2222/86) |
Tatbestand
Die Klägerin war seit dem 19. August 1983 aufgrund von zwei befristeten Arbeitsverträgen als Lehrerin für die Fächer Kunst und Werken an dem Städtischen Gymnasium in V beschäftigt.
Am 4. August 1983 schloß die Klägerin mit dem beklagten Land einen Arbeitsvertrag, demzufolge sie für die Zeit vom 19. August 1983 bis zum 17. Juni 1985 als Lehrkraft im Angestelltenverhältnis mit 24/24 Wochenstunden angestellt wurde.
In § 1 dieses Vertrages wird als Befristungsgrund folgendes angeführt:
"Die befristete Einstellung erfolgt zum Zweck
der vorübergehenden Beschäftigung im Umfang
des durch Bewilligung von Teilzeitbeschäftigung
nach § 78 b LBG bis 17. 6. 1985 freien Stellen-
kontingents (§ 7 a Abs. 3 Satz 1 lit. C HG'83;
Nr. 1 Buchstabe a, b SR 2y BAT)."
In § 4 des Vertrages vom 4. August 1983 ist bestimmt, daß "für das Dienstverhältnis die Bestimmungen des Bundesangestelltentarifvertrages (BAT) mit den Sonderregelungen für Zeit-Angestellte, für Angestellte für Aufgaben von begrenzter Dauer oder für Aushilfsangestellte (SR 2y BAT) und für Angestellte als Lehrkräfte (SR 2 l BAT)" gelten.
Unter dem 24. Oktober 1984 schlossen die Parteien einen Änderungsvertrag, dessen § 1 lautet:
"Der Arbeitsvertrag vom 4. 8. 1983 wird
über den 17. 6. 1985 hinaus bis zum
23. 7. 86 im Umfang des durch Bewilligung
von Teilzeit-Beschäftigung nach § 78 b LBG
bis 23. 7. 86 freien Stellenkontingents
verlängert (§ 7 a Abs. 3 S. 1 lit. c HG'83;
Nr. 1 Buchst. a, b SR 2y BAT)."
Dieser Vertragsgestaltung lag bei dem beklagten Land folgendes Einstellungsverfahren zugrunde: Die Verteilung der mit befristeten Verträgen eingestellten Lehrkräfte auf die einzelnen Schulen erfolgte nach der sog. "Brandliste", in der die für das kommende Schuljahr von den Schulleitern mitgeteilten voraussichtlichen Schülerzahlen, die Situation der Schule bei den Lehrkräften und den einzelnen Fächern zusammengestellt und die Anforderungen der Schulen nach Dringlichkeit geordnet wurden. Soweit Nachfrage nicht durch Versetzungen und Abordnungen festangestellter Lehrkräfte gedeckt werden konnte, wurden den Schulen nach der "Brandliste" die neu eingestellten Lehrer so lange zugeteilt, bis die durch Teilzeitbeschäftigung und Beurlaubung für befristete Verträge frei gewordenen Mittel erschöpft waren. Die Befristungsdauer der abgeschlossenen Verträge variierte bis zu drei Jahren.
Mit der am 23. April 1986 beim Arbeitsgericht eingegangenen Klage hat die Klägerin die Feststellung des unbefristeten Fortbestandes ihres Arbeitsverhältnisses begehrt.
Sie hat die Auffassung vertreten, daß es für die Befristung beider Verträge an einem sachlichen Grund fehle und die Befristungsabreden daher unwirksam seien. An ihrer Arbeitskraft bestehe - so hat die Klägerin behauptet - ein dauerhafter Bedarf.
Die Klägerin hat beantragt
festzustellen, daß das Arbeitsverhältnis über
den 23. Juli 1986 hinaus unbefristet fortbe-
steht.
Das beklagte Land hat beantragt, die Klage abzuweisen. Es hat die Befristungen als sachlich gerechtfertigt angesehen und hierzu im wesentlichen folgendes vorgetragen: Durch die Bewilligung von Teilzeitbeschäftigung für beamtete Lehrer habe man arbeitslosen Junglehrern die Möglichkeit der Beschäftigung geben und sie in die Lage versetzen wollen, nach der Ausbildung berufliche Erfahrungen zu sammeln. Der Haushaltsgesetzgeber habe die Zielsetzungen des § 78 b LBG NW in der Weise näher ausgestaltet, daß diese Beschäftigungsmöglichkeit nicht nur einem kleinen, im Umfang der Bewilligung der Teilzeitbeschäftigung bestimmten Teil der Lehramtsbewerber auf Dauer, sondern möglichst vielen Lehramtsbewerbern auf Zeit gegeben werden solle. Ohne zeitliche Befristung der Arbeitsverträge habe das Land dieses beschäftigungspolitische Ziel nicht erreichen können, weil eine Möglichkeit der (betriebsbedingten) Kündigung nicht bestehe: Der Arbeitsplatz des eingestellten Lehrers falle nicht weg, sondern solle nur mit einem Lehramtsbewerber ohne Berufspraxis besetzt werden. Die Finanzmittel zur Vergütung dieser Tätigkeit seien vorhanden. Die Befristung sei allein von dem öffentlichen Interesse des Landes bestimmt, möglichst vielen Lehramtsbewerbern eine, wenn auch nur zeitlich begrenzte Berufspraxis zu ermöglichen.
Die Befristung sei - so hat das Land weiterhin gemeint - durch die im Arbeits- und Änderungsvertrag angeführten Haushaltsbestimmungen auch hinsichtlich der Dauer sachlich gerechtfertigt. Die Haushaltsgesetze stellten nämlich die Haushaltsmittel von vornherein nur für eine bestimmte Zeit zu einem bestimmten Zweck zur Verfügung. Zunächst sei das Arbeitsverhältnis mit der Klägerin auf zwei Jahre befristet worden, weil Teilzeitbeschäftigungen gemäß § 78 b LBG NW grundsätzlich nur für zwei Jahre genehmigt worden seien. Die 1983 abgeschlossenen befristeten Zwei-Jahres-Verträge seien grundsätzlich (Ausnahme: bei Nichtbewährung) auf drei Jahre verlängert worden, um der Lehrkraft hinreichend Zeit für eine Arbeit an der Schule zu geben und nicht durch ständigen Wechsel die Schule, insbesondere aber die Schüler zu belasten.
Zur Bedarfslage hat das Land geltend gemacht: Dem kontinuierlichen Rückgang der Schülerzahl von jährlich ca. 7 % stehe ein gleichzeitiger Weggang der Lehrer von nur etwa 1 % gegenüber. Für den Unterricht in Kunst/Werken sei zunächst ab dem Schuljahr 1985/86 und dann ab dem Schuljahr 1986/87 eine Bedarfsdeckung durch die fest angestellten Lehrkräfte vorauszusehen gewesen. Jeder Lehrer habe zwei Lehrbefähigungen (die Klägerin in Kunst und Werken), in denen er - bei gleichmäßiger Aufteilung - jeweils zwölf Wochenstunden (insgesamt also 24 Stunden) unterrichten sollte. In den Fächern Kunst/Werken habe sich die Auslastungsquote im Schuljahr 1984/85 auf 13,0 und im Schuljahr 1985/86 auf 12,3 verringert.
Das Arbeitsgericht hat der Klage stattgegeben. Gegen dieses Urteil hat das beklagte Land Berufung eingelegt und sein erstinstanzliches Vorbringen wie folgt ergänzt: Die Klägerin sei gemäß Nr. 1 der Sonderregelungen 2y zum BAT als Zeitangestellte eingestellt worden. Grund für die Einstellung sei der vorübergehende Unterrichtsbedarf in den Fächern der Klägerin gewesen. Zur Deckung dieses Bedarfs habe der Haushaltsgesetzgeber in § 7 a Abs. 3 HG NW 1983 über § 78 b LBG NW dem Kultusminister einen Weg gewiesen, arbeitslose Lehrer befristet einzustellen. Der Tatsache, daß sich allgemein ein Lehrerüberhang entwickelt und das Land 900 Lehrerstellen als überflüssig und mit dem "kw-Vermerk" versehen habe, widerspreche nicht dem in einzelnen Fächern entstandenen Lehrerbedarf. Zum einen sei nämlich die Abnahme der Lehrerzahlen nicht in allen Fächern mit der Abnahme der Schülerzahlen synchron verlaufen, zum anderen habe sich das Wahlverhalten der Schüler und die Bewertung durch die Lehrpläne geändert. Das beklagte Land dürfe nicht die Bedarfssituation an der jeweiligen Schule sehen, sondern müsse den gesamten Bereich überblicken und berücksichtigen. Ein über das Schuljahr 1985/86 hinausgehender Bedarf sei in den Fächern der Klägerin auch dann nicht gegeben, wenn der von ihr erteilte Unterricht unverändert weiter erteilt werden müsse und die an dieser Schule befindlichen Lehrkräfte dazu wegen anderweitiger Auslastungen nicht in der Lage seien. In dem Fach Kunst/Werken seien nämlich für 1986/87 9.915 Stunden prognostiziert worden bei 855 Lehrern; dies seien mehr als für die Auslastungsquote von 12 erforderlich sei. Das Land habe daher davon ausgehen müssen, daß im Schuljahr 1986/87 an anderen Schulen fest angestellte Lehrkräfte in ausreichender Zahl frei würden, die den Unterricht der Klägerin übernehmen konnten.
Durch die Verknüpfung der befristeten Einstellungen mit den aus Teilzeitbeschäftigungen und Stundenherabsetzungen beamteter Lehrer frei werdenden Mitteln sei - so führt das Land weiter aus - ein Mißbrauch ausgeschlossen. Auch wenn keine Individual-Kongruenz und kein echter Vertretungsfall vorliege, beruhten die befristeten Einstellungen doch auf einer jederzeit überprüfbaren Gruppen-Kongruenz. Schließlich dürfe das soziale Motiv, arbeitslosen Lehrern eine zeitweilige Beschäftigung zu geben, nicht unberücksichtigt bleiben.
Das Landesarbeitsgericht hat die Berufung des beklagten Landes zurückgewiesen. Mit der vom Landesarbeitsgericht zugelassenen Revision verfolgt das beklagte Land sein Klageabweisungsbegehren weiter. Die Klägerin beantragt, die Revision zurückzuweisen.
Entscheidungsgründe
Die Revision des beklagten Landes ist begründet.
Die Klage war unter Aufhebung der vorinstanzlichen Urteile abzuweisen, denn das Arbeitsverhältnis der Parteien hat aufgrund rechtswirksamer Befristung mit dem 23. Juli 1986 sein Ende gefunden.
I. Einer gerichtlichen Kontrolle unterliegt nur die im Änderungsvertrag vom 24. Oktober vereinbarte Befristung des Arbeitsverhältnisses für das Schuljahr 1985/86. Soweit das Landesarbeitsgericht demgegenüber auch die im Arbeitsvertrag vom 4. August 1983 enthaltene Befristung auf ihre sachliche Rechtfertigung überprüft hat, kann dem nicht gefolgt werden.
1. Nach der nunmehr ständigen Rechtsprechung des Senats (BAGE 49, 73, 79, 80; 50, 298, 307; 51, 319, 323, 324 = AP Nr. 97, 100 und 103 zu § 620 BGB Befristeter Arbeitsvertrag; BAG Urteil vom 21. Januar 1987 - 7 AZR 265/85 - AP Nr. 4 zu § 620 BGB Hochschule) ist bei mehreren aneinandergereihten befristeten Arbeitsverträgen im Rahmen der arbeitsgerichtlichen Befristungskontrolle grundsätzlich nur die Befristung des letzten Arbeitsvertrages auf ihre sachliche Rechtfertigung hin zu prüfen; ob die vorangegangenen Verträge wirksam befristet waren, ist grundsätzlich unerheblich. Durch den vorbehaltlosen Abschluß eines befristeten Arbeitsvertrages stellen die Parteien ihr Arbeitsverhältnis auf eine neue Rechtsgrundlage, die fortan für ihre Rechtsbeziehungen allein maßgeblich sein soll. Des neuen Arbeitsvertrages hätte es nicht bedurft, wenn die Befristung des vorangegangenen Vertrages unwirksam gewesen wäre, sich die Parteien deshalb bereits in einem unbefristeten Arbeitsverhältnis befunden hätten und sie dieses aufrechterhalten wollten. Ein unbefristetes und ein befristetes Arbeitsverhältnis mit sonst gleichem Inhalt können nicht nebeneinander bestehen; beide schließen sich gegenseitig aus. Deshalb liegt in dem vorbehaltlosen Abschluß eines befristeten Arbeitsvertrages zugleich notwendig die Auflösung eines früheren unbefristeten Arbeitsverhältnisses.
Will der Arbeitnehmer dieses Ergebnis vermeiden und sich seine Rechte aus einer etwaigen Unwirksamkeit der Befristung des vorangegangenen Vertrages sichern, so muß er mit dem Arbeitgeber einen entsprechenden Vorbehalt dergestalt vereinbaren, daß der neue befristete Vertrag nur gelten soll, wenn die Parteien nicht schon aufgrund des vorangegangenen Vertrages in einem unbefristeten Arbeitsverhältnis stehen.
2. Im vorliegenden Fall haben die Parteien den Änderungsvertrag vom 24. Oktober 1984 ohne eine solche Rechtsbedingung, die eine Prüfung der Befristung des vorangegangenen Vertrages vom 4. August 1983 ermöglicht hätte, abgeschlossen. Die Parteien haben sich im Änderungsvertrag vom 24. Oktober 1984 darauf beschränkt, die Dauer des bis zum 17. Juni 1985 befristeten Arbeitsverhältnisses auf das Schuljahr 1985/86 zu erstrecken. Im übrigen haben sie klargestellt, daß die im Arbeitsvertrag vom 4. August 1983 vereinbarten Arbeitsbedingungen auch für das durch den Änderungsvertrag vom 24. Oktober 1984 begründete Arbeitsverhältnis auf Zeit maßgeblich sein sollen. Ein unbefristetes Arbeitsverhältnis aufgrund des Arbeitsvertrages vom 4. August 1983 und ein befristetes Arbeitsverhältnis aufgrund des Änderungsvertrages vom 24. Oktober 1984 mit sonst gleichem Inhalt können nicht nebeneinander bestehen; beide schließen sich gegenseitig aus. Deshalb würde in dem vorbehaltlosen Abschluß des Änderungsvertrages vom 24. Oktober 1984 zugleich notwendig die Auflösung eines schon bestehenden unbefristeten Arbeitsverhältnisses liegen, sofern ein solches vorher aufgrund des Arbeitsvertrages vom 4. August 1983 überhaupt zustande gekommen wäre.
II. Gegen die Wirksamkeit der im Änderungsvertrag vom 24. Oktober 1984 enthaltenen Befristung des Arbeitsverhältnisses bestehen keine tarifrechtlichen Bedenken.
1. Das Landesarbeitsgericht hat offengelassen, ob die Verträge vom 4. August 1983 und vom 24. Oktober 1984 den Anforderungen der Nr. 2 Abs. 1 SR 2y BAT genügen. Zur Begründung seiner Auffassung hat es im wesentlichen folgendes ausgeführt: Dem Arbeitsvertrag vom 4. August 1983 und dem Änderungsvertrag vom 24. Oktober 1984 sei - abgesehen von haushaltsrechtlichen Gründen - kein konkreter Befristungsgrund zu entnehmen. Die Erwähnung des "freien Stellenkontingents" aus § 78 b LBG NW und die Mittelzuweisung für befristete Einstellungen gemäß § 7 a Haushaltsgesetz NW 1983 mache lediglich kenntlich, daß die aus einer bestimmten Ressource geschöpften Finanzmittel nach der Bestimmung des Haushaltsgesetzgebers für befristete Arbeitsverträge zu verwenden seien. Ein konkreter Grund ergebe sich auch nicht aus § 78 b LBG NW selbst, denn das "dringende öffentliche Interesse", das die Teilzeitbeschäftigung des beamteten Lehrers und die Beschäftigung eines anderen Lehrers rechtfertige, könne in sehr verschiedenen Erwägungen bestehen, etwa in Maßnahmen der Arbeitsbeschaffung oder der beruflichen Qualifizierung oder in der Bedienung eines besonderen Bedarfs. Überdies stelle auch § 7 Abs. 4 Haushaltsgesetz NW 1983 nicht klar, ob die Einstellung von "Aushilfskräften" zur Vertretung oder zur Deckung eines vorübergehend erhöhten Bedarfs oder aus anderen Gründen erfolge. Aus diesen Gesetzesbestimmungen sei ein konkreter Befristungsgrund nicht erkennbar. Die Motive des Haushaltsgesetzgebers der Jahre 1983 bis 1985 seien, falls sie überhaupt konkretisierbar und nicht vielgestaltig seien, in das Gesetz nicht eingeflossen. Ein konkreter Befristungsgrund, wie ihn das Land mit dem Hinweis auf eine vorübergehende Bedarfssituation geltend mache, sei daher für die Klägerin bei Vertragsabschluß nicht erkennbar gewesen. Es komme hinzu, daß das Land selbst im Streitfall die Befristungen wechselnd begründet habe, nämlich mit haushaltsrechtlichen Vorgaben, beschäftigungspolitischen Zielen und mit einem zeitlich begrenzten Bedarf (insbesondere in Mangelfächern). Mit der undeutlichen Vorstellung über den maßgebenden Befristungsgrund korrespondiere der Umstand, daß der Arbeitsvertrag zwei Grundformen der tariflich erlaubten Befristung, nämlich Nr. 1 Buchst. a und Buchst. b SR 2y BAT anführe, die sich einander ausschlössen.
2. Da es sich bei dem Änderungsvertrag vom 24. Oktober 1984 um einen für eine unbestimmte Anzahl von Arbeitsverhältnissen vorgesehenen Formularvertrag und damit um einen sog. typischen Vertrag handelt, kann der Senat den Vertrag selbst auslegen (ständige Rechtsprechung, vgl. BAGE 6, 280, 285 = AP Nr. 17 zu § 64 ArbGG 1953, zu II 2 a der Gründe; BAG Urteil vom 15. Dezember 1956 - 2 AZR 364/56 - AP Nr. 4 zu § 549 ZPO). Zudem darf das Revisionsgericht auch bei untypischen Willenserklärungen die vom Berufungsgericht unterlassene Auslegung jedenfalls dann selbst vornehmen, wenn es sich um die Auslegung einer Vertragsurkunde handelt und besondere Umstände des Einzelfalles, die der Auslegung eine bestimmte, der Beurteilung des Revisionsgerichts entzogene Richtung geben könnten, ausscheiden (ständige Rechtsprechung, vgl. etwa BAG Urteile vom 9. März 1972 - 5 AZR 246/71 - AP Nr. 12 zu § 622 BGB, zu 2 der Gründe und vom 26. März 1986, BAGE 51, 319 = AP Nr. 103 zu § 620 BGB Befristeter Arbeitsvertrag).
In § 4 des Arbeitsvertrages vom 4. August 1983, auf den sich der Änderungsvertrag vom 24. Oktober 1984 bezieht, ist die Anwendung des BAT und der SR 2y BAT vereinbart worden. Der Befristungsgrund wird in § 1 des Änderungsvertrages vom 24. Oktober 1984 wie folgt bezeichnet:
"Der Arbeitsvertrag vom 4. 8. 1983 wird
über den 17. 6. 1985 hinaus bis zum 23. 7. 86
im Umfang des durch Bewilligung von
Teilzeit-Beschäftigung nach § 78 b LBG bis
23. 7. 86 freien Stellenkontingents ver-
längert (§ 7 a Abs. 3 S. 1 lit. c HG'83;
Nr. 1 Buchst. a, b SR 2y BAT)."
Nach Nr. 2 Abs. 1 SR 2y BAT ist im Arbeitsvertrag zu vereinbaren, ob der Angestellte als Zeitangestellter, als Angestellter für Aufgaben von begrenzter Dauer oder als Aushilfsangestellter eingestellt wird. Welche Ausdrucksweise dabei zu verwenden ist, ist nicht vorgeschrieben. Nach Nr. 2 Abs. 2 Unterabs. 1 SR 2y BAT ist im Arbeitsvertrag des Zeitangestellten weiterhin die Frist anzugeben, mit deren Ablauf das Arbeitsverhältnis enden soll. Die Bestimmungen der Nr. 2 SR 2y BAT dienen der Rechtssicherheit und Rechtsklarheit. Die Regelung soll einem Streit der Parteien vorbeugen, welcher Grund für die Befristung maßgeblich war (vgl. BAG Urteil vom 31. Oktober 1974 - 2 AZR 483/73 - AP Nr. 39 zu § 620 BGB Befristeter Arbeitsvertrag, zu I 3 der Gründe; BAGE 37, 283, 295 = AP Nr. 64 zu § 620 BGB Befristeter Arbeitsvertrag, zu B II 2 a der Gründe; BAGE 42, 203, 210 f. = AP Nr. 76 zu § 620 BGB Befristeter Arbeitsvertrag, zu II 5 der Gründe; Clemens/Scheuring/Steingen/Wiese, BAT, Stand Februar 1988, SR 2y Nr. 2 Erl. 4 m.w.N.).
Im Entscheidungsfall ist den Vorschriften der Nr. 2 SR 2y BAT entsprochen worden, denn aus der im Änderungsvertrag vom 24. Oktober 1984 enthaltenen genauen Bezeichnung des Befristungsgrundes ergibt sich mit der erforderlichen Eindeutigkeit, daß haushaltsrechtliche Erwägungen und nicht das Vorliegen einer "Aufgabe von begrenzter Dauer" den Sachgrund für die Befristung des Arbeitsverhältnisses darstellen sollen. Angesichts der genauen Bezeichnung des Befristungsgrundes führt der Umstand, daß im Änderungsvertrag vom 24. Oktober 1984 auf zwei tarifrechtliche Grundformen des befristeten Arbeitsverhältnisses (Nr. 1 Buchst. a und b SR 2y BAT) hingewiesen wird, nicht zur Unwirksamkeit der Befristungsabrede. Daß die Klägerin als Zeitangestellte i. S. der Nr. 1 Buchst. a und der Nr. 2 Abs. 2 Unterabs. 1 SR 2y BAT vom beklagten Land eingestellt worden ist, folgt mit der notwendigen Klarheit und Eindeutigkeit daraus, daß die Klägerin "im Umfang des durch Bewilligung von Teilzeit-Beschäftigung nach § 78 b LBG NW freien Stellenkontingents" bis zum 23. Juli 1986 weiterbeschäftigt werden sollte. Die hiermit angesprochenen haushaltsrechtlichen Gründe sprechen für das Vorliegen eines Zeitangestelltenverhältnisses im tariflichen Sinne.
Im Änderungsvertrag vom 24. Oktober 1984 war daher gemäß Nr. 2 Abs. 2 SR 2y BAT an sich nur die Frist anzugeben, mit deren Ablauf das Arbeitsverhältnis enden sollte. Dies ist in § 1 des Änderungsvertrages vom 24. Oktober 1984 geschehen.
III. Entgegen der Ansicht des Landesarbeitsgerichts ist die im Änderungsvertrag vom 24. Oktober 1984 vereinbarte Befristung des Arbeitsverhältnisses aus haushaltsrechtlichen Gründen sachlich gerechtfertigt.
1. Das Landesarbeitsgericht hat seine gegenteilige Auffassung im wesentlichen wie folgt begründet:
Das öffentliche Haushaltsrecht habe keinen unmittelbaren Einfluß auf die Gestaltung von Arbeitsverhältnissen. Die Unsicherheit, ob der nächste Haushaltsplan Mittel für eine bestimmte Stelle vorsehe, könne daher kein sachlicher Grund für die Befristung eines Arbeitsverhältnisses im öffentlichen Dienst sein. Anders sei die Rechtslage dann, wenn die Haushaltsstelle von vornherein nur für eine bestimmte Zeitdauer bewilligt sei und anschließend - zumindest mit großer Wahrscheinlichkeit - wegfalle. Werde die Anstellung aus Drittmitteln finanziert, könne dies ebenfalls ihre Befristung rechtfertigen.
Gemessen an diesen Grundsätzen habe die arbeitsvertragliche Befristungsabrede im Streitfall keinen Bestand. Schulunterricht sei eine eigene Daueraufgabe des beklagten Landes und werde von ihm aus eigenen Haushaltsmitteln finanziert. Das Land sei bei Neueinstellungen von Lehrern in seiner Planungskompetenz nicht eingeschränkt. Somit verbiete es sich, den Aspekt der Drittmittelfinanzierung als Befristungsgrund heranzuziehen. Ebensowenig habe sich der Haushaltsgesetzgeber der Jahre 1983 bis 1985 mit den Stellen der befristet eingestellten Lehrkräfte im einzelnen befaßt und festgestellt, daß ein sachlicher Grund, z. B. erhöhter Bedarf oder Vertretung, gerade bis zum Ende der Befristungen bestehe. Vielmehr würden dem Schulwesen allgemein Finanzmittel für Personalmaßnahmen zugewiesen. Die Beschaffung dieser Mittel aus Teilzeitbeschäftigungen sei - wie die Haushaltsgesetze 1983 bis 1985 zeigten und das beklagte Land erstinstanzlich ausgeführt habe - nicht als einmalige Maßnahme gedacht gewesen, sondern es hätten aus § 78 b LBG NW, der durch Art. I des Vierten Gesetzes zur Änderung dienstrechtlicher Vorschriften vom 18. Dezember 1984 (GV NW S. 800) noch erweitert worden sei, fortlaufend neue Mittel gewonnen und für Neueinstellungen bereitgestellt werden sollen. Zwar sei in dem Zeitpunkt, in dem die Parteien den Arbeitsvertrag vom 4. August 1983 und den Änderungsvertrag vom 24. Oktober 1984 abgeschlossen hätten, ungewiß gewesen, ob und in welchem Umfang beamtete Lehrer künftig Anträge auf Stundenherabsetzung stellen würden. Indessen rechtfertige die haushaltstechnische Verkoppelung von Stellen mit einer bestimmten finanziellen Ressource keine Befristung, zumal auch künftig mit der Bewilligung von Teilzeitbeschäftigung zu rechnen gewesen sei, und zwar infolge der Neufassung des § 78 b LBG NW noch in einem größeren Umfang. Daß die Prognose die Einrichtung von Dauerarbeitsplätzen erlaube, habe das beklagte Land zwischenzeitlich für das Lehrereinstellungsverfahren 1986/1987 dadurch anerkannt, daß es aus dem § 78 b LBG NW-Kontingent Planstellen geschaffen habe (vgl. Runderlaß des Kultusministers vom 11. Juni 1986, ZC 541 - W/2 Nr. 566/86) und im Haushaltsgesetz 1987 die Entfristung der aus § 78 b LBG NW finanzierten Stellen vorgesehen habe.
Das haushaltsrechtliche Novum, neue Stellen aus dem Topf der nach § 78 b LBG NW durch Teilzeitbeschäftigung frei werdenden Mittel zu bilden und finanziell zu bestreiten, finde keine Begründung in den Wertungen, die die Rechtsprechung entwickelt habe, um die Kündigungsschutzbestimmungen funktionswidrig umgehende Befristungen auszugrenzen. Es sei nämlich nicht so, daß der Gesetzgeber über die Regelungen des Haushaltsgesetzes die Daten für die befristeten Arbeitsverhältnisse festgelegt habe. Vielmehr habe er die nähere Ausgestaltung der Verträge, insbesondere die Dauer der jeweiligen Befristung, der Schulverwaltung überlassen, die - befreit von räumlicher, zeitlicher und fachlicher Zuordnung von Planstelle und neuer Lehrkraft - nach Gutdünken unter den Bewerbern ausgewählt, ihnen Verträge von unterschiedlicher Stundenzahl und Länge zugeteilt und teilweise die Verträge unter denselben oder anderen Bedingungen verlängert habe. Die haushaltsrechtlichen Vorgaben seien mithin so global gewesen, daß sie der Schulverwaltung gestattet hätten, sich fortlaufend befristeter Arbeitsverträge frei zu bedienen, um die ihr gestellte Daueraufgabe, die Erteilung von Schulunterricht, zu erfüllen. Durch dieses Verfahren habe das beklagte Land die zwingenden Bestandsschutzgesetze objektiv umgangen. Die Festlegungen des Haushaltsgesetzgebers seien daher für sich ungeeignet, den einzelnen Vertrag und seine Befristungsdauer sachlich zu rechtfertigen.
Unerheblich sei auch der Hinweis des beklagten Landes auf eine Vielzahl von kw-Stellen im Schulbereich. Dem Gesetzgeber stehe es frei, trotz kw-Vermerken die aus Teilzeitbeschäftigung frei werdenden Mittel für neue Stellen zu verwenden. Keineswegs seien diese neuen Stellen wegen der Herkunft ihrer Besoldungsmittel von minderer Rechtsqualität.
2. Diese Ausführungen halten einer rechtlichen Nachprüfung nicht stand.
a) Nach ihrem Arbeitsvertrag erfolgte die befristete Einstellung der Klägerin zum Zwecke der vorübergehenden Beschäftigung im Umfang der durch Bewilligung von Teilzeitbeschäftigung nach § 78 b des Landesbeamtengesetzes von Nordrhein-Westfalen - LBG NW - freien Stellenkontingents. Die Vorschrift des § 78 b Abs. 1 LBG NW gestattet es dem Dienstherrn, einem Beamten mit Dienstbezügen in Bereichen, in denen in einer Ausnahmesituation ein dringendes öffentliches Interesse daran besteht, Bewerber im öffentlichen Dienst zu beschäftigen, die für eine ausschließlich oder in der Regel im öffentlichen Dienst auszuübende Berufstätigkeit ausgebildet worden sind, für die Dauer von - zur Zeit der Einstellung der Klägerin - insgesamt höchstens acht Jahren auf Antrag Teilzeitbeschäftigung in der Weise zu bewilligen, daß die Arbeitszeit bis auf die Hälfte der regelmäßigen Arbeitszeit ermäßigt wird. Diese durch Art. I Nr. 35 des Zweiten Gesetzes zur Änderung dienstrechtlicher Vorschriften vom 31. März 1981 (GV NW S. 194) in das Landesbeamtengesetz NW eingefügte Vorschrift ist ersichtlich veranlaßt durch die große Zahl arbeitsloser Lehramtsbewerber, die zur Ausübung einer Tätigkeit in ihrem erlernten Beruf im wesentlichen auf den öffentlichen Schuldienst angewiesen sind, aber bei stark zurückgehenden Schülerzahlen, fehlenden besetzbaren Lehrerplanstellen und knappen Haushaltsmitteln kaum eine Chance haben, eine Lehrerstelle zu finden. Die Vorschrift dient dem Zweck, durch großzügige Bewilligung von - zeitlich begrenzter - Teilzeitbeschäftigung vorhandener beamteter Lehrkräfte unter entsprechender Gehaltskürzung wenigstens vorübergehend zusätzliche Haushaltsmittel frei zu machen und dadurch weitere, wenn auch zunächst nur befristete Einstellungsmöglichkeiten für junge Lehramtsbewerber zu schaffen.
Haushaltsrechtlich wurde die Einstellung dieser zusätzlichen Lehrkräfte dadurch ermöglicht, daß der Haushaltsgesetzgeber des beklagten Landes durch die Regelung in § 7 a Abs. 2 Buchstabe b des Haushaltsgesetzes - HG - 1984 vom 21. Februar 1984 (GV NW S. 41) es der Schulverwaltung gestattete, mit Einwilligung des Finanzministers Planstellen, die in den Stellenplänen des Landeshaushalts bei den Eingangsämtern der jeweiligen Laufbahngruppe als künftig wegfallend (kw) bezeichnet sind, zur Einstellung von Angestellten mit auf höchstens drei Jahre befristeten Verträgen im Umfang der durch die Bewilligung von Teilzeitbeschäftigung nach § 78 b LBG NW frei werdenden Stellen in Anspruch zu nehmen, und daß er in diesen Fällen die Vorschrift des § 47 Abs. 2 der Landeshaushaltsordnung, nach der beim Vorhandensein einer mit einem kw-Vermerk ohne nähere Angabe versehenen Planstelle die nächste frei werdende Planstelle derselben Besoldungsgruppe für Beamte derselben Fachrichtung nicht wieder besetzt werden darf, für unanwendbar erklärte.
Die in diesen Regelungen zum Ausdruck kommende, von den Gerichten zu respektierende haushaltsrechtliche Entscheidung des beklagten Landes bedeutet, daß zusätzlicher, nicht durch die vorhandenen und einsetzbaren planmäßigen Lehrkräfte abzudeckender Unterrichtsbedarf nur befriedigt werden sollte, wenn und soweit hierfür Mittel aus Lehrerplanstellen zur Verfügung stehen, deren Inhabern vorübergehend Teilzeitbeschäftigung gemäß § 78 b Abs. 1 LBG NW unter entsprechender Besoldungskürzung bewilligt worden war, daß aber bei Erschöpfung auch dieser Mittel etwa noch vorhandener weiterer Unterrichtsbedarf ungedeckt bleiben sollte. Der Umstand, daß die infolge der Bewilligung von Teilzeitbeschäftigung eines Planstelleninhabers frei werdenden Haushaltsmittel jeweils nur befristet für die Dauer der im Einzelfall bewilligten Teilzeitbeschäftigung zur Verfügung stehen, kann es sachlich rechtfertigen, von der Begründung eines Dauerarbeitsverhältnisses mit dem aus solchen nur vorübergehend verfügbaren Mitteln zu vergütenden Angestellten abzusehen und mit ihm lediglich ein Arbeitsverhältnis auf Zeit zu begründen. Das hat der Senat bereits in seinem Urteil vom 27. Februar 1987 (BAGE 55, 104 = AP Nr. 112 zu § 620 BGB Befristeter Arbeitsvertrag) für den Fall angenommen, daß die befristete Einstellung mit einer bestimmten, infolge unbezahlten Sonderurlaubs ihres Inhabers zeitweise nicht in Anspruch genommenen Planstelle verknüpft war und die Dauer der Befristung mit der Dauer des dem Planstelleninhaber bewilligten Sonderurlaubs übereinstimmte. In den nicht veröffentlichten Urteilen vom 22. Juni 1988 - 7 AZR 251/86, 7 AZR 259/86 und 7 AZR 278/86 - und vom 31. August 1988 - 7 AZR 630/86 - hat der Senat die Befristung des Arbeitsvertrages mit einem Lehrer aber auch ohne eine solche Zuordnung zu einer bestimmten, infolge unbezahlten Sonderurlaubs ihres Inhabers nach § 12 Abs. 1 der Sonderurlaubsverordnung NW vorübergehend freien Planstelle gebilligt, sofern nur sichergestellt war, daß die Vergütung des befristet eingestellten Lehrers insgesamt ausschließlich aus durch Sonderurlaub vorübergehend freien Planstellenmitteln erfolgte. Hieran hält der Senat fest.
Steht fest, daß die befristet eingestellte Lehrkraft nur aus durch Bewilligung von Teilzeitbeschäftigung nach § 78 b LBG NW vorübergehend freien Mitteln vergütet werden soll und vergütet wird, so kann die fehlende Zuordnung zu einer oder zu mehreren bestimmten Planstellen, deren Mittel für ihre Vergütung in Anspruch genommen werden, lediglich dazu führen, daß nicht festgestellt werden kann, ob die vorübergehend freien Haushaltsmittel nur für die Dauer der Befristung des Arbeitsvertrages der betreffenden Lehrkraft oder auch darüber hinaus noch zur Verfügung stehen. Hierauf kommt es jedoch zur sachlichen Rechtfertigung der Befristung nicht an. Das beklagte Land war zur Vermeidung einer Umgehung zwingender Kündigungsschutzbestimmungen nicht gehalten, die Dauer der Befristung jeweils der Dauer der bewilligten Teilzeitbeschäftigung eines bestimmten Planstelleninhabers anzupassen.
Wie der Senat im zur Veröffentlichung bestimmten Urteil vom 26. August 1988 - 7 AZR 101/88 - entschieden hat, bedarf es zur Wirksamkeit der Befristung eines Arbeitsvertrages außer einem sachlichen Grund für die Befristung nicht noch zusätzlich einer besonderen sachlichen Rechtfertigung auch der gewählten Dauer der Befristung. Das von der Rechtsprechung aufgestellte Erfordernis eines sachlichen Grundes für die Befristung eines Arbeitsverhältnisses dient der Sicherung des zwingenden Kündigungsschutzrechts vor seiner Umgehung durch Vereinbarung eines befristeten und damit ohne Kündigung endenden Arbeitsverhältnisses. Fehlt es für die Befristung an einem sachlichen Grund und liegt deshalb eine Gesetzesumgehung vor, so führt dies dazu, daß an die Stelle des befristeten Arbeitsverhältnisses ein Arbeitsverhältnis von unbestimmter Dauer tritt, auf das dann die umgangenen Kündigungsschutzbestimmungen zur Anwendung kommen. Die bei der Befristungskontrolle unter dem Gesichtspunkt der Umgehung zwingenden Kündigungsschutzrechts zu beantwortende Frage kann demnach nur lauten, ob verständige und verantwortungsbewußte Parteien unter den im Einzelfall gegebenen Umständen anstelle des befristeten einen unbefristeten und damit dem Kündigungsschutz unterliegenden Arbeitsvertrag geschlossen hätten, nicht aber, ob statt der vereinbarten Befristung eine andere Befristung sachgerecht gewesen wäre; denn auch eine andere Befristung würde dem Arbeitnehmer keinen Kündigungsschutz verschaffen. Es geht mithin nicht um die Zulässigkeit der Befristungsdauer, also um die "richtige" Befristung, sondern darum, ob überhaupt ein sachlicher Befristungsgrund vorliegt. Die Dauer der Befristung bedarf für sich allein keiner eigenen sachlichen Rechtfertigung. Die im Einzelfall vereinbarte Vertragsdauer hat nur Bedeutung im Rahmen der Prüfung des sachlichen Befristungsgrundes selbst; denn aus der vereinbarten Befristungsdauer lassen sich Rückschlüsse darauf ziehen, ob im konkreten Fall ein sachlicher Befristungsgrund überhaupt vorliegt oder ob ein solcher nur vorgeschoben ist. Überschreitet etwa die vereinbarte Vertragsdauer deutlich die bei Vertragsabschluß voraussehbare Dauer des Befristungsgrundes, so läßt sich die Vertragsdauer mit dem angegebenen Befristungsgrund nicht mehr erklären. Befristungsgrund und Befristungsdauer stehen dann nicht miteinander in Einklang, so daß der angegebene Befristungsgrund die vertraglich vereinbarte Befristung nicht zu tragen vermag. Dagegen ist das bloße Zurückbleiben der Dauer der Befristung des Arbeitsvertrages hinter der voraussichtlichen Dauer des Befristungsgrundes nicht stets und ohne weiteres geeignet, den angegebenen Sachgrund für die Befristung in Frage zu stellen. Dies ist erst dann der Fall, wenn die vereinbarte Befristungsdauer derart hinter der voraussichtlichen Dauer des Befristungsgrundes zurückbleibt, daß eine sinnvolle, dem Sachgrund der Befristung entsprechende Mitarbeit des Arbeitnehmers nicht mehr möglich erscheint.
Im vorliegenden Fall ist zwischen den Parteien unstreitig, daß die Klägerin während der gesamten Vertragsdauer nur aus solchen Haushaltsmitteln vergütet worden ist, die durch Bewilligung von Teilzeitbeschäftigung vorhandener planmäßiger Lehrkräfte nach § 78 b LBG NW vorübergehend frei geworden waren. Die Dauer der Vertragsbeziehung widerspricht somit nicht dem Sachgrund der Befristung. Auf eine bestimmte Mindestvertragsdauer hat die Klägerin keinen Anspruch, da auch das zwingende Kündigungsschutzrecht dem unbefristet eingestellten Arbeitnehmer - abgesehen von den Vorschriften über Kündigungsfristen - keinen Anspruch auf eine bestimmte Dauer des Arbeitsverhältnisses einräumt. Liegt - wie hier - für die gesamte Dauer des Arbeitsverhältnisses ein Sachgrund für die Befristung vor, so steht die gewählte Vertragsdauer mit dem Sachgrund der Befristung im Einklang. Der Umstand, daß vorliegend der Sachgrund der Befristung auch noch nach Ablauf des aufgrund des Änderungsvertrages vom 24. Oktober 1984 bis zum 23. Juli 1986 befristeten Arbeitsverhältnisses andauerte, führt nicht zur Unwirksamkeit der vereinbarten Befristung, denn es liegt insoweit keine objektive Umgehung von zwingenden Vorschriften des Kündigungsschutzrechts vor.
b) Der sachliche Grund für die Befristung des Arbeitsverhältnisses der Klägerin, nämlich die nur vorübergehende Verfügbarkeit der zu ihrer Vergütung erforderlichen freien Haushaltsmittel, wird auch nicht dadurch in Frage gestellt, daß die die Teilzeitbeschäftigung von Beamten ermöglichende Regelung des § 78 b LBG NW fortbesteht, von ihr auch weiterhin Gebrauch gemacht werden wird und deshalb insgesamt gesehen freie Haushaltsmittel dieser Art noch auf längere, nicht absehbare Zeit vorhanden sein werden. Das beklagte Land war zur sachlichen Rechtfertigung der Befristung des Arbeitsvertrages der Klägerin nicht gehalten, zunächst eine Prognose darüber anzustellen, in welchem Umfang langfristig Haushaltsmittel aus bewilligter Teilzeitbeschäftigung frei sein würden, und diese Mittel zur Einstellung zusätzlicher Dauerlehrkräfte zu verwenden. Die Ermittlung eines solchen langfristig zur Verfügung stehenden "Sockelbetrages" würde - abgesehen von dem damit verbundenen Verwaltungsaufwand - erhebliche Schwierigkeiten bereiten, weil sich die Entwicklung des Umfangs der Inanspruchnahme von Teilzeitbeschäftigung auf längere Sicht kaum einigermaßen zuverlässig prognostizieren läßt. Sie wird bestimmt von den individuell sehr unterschiedlichen persönlichen Verhältnissen und Neigungen der einzelnen für eine Teilzeitbeschäftigung in Frage kommenden Lehrkräfte. Das gilt nicht nur für die Frage, ob überhaupt von der gesetzlichen Möglichkeit der Teilzeitbeschäftigung Gebrauch gemacht wird, sondern auch für Umfang und Dauer der jeweils gewünschten Teilzeitbeschäftigung. Dabei muß sich die betreffende Lehrkraft nicht von vornherein auf eine bestimmte Gesamtdauer und einen bestimmten Umfang der Teilzeitbeschäftigung festlegen; ihr kann innerhalb des zeitlichen Gesamtrahmens des § 78 b LBG NW auch wiederholt und in unterschiedlichem Umfang Teilzeitbeschäftigung bewilligt werden.
Angesichts dieser Unsicherheitsfaktoren könnte die Schulverwaltung des beklagten Landes nicht mehr zuverlässig abschätzen, in welchem Umfang die durch Bewilligung von Teilzeitbeschäftigung frei gewordenen Haushaltsmittel zusätzlich einzustellenden Dauerlehrkräften vorbehalten bleiben müssen und in welchem Umfang dann noch befristete Arbeitsverträge abgeschlossen werden dürfen. Sie müßte in Rechnung stellen, daß ihre Prognose im nachhinein von den Gerichten nicht anerkannt wird und die vereinbarten Befristungen der abgeschlossenen Arbeitsverträge sich als unwirksam erweisen, weil bei richtiger Prognose von einem größeren, auf Dauer zur Verfügung stehenden Kontingent freier Haushaltsmittel hätte ausgegangen werden müssen.
Diese rechtliche Ungewißheit wäre für die Schulverwaltung nicht tragbar und könnte dazu führen, daß von der Einstellung zusätzlicher Lehrkräfte aus infolge Teilzeitbeschäftigung vorübergehend frei werdenden Haushaltsmitteln überhaupt abgesehen oder doch nur sehr zurückhaltend Gebrauch gemacht wird. Dann ließe sich das mit den Regelungen des § 78 b LBG NW in Verb. mit § 7 a Abs. 2 Haushaltsgesetz NW 1984 angestrebte Ziel des beklagten Landes, zusätzliche Haushaltsmittel frei zu machen, um mit ihnen jungen Lehramtsbewerbern eine - wenn auch zunächst nur befristete - Tätigkeit in ihrem erlernten Beruf zu ermöglichen, nicht oder nur noch unvollkommen erreichen. Mit diesem Bestreben verfolgt das beklagte Land keine Drittinteressen, die bei der Prüfung des sachlichen Befristungsgrundes außer Betracht bleiben müßten. Vielmehr gehört es zu den sozialstaatlichen Aufgaben des beklagten Landes, jungen Menschen, die für Berufe ausgebildet worden sind, die in der Regel nur im öffentlichen Dienst ausgeübt werden können, nach Möglichkeit entsprechende Arbeitsplätze zur Verfügung zu stellen. Dieser Aufgabe hat sich das beklagte Land hier angenommen, wie die in § 78 b Abs. 1 LBG NW getroffene Regelung über die Bewilligung von Teilzeitbeschäftigung für Beamte zeigt.
Die sachliche Rechtfertigung der Befristung kann in Fällen der vorliegenden Art mithin nicht davon abhängig gemacht werden, daß der aufgrund einer Prognose voraussichtlich längerfristig zur Verfügung stehende Teil der nach § 78 b LBG NW frei gewordenen Haushaltsmittel durch Einstellung einer entsprechenden Zahl von Dauerlehrkräften bereits in Anspruch genommen worden ist. Das wäre umso weniger gerechtfertigt, als das beklagte Land ohne weiteres die Möglichkeit gehabt hätte, die einzelnen befristet eingestellten Lehrkräfte von vornherein bestimmten Planstellen mit vorübergehend freien Mitteln zuzuordnen und die Befristungen auf diese Weise sachlich zu rechtfertigen (vgl. hierzu BAGE 55, 104 = AP Nr. 112 zu § 620 BGB Befristeter Arbeitsvertrag). Daß das beklagte Land offensichtlich aus Gründen der Verwaltungsvereinfachung und des wirksameren Mitteleinsatzes auf eine solche Zuordnung verzichtete und die durch Teilzeitbeschäftigung vorübergehend freien Mittel zusammenfaßte, um dann festzustellen, wie viele Lehramtsbewerber aus diesen Mitteln insgesamt befristet eingestellt werden können, kann ihm nicht zum Nachteil gereichen. Das vom beklagten Land gewählte Verfahren ist geeignet, die vorhandenen freien Mittel voll auszuschöpfen und sie insgesamt zu dem angestrebten Zweck einzusetzen, während bei der Zuordnung jeder einzelnen befristet eingestellten Lehrkraft zu bestimmten Planstellen häufig Reste an freien Haushaltsmitteln übrig bleiben werden, die dann nicht mehr zweckentsprechend verwendet werden können.
3. Für die Zulässigkeit der im Änderungsvertrag vom 24. Oktober 1984 enthaltenen Befristung ist es unerheblich, ob in den von der Klägerin unterrichteten Fächern Kunst und Werken an dem städtischen Gymnasium in V nach dem Auslaufen ihres Arbeitsverhältnisses noch ungedeckter Unterrichtsbedarf bestand. Es ist allein Sache des beklagten Landes, in eigener Verantwortung darüber zu befinden, ob und ggf. in welcher Weise es solchen Unterrichtsbedarf abdeckt.
4. Auch der Umstand, daß sich der Haushaltsgesetzgeber für das Haushaltsjahr 1986 (vgl. § 7 a Abs. 3 Satz 1 Buchst. c Haushaltsgesetz NW 1986) dazu entschieden hat, die teilzeit- und beurlaubungsbedingt nach § 78 b LBG NW i.d.F. des Vierten Gesetzes zur Änderung dienstrechtlicher Vorschriften vom 18. Dezember 1984 (GV NW S. 800) frei werdenden Haushaltsmittel unter den dort geregelten Voraussetzungen für die unbefristete Einstellung von zusätzlichen Lehrkräften zu verwenden, ändert nichts daran, daß in den Fällen der vorliegenden Art an sich ein sachlicher Grund für die Befristung der Arbeitsverhältnisse vorliegt. Dem Arbeitgeber steht es nämlich frei, trotz Vorliegens eines sachlichen Grundes, der die Befristung des Arbeitsverhältnisses rechtfertigen würde, den Arbeitnehmer gleichwohl unbefristet einzustellen. Dies gilt sowohl für die Privatwirtschaft als auch für den öffentlichen Dienst.
Die mit der Klägerin vereinbarte Befristung des Arbeitsverhältnisses für das Schuljahr 1985/86 ist daher rechtlich nicht zu beanstanden.
Dr. Seidensticker Dr. Steckhan Dr. Becker
Imdahl Wagner
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