Entscheidungsstichwort (Thema)
Arbeitszeitberechnung bei mehrtägiger Personalratssitzung
Orientierungssatz
Nach § 4 Abs 2 Unterabs 2 des Tarifvertrages für die Kraftfahrer des Bundes vom 5.4.1965 sind für den Kraftfahrer und für jeden Arbeitstag, der wegen der Tätigkeit als Mitglied einer Personalvertretung ganz oder teilweise ausgefallen ist, je nach der Verteilung der wöchentlichen Arbeitszeit und der jeweiligen Lohnpauschalgruppe 8 bis 12 Stunden Arbeitszeit anzusetzen. Demgegenüber ist jeder Tag einer mehrtägigen Dienstreise nach § 4 Abs 2 Unterabs 3 des Tarifvertrages mit je 12 Stunden Arbeitszeit anzusetzen. Dabei trifft der Tarifvertrag insoweit keine ausdrückliche Unterscheidung zwischen Personalratstätigkeit und sonstigen Tatbeständen, die zum Ausfall der Arbeitsleistung führen, wie in § 4 Abs 2 Unterabs 2.
Normenkette
TVG § 1; BPersVG §§ 44, 46
Verfahrensgang
LAG Schleswig-Holstein (Entscheidung vom 24.04.1985; Aktenzeichen 4 Sa 436/84) |
ArbG Elmshorn (Entscheidung vom 15.06.1984; Aktenzeichen 3a Ca 510/84) |
Tatbestand
Die Parteien streiten über die Berechnung der Arbeitsstunden bei Teilnahme an mehrtägigen auswärtigen Personalratssitzungen nach dem Tarifvertrag für die Kraftfahrer des Bundes vom 5. April 1965 (Kf-TV).
Der Kläger ist bei dem Luftwaffenausbildungsregiment in P der Beklagten als Kraftfahrer beschäftigt. Auf das Arbeitsverhältnis findet kraft arbeitsvertraglicher Vereinbarung der Manteltarifvertrag für die Arbeiter des Bundes vom 27. Februar 1964 (MTB II) und der Tarifvertrag für die Kraftfahrer des Bundes vom 5. April 1965 (Kf-TV) in ihrer jeweils gültigen Fassung Anwendung. In dem Kf-TV ist u.a. folgendes geregelt:
§ 3
(1) Für die Fahrer wird gemäß § 30 Abs. 6
MTB II ein Pauschallohn festgesetzt,
mit dem der Monatstabellenlohn sowie
der Lohn für Mehrarbeit und Überstunden
(§ 30 Abs. 5 in Verbindung mit § 27
Abs. 1 Buchst. a MTB II) abgegolten
sind. ...
§ 4
(1) Der Pauschallohn richtet sich nach der durchschnittlichen
Monatsarbeitszeit (§ 2 Abs. 1)
im vorangegangenen Kalenderhalbjahr, bei Fahrern,
die im vorangegangenen Kalenderhalbjahr nicht
als Fahrer i.S. dieses Tarifvertrages beschäftigt
waren, bis zum Schluß des laufenden Kalenderhalbjahres
nach der Arbeitszeit (§ 2 Abs. 1) im jeweiligen
Kalendermonat. Satz 1 Halbsatz 2 ist entsprechend
auf Fahrer anzuwenden, die zu einer anderen Dienststelle
versetzt werden.
(2) Für die Ermittlung der Monatsarbeitszeit gilt als
tägliche Arbeitszeit die Zeit vom Arbeitsbeginn
bis zur Beendigung der Arbeit, gekürzt um die Zeit
der dienstplanmäßigen Mittagspause. Bei ununterbrochener
dienstlicher Abwesenheit des Fahrers von
der Dienststelle zwischen 12 und 14 Uhr oder bei einer
Dienstreise zwischen 6 und 12 Stunden findet keine
Kürzung statt, bei einer eintägigen Dienstreise über
12 Stunden wird einheitlich eine Kürzung von 1/2 Stunde
vorgenommen.
Für jeden Arbeitstag, an dem der Fahrer
unter Lohnfortzahlung von der Arbeit
freigestellt (§ 33 MTB II) wird,
beurlaubt (§§ 48 bis 49 MTB II) ist,
infolge Erkrankung oder Unfalls arbeitsunfähig
ist,
in überwiegend dienstlichem Interesse
unter Zahlung des Urlaubslohnes ausgebildet
wird,
sowie für jeden Arbeitstag,
der infolge eines Wochenfeiertages oder
wegen der Tätigkeit als Mitglied einer
Personalvertretung ganz oder teilweise
ausgefallen ist,
der nach § 2 Abs. 1 Satz 3 abzufeiern ist,
sind anzusetzen:
a) wenn die regelmäßige wöchentliche Arbeitszeit
ständig auf 5 Werktage verteilt ist, oder wenn
der 1., 2. und 4. Sonnabend arbeitsfrei sind
für den Fahrer der Pauschalgruppe I 9 Stunden
für den Fahrer der Pauschalgruppe II 10 Stunden
für den Fahrer der Pauschalgruppe III 11 Stunden
für den Fahrer der Pauschalgruppe IV 12 Stunden,
b) wenn die regelmäßige wöchentliche Arbeitszeit
ständig auf 6 Werktage oder ständig wechselnd auf
6 bzw. 5 Werktage verteilt ist,
für den Fahrer der Pauschalgruppe I 8 Stunden,
für den Fahrer der Pauschalgruppe II 9 Stunden,
für den Fahrer der Pauschalgruppe III 10 Stunden,
für den Fahrer der Pauschalgruppe IV 11 Stunden.
Jeder Tag einer mehrtägigen Dienstreise oder einer
Teilnahme an Manövern und ähnlichen Übungen gemäß § 2
Abs. 3 (Anlage 1 zum MTB II, Anhang zur SR 2 a MTB II und
entsprechende Vorschriften) ist mit 12 Stunden anzusetzen....
Der Kläger ist Mitglied des Bezirkspersonalrats bei dem amt in K. Im 2. Halbjahr 1982 nahm er an vier mehrtägigen Sitzungen des Bezirkspersonalrats teil. Mit Schreiben vom 8. Februar 1983 beantragte er eine Überprüfung seiner Gesamtstunden im 2. Halbjahr 1982 und machte geltend, ihm stehe für das 1. Halbjahr 1983 der höhere Pauschallohn der Gruppe III zu. Dies lehnte die Beklagte mit Schreiben vom 17. Februar 1983 ab, da das Abfeiern von Überstunden im Dezember 1982 tarifvertragsrechtlich zulässig gewesen sei und der Kläger im 2. Halbjahr 1982 nach ihrer Berechnung im Durchschnitt nur 221 Stunden gearbeitet und deshalb nur Anspruch auf Lohn nach der Pauschalgruppe II (mehr als 199 bis 224 Stunden) habe. Mit Schreiben vom 8. November 1983 beantragte der Kläger erneut die Überprüfung seiner Stundenzahl und trug vor, er habe Anspruch auf Anrechnung von 13 Arbeitstagen mit je 12 Stunden für die Bezirkspersonalratssitzungen. Sein Stundenschnitt betrage daher 227,5 Stunden, weshalb er im ersten Halbjahr 1983 Anspruch auf den Pauschallohn der Gruppe III (mehr als 224 bis 248 Stunden) habe.
Nachdem die Beklagte zunächst mit Schreiben vom 8. Dezember 1983 mitgeteilt hatte, sie habe die dem Kläger für die Teilnahme an den Bezirkspersonalratssitzungen zustehenden Pauschalstunden nicht in voller Höhe angerechnet, erteilte sie mit Schreiben vom 15. Dezember 1983 eine Ausgleichsberechnung für die Zeit vom 1. Januar bis 30. Juni 1983, wonach dem Kläger unter Berücksichtigung von jeweils 12 Stunden je Sitzungstag des Bezirkspersonalrats Pauschallohn der Gruppe III zustand. Die sich daraus ergebende Nachzahlung in Höhe von 1.931,06 DM wurde mit dem Lohn für Februar 1984 am 15. Februar 1984 ausgezahlt.
Mit Schreiben vom 27. Februar 1984 forderte die Beklagte den Kläger zur Rückzahlung der Nachzahlung auf, da die Berücksichtigung von 12 Arbeitsstunden je Sitzungstag des Bezirkspersonalrats tarifwidrig gewesen sei. Den dagegen erhobenen Widerspruch des Klägers wies die Beklagte mit Schreiben vom 16. März 1984 zurück und zog den Betrag wieder ein.
Der Kläger hat die Auffassung vertreten, die Einziehung der Nachzahlung sei zu Unrecht erfolgt, da die Beklagte in der Nachberechnung zutreffend täglich 12 Arbeitsstunden für die Teilnahme an den Sitzungen des Bezirkspersonalrats in K zugrundegelegt und seine durchschnittliche Monatsarbeitszeit im 2. Halbjahr 1982 mithin 229 Stunden betragen habe. Im 1. Halbjahr 1983 habe er infolgedessen Pauschallohn der Gruppe III zu beanspruchen.
Der Kläger hat beantragt,
die Beklagte zu verurteilen, an ihn 1.931,06 DM
nebst 4 % Zinsen seit dem 24. April 1984 zu
zahlen.
Die Beklagte hat beantragt, die Klage abzuweisen. Sie hat vorgetragen, der Kläger sei gemeinsam mit 22 anderen Kraftfahrern in der Fahrbereitschaft des Luftwaffenausbildungsregiments in P beschäftigt. Alle anderen Kraftfahrer hätten im 1. Halbjahr 1983 Lohn nach Pauschalgruppe II bezogen. Bei Zubilligung der Pauschalgruppe III würde der Kläger daher in unzulässiger Weise begünstigt. Die Teilnahme des Klägers an den Sitzungen unterfalle auch nicht § 4 Abs. 2 Unterabs. 3 Kf-TV, sondern § 4 Abs. 2 Unterabs. 2 Kf-TV, weil sie nicht als mehrtägige Dienstreise im Sinne dieser Vorschrift abzurechnen sei.
Das Arbeitsgericht hat die Klage abgewiesen, das Landesarbeitsgericht die Berufung des Klägers zurückgewiesen. Mit der zugelassenen Revision verfolgt der Kläger sein Klagebegehren weiter. Die Beklagte beantragt, die Revision zurückzuweisen.
Entscheidungsgründe
Die Revision ist begründet. Der Kläger hat Anspruch auf Bewertung seiner Teilnahme an den mehrtägigen Bezirkspersonalratssitzungen mit jeweils 12 Arbeitsstunden täglich und damit im 1. Halbjahr 1983 auf Lohn nach der Pauschalgruppe III. Die Beklagte hat deshalb zu Unrecht die dem Kläger zunächst gezahlten 1931,06 DM im Wege der Aufrechnung wieder eingezogen (§§ 611 ff., 387 ff. BGB).
I. In Übereinstimmung mit dem Arbeitsgericht hat das Landesarbeitsgericht angenommen, § 4 Abs. 2 Unterabs. 3 Kf-TV sei nicht anwendbar, weil es sich bei Reisen in Personalratsangelegenheiten nicht um Dienstreisen im Sinne dieser tarifvertraglichen Bestimmung handele. Die Teilnahme eines Kraftfahrers an einer mehrtägigen Dienstreise sei in aller Regel damit verbunden, daß dieser während der Dienstreise seine eigentliche berufliche Tätigkeit ausübe. Dies rechtfertige es, die Teilnahme eines Kraftfahrers an einer Dienstreise als Arbeitszeit mit einem verhältnismäßig hohen Stundensatz zu pauschalieren. Demgegenüber befinde sich der Kraftfahrer, der reise, um an einer auswärtigen Personalratssitzung teilzunehmen, in derselben Lage wie jeder andere Dienstreisende. Die Reise als solche sei nicht seine eigentliche Arbeit, sondern diene nur dazu, an den auswärtigen Arbeitsort zu gelangen. Reisezeiten seien jedoch nicht als Arbeitszeiten zu bewerten. Darüber hinaus sei die Regelung in § 4 Abs. 2 Unterabs. 2 Kf-TV abschließend und rechtfertige keine Unterscheidung danach, ob die Personalratstätigkeit ein- oder mehrtägig sei. Erhöhte Aufwendungen des Personalratsmitglieds bei mehrtägigen Reisen würden nach § 44 Abs. 1 BPersVG entsprechend den Regelungen des BRKG ersetzt.
II. Diese Ausführungen des Landesarbeitsgerichts halten der revisionsrechtlichen Überprüfung nicht stand.
1. Zutreffend geht das Landesarbeitsgericht davon aus, daß die Personalratstätigkeit grundsätzlich ehrenamtlich ist und deshalb für diese Tätigkeit keine Vergütung gezahlt oder eine sonstige Gegenleistung gewährt werden darf (§ 46 Abs. 1 BPersVG). Versäumnis von Arbeitszeit, die zur ordnungsgemäßen Durchführung der Aufgaben des Personalrats erforderlich ist, hat allerdings keine Minderung der Dienstbezüge oder des Arbeitsentgelts zur Folge (§ 46 Abs. 2 Satz 1 BPersVG). Auch ist gem. § 46 Abs. 2 Satz 2 BPersVG Personalratsmitgliedern, die durch die Erfüllung ihrer Aufgaben über die regelmäßige Arbeitszeit hinaus beansprucht werden, Dienstbefreiung in entsprechendem Umfang zu gewähren (vgl. BAG Urteil vom 22. Mai 1986 - 6 AZR 526/83 - AP Nr. 8 zu § 46 BPersVG).
2. Die Vorinstanzen gehen auch zutreffend davon aus, daß Dienstreisen an andere Orte grundsätzlich keine Arbeitszeit sind (BAG, aaO, mit zahlreichen weiteren Nachweisen). Die Tarifvertragsparteien konnten deshalb für Dienstreisen auch regeln, wieviele Arbeitsstunden insoweit für die Berechnung der Vergütung anzusetzen sind (BAG Urteil vom 21. September 1977 - 4 AZR 292/76 - AP Nr. 3 zu § 19 MTB II). Das gleiche gilt für die Pauschalierung der anzurechnenden Stunden für den Arbeitsausfall wegen Personalratstätigkeit schon mit Rücksicht auf die Besonderheiten der Vergütungsberechnung im Kf-TV (BAG vom 21. September 1977, aaO).
3. Zu Unrecht haben die Vorinstanzen jedoch angenommen, die Reise, die ein Personalratsmitglied zu einer auswärtigen Personalratssitzung unternimmt, sei nicht wie eine Dienstreise im Sinne von § 4 Abs. 2 Unterabs. 3 Kf-TV zu behandeln.
a) Nach § 4 Abs. 2 Unterabs. 2 Kf-TV sind für den Kraftfahrer u.a. für jeden Arbeitstag, der wegen der Tätigkeit als Mitglied einer Personalvertretung ganz oder teilweise ausgefallen ist, je nach der Verteilung der wöchentlichen Arbeitszeit und der jeweiligen Lohnpauschalgruppe 8 bis 12 Stunden Arbeitszeit anzusetzen. Demgegenüber ist jeder Tag einer mehrtägigen Dienstreise nach § 4 Abs. 2 Unterabs. 3 Kf-TV mit je 12 Stunden Arbeitszeit anzusetzen. Dabei trifft der Tarifvertrag insoweit keine ausdrückliche Unterscheidung zwischen Personalratstätigkeit und sonstigen Tatbeständen, die zum Ausfall der Arbeitsleistung führen, wie in § 4 Abs. 2 Unterabs. 2 Kf-TV.
b) Bei der Auslegung von Tarifverträgen ist entsprechend den Grundsätzen der Gesetzesauslegung zunächst von dem Tarifwortlaut auszugehen (ständige Rechtsprechung des BAG, vgl. Urteil vom 12. September 1984 - 4 AZR 336/82 - BAGE 46, 308 = AP Nr. 135 zu § 1 TVG Auslegung m.w.N.; Neumann, Zur Auslegung von Tarifverträgen, AuR 1985, 320). Dabei ist der maßgebliche Sinn zu erforschen, ohne am Buchstaben zu haften. Auf den der tariflichen Regelung zugrundeliegenden Willen der Tarifvertragsparteien kommt es insoweit an, als dieser im Wortlaut des Tarifvertrages erkennbaren Ausdruck gefunden hat. Bei verbleibenden Zweifeln verdient der Gesamtzusammenhang ebenso Beachtung wie die Tarifgeschichte. Ergänzend kann eine etwaige, bereits bestehende Tarifübung herangezogen werden. Sind Zweifel auch dann nicht vollends ausgeräumt, ist derjenigen Tarifauslegung der Vorzug zu geben, die zu einer vernünftigen, gerechten, zweckorientierten und praktischen Regelung führt (vgl. BAGE 40, 86, 94 = AP Nr. 9 zu § 1 TVG Auslösung; BAGE 42, 86, 89 = AP Nr. 128 zu § 1 TVG Auslegung; BAGE 42, 244, 253, 254 = AP Nr. 2 zu § 21 TVAL II; BAGE 46, 308 = AP Nr. 135 zu § 1 TVG Auslegung).
c) Bei Anwendung dieser Grundsätze ist zunächst zu beachten, daß die Tarifvertragsparteien in § 4 Abs. 2 Unterabs. 2 (2. Alternative) Kf-TV ausschließlich Tatbestände geregelt haben, bei denen im Verlaufe eines Arbeitstages die Arbeitsleistung ganz oder teilweise ausgefallen ist, während sie in § 4 Abs. 2 Unterabs. 2 (1. Alternative) Kf-TV Tatbestände geregelt haben, bei denen die Arbeitsleistung sowohl an einem wie an mehreren Arbeitstagen ausfällt. In § 4 Abs. 2 Unterabs. 3 Kf-TV haben sie schließlich Tatbestände geregelt, bei denen sich Arbeitsleistungen in der Regel über mehrere Tage hinweg erstrecken.
Die Tarifvertragsparteien gehen in den beiden Unterabsätzen des § 4 Abs. 2 Kf-TV für die Berechnung der Arbeitsstunden somit von zwei völlig verschiedenen Grundtatbeständen aus, nämlich in Unterabs. 2 von dem Ausfall von Arbeitsleistung unabhängig von deren Dauer und in Unterabs. 3 von dem Ausfall einer mehrtägigen Arbeitsleistung. Eine Unterscheidung zwischen den verschiedenen geregelten Tatbeständen und Personalratstätigkeiten haben sie dabei nur hinsichtlich des in Unterabs. 2 geregelten Arbeitsausfalls getroffen.
TEXTd) Die Reise eines Personalratsmitglieds zu einer mehrtägigen auswärtigen Personalratssitzung haben die Tarifvertragsparteien nicht ausdrücklich geregelt. Das schließt jedoch nicht aus, diesen Tatbestand gleichwohl unter § 4 Abs. 2 Unterabs. 3 Kf-TV zu subsumieren, zumal schon nach dem Gesamtzusammenhang dieser Tarifvorschrift nicht anzunehmen ist, daß die Tarifvertragsparteien das Personalratsmitglied insoweit schlechter behandelt wissen wollten als einen anderen in vergleichbarer Situation befindlichen Arbeitnehmer. Schließlich wird - in Übereinstimmung mit dem allgemeinen Sprachgebrauch - in der Praxis die Verrichtung von Personalratstätigkeit gemeinhin auch als Dienstangelegenheit betrachtet. Personalratsmitglieder erhalten demgemäß nach § 44 Abs. 1 Satz 2 BPersVG für Reisen, die zur Erfüllung ihrer Aufgaben notwendig sind, auch Reisekostenvergütung nach dem Bundesreisekostengesetz (BRKG), also nach den Vorschriften für Dienstreisen. Aus dem Fehlen einer Erwähnung der Personalratstätigkeit in § 4 Abs. 2 Unterabs. 3 Kf-TV können zudem deshalb keine negativen Rückschlüsse gezogen werden, weil die Regelungen des § 4 Abs. 2 Unterabs. 2 Kf-TV auf die jeweilige Situation am Dienstort, also an der Stelle, an dem die Arbeitsleistung anzubieten ist, abstellen und damit die konkrete Situation im Auge haben, während § 4 Abs. 2 Unterabs. 3 Kf-TV zur Erleichterung der Abrechnung der Arbeitszeit bei mehrtägigen Arbeitsleistungen außerhalb des Dienstortes eine Pauschalregelung trifft. Die Auffassung der Beklagten, das Personalratsmitglied würde bei Anwendung des § 4 Abs. 2 Unterabs. 3 Kf-TV auf Personalratsreisen begünstigt werden, ist daher unzutreffend. Vielmehr würde ein Personalratsmitglied bei Ansetzung einer niedrigeren Pauschale für eine mehrtägige Personalratstätigkeit gegenüber einem gewöhnlichen Arbeitnehmer benachteiligt werden. Auch bei einem gewöhnlichen Arbeitnehmer kann sich schließlich die Pauschalierung in der Weise auswirken, daß er mehr Arbeitszeiten angerechnet erhält, als er tatsächlich und außerhalb der gewöhnlichen Arbeitszeit erbracht hat. Deshalb geht der Hinweis der Revision und der Vorinstanzen fehl, reine Reisezeiten für Personalratsmitglieder, die sie außerhalb der gewöhnlichen Arbeitszeiten erbracht haben, seien keine Arbeitszeiten. Darüber hinaus zeigt § 4 Abs. 2 Unterabs. 2 Kf-TV, daß den Tarifvertragsparteien die mit der Personalratstätigkeit verbundene Problematik bei der Berechnung der Pauschalvergütung eines Kraftfahrers nach dem Kf-TV bekannt war. Wenn sie bei einer mehrtägigen ununterbrochenen im Gegensatz zur eintägigen Personalratstätigkeit in § 4 Abs. 2 Unterabs. 3 Kf-TV keine besondere Regelung getroffen haben, ist deshalb davon auszugehen, daß sie erstere wie andere gewöhnliche Arbeitsleistungen bewerten wollten. Jedenfalls hätten sie, sollte insoweit die gleiche Regelung wie in § 4 Abs. 2 Unterabs. 2 Kf-TV eingreifen, in der einen oder der anderen Vorschrift einen Hinweis geben müssen. Dies um so mehr, als die hier vertretene Auffassung schon in dem Urteil des BAG vom 21. September 1977 (- 4 AZR 292/76 -, aaO) wenn auch nur beiläufig angedeutet wurde, was sogar zu einer ablehnenden Stellungnahme des Bundesministers des Inneren im Rundschreiben vom 5. Dezember 1977 - D III 2 - 220 503/42 - geführt hat.
4. Nach alledem hat der Kläger Anspruch auf Anrechnung der 13 Sitzungstage des Bezirkspersonalrats mit je 12 Arbeitsstunden. Danach hatte er im ersten Halbjahr 1983 einen Lohnanspruch nach der Pauschalgruppe III und damit auf die Nachzahlung, deren Höhe zwischen den Parteien mit 1.931,06 DM unstreitig ist. Der Zinsanspruch folgt aus §§ 291, 288 BGB, die Kostenentscheidung aus § 91 ZPO.
Dr. Röhsler Dörner Schneider
Dr. Gehrunger Oberhofer
Fundstellen