Entscheidungsstichwort (Thema)
Befristeter Arbeitsvertrag - Drittmittelfinanzierung
Orientierungssatz
Nach ständiger Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts sind die zeitlich begrenzte Mitarbeit an einem abgegrenzten Forschungsprojekt sowie die auf einen beschränkten Zeitraum begrenzte Drittmittelfinanzierung eines Forschungsprojekts grundsätzlich als sachlicher Befristungsgrund geeignet. Die auf dieser zeitlichen Begrenzung der Arbeitsaufgabe bzw der verfügbaren Mittel beruhende bloße Unsicherheit über die weiteren Möglichkeiten zur Beschäftigung des Arbeitnehmers reicht allerdings für sich allein zur Rechtfertigung der Befristung nicht aus. Entscheidend ist vielmehr die auf den Zeitpunkt des Vertragsabschlusses bezogene Feststellung konkreter tatsächlicher Anhaltspunkte für die Prognose, ob bei Ablauf des Vertrages weiterhin ein Bedürfnis und die Möglichkeit zur Weiterbeschäftigung des Arbeitnehmers bestehen würden.
Normenkette
BGB § 620 Abs. 1
Verfahrensgang
LAG Niedersachsen (Entscheidung vom 07.09.1988; Aktenzeichen 5 Sa 541/88) |
ArbG Hannover (Entscheidung vom 09.03.1988; Aktenzeichen 9 Ca 540/87) |
Tatbestand
Die Parteien streiten darüber, ob das zwischen ihnen mit Vertrag vom 30. Januar 1985 begründete Arbeitsverhältnis infolge seiner Befristung am 31. Dezember 1987 geendet hat.
Der Kläger war aufgrund eines befristeten Arbeitsvertrages vom 17. August 1982 in der Zeit vom 15. September 1982 bis zum 30. Juni 1985 bei der Bundesanstalt für Geowissenschaften und Rohstoffe (im folgenden: Bundesanstalt) der Beklagten als Angestellter mit einer Vergütung nach der Vergütungsgruppe VI b BAT beschäftigt. Gemäß § 2 dieses Vertrages bestimmte sich das Arbeitsverhältnis nach dem BAT und den diesen ergänzenden oder ändernden Tarifverträgen sowie den Sonderregelungen 2y zum BAT. In § 5 des Vertrages heißt es, die Beschäftigung erfolge im Rahmen des Vorhabens "Thermomechanische in-situ-Versuche zum Nachweis kritischer Spannungszustände"; die Mittelbereitstellung erfolge durch den Bundesminister für Forschung und Technologie (BMFT). In § 6 des Vertrages heißt es unter der Überschrift "Nebenabreden":
"Es besteht Einvernehmen, daß der Befristung des Arbeitsverhältnisses der folgende Tatbestand zugrunde liegt:
Haushaltsmittel stehen nur für die Dauer des Vorhabens zur Verfügung." Aufgrund eines weiteren Arbeitsvertrages vom 30. Januar 1985 wurde der Kläger ab 1. Juli 1985 befristet bis zum 31. Dezember 1987 als Zeitangestellter unter Eingruppierung in die VergGr. V b BAT weiterbeschäftigt. Auch in diesem Arbeitsvertrag waren der BAT und dessen Sonderregelungen 2y in Bezug genommen. Nach § 5 des Vertrages erfolgte die Beschäftigung im Rahmen des Vorhabens "In-situ Heizversuche zum Nachweis kritischer Spannungszustände", wobei die Mittelbereitstellung wiederum durch den BMFT erfolgte. In § 6 des Vertrages vereinbarten die Parteien:
"Es besteht Einvernehmen, daß der Befristung des Arbeitsverhältnisses der folgende Tatbestand zugrunde liegt:
Die Beschäftigung erfolgt im Rahmen eines zeitlich begrenzten Forschungsvorhabens." Das Forschungsvorhaben "In-situ-Heizversuche zum Nachweis kritischer Spannungszustände" war der Bundesanstalt in zwei Teilabschnitten ("Gebirgsmechanik" und "Thermisch induzierte Rißbildung") vom BMFT übertragen worden, der der Bundesanstalt die erforderlichen Mittel aus dem Bundeshaushalt zuwies. Es sollte bis zum Jahresende 1987 abgeschlossen sein.
In der Hauptabteilung B 2 der Bundesanstalt, in der der Kläger beschäftigt worden ist, wird seit etwa zehn Jahren die Möglichkeit der Einrichtung von untertägigen Endlagerstätten, insbesondere in Salzstöcken und Erzgruben, erforscht. In ihrem Bericht über die Prüfung von Stellenanforderungen für das Haushaltsjahr 1987 hat sich die Bundesanstalt gegenüber dem Bundesminister für Wirtschaft, bei dem sie ressortiert, u.a. wie folgt geäußert:
"Von den insgesamt 93 für Arbeiten der Endlagerung eingesetzten Mitarbeitern werden 52 Mitarbeiter auf Dauerstellen der Titelgruppe 07 geführt. 41 Mitarbeiter werden über Forschungsprojekte des BMFT finanziert: für diese stehen 35 fremdfinanzierte (BMFT-finanzierte) sogenannte "Dreijahresstellen" zur Verfügung. Die übrigen Mitarbeiter werden bei Titel 42771 mit Verträgen bis zu 18 Monaten geführt.
Diese Stellensituation entspricht nicht den oben geschilderten Bedürfnissen. Wie dargelegt wurde, üben die 93 Mitarbeiter der Endlagerung keine befristeten Tätigkeiten im Sinne der arbeitsrechtlichen Definition aus, sondern Dauertätigkeiten. Die haushaltsrechtlichen Voraussetzungen stehen also nicht mit den arbeitsvertraglichen Bedürfnissen in Einklang. Die mit den 41 nicht stellenmäßig abgedeckten Mitarbeitern abgeschlossenen befristeten Arbeitsverträge sind, da auch diese Mitarbeiter dauerhafte (d.h. länger als 5 Jahre) Endlagerungsarbeiten ausführen, arbeitsrechtlich nicht in Ordnung. Diese Situation hat auch der Bundesrechnungshof in seinem Bericht vom 07.03.1985 angesprochen.
Zur sach- und fachgerechten Abwicklung der geowissenschaftlichen und geotechnischen Arbeiten bei Planung, Errichtung und Betrieb von Endlagern werden 93 Mitarbeiter dauerhaft für Endlagerarbeiten benötigt. Die BGR bedarf, spätestens zum Ablauf der derzeit noch bestehenden befristeten Verträge, ab 1987 weiterer 41 Dauerstellen. Einzelheiten der Realisierung müßten im Gespräch zwischen den Ressorts und der BGR geklärt werden.
Aufgrund der im Mai 1982 in Kraft getretenen Endlagervorausleistungsverordnung werden die Personalkosten für diese Arbeiten der BGR von den Verursachern (E-Versorgungsbetriebe) übernommen."
Der Kläger ist auf einer der in diesem Bericht genannten, vom Bundesminister für Forschung und Technologie finanzierten sogenannten "Dreijahresstellen" beschäftigt worden. Er war stets mit derselben Tätigkeit befaßt; im Dezember 1987 war er mit dem Bau von Meßgeräten beschäftigt.
Nach Erhebung der vorliegenden Klage (4. Dezember 1987) ist der Kläger nunmehr aufgrund eines weiteren befristeten Arbeitsvertrages vom 13. April 1988 für die Zeit bis zum 31. Dezember 1990 bei der Bundesanstalt beschäftigt.
Der Kläger vertritt die Auffassung, aufgrund seiner für die Zeit bis zum 31. Dezember 1987 abgeschlossenen Arbeitsverträge in einem unbefristeten Arbeitsverhältnis zur Beklagten zu stehen. Denn für die vereinbarten Befristungen fehle es an einem sachlichen Grund, da es sich bei den Forschungen der Bundesanstalt zum Themenkreis der Endlagerung um eine Daueraufgabe handele, die insbesondere auf wesentlich längere Zeit als fünf Jahre angelegt sei. Angesichts dieser Daueraufgabe sei für die Beklagte die Bewilligung von Drittmitteln niemals ein Problem gewesen. Eine allgemeine Unsicherheit über das Weiterlaufen von Drittmitteln reiche als Befristungsgrund nicht aus.
Der Kläger hat zuletzt beantragt
festzustellen, daß das zwischen den Parteien bestehende Arbeitsverhältnis unbefristet fortbesteht.
Die Beklagte hat beantragt, die Klage abzuweisen. Sie hält die mit dem Kläger vereinbarten Befristungen für wirksam, da es sich bei den Vorhaben, in denen der Kläger tätig wurde, um sachlich und zeitlich eingegrenzte Forschungsteilprojekte gehandelt habe. Auch wenn die Bundesanstalt die Auffassung vertrete, die Erkundung von Endlagerstätten sei eine Daueraufgabe, sei zwischen dieser Daueraufgabe und der Durchführung der zeitlich und thematisch eingegrenzten begleitenden Forschungsvorhaben zu unterscheiden. Für diese einzelnen Forschungsvorhaben werde jeweils ein detaillierter Finanzierungsplan mit Personalausgaben und sächlichen Ausgaben erstellt. Das Forschungsprojekt "In-situ-Heizversuche zum Nachweis kritischer Spannungszustände" sei zum 31. Dezember 1987 programmgemäß abgeschlossen worden. Zu diesem Zeitpunkt sei der Bundesanstalt ein neues Projekt noch nicht übertragen gewesen. Es habe nicht festgestanden, ob es zur Durchführung eines solchen Projektes überhaupt kommen werde; die fachliche Prüfung durch den BMFT, der für die Entscheidung über die Förderung des Projektes zuständig sei, habe vielmehr noch angedauert. Erst mit dem Arbeitsvertrag vom 13. April 1988 habe der Kläger für dieses mittlerweile doch noch bewilligte Vorhaben eingestellt werden können.
Das Arbeitsgericht hat die Klage abgewiesen. Auf die Berufung des Klägers hat das Landesarbeitsgericht festgestellt, daß das durch den Arbeitsvertrag vom 30. Januar 1985 begründete Arbeitsverhältnis unbefristet fortbestehe. Mit der vom Landesarbeitsgericht zugelassenen Revision begehrt die Beklagte die Wiederherstellung des Ersturteils. Der Kläger beantragt, die Revision zurückzuweisen.
Entscheidungsgründe
Die Revision der Beklagten ist begründet. Sie führt zur Aufhebung des Berufungsurteils und zur Zurückverweisung des Rechtsstreits an das Landesarbeitsgericht. Zur Entscheidung, ob die Befristung des Arbeitsvertrages vom 30. Januar 1985 zum 31. Dezember 1987 rechtswirksam ist, bedarf es noch weiterer tatsächlicher Feststellungen.
I. Das Landesarbeitsgericht ist zutreffend davon ausgegangen, daß die Begründetheit der Klage allein von der Rechtswirksamkeit der Befristung des Arbeitsvertrages vom 30. Januar 1985 abhängt.
1. Auf eine etwaige Unwirksamkeit der Befristung des ersten Arbeitsvertrages vom 17. August 1982 kann sich der Kläger wegen des vorbehaltlosen Abschlusses des anschließenden Arbeitsvertrages vom 30. Januar 1985 nicht mehr berufen. Nach ständiger Rechtsprechung des Senats ist bei mehreren aneinandergereihten befristeten Arbeitsverträgen grundsätzlich nur die Befristung des letzten Arbeitsvertrages auf ihre Rechtswirksamkeit hin zu prüfen. Denn durch den vorbehaltlosen Abschluß eines neuen Arbeitsvertrages stellen die Parteien ihr Arbeitsverhältnis auf eine neue Rechtsgrundlage, die fortan für ihre Rechtsbeziehungen allein maßgeblich sein soll. Will der Arbeitnehmer dieses Ergebnis vermeiden und sich seine Rechte aus einer etwaigen Unwirksamkeit der Befristung des vorangegangenen Arbeitsvertrages erhalten, so muß er mit dem Arbeitgeber einen Vorbehalt des Inhalts vereinbaren, daß der neue befristete Vertrag nur gelten soll, wenn die Parteien nicht schon aufgrund des vorangegangenen Vertrages in einem unbefristeten Arbeitsverhältnis stehen (vgl. BAGE 49, 73, 79 f. = AP Nr. 97 zu § 620 BGB Befristeter Arbeitsvertrag, zu II der Gründe; BAGE 50, 298, 307 = AP Nr. 100, aaO; BAGE 57, 13, 16 = AP Nr. 8 zu § 119 BGB, zu I 1 der Gründe).
2. Ob die Befristung des Arbeitsvertrages vom 13. April 1988 zum 31. Dezember 1990 rechtswirksam ist, ist, wie das Landesarbeitsgericht ebenfalls zutreffend angenommen hat, nicht Gegenstand dieses Rechtsstreits. Von seinem Wortlaut her gesehen könnte zwar der Klageantrag auch dann begründet sein, wenn die Befristung des Arbeitsvertrages vom 13. April 1988 unwirksam wäre. Das Landesarbeitsgericht hat den Klageantrag jedoch erkennbar dahin ausgelegt, daß der Kläger jedenfalls im vorliegenden Rechtsstreit das Bestehen eines unbefristeten Arbeitsverhältnisses nur aus der Unwirksamkeit der Befristung zum 31. Dezember 1987 herleiten will; dies hat es durch den Zusatz im Entscheidungstenor "durch den Arbeitsvertrag vom 30. Januar 1985 begründete" hinreichend zum Ausdruck gebracht. Diese Auslegung erscheint schon deshalb als zutreffend, weil sich der Kläger im vorliegenden Rechtsstreit nie auf eine Unwirksamkeit der Befristung zum 31. Dezember 1990 berufen hat.
3. Der Abschluß des Arbeitsvertrages vom 13. April 1988 hindert nicht, die Wirksamkeit der Befristung des Arbeitsvertrages vom 30. Januar 1985 zu überprüfen. Zwar muß sich der neue Arbeitsvertrag, der nach der oben I 1 dargestellten Senatsrechtsprechung grundsätzlich die Überprüfung des vorangegangenen befristeten Arbeitsvertrages ausschließt, nicht unmittelbar an den vorangegangenen Arbeitsvertrag anschließen. Im Entscheidungsfall ist jedoch im Arbeitsvertrag vom 13. April 1988 ein Vorbehalt der oben I 1 dargestellten Art schlüssig vereinbart worden. Dies ergibt sich hinreichend deutlich daraus, daß bei Vertragsabschluß am 13. April 1988 der vorliegende Rechtsstreit bereits anhängig war und die Parteien dennoch keine Vereinbarungen darüber trafen, wie sich der neue Vertragsabschluß auf den anhängigen Rechtsstreit auswirken sollte. Unter diesen Umständen muß angenommen werden, daß die Parteien übereinstimmend davon ausgegangen sind, daß der neue befristete Vertrag nur gelten soll, wenn nicht bereits ein unbefristetes Arbeitsverhältnis zwischen den Parteien besteht.
II. Das Landesarbeitsgericht ist weiter zutreffend davon ausgegangen, daß die Rechtswirksamkeit der Befristung des Arbeitsvertrages vom 30. Januar 1985 allein anhand der von der Rechtsprechung entwickelten allgemeinen Grundsätze der arbeitsrechtlichen Befristungskontrolle zu beurteilen ist.
1. Die §§ 57 a ff. des Hochschulrahmengesetzes (HRG) in der seit 26. Juni 1985 geltenden Fassung sind hier schon deshalb nicht anzuwenden, weil es sich bei der Bundesanstalt nicht um eine Hochschule (§ 1 HRG) handelt. Aber auch das Gesetz über befristete Arbeitsverträge mit wissenschaftlichem Personal an Forschungseinrichtungen (BGBl I 1985, 1065, 1067) gilt für den Entscheidungsfall noch nicht, weil es gemäß seines § 1 in Verbindung mit § 57 f. HRG erst auf Arbeitsverträge anzuwenden ist, die ab 26. Juni 1985 abgeschlossen wurden. Es kommt mithin auch nicht darauf an, ob der Kläger dem wissenschaftlichen Personal im Sinne dieses Gesetzes zuzurechnen ist.
2. Im Rahmen der mithin vorzunehmenden allgemeinen arbeitsrechtlichen Befristungskontrolle ist das Landesarbeitsgericht zutreffend von der ständigen Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts ausgegangen. Danach ist im Grundsatz die Vereinbarung befristeter Arbeitsverhältnisse unter dem Gesichtspunkt der Vertragsfreiheit und gemäß § 620 BGB zulässig. Ein schutzwertes Interesse für eine solche Vertragsgestaltung entfällt nur dann, wenn die Befristung nicht durch sachliche Gründe gerechtfertigt ist. Die Befristung ist unzulässig, wenn sie als rechtliche Gestaltungsmöglichkeit objektiv funktionswidrig verwendet wird. Dies ist dann anzunehmen, wenn dem Arbeitnehmer der durch die Kündigungsschutzbestimmungen gewährleistete Bestandsschutz seines Arbeitsverhältnisses entzogen wird und dafür kein sachlicher Grund vorliegt (vgl. grundlegend BAGE GS 10, 65, 70 ff. = AP Nr. 16 zu § 620 BGB Befristeter Arbeitsvertrag, zu C der Gründe; zuletzt etwa BAGE 56, 241, 247 f. = AP Nr. 5 zu § 620 BGB Hochschule, zu II 2 der Gründe, m.w.N.).
3. Das Landesarbeitsgericht hat das Vorliegen eines derartigen sachlichen Grundes verneint und zur Begründung im wesentlichen ausgeführt: Der Kläger sei während seiner Tätigkeit bei der Bundesanstalt stets mit Arbeiten befaßt gewesen, die der Erforschung der Möglichkeiten zur Einrichtung untertägiger Endlagerstätten für radioaktive Stoffe dienten. Hierbei handele es sich um eine Daueraufgabe, so daß auch der Kläger keine befristeten Tätigkeiten, sondern Dauertätigkeiten ausgeübt habe. Die Frage, wo radioaktive Spalt- und Abfallprodukte sicher endgültig gelagert werden könnten, sei noch unbeantwortet und gehöre zu den schwierigsten Fragen der Gegenwart. Die Beklagte habe selbst nicht behauptet, daß die diesbezügliche Forschung durch Wissenschaftler der Bundesanstalt nach Auslaufen eines Forschungsprojekts nicht mehr betrieben werde. Daher könne der Umstand, daß die einzelnen Forschungsschritte durch zeitlich und thematisch abgegrenzte Forschungsvorhaben getan würden, für die die Mittel vom zuständigen Bundesminister jeweils gesondert bereitgestellt würden, den Abschluß befristeter Arbeitsverträge jedenfalls mit solchen Mitarbeitern nicht rechtfertigen, die nicht allein wegen ihres speziellen, für das jeweilige Teilprojekt erforderlichen Fachwissens oder ihrer speziellen Fähigkeiten eingestellt worden seien. Wer, wie der Kläger, Aufgaben auszuführen habe, die in jedem der einzelnen Teilprojekte anfielen, dürfe nicht nur in befristeten Arbeitsverträgen beschäftigt werden.
III. Diese Würdigung des Landesarbeitsgerichts ist nicht rechtsfehlerfrei. Die ihr zugrunde liegenden tatsächlichen Feststellungen reichen zur Annahme, für die Befristung des Arbeitsvertrages vom 30. Januar 1985 habe ein sachlicher Grund gefehlt, nicht aus.
1. Nach ständiger Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts sind die zeitlich begrenzte Mitarbeit an einem abgegrenzten Forschungsprojekt sowie die auf einen beschränkten Zeitraum begrenzte Drittmittelfinanzierung eines Forschungsprojekts grundsätzlich als sachlicher Befristungsgrund geeignet (vgl. BAGE 59, 265, 269 f. = AP Nr. 124 zu § 620 BGB Befristeter Arbeitsvertrag, zu II 1 der Gründe, m.w.N.). Die auf dieser zeitlichen Begrenzung der Arbeitsaufgabe bzw. der verfügbaren Mittel beruhende bloße Unsicherheit über die weiteren Möglichkeiten zur Beschäftigung des Arbeitnehmers reicht allerdings für sich allein zur Rechtfertigung der Befristung nicht aus. Entscheidend ist vielmehr die auf den Zeitpunkt des Vertragsabschlusses bezogene Feststellung konkreter tatsächlicher Anhaltspunkte für die Prognose, ob bei Ablauf des Vertrages weiterhin ein Bedürfnis und die Möglichkeit zur Weiterbeschäftigung des Arbeitnehmers bestehen würden.
2. Derartige tatsächliche Feststellungen hat das Landesarbeitsgericht weder zu der Frage sich abzeichnender konkreter Anschlußprojekte noch zu der weiteren Frage getroffen, inwieweit gerade der Kläger in diesen Projekten einsetzbar wäre.
Zur ersten Frage hat es im wesentlichen darauf abgestellt, daß die Erforschung der Endlagerung radioaktiver Stoffe eine "Daueraufgabe" sei, weil sie schwierig und bisher ungelöst sei. In diesem abstrakten Sinne ist indessen der Begriff der Daueraufgabe für die Problematik der Befristung von Arbeitsverhältnissen nicht aussagekräftig. Für die hier im Mittelpunkt stehende Frage des Bestehens von Beschäftigungsmöglichkeiten für den Kläger im Geschäftsbereich der Bundesanstalt kommt es vielmehr darauf an, ob, in welchem Zeitpunkt und in welchem Umfang sich die Beklagte dieser Aufgabe annimmt, gerade der Bundesanstalt konkrete Projekte zuweist und die hierfür benötigten Mittel zur Verfügung stellt. Insoweit wird das Landesarbeitsgericht den Parteien im erneuten Berufungsverfahren zu ergänzendem Sachvortrag Gelegenheit geben müssen.
3. Erst auf der Grundlage dieser vom Landesarbeitsgericht noch zu treffenden Feststellungen läßt sich auch die zweite Frage beantworten, inwieweit es Einsatzmöglichkeiten gerade für den Kläger geben wird. Insoweit läßt sich dem angefochtenen Urteil lediglich die Auffassung des Landesarbeitsgerichts entnehmen, der Kläger sei nicht allein wegen seines speziellen, für das jeweilige Teilprojekt erforderlichen Fachwissens oder seiner speziellen Fähigkeiten eingestellt worden, sondern habe Arbeiten auszuführen gehabt, die in jedem der einzelnen Teilprojekte anfielen. Welche Fähigkeiten für die konkret in Aussicht stehenden Projekte erforderlich sein würden und welche Fähigkeiten gerade der Kläger hat, ist jedoch nicht festgestellt worden. Auch zu diesbezüglichem neuen Sachvortrag werden die Parteien im erneuten Berufungsverfahren Gelegenheit haben.
Dr. Seidensticker Richter Prof. Dr. Becker Dr. Steckhan
ist verstorben.
Dr. Seidensticker
Wagner Straub
Fundstellen