Entscheidungsstichwort (Thema)
Krankenpfleger-Ausbildung in Bayern und Berufsbildungsgesetz
Orientierungssatz
1. Nach Art 9 Abs 2 PersVG BY gilt zwischen dem Auszubildenden, der Mitglied einer Personalvertretung oder Jugendvertretung ist, und dem Arbeitgeber ein Arbeitsverhältnis auf unbestimmte Zeit als begründet, wenn der Auszubildende dies frist-und formgerecht verlangt und das Berufsausbildungsverhältnis erfolgreich beendet hat.
2. Für die Ausbildung der Krankenschwestern und Krankenpfleger in Bayern sind umfassende schulrechtliche Ausgestaltungen des Ausbildungsverhältnisses wie zB die Fachoberschulordnung sie vorsieht, nicht vorgesehen. Ohne eine derartige Ausgestaltung ist jedoch nicht davon auszugehen, daß die gesamte Ausbildung einschließlich des praktischen Teils im Rahmen des Schulunterrichts vollzogen und damit die Berufsausbildung zur Krankenschwester und zum Krankenpfleger in einer berufsbildenden Schule im Sinne des § 2 Abs 1 BBiG durchgeführt wird.
Normenkette
BBiG §§ 107, 2 Abs. 1; PersVG BY Art. 9 Abs. 1-2
Verfahrensgang
LAG München (Entscheidung vom 18.04.1984; Aktenzeichen 6 Sa 886/83) |
ArbG München (Entscheidung vom 09.11.1983; Aktenzeichen 1 Ca 4789/83) |
Tatbestand
Die Parteien streiten darüber, ob zwischen ihnen gemäß Art. 9 Abs. 2 des Bayerischen Personalvertretungsgesetzes (BayPVG) ein unbefristetes Arbeitsverhältnis begründet worden ist.
Der Kläger ist aufgrund eines mit dem Beklagten "als Träger der Berufsfachschule für Krankenpfleger beim Bezirkskrankenhaus H und als Träger des Bezirkskrankenhauses H " abgeschlossenen Ausbildungsvertrages in der Zeit vom 1. April 1980 bis zum 31. März 1983 im Bezirkskrankenhaus H als Krankenpfleger ausgebildet worden. In dem Ausbildungsvertrag ist, soweit hier von Interesse, folgendes bestimmt:
"1. Ausbildungsverhältnis
------------------------
1.1 Der Bezirk Oberbayern verpflichtet sich,
den Schüler nach Maßgabe des Kranken-
pflegegesetzes vom 20.9.1965 (BGBl. I
S. 1443) und der Ausbildungs- und
Prüfungsordnung für Krankenschwestern,
Krankenpfleger und Kinderkranken-
schwestern vom 2.8.1966 (BGBl. I S. 462)
in der jeweils geltenden Fassung für
den Beruf des Krankenpflegers auszu-
bilden.
1.2 Auf das Ausbildungsverhältnis findet neben
den schulrechtlichen Bestimmungen der Ta-
rifvertrag zur Regelung der Rechtsverhält-
nisse der Lernschwestern und Lernpfleger
vom 1. Januar 1967 in der jeweils geltenden
Fassung Anwendung.
.....
2.2 Der Schüler nimmt im Verlauf der Aus-
bildung an dem dreijährigen Lehrgang
für Krankenpflege teil. ....
2.3 Der Lehrgang in der Krankenpflege umfaßt
Unterricht und eine praktische Ausbildung.
Der Unterricht und die praktische Ausbil-
dung werden nach den Bestimmungen der Aus-
bildungs- und Prüfungsordnung für Kranken-
schwestern, Krankenpfleger und Kinder-
krankenschwestern vom 2.8.1966 (BGBl. I
S. 462) durchgeführt. Die praktische Aus-
bildung erfolgt grundsätzlich im Bezirks-
krankenhaus H .
.....
3.1 Die ersten sechs Monate der Ausbildung gelten
als Probezeit.
3.2 Während der Probezeit kann das Ausbildungs-
verhältnis von beiden Seiten jederzeit ohne
Einhaltung einer Kündigungsfrist gekündigt
werden.
3.3 Nach Ablauf der Probezeit kann das Ausbil-
dungsverhältnis nur aus einem wichtigen
Grund gekündigt werden. Der Schüler kann
das Ausbildungsverhältnis auch mit einer
Kündigungsfrist von vier Wochen kündigen, wenn
er die Berufsausbildung aufgeben und sich
für eine andere Berufstätigkeit ausbilden
lassen will.
.....
4.2 Der Schüler untersteht der Aufsicht des
Direktors des Bezirkskrankenhauses, des
Leiters der Krankenpflegeschule und des
Unterrichtspersonals. Er hat den Anord-
nungen der Ärzte, des übergeordneten
Krankenpflegepersonals und - soweit zu-
ständig - der Verwaltung des Bezirks-
krankenhauses Folge zu leisten.
.....
4.4 Die Gewährung von Arbeitsbefreiung in
dringenden Fällen richtet sich nach den
für das Krankenpflegepersonal geltenden
Bestimmungen. Dabei ist die Befreiung
vom Unterricht nur in begründeten Aus-
nahmefällen möglich.
4.5 Urlaub soll während des praktischen Ein-
satzes genommen und gegeben werden, um
einen Ausfall an Unterrichtsstunden zu
vermeiden.
.....
4.7 Für die Kranken-, Angestellten- und Ar-
beitslosenversicherung gelten die gesetz-
lichen Bestimmungen."
Zwischen den Parteien ist unstreitig, daß der theoretische Unterricht und die praktische Ausbildung am Krankenbett blockweise erfolgten, der theoretische Unterricht nur 1/6 der Gesamtarbeitszeit umfaßte und die praktische Ausbildung nicht durch Lehrkräfte, sondern durch den Einsatz in den Stationen des Bezirkskrankenhauses H unter Anleitung des dort beschäftigten examinierten Pflegepersonals erfolgte.
Der Kläger, der seit dem 1. Juni 1983 der Jugendvertretung beim Personalrat des Beklagten angehörte, begehrte mit Schreiben vom 8. Dezember 1982 und vom 24. Januar 1983 unter Berufung auf Art. 9 BayPVG vom Beklagten die Übernahme in ein unbefristetes Arbeitsverhältnis. Der Beklagte lehnte dies ab. Einen Antrag auf Befreiung der Übernahmepflicht hatte er nicht gestellt.
Der Kläger hat die Auffassung vertreten, nach Beendigung der Ausbildung sei nach Art. 9 Abs. 2 BayPVG zwischen ihm und dem Beklagten ein unbefristetes Arbeitsverhältnis begründet worden. Sein Ausbildungsverhältnis habe den Vorschriften des Berufsbildungsgesetzes unterlegen, denn es sei in seiner tatsächlichen Ausgestaltung und nach den Bestimmungen des Ausbildungsvertrages überwiegend arbeitsrechtlich betrieblich ausgestaltet gewesen. Daran ändere sich auch nichts dadurch, daß die Krankenpflegeschulen in Bayern als öffentlich-rechtliche Berufsfachschulen eingerichtet seien.
Der Kläger hat beantragt,
festzustellen, daß zwischen ihm und dem
Beklagten seit dem 1. April 1983 ein un-
befristetes Arbeitsverhältnis besteht.
Der Beklagte hat beantragt, die Klage abzuweisen.
Er hat die Ansicht vertreten, das Ausbildungsverhältnis falle als Schulverhältnis nicht unter den Geltungsbereich des Berufsbildungsgesetzes, so daß Art. 9 BayPVG nicht eingreife. Für die Krankenpflegerausbildung in Bayern sei das Berufsbildungsgesetz schon deshalb nicht anzuwenden, weil es sich dort bei den Krankenpflegeschulen um Berufsfachschulen handele, die dem Schulrecht unterstünden. In der zweiten Verordnung zur Ausführung des Gesetzes über das berufliche Schulwesen (GbSch) vom 29. Januar 1974 sei von "Berufsfachschulen für Krankenpflege, Kinderkrankenpflege und Krankenpflegehilfe" die Rede. Seit dem 1. Januar 1983 sei die gleiche Rechtslage dem Art. 93 Abs. 1 und Abs. 2 des Bayerischen Gesetzes über das Erziehungs- und Unterrichtswesen (BayEUG) vom 10. September 1982 zu entnehmen. Gemäß Art. 30, 70 GG bestehe daher eine Sperrwirkung der Landeszuständigkeit gegenüber dem Bund, auch wenn die Rechtsverhältnisse zwischen Schülern und Schulträgern bisher nicht abschließend öffentlich-rechtlich ausgestaltet worden seien. Denn dem Bund stehe im Länderbereich selbst dann keine Gesetzgebungsbefugnis zu, wenn der Landesgesetzgeber einen Gegenstand noch nicht geregelt habe. Da für die Krankenpflegeausbildung von dem Grundsatz der Einheitlichkeit auszugehen sei, handele es sich in Bayern um eine insgesamt schulrechtlich ausgerichtete Ausbildung.
Das Arbeitsgericht hat der Klage stattgegeben. Das Landesarbeitsgericht hat die Berufung des Beklagten zurückgewiesen. Mit der zugelassenen Revision verfolgt der Beklagte seinen Klageabweisungsantrag weiter.
Entscheidungsgründe
Die Revision ist nicht begründet. Das Berufungsgericht hat zutreffend angenommen, daß durch das frist- und formgerechte Übernahmeverlangen des Klägers mit dem Beklagten ein unbefristetes Arbeitsverhältnis gemäß Art. 9 Abs. 2 BayPVG begründet worden ist.
I. Die Feststellungsklage ist zulässig. Die Vorinstanzen sind zu Recht davon ausgegangen, daß für das Feststellungsbegehren des Klägers die Arbeitsgerichte zuständig sind. Zwar ist nach Art. 9 Abs. 4 BayPVG das Feststellungsbegehren des Arbeitgebers, daß ein Arbeitsverhältnis mit dem Auszubildenden nach Art. 9 Abs. 2 BayPVG nicht begründet worden sei, an die Verwaltungsgerichte zu richten. Diese Gerichtswegzuweisung bezieht sich jedoch nur auf Verfahren, in denen der Arbeitgeber tätig wird, um den gesetzlichen Überleitungsschutz des Beschäftigten zu verhindern. Sie gilt hingegen nicht für Rechtsstreitigkeiten, die von dem Auszubildenden eingeleitet werden; hierfür sind gemäß § 2 Abs. 1 Nr. 3 b ArbGG die Arbeitsgerichte ausschließlich zuständig (vgl. für den gleichlautenden § 9 Abs. 4 BPersVG BAG Urteil vom 23. August 1984 - 6 AZR 519/82 - AP Nr. 1 zu § 9 BPersVG, auch zur Veröffentlichung in der Amtlichen Sammlung des Gerichts bestimmt; a.A. Ballerstedt/Schleicher/Faber, BayPVG, Art. 9 Rz 34; Dietz/Richardi, BPersVG, 2. Aufl., § 9 Rz 28, die jeweils im Hinblick auf Art. 81 Abs. 1 Nr. 3 BayPVG bzw. § 83 Abs. 1 Nr. 3 BPersVG von einer umfassenden Zuständigkeit der Verwaltungsgerichte ausgehen).
II. 1. Nach Art. 9 Abs. 2 BayPVG gilt zwischen dem Auszubildenden, der Mitglied einer Personalvertretung oder einer Jugendvertretung ist, und dem Arbeitgeber ein Arbeitsverhältnis auf unbestimmte Zeit als begründet, wenn der Auszubildende dies frist- und formgerecht verlangt und das Berufsausbildungsverhältnis erfolgreich beendet hat.
2. Der Kläger, der der Jugendvertretung beim Personalrat des Bezirkskrankenhauses H seit dem 1. Juni 1982 angehörte, hat innerhalb der letzten drei Monate vor Beendigung des Ausbildungsverhältnisses schriftlich seine Weiterbeschäftigung unter Hinweis auf Art. 9 Abs. 2 BayPVG bei dem Beklagten verlangt. Für die Entscheidung des Rechtsstreits kommt es daher maßgeblich darauf an, ob es sich bei dem Ausbildungsverhältnis zwischen dem Kläger und dem Beklagten um ein solches nach dem Berufsbildungsgesetz gehandelt hat.
Dies haben die Vorinstanzen zu Recht bejaht.
III. 1. Dem Landesarbeitsgericht ist zunächst darin zuzustimmen, daß die Geltung des Berufsbildungsgesetzes nicht durch das Krankenpflegegesetz in der Fassung vom 20. September 1965 (BGBl. I S. 1443) ausgeschlossen wird.
a) § 107 BBiG schreibt zwar vor, daß die bundesgesetzlichen Regelungen über die Berufsbildung in den Heil- und Heilhilfsberufen unberührt bleiben sollen. Dies bedeutet aber nur, daß bundesgesetzliche Vorschriften dem Berufsbildungsgesetz dann vorgehen, wenn und soweit sie zu diesem in Widerspruch stehen; im übrigen gilt auch für das Berufsausbildungsverhältnis in den Heil- und Heilhilfsberufen das Berufsbildungsgesetz (BAG 28, 269, 272, 273 = AP Nr. 3 zu § 611 BGB Ausbildungsverhältnis, zu I 1 a und b der Gründe; BAG 33, 213, 217 = AP Nr. 4 zu § 611 BGB Ausbildungsverhältnis). Das Krankenpflegegesetz in der hier maßgeblichen Fassung sieht keine vorgreiflichen Regelungen über das Ausbildungsverhältnis vor.
b) Das Berufsbildungsgesetz geht für die Berufsausbildung vom dualen System, dem Zusammenwirken von betrieblicher und schulischer Ausbildung aus. Es regelt nur den Bereich der betrieblichen und außerschulischen Berufsbildung. Aus diesem System fällt die traditionelle Krankenpflegeausbildung nach dem Krankenpflegegesetz zwar heraus. Krankenpfleger und Krankenschwestern werden nach dem Krankenpflegegesetz in Lehrgängen ausgebildet, die in Krankenpflegeschulen durchgeführt werden. Solche Krankenpflegeschulen sind bei den Krankenhäusern eingerichtet. Die Lernpfleger und Lernschwestern werden in Lehrgängen theoretisch und praktisch in der Krankenpflege unterrichtet. Daraus folgt jedoch nicht, daß die Ausbildung zum Krankenpfleger oder zur Krankenschwester in einem Schulverhältnis erfolgen muß. Das Krankenpflegegesetz läßt vielmehr sowohl eine schulische als auch eine arbeitsrechtliche betriebliche Ausbildung zu. Wenn die praktische arbeitsrechtlich ausgestaltete Ausbildung überwiegt, ist von einer einheitlich betrieblichen Ausbildung auszugehen. Auf ein solches Ausbildungsverhältnis findet dann das Berufsbildungsgesetz Anwendung (BAG 28, 269, 272 = AP Nr. 3 zu § 611 BGB Ausbildungsverhältnis, zu I 1 a der Gründe; BAG 33, 213, 217 = AP Nr. 4 zu § 611 BGB Ausbildungsverhältnis; BAG Urteil vom 12. September 1979 - 5 AZR 733/77 - AP Nr. 2 zu § 14 BBiG).
2. Die Anwendung des Berufsbildungsgesetzes auf die Berufsausbildung als Krankenpfleger wird auch in Bayern nicht durch die Bestimmungen des Freistaates Bayern über die Krankenpflegeschulen gemäß § 2 Abs. 1 BBiG ausgeschlossen.
a) Nach Art. 30 und Art. 70 GG liegt die Kulturhoheit bei den Ländern. Das Schulrecht ist diesem Hoheitsbereich zugewiesen. Das Berufsbildungsgesetz gilt daher nach § 2 Abs. 1 BBiG auch nur für die Berufsausbildung, die nicht in berufsbildenden Schulen durchgeführt wird, die den Schulgesetzen der Länder unterstehen. Wenn die Berufsausbildung in einem öffentlich-rechtlich ausgestalteten Schulverhältnis durchgeführt wird, findet das Berufsbildungsgesetz demnach keine Anwendung (vgl. BAG 28, 269, 274 = AP Nr. 3 zu § 611 BGB Ausbildungsverhältnis, zu I 1 c der Gründe; BAG 33, 213, 217 = AP Nr. 4 zu § 611 BGB Ausbildungsverhältnis).
b) Der Landesgesetzgeber in Bayern hat zwar die kommunalen Krankenpflegeschulen zu öffentlichen Berufsfachschulen bestimmt und sie der staatlichen Schulaufsicht unterstellt (Art. 53 des Gesetzes über das berufliche Schulwesen vom 15. Juni 1972 BayGVBl. S. 189 in Verbindung mit § 1 Nr. 53.1.2 f., Nr. 54.1.2, Nr. 54.1.3 und Nr. 54.1.4 der Zweiten Verordnung zur Ausführung des Gesetzes über das berufliche Schulwesen vom 29. Januar 1974 - BayGVBl. S. 97 -; Art. 54 entspricht nunmehr Art. 37 des Gesetzes in der Fassung vom 3. September 1982 - BayGVBl. S. 790). Art. 93 Abs. 2 des Gesetzes über das Erziehungs- und Unterrichtswesen (BayEUG) vom 10. September 1982 (BayGVBl. S. 743, 1032) - in Kraft seit dem 1. Januar 1983 - geht ebenfalls davon aus, daß die Krankenpflegeschulen öffentliche Berufsfachschulen nach Art. 12 BayEUG sind. Bei diesen Regelungen, die allein den Rechtscharakter der Krankenpflegeschulen als Berufsfachschulen festlegen, hat es der Gesetzgeber - abgesehen von der in der Zweiten Verordnung zur Ausführung des Gesetzes über das berufliche Schulwesen vom 29. Januar 1974 (BayGVBl. S. 97) erfolgten Regelung über die Lehrerpersonalzuschüsse - aber auch belassen. Insbesondere fehlt es bisher an Vorschriften, die das Ausbildungsverhältnis der Lernschwestern und Lernpfleger einschließlich ihrer praktischen Unterrichtung als ein öffentlich-rechtliches Schulverhältnis ausgestalten. So haben Gesetz- und Verordnungsgeber bisher die Rechtsverhältnisse der Lernschwestern und Lernpfleger nicht im Rahmen einer Schulordnung geregelt. Die allgemeine Schulordnung (Neufassung vom 7. August 1979 - BayGVBl. S. 319) hat ihre Geltung für die Schulen des Gesundheitswesens ausdrücklich von dem Erlaß ergänzender Bestimmungen abhängig gemacht (§ 96 Abs. 1). Diese Bestimmungen hat der Verordnungsgeber bisher jedoch nicht erlassen.
c) Beispielhaft für eine derart umfassende öffentlich-rechtliche Ausgestaltung des Schulverhältnisses stehen die Vorschriften der Schulordnung für die Fachoberschulen in Bayern vom 19. Juli 1983 (Fachoberschulordnung - BayGVBl. S. 907). Diese enthalten in § 14 Abs. 4 auch eine Regelung über die Teilnahme an der fachpraktischen Ausbildung in außerschulischen Einrichtungen. Danach dürfen die Schüler für die fachpraktische Ausbildung kein Entgelt fordern oder entgegennehmen und sie unterliegen auch in außerschulischen Einrichtungen der Disziplinargewalt der Schule. Auf diese Weise ist gewährleistet, daß eine auf einen hohen theoretischen Wissensstand angewiesene Berufsvorbereitung durch ergänzende praxisnahe Bildungsmaßnahmen ihren schulischen Charakter nicht verliert.
Für die Ausbildung der Krankenschwestern und Krankenpfleger sind ähnliche oder vergleichbare Regelungen in Bayern nicht vorgesehen. Ohne eine derart umfassende schulrechtliche Ausgestaltung des Ausbildungsverhältnisses ist jedoch nicht davon auszugehen, daß die gesamte Ausbildung einschließlich des praktischen Teils im Rahmen des Schulunterrichts vollzogen und damit die Berufsausbildung zur Krankenschwester und zum Krankenpfleger in einer berufsbildenden Schule im Sinne des § 2 Abs. 1 BBiG durchgeführt wird.
Dem Berufungsgericht ist daher darin zu folgen, daß die formalrechtliche Qualifizierung der Krankenpflegeschulen in Bayern als öffentliche Berufsfachschulen nicht genügt, um die Ausbildung der Krankenschwestern und Krankenpfleger in Bayern dem Anwendungsbereich des Berufsbildungsgesetzes zu entziehen.
3. Die von der Revision unter Hinweis auf die Gesetzgebungskompetenz des Bundes und der Länder erhobenen verfassungsrechtlichen Bedenken greifen nicht durch. Das Schulwesen fällt zwar in die Zuständigkeit der Länder und es besteht daher eine "Sperrwirkung" der Landeszuständigkeit gegenüber dem Bund (vgl. Maunz in Maunz/Dürig, Kommentar zum Grundgesetz, Art. 71 Rz 11 und 12). Die schulische Berufsausbildung kann daher nicht durch ein Bundesgesetz geregelt werden; insoweit fehlt es an der Gesetzgebungskompetenz des Bundes. Ob ein Ausbildungsgang schulrechtlich geordnet und der Schulaufsicht des Landes unterworfen wird, regelt der Landesgesetzgeber. Die verfassungsrechtliche Sperrwirkung zugunsten des Landes setzt jedoch erst dann ein, wenn das Ausbildungsverhältnis schulrechtlich geregelt, also hoheitlich ausgestaltet ist. Dies ist aber, wie dargelegt, für die Ausbildungsverhältnisse der Lernschwestern und Lernpfleger auch in Bayern nicht der Fall. Daher kann das Berufsbildungsgesetz auch auf die Ausbildungsverhältnisse der Lernschwestern und Lernpfleger in Bayern angewandt werden, wenn diese Ausbildungsverhältnisse überwiegend arbeitsrechtlich betrieblich ausgestaltet sind.
4. Das Berufungsgericht ist zu Recht davon ausgegangen, daß das Ausbildungsverhältnis des Klägers überwiegend arbeitsrechtlich betrieblich ausgestaltet war.
Dafür sprechen zunächst die Bestimmungen des Ausbildungsvertrages. Danach ist auf das Ausbildungsverhältnis der Tarifvertrag zur Regelung der Rechtsverhältnisse der Lernschwestern und Lernpfleger anzuwenden. Ferner ist eine Probezeit vereinbart, und es sind die einzelnen Kündigungsmöglichkeiten aufgezeigt. In einem öffentlich-rechtlich ausgestalteten Schulverhältnis ist für solche Regelungen kein Raum. Darüber hinaus war die Ausbildung des Klägers auch tatsächlich überwiegend praktisch und damit arbeitsrechtlich-betrieblich ausgestaltet. Nach den insoweit mit Verfahrensrügen nicht angegriffenen Feststellungen des Berufungsgerichts erfolgte der theoretische Unterricht und die praktische Ausbildung am Krankenbett blockweise; der theoretische Unterricht umfaßte dabei nur 1/6 der Gesamtarbeitszeit. Der Kläger war ferner in den Dienstbetrieb des Bezirkskrankenhauses H eingegliedert. Er unterstand nicht nur der Aufsicht des Leiters der Krankenpflegeschule, sondern auch der Aufsicht des Direktors des Bezirkskrankenhauses. Arbeitsbefreiung war ihm nach den für das Krankenpflegepersonal geltenden Bestimmungen zu gewähren.
Auf die weitere auf § 286 ZPO gestützte Verfahrensrüge des Beklagten kommt es nicht mehr an, da die Wertung des Berufungsgerichts, wonach das Ausbildungsverhältnis überwiegend arbeitsrechtlich-betrieblich ausgestaltet war, bereits auf den insoweit zwischen den Parteien unstreitigen Tatsachen beruht.
Dr. Gehring Michels-Holl Schneider
Prof. Dr. Krems Wengeler
Fundstellen