Entscheidungsstichwort (Thema)
Anrechnung der gesetzlichen Rente bei Teilzeitkräften
Leitsatz (amtlich)
Nach der VBL-Satzung steht den Teilzeitkräften entsprechend ihrer geringeren Arbeitszeit eine niedrigere Gesamtversorgung zu als den Vollzeitkräften. Auf diese Gesamtversorgung ist die Sozialversicherungsrente auch insoweit anzurechnen, wie sie auf früheren Vollzeitbeschäftigungen beruht. Die Anrechnungsregelung verstößt nicht gegen § 5 Abs. 2 BetrAVG. Ebensowenig ergibt sich ein Anrechnungsverbot aus dem Gleichheitssatz (Art. 3 Abs. 1 GG), dem Verbot der Diskiminierung von Teilzeitbeschäftigten (§ 2 Abs. 1 BeschFG) oder dem Eigentumsschutz des Art. 14 Abs. 1 GG. Die Anrechnung der vollen Sozialversicherungsrente entspricht dem Versorgungsziel und der Ergänzungsfunktion der Zusatzversorgung.
Normenkette
BeschFG § 2 Abs. 1; BetrAVG §§ 1, 5 Abs. 2; GG Art. 3 Abs. 1, Art. 14 Abs. 1; VBL-Satzung §§ 40, 43a
Verfahrensgang
Tenor
1. Die Revision der Klägerin gegen das Urteil des Landesarbeitsgerichts Düsseldorf vom 11. April 1997 – 11 Sa 1844/96 – wird zurückgewiesen.
2. Die Klägerin hat die Kosten der Revision zu tragen.
Tatbestand
Die Parteien streiten darüber, ob das beklagte Land der Klägerin eine höhere Versorgungsrente verschaffen muß.
Die am 5. Dezember 1934 geborene Klägerin war vom 15. April 1952 bis 31. Dezember 1977 in der Privatwirtschaft vollzeitbeschäftigt. Vom 1. Januar 1978 bis zum 31. Dezember 1994 war sie beim beklagten Land als Angestellte mit der Hälfte der regelmäßigen Arbeitszeit einer Vollzeitkraft tätig. Nach § 2 des Arbeitsvertrages vom 2. Januar 1978 bestimmte sich das Arbeitsverhältnis „nach dem Bundes-Angestelltentarifvertrag (BAT) vom 23. Februar 1961 und den diesen ergänzenden oder ändernden Tarifverträgen”. Zuletzt verdiente die Klägerin monatlich 1.987,83 DM brutto und 1.515,60 DM netto. Sie war bei der VBL versichert.
Seit 1. Januar 1995 bezog die Klägerin eine gesetzliche Altersrente von monatlich 1.298,43 DM. Nach Abzug des Kranken- und Pflegeversicherungsbeitrags erhielt sie 1.204,95 DM ausgezahlt. Die VBL errechnete in ihrem Bescheid vom 22. Dezember 1994 aufgrund der Teilzeitbeschäftigung der Klägerin eine Gesamtversorgung von monatlich 1.214,65 DM. Davon zog die VBL die volle Rente aus der gesetzlichen Rentenversicherung in Höhe von 1.298,43 DM ab. Danach hätte die Klägerin keine Versorgungsrente erhalten. Deshalb gewährte ihr die VBL die Mindestversorgungsrente in Höhe von 144,20 DM.
Die Klägerin hat die Auffassung vertreten, es sei nicht zulässig, einerseits ihre Gesamtversorgung als Teilzeitkraft wegen der geringeren Arbeitszeit zu kürzen und darauf andererseits die Sozialversicherungsrente anzurechnen, die auf die frühere Vollzeitbeschäftigung in der Privatwirtschaft entfalle. Dies sei eine Benachteiligung wegen der Teilzeitarbeit und verstoße gegen Art. 3 Abs. 1 GG. Die Zahlung der Mindestrente stelle im Ergebnis einen Ausschluß aus der Zusatzversorgung dar, für den es keinen sachlichen Grund gebe. Die Versorgung der Vollzeitbeschäftigten übersteige die der Klägerin gewährte Mindestrente um ein Vielfaches. Ihr Arbeitskollege W W erhalte für seine Beschäftigung von August 1978 bis Februar 1996 eine Zusatzversorgung von monatlich 1.100,00 DM und sein Bruder L W für eine Beschäftigung von 1980 bis 1991 eine Altersversorgung von monatlich etwa 800,00 DM. Beide seien vor ihrem Eintritt in den öffentlichen Dienst als Selbständige tätig gewesen. Das beklagte Land müsse dafür sorgen, daß die Klägerin die Hälfte der Zusatzversorgung erhalte, die einem in derselben Zeit vollzeitbeschäftigten Angestellten derselben Vergütungsgruppe des BAT zustünde. Als Vollzeitbeschäftigte hätte der Klägerin nach dem Bescheid der VBL vom 22. Dezember 1994 eine Gesamtversorgung von monatlich 2.429,00 DM zugestanden. Nach Abzug der gesetzlichen Rente in Höhe von 1.298,43 DM hätte dies einen Versorgungsanspruch von 1.130,57 DM ergeben. Als Halbtagskraft stünden der Klägerin mindestens 565,53 DM zu. Dieser Betrag liege um 421,33 DM über der Mindestrente von 144,20 DM. Das beklagte Land dürfe nur die fiktive Rente von monatlich 463,74 DM anrechnen, die laut Auskunft der Bundesversicherungsanstalt für Angestellte auf die Teilzeitbeschäftigung beim beklagten Land entfalle, nicht aber die fiktive Rente von 774,44 DM für die vorausgegangene Vollzeitarbeit in der Privatwirtschaft.
Die Klägerin hat zuletzt beantragt,
das beklagte Land zu verurteilen, ihr rückwirkend ab 1. Januar 1995 monatlich 421,33 DM netto zu zahlen,
hilfsweise
festzustellen, daß das beklagte Land verpflichtet ist, sie rückwirkend ab 1. Januar 1995 versorgungsmäßig so zu stellen, wie sie stehen würde, wenn sie die Hälfte der Zusatzversorgungsrente erhielte, die einem in der Zeit vom 1. Januar 1978 bis zum 31. Dezember 1994 im Dienste des beklagten Landes stehenden vollzeitbeschäftigten Angestellten, der Vergütung nach VergGr. VII Stufe 43 und Ortszuschlag nach Tarifklasse II der Vergütungsordnung Bund/Länder erhalten hat, von der Versorgungsanstalt des Bundes und der Länder gezahlt wird.
Das beklagte Land hat beantragt, die Klage abzuweisen. Der Versorgungstarifvertrag verpflichte die Arbeitgeber nur dazu, die Arbeitnehmer bei der VBL zu versichern. Dies sei geschehen. Abgesehen davon habe die VBL die Versorgungsrente richtig berechnet. Die Regelungen der VBL-Satzung seien nicht zu beanstanden. Sie trügen dem Gesamtversorgungssystem Rechnung und verstießen nicht gegen Art. 3 Abs. 1 GG. Die Klägerin sei nicht ungleich behandelt worden. Alle Arbeitnehmer, die im Gegensatz zu Herrn W W und Herrn L W während ihrer gesamten Berufstätigkeit sozialversichert gewesen seien, erhielten eine geringere Zusatzversorgung. Die Klägerin verlange eine Gesamtversorgung, die über ihrem Nettoverdienst als aktive Arbeitnehmerin liege. Dies sei mit dem Zweck der Zusatzversorgung nicht zu vereinbaren.
Das Arbeitsgericht hat der Klage stattgegeben. Auf die Berufung des beklagten Landes hat das Landesarbeitsgericht die Klage abgewiesen. Mit der Revision will die Klägerin erreichen, daß das erstinstanzliche Urteil wiederhergestellt wird.
Entscheidungsgründe
Die Revision der Klägerin ist unbegründet. Das Landesarbeitsgericht hat die Klage zu Recht abgewiesen. Der Klägerin steht nur die von der VBL gezahlte Mindestversorgung zu.
A. Die Klage ist zulässig. Die Anträge sind zwar mißverständlich formuliert. Sie sind aber auslegungsfähig. Der Klägerin kommt es nach ihrem gesamten Vorbringen nicht darauf an, ob das beklagte Land selbst die höhere Versorgungsrente zahlt oder auf einem anderen Weg, insbesondere über die VBL, die Versorgung sicherstellt. Zudem hat die Klägerin im Schriftsatz vom 21. März 1997 ausdrücklich auf die Urteile des Senats vom 7. März 1995 (– 3 AZR 499/94 –, n.v.) und vom 25. April 1995 (– 3 AZR 446/94 – AP Nr. 25 zu § 1 BetrAVG Gleichbehandlung) Bezug genommen. Daraus läßt sich entnehmen, daß sie den in diesen Entscheidungen zugesprochenen Verschaffungsanspruch geltend machen will. Haupt- und Hilfsantrag bilden entgegen dem Wortlaut eine Einheit. Sinngemäß hat die Klägerin beantragt, das beklagte Land zu verurteilen, ihr rückwirkend ab 1. Januar 1995 eine monatliche Versorgungsrente von weiteren 421,33 DM zu verschaffen. Dieser Antrag begegnet keinen Zulässigkeitsbedenken, insbesondere ist er genügend bestimmt (§ 253 Abs. 2 Nr. 2 ZPO).
B. Die Klage ist unbegründet. Die Klägerin kann keine höhere Versorgungsrente verlangen. Die VBL hat die Versorgungsrente richtig berechnet. Wenn die Leistungen der VBL nicht den Versorgungspflichten des Arbeitgebers aus dem arbeitsvertraglichen Grundverhältnis entsprechen, kann zwar eine Verschaffungspflicht des Arbeitgebers bestehen (ständige Rechtsprechung des Senats seit dem Urteil vom 7. März 1995 – 3 AZR 282/94 – BAGE 79, 236, 249 f. = AP Nr. 26 zu § 1 BetrAVG Gleichbehandlung, zu B III 2 b bb und cc der Gründe; vgl. u.a. Urteil vom 9. Dezember 1997 – 3 AZR 661/96 – AP Nr. 40 zu § 1 BetrAVG Gleichbehandlung, zu A I der Gründe). Im vorliegenden Fall stehen aber die maßgeblichen Versorgungsregelungen der VBL mit den arbeitsrechtlichen Pflichten des beklagten Landes im Einklang.
I. Nach § 40 Abs. 1 der VBL-Satzung wird als monatliche Versorgungsrente der Betrag gewährt, um den die in § 40 Abs. 2 der VBL-Satzung genannten Versorgungsbezüge hinter der dem Versicherten zustehenden Gesamtversorgung zurückbleiben. Die anzurechnenden Versorgungsbezüge überstiegen die der Klägerin zustehende Gesamtversorgung. Deshalb ist nach § 40 Abs. 4 der VBL-Satzung nur eine Mindestrente zu zahlen. Sie beläuft sich im vorliegenden Fall auf 144,20 DM.
II. Zwischen den Parteien besteht kein Streit über die Höhe der anderweitigen Versorgungsbezüge, des maßgeblichen Bruttoentgelts und des fiktiven Nettoarbeitsentgelts. Die Klägerin wendet sich nur gegen den in der VBL-Satzung vorgeschriebenen Rechenweg. Entgegen der Auffassung der Klägerin ist es auch im arbeitsrechtlichen Grundverhältnis nicht zu beanstanden, daß sich die den Teilzeitkräften zu gewährende Zusatzversorgung nach dem Umfang ihrer Arbeitszeit richtet.
1. Die Teilzeitbeschäftigten erhalten eine ihrer Arbeitszeit entsprechende Gesamtversorgung. Ihr gesamtversorgungsfähiges Entgelt wird nach § 43 a Abs. 4 der VBL-Satzung auf die Vergütung für eine entsprechende Vollbeschäftigung hochgerechnet. Der geringeren Arbeitszeit wird dadurch Rechnung getragen, daß der maßgebliche Vomhundertsatz (Brutto- und Nettoversorgungssatz) nach § 43 a Abs. 1 VBL-Satzung entsprechend gekürzt wird. Ausdruck der Gleichbehandlung ist es, daß die Teilzeitarbeitnehmer lediglich nach dem zeitlichen Anteil der Arbeitsleistung im Vergleich zur Vollzeitarbeit vergütet werden (vgl. BAG Urteil vom 25. Oktober 1994 – 3 AZR 149/94 – AP Nr. 40 zu § 2 BeschFG 1985, zu III 1 a der Gründe, m.w.N.).
2. Die Versorgungsordnung legt fest, in welchem Umfang der Versorgungsbedarf gedeckt werden soll. Insoweit besteht ein weitgehender Gestaltungsspielraum, der lediglich durch übergeordnetes, zwingendes Recht begrenzt ist. Diese Schranken sind beachtet.
Der Versorgungsbedarf wird bei Vollzeit- und Teilzeitkräften nach einheitlichen Grundsätzen bemessen. Die Höhe des Versorgungsgrades richtet sich nach der erzielten Dienstzeit. Dem Zweck der Betriebsrente entspricht es, auf die Dauer der Betriebstreue abzustellen. Daneben ist das Arbeitsentgelt der letzten drei Kalenderjahre (§ 43 Abs. 1 der VBL-Satzung) die maßgebliche Berechnungsgrundlage. Da der bisherige Lebensstandard gesichert werden soll, wird folgerichtig auf das im Arbeitsverhältnis erzielte letzte Arbeitseinkommen abgestellt. Es hängt auch vom Umfang der Arbeitszeit ab.
III. Die volle Anrechnung der auf Pflichtbeiträgen beruhenden Sozialversicherungsrente ist ebenfalls nicht zu beanstanden.
1. Nach § 5 Abs. 2 Satz 1 BetrAVG dürfen Leistungen der betrieblichen Altersversorgung durch Anrechnung oder Berücksichtigung anderer Versorgungsbezüge, soweit sie auf eigenen Beiträgen des Versorgungsempfängers beruhen, nicht gekürzt werden. Dieses Anrechnungsverbot gilt nicht für Renten aus den gesetzlichen Rentenversicherungen, soweit sie auf Pflichtbeiträgen beruhen (§ 5 Abs. 2 Satz 2 BetrAVG). Diese Voraussetzungen sind erfüllt. Welcher Arbeitgeber die Rentenbeiträge mitfinanziert hat, ist unerheblich. Die bei anderen Arbeitgebern erzielten Rentenanteile sind mitzuberücksichtigen (BAG Urteil vom 20. November 1990 – 3 AZR 31/90 – BAGE 66, 282, 286 = AP Nr. 36 zu § 5 BetrAVG, zu II 1 c der Gründe, m.w.N.). Sie beruhen nicht auf einer Eigenvorsorge des Arbeitnehmers. § 5 Abs. 2 Satz 2 BetrAVG verdeutlicht, daß die Betriebstreue und die Arbeitsleistungen, die in einem früheren Arbeitsverhältnis erbracht wurden, nicht als Eigenbeiträge anzusehen sind (vgl. BAG Urteil vom 5. Dezember 1995 – 3 AZR 942/94 – BAGE 81, 345, 351 = AP Nr. 40 zu § 5 BetrAVG, zu B III 1 der Gründe).
2. § 5 Abs. 2 BetrAVG regelt zwar die Anrechnungsverbote nicht abschließend (vgl. BT-Drucks. 7/2843 S. 8; BAG Urteil vom 20. November 1990 – 3 AZR 31/90 – BAGE 66, 282, 287 = AP Nr. 36 zu § 5 BetrAVG, zu II 2 a der Gründe, m.w.N.). Andere gesetzliche Vorschriften oder allgemeine Rechtsgrundsätze wurden aber im vorliegenden Fall nicht verletzt.
a) Die Anrechnung greift nicht in die durch Art. 14 Abs. 1 GG geschützte, eigentumsgleiche sozialversicherungsrechtliche Rechtsposition der Klägerin ein, weil sie die gesetzliche Rente ungekürzt erhält (BAGE 81, 345, 353 = AP, aaO, zu B IV 3 a der Gründe).
b) Die Versorgungsregelungen verstoßen weder gegen Art. 3 Abs. 1 GG noch gegen § 2 Abs. 1 BeschFG. Soweit die Klägerin gegenüber anderen Arbeitnehmern ungleich behandelt wird, gibt es dafür einleuchtende Gründe.
aa) Das Gesamtversorgungssystem richtet sich nach dem individuellen Versorgungsbedarf. Dagegen bestehen keine rechtlichen Bedenken (vgl. BAG Urteil vom 17. Mai 1988 – 3 AZR 400/86 – AP Nr. 27 zu § 5 BetrAVG, zu 3 der Gründe;
BAGE 66, 282, 287 = AP Nr. 36 zu § 5 BetrAVG, zu II 2 c der Gründe). Durch die Anrechnung der Sozialversicherungsrenten begrenzen die Arbeitgeber das übernommene Risiko. Derartige Versorgungssysteme, die auf bestehende Versorgungslücken abstellen, wollte der Gesetzgeber durch § 5 Abs. 2 Satz 2 BetrAVG ermöglichen.
bb) Die Klägerin wird nicht wegen ihrer Teilzeitbeschäftigung aus der Altersversorgung ausgeschlossen oder benachteiligt.
Von einem Ausschluß aus der Altersversorgung kann schon deshalb keine Rede sein, weil die Klägerin eine Mindestversorgung erhält. Dabei handelt es sich um eine auf versicherungsmathematischen Überlegungen beruhende Leistung für die erbrachten Umlagebeträge.
Die günstige Rentenbiographie der Klägerin vor Eintritt in den öffentlichen Dienst führte zwar dazu, daß ihre Zusatzversorgung auf den Mindestbetrag sank. Die von der Klägerin als ungerecht empfundene volle Anrechnung der Sozialversicherungsrente betrifft aber alle Arbeitnehmer und entspricht der Ergänzungsfunktion des Gesamtversorgungssystems. Je kleiner die Versorgungslücke ist, desto geringer ist die Zusatzrente. Auch die Versorgung der vollbeschäftigten Arbeitnehmer fällt um so niedriger aus, je größer der in früheren Arbeitsverhältnissen verdiente Rentenanteil in der gesetzlichen Rentenversicherung ist. Die von der Klägerin selbst angeführten Beispiele bestätigen dies. Die Arbeitskollegen W und L W übten vor ihrem Eintritt in den öffentlichen Dienst eine selbständige Tätigkeit aus. Selbständige, die keine anrechenbaren Ansprüche in der gesetzlichen Rentenversicherung erworben haben, weisen eine große Versorgungslücke auf und erhalten eine höhere Zusatzversorgung als Arbeitnehmer, die durchgängig sozialversichert waren. Wenn vollzeitbeschäftigte Arbeitnehmer früher besser verdienten als im öffentlichen Dienst oder wenn sie verhältnismäßig spät in den öffentlichen Dienst eintraten und eine günstige Rentenbiographie aufweisen, kann sich ihr Versorgungsanspruch ebenfalls auf die Mindestrente beschränken.
cc) Die Anrechnung der vollen Sozialversicherungsrente entspricht dem Sinn und Zweck der Gesamtversorgung. Die zugesagte Gesamtversorgung soll individuelle Versorgungslücken schließen. Die von der Klägerin geforderte Betriebsrente von insgesamt 565,53 DM und die Sozialversicherungsrente von 1.298,43 DM brutto = 1.209,95 DM netto würde eine Gesamtversorgung ergeben, die über dem bisherigen Arbeitseinkommen von 1.515,60 DM netto läge. Dies widerspräche der Ergänzungsfunktion der Zusatzversorgung. Die Verzahnung mit dem Rentenversicherungsrecht ist ein wesentliches Merkmal des Gesamtversorgungssystems (vgl. BAG Urteil vom 27. Februar 1996 – 3 AZR 886/94 – BAGE 82, 193, 199 = AP Nr. 28 zu § 1 BetrAVG Gleichbehandlung, zu B III 3 b bb (1) der Gründe). Das Klagebegehren ist mit den tarifvertraglichen Versorgungszielen nicht zu vereinbaren. Ein objektiver, die Ungleichbehandlung rechtfertigender Grund liegt vor, wenn die verlangte „Gleichbehandlung” zu einer Veränderung des Leistungszwecks führen würde (BAG Urteil vom 20. Juni 1995 – 3 AZR 684/93 – BAGE 80, 173, 184 f. = AP Nr. 11 zu § 1 TVG Tarifverträge: Chemie, zu II 3 c der Gründe). Das ist hier der Fall.
C. Die Klägerin hat nach § 97 Abs. 1 ZPO die Kosten ihrer erfolglosen Revision zu tragen.
Unterschriften
Dr. Heither, Kremhelmer, Bepler, Schmidt, Arntzen
Veröffentlichung
Veröffentlicht am 14.10.1998 durch Bartel, Regierungshauptsekretärin als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle
Fundstellen
BB 1999, 1558 |
DB 1999, 1123 |
NWB 1999, 1894 |
ARST 1999 |
NZA 1999, 874 |
RdA 1999, 357 |
ZAP 1999, 497 |
ZTR 1999, 282 |
AP, 0 |
VersR 1999, 1520 |
GV/RP 2000, 290 |
KomVerw 2000, 67 |
FuBW 2000, 7 |
FuHe 2000, 260 |