Entscheidungsstichwort (Thema)
Pfändung von Arbeitseinkommen
Leitsatz (amtlich)
Ein Pfändungs- und Überweisungsbeschluß, durch den die angeblichen Ansprüche des Schuldners gegen den Arbeitgeber auf Zahlung von Lohn, Gehalt oder sonstigem Arbeitseinkommen i.S. des § 850 ZPO gepfändet werden, erfaßt auch Ansprüche des Schuldners auf fortlaufend gezahlten Werklohn aus einem Werkvertrag mit dem Drittschuldner.
Normenkette
ZPO §§ 850, 829, 518; BGB § 133
Verfahrensgang
LAG Düsseldorf (Aktenzeichen 13 Sa 40/74) |
Tenor
1. Auf die Revision der Klägerin wird das Urteil des Landesarbeitsgerichts Düsseldorf vom 31. Mai 1974 – 13 Sa 40/74 – aufgehoben.
2. Der Rechtsstreit wird zur anderweiten Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten der Revision, an das Landesarbeitsgericht zurückverwiesen.
Von Rechts wegen
Tatbestand
Die Klägerin ließ durch Pfändungs- und Überweisungsbeschluß des Amtsgerichts Bonn vom 11. Dezember 1972 (Aktenzeichen: 23 M 3677/72) und durch Pfändungs- und Überweisungsbeschluß des Amtsgerichts Bonn vom 20. Juni 1973 (Aktenzeichen: 23 M 1725/73) die pfändbaren Bezüge des Streitverkündeten – des Ehemannes der Klägerin – gegen die Beklagte pfänden und sich zur Einziehung überweisen. Dem erstgenannten Pfändungs- und Überweisungsbeschluß lagen Unterhaltsansprüche der Klägerin gegen den Streit verkündeten aus dem Versäumnisurteil des Amtsgerichts Bonn vom 8. März 1972 – 14 C 384/71 – mit einer ab 1. Januar 1973 laufenden monatlichen Zahlung von 1.000,– DM und einer bis zum 31. Dezember 1972 aufgelaufenen Hauptsumme von 11.422,80 DM plus festgesetzter Kosten in Höhe von 1.377,78 DM zugrunde. Der letztgenannte Pfändungs- und Überweisungsbeschluß beruhte auf vollstreckbaren Beschlüssen des Landgerichts Bonn vom 27. Juli 1972 und 26. Februar 1973 über Vollstreckungskosten in Höhe von 20,60 DM und 30,32 DM. Im Pfändungs- und Überweisungsbeschluß vom 11. Dezember 1972 heißt es hinsichtlich des Pfändungsgegenstandes u.a.:
„… werden die angeblichen Ansprüche des Schuldners auch auf Arbeitslohn lt. anl. Bestimmung über Lohnpfändung gegen die C…-Fabrik P… B… (Beklagte) als Drittschuldner auf Zahlung von Lohn, Gehalt oder sonstigem Arbeitseinkommen im Sinne des § 850 ZPO, und zwar ohne Rücksicht auf Benennung oder Berechnungsart, nach Maßgabe der §§ 850 bis 850i ZPO gepfändet, soweit sie nach Abzug der Steuern, der Sozialbeiträge und der ihnen gleichgestellten Beträge (Nettoeinkommen) den Betrag von DM siehe Anlage … übersteigen.”
In dem Pfändungs- und Überweisungsbeschluß vom 20. Juni 1973 heißt es:
„… wird die angebliche Forderung des Schuldners an den Arbeitgeber gegen die Firma C…-Fabrik P… B…, Drittschuldner auf Zahlung des gesamten Arbeitseinkommens (einschließlich des Geldwertes von Sachbezügen) so lange gepfändet, bis der Gläubigeranspruch gedeckt ist.
Die Pfändung des in Geld zahlbaren Arbeitseinkommens erfaßt alle Vergütungen, die dem Schuldner aus der Arbeits- oder Dienstleistung zustehen ohne Rücksicht auf ihre Benennung oder Berechnungsart (§ 850 Abs. 4 ZPO).”
Die Beklagte hat in der Vergangenheit Zahlungen an die Klägerin nicht erbracht.
Mit der beim Amtsgericht Bonn erhobenen und an das Arbeitsgericht Bonn verwiesenen Klage nimmt die Klägerin die Beklagte auf Zahlungen gemäß den Pfändungs- und Überweisungsbeschlüssen in Anspruch.
Sie hat vorgetragen: Sie habe sich vergeblich wiederholt um Zahlung der gepfändeten Beträge bemüht, obwohl der Streitverkündete für die Beklagte dauernd tätig sei. Dies habe der Prokurist Bi… der Beklagten im Unterhaltsverfahren als Zeuge am 14. Juni 1973 bekundet. Bi… habe damals u.a. folgendes ausgesagt:
„Der Beklagte (das ist der Streitverkündete L…) führt mit seiner Firma selbständig im Auftrag der Firma P… B… Reinigungen von Getränkeleitungen durch. Das geschieht seit dem Herbst 1972, etwa seit September/Oktober. Die Zahlung erfolgt durch die Firma B…, und zwar erfolgt das nicht nach Stundenlohn, sondern nach Stückzahl. Der Beklagte rechnet jeweils mit meiner Firma dergestalt ab, daß er sich von dem betreffenden Gastwirt über die durchgeführte Reinigung eine Quittung ausstellen läßt und zusammen mit diesen Quittungen dann eine von ihm gefertigte Rechnung uns zwecks Abrechnung vorlegt. Die Abrechnung erfolgt von Monat zu Monat, und die Auszahlung auch…”
Neuerdings sei zwischen der Beklagten und dem Streitverkündeten vereinbart worden, daß letzterer unmittelbar für die einzelnen Gastwirte und auf deren Kosten die Reinigungsarbeiten durchführen solle. Das sei ein Umgehungsgeschäft, das allein den Zweck habe, die Klägerin um ihre berechtigten, Ansprüche zu bringen.
Die Klägerin hat beantragt,
die Beklagte zu verurteilen, das pfändbare Lohneinkommen des Streitverkündeten bis zur Höhe von 13.130,80 DM und laufend 700,– DM ab 1. November 1973 sowie 1.620,67 DM an die Klägerin abzuführen.
Die Beklagte hat beantragt,
die Klage abzuweisen.
Sie hält sich zur Zahlung an die Klägerin nicht für verpflichtet, da die Pfändungsbeschlüsse sich nur auf Arbeitseinkünfte des Streitverkündeten bei ihr bezögen. Auf solche Ansprüche habe der Streitverkündete aber keinen Anspruch, weil er nicht angestellt sei. Der Streitverkündete sei vielmehr selbständiger Unternehmer, der im eigenen Namen oder für die Firma E…-GmbH in Bonn, deren Geschäftsführer und Mitgesellschafter er sei, Reinigungsaufträge von ihr übernehme.
Ansprüche aus diesem Werkvertragsverhältnis seien von den Pfändungsbeschlüssen nicht erfaßt.
Die Klägerin ist in beiden Vorinstanzen unterlegen. Das Landesarbeitsgericht hat sein Urteil wie folgt begründet:
Die Klägerin habe selbst nicht das Bestehen eines Arbeitsverhältnisses der Beklagten mit dem Streitverkündeten behauptet. Aus der Aussage des Prokuristen Bi… in der Unterhaltssache lasse sich ein Arbeitsverhältnis nicht folgern. Ebensowenig sei dies aus den angeblichen Erklärungen des Streitverkündeten selbst in der Unterhaltssache zu entnehmen. Nach dem Gesamttext der Pfändungs- und Überweisungsbeschlüsse seien aber nur Ansprüche des Streitverkündeten gegen die Beklagte auf Arbeitslohn erfaßt. Dies ergebe sich bei einer an § 133 BGB orientierten Auslegung der Beschlüsse. Ansprüche des Streitverkündeten gegen die Beklagte auf Grund von Werkverträgen würden von den Beschlüssen also nicht erfaßt. Auf Grund dieser Erwägungen hat das Landesarbeitsgericht ausdrücklich davon abgesehen, die Akten des Unterhaltsprozesses der Klägerin gegen den Streitverkündeten heranzuziehen.
Mit der Revision verfolgt die Klägerin das Ziel ihrer Klage weiter.
Entscheidungsgründe
Die Revision führt zur Aufhebung. des Berufungsurteils und Zurückverweisung der Sache.
1. Bedenken gegen die Zulässigkeit der Berufung, die auch noch in der Revisionsinstanz nachzuprüfen ist (BAG AP Nr. 21 zu § 518 ZPO [zu I der Gründe] m.w.N.), bestehen nicht. Die Klägerin hatte gegen das klageabweisende Urteil des Arbeitsgerichts bereits vor Zustellung Berufung eingelegt, und zwar mit dem am 1. Februar 1974 eingegangenen Schriftsatz vom 31. Januar 1974. Am 7. März 1974 wurde diese Berufung begründet, an sich also verspätet. Die Berufungsbegründung ging aber ein, als die Berufungsfrist noch nicht abgelaufen war; denn das Urteil des Arbeitsgerichts ist der Klägerin am 28. Februar 1974 zugestellt worden. Diese Berufungsbegründung ist als wiederholte Einlegung der Berufung aufzufassen. Sie erfüllt – im Zusammenhang mit der bereits vorliegenden Berufungsschrift und den am 7. März 1974 eingegangenen Gerichtsakten gesehen – alle Erfordernisse einer Berufungsschrift. Das angefochtene Urteil ist bezeichnet. Die Parteibezeichnungen und Parteirollen waren dem Landesarbeitsgericht aus der früheren Berufungsschrift bekannt; sie konnten auch aus den Prozeßakten entnommen werden. Eine solche den formalen Erfordernissen einer Berufungsschrift und inhaltlich dem § 519 Abs. 3 ZPO genügende Berufungsbegründung kann in aller Regel als selbständige Berufungsschrift behandelt werden denn sie läßt den Willen zur Anfechtung des Urteils deutlich erkennen.
Die vorstehende Auffassung hat der Senat schon früher vertreten (BAG AP Nr. 3 zu § 611 BGB Film [Bl. 3]). Sie entspricht auch sonst dem Standpunkt des BAG (vgl. BAG 1, 82 = AP Nr. 2 zu § 518 ZPO; AP Nr. 3 zu § 94 ArbGG 1953 [zu 3 der Gründe]) und des BGH (LM Nr. 9 zu § 518 ZPO). Es trifft entgegen der Ansicht der Beklagten nicht zu, sie sei im angeführten Urteil des BGH nur für den Fall ausgesprochen worden, daß die erste Berufung unwirksam eingelegt worden sei. Es besteht auch kein Anlaß, sie nur in dem von der Beklagten angenommenen Fall gelten zu lassen (vgl. Stein-Jonas-Grunsky, ZPO, 19. Aufl., § 518 Anm. I 3 zu Fußnote 14). Wenn, wie weitaus überwiegend anerkannt ist, mehrere Berufungseinlegungen überhaupt zulässig sind (vgl. hierzu die Ausführungen des Senats in AP Nr. 3 zu § 611 BGB Film [zu I 2 der Gründe]), muß es statthaft sein, eine den formellen Erfordernissen einer Berufungsschrift genügende Berufungsbegründung als wirksame Berufungseinlegung anzusehen.
2. In der Sache kann dem Rechtsstandpunkt des Landesarbeitsgerichts nicht gefolgt werden, da er mit den §§ 829, 850 Abs. ZPO nicht vereinbar ist.
a) Die Wirksamkeit der Pfändung einer Geldforderung nach § 829 ZPO setzt, wovon das Landesarbeitsgericht zu Recht ausgeht, voraus, daß der Pfändungs- und Überweisungsbeschluß die zu pfändende Forderung so bestimmt bezeichnet, daß bei verständiger Auslegung des Beschlusses auch für Dritte kein Zweifel am Gegenstand der Zwangsvollstreckung zurückbleibt; dies ist in der Rechtsprechung allgemein anerkannt (BAG AP Nr. 1 zu § 850 ZPO [zu I der Gründe], AP Nr. 5 a.a.O. [Bl. 1 R]; BGHZ 13, 42 [43]). Es ist andererseits aber nicht erforderlich, daß die Forderung in allen ihren Einzelheiten gekennzeichnet wird; es genügen vielmehr allgemein gehaltene Angaben, aus denen Schuldner und Drittschuldner zweifelsfrei entnehmen können, auf welche Forderung sich die Zwangsvollstreckung nach dem Willen des Gläubigers erstrecken soll. Auch hinsichtlich des Rechtsverhältnisses, aus dem die gepfändete Forderung hergeleitet wird, können genaue, der wahren Rechtslage entsprechende Angaben nicht gefordert werden; es reicht aus, dieses Rechtsverhältnis wenigstens in allgemeinen Umrissen anzugeben.
Diese Einschränkungen sind geboten, weil der pfändende Gläubiger die zwischen Schuldner und Drittschuldner bestehenden Beziehungen oftmals nur oberflächlich kennt. Insbesondere die zutreffende rechtliche Beurteilung dieser Beziehungen bereitet einem Außenstehenden oft genug erhebliche Schwierigkeiten; daher kann es, wenn nur die Identität der von der Vollstreckung ergriffenen Forderung feststeht, der Wirksamkeit der Pfändung nicht entgegenstehen, daß der Gläubiger sich in ihrer rechtlichen Beurteilung irrt.
Der vorstehende Standpunkt entspricht der allgemeinen Rechtsprechung schon des Reichsgerichts (RGZ 108, 318 [319]; 157, 321 [324]), des Bundesgerichtshofs (vgl. vor allem BGHZ 13, 42 [43]) und auch des Bundesarbeitsgerichts (vgl. AP Nr. 3 zu § 850 ZPO [zu II 1 der Gründe mit Nachweisen aus der Literatur] und Nr. 5 zu § 850 ZPO [Bl. 1 R]).
b) Dem Landesarbeitsgericht ist darin zuzustimmen, daß auch Pfändungs- und Überweisungsbeschlüsse einer richterlichen Auslegung zugänglich sind; dabei sind allerdings keine Tatsachen zu berücksichtigen, die nicht offenkundig sind und sich nicht aus dem Pfändungs- und Überweisungsbeschluß ergeben (BAG AP Nr. 4 zu § 850 ZPO [zu 1c der Gründe]).
Die danach vom Landesarbeitsgericht vorgenommene Ermittlung des Inhalts der Pfändungsbeschlüsse berücksichtigt jedoch nicht die in den Beschlüssen in Bezug genommene Vorschrift des § 850 Abs. 2 ZPO. Danach sind Arbeitseinkommen im Sinne des § 850 Abs. 1 ZPO u.a. alle „sonstigen Vergütungen für Dienstleistungen aller Art, die die Erwerbstätigkeit des Schuldners vollständig oder zu einem wesentlichen Teil in Anspruch” nehmen. Dazu gehören nach allgemein anerkannter Auffassung auch Forderungen auf fortlaufend gezahlten Werklohn aus einem Werkvertrag soweit im übrigen die genannten Voraussetzungen erfüllt sind (vgl. Stein-Jonas-Pohle, ZPO, 18. Aufl., § 850 Anm. VII 5; Baumbach-Lauterbach-Hartmann, ZPO, 32. Aufl., § 850 Anm. 2 C).
Das Landesarbeitsgericht geht im Streitfall selbst davon aus, daß der Schuldner persönlich und in einem ständigen Auftragsverhältnis Reinigungsarbeiten für die Beklagte durchführe; jedenfalls hat es den entsprechenden Vortrag der Klägerin nicht als unrichtig zurückgewiesen. Durch die Pfändung gerade von Arbeitseinkommen hat die Klägerin in allgemeinen Umrissen angegeben, in welche Forderungen vollstreckt werden sollte; es handelt sich um Forderungen aus einer vom Schuldner für die Beklagte erbrachten Tätigkeit. Damit war den unmittelbar Beteiligten selbst – dem Schuldner und dem Drittschuldner – gegenüber unmißverständlich der Gegenstand der Vollstreckungshandlungen bezeichnet. Auch für Dritte war die gepfändete Forderung allen Fallumständen nach gegenüber etwaigen sonstigen Forderungen des Schuldners gegen die Beklagte mit genügender Bestimmtheit abgegrenzt.
c) Selbst aber wenn man die Forderung des Schuldners gegen die Beklagte nicht unter den Begriff des Arbeitseinkommens i.S. des § 850 Abs. 2 ZPO einordnen wollte, wäre es mit dem unter a) dargelegten Rechtsstandpunkt nicht zu vereinbaren, den Pfändungsbeschlüssen deshalb die rechtliche Anerkennung zu versagen, weil sie auf die Pfändung von „Lohn, Gehalt und sonstigem Arbeitseinkommen im Sinne von § 850 ZPO” gerichtet seien. Denn in diesem Falle könnte es für die Klägerin nicht nachteilig sein, daß sie die Beziehungen des Schuldners zur Beklagten in den Rahmen eines Arbeits- oder arbeitnehmerähnlichen Verhältnisses eingeordnet hat. Die genaue Beurteilung rechtlicher Beziehungen zwischen zwei Personen, von denen die eine für die andere tätig wird, ist im Einzelfall oft nicht einfach und bereitet selbst den Gerichten für Arbeitssachen trotz des täglichen Umgangs mit dieser Materie immer wieder Schwierigkeiten. Das liegt an dem Begriff des Arbeits- bzw. arbeitnehmerähnlichen Verhältnisses, das von dem Ausmaß der persönlichen bzw. wirtschaftlichen Abhängigkeit vom Auftraggeber geprägt wird; es ist nicht selten schwierig zu erkennen, wo die Selbständigkeit aufhört und die Abhängigkeit im rechtlich erheblichen Ausmaß beginnt. Das zeigt sich z.B. bei der Qualifizierung der Rechtsstellung von sog. freien Mitarbeitern, die entweder rechtlich selbständig oder – entgegen der Bezeichnung „frei” – auch und sogar meistens in persönlicher oder in wirtschaftlicher Abhängigkeit für einen Auftraggeber tätig werden können. Die rechtlichen Anforderungen an die Bestimmtheit würden überspannt, wollte man einen die Bezüge eines freien Mitarbeiters ergreifenden Pfändungsbeschluß daran scheitern lassen, daß darin das Rechtsverhältnis zum Auftraggeber rechtlich unrichtig eingeordnet ist.
3. Nach alledem war das angefochtene Urteil aufzuheben. Der Rechtsstreit war an das Landesarbeitsgericht zurückzuverweisen. Die zwischen den Parteien streitige Frage, ob der Schuldner Gläubiger oder die Firma E…-GmbH Gläubigerin der gepfändeten Forderungen ist, kann in der Revisionsinstanz nicht abschließend geprüft werden.
Fundstellen