Entscheidungsstichwort (Thema)
Urlaubsentgelt. Aufschlag
Orientierungssatz
Nach § 47 Abs 2 Unterabsatz 3 BAT sind für die Berechnung des Aufschlags maßgeblich die vor dem Beginn des Urlaubs liegenden vollen Monate, in denen das Arbeitsverhältnis bestanden hat. Mit dieser Bestimmung wird an § 36 Abs 1 BAT angeknüpft. Danach sind die Bezüge für den Kalendermonat zu berechnen und am 15. eines jeden Monats für den laufenden Monat zu zahlen. Nach § 36 Abs 1 Unterabsatz 2 BAT bemißt sich der Teil der Bezüge, der nicht in Monatsbeträgen festgelegt ist, nach der Arbeitsleistung des Vorvormonats. Hierzu zählt auch die zu zahlende Vergütung für den Bereitschaftsdienst, da sie sich jeweils nach der erbrachten Leistung richtet.
Normenkette
BUrlG § 13; BAT § 36 Abs. 1 Fassung: 1981-07-01, § 47 Abs. 2 Fassung: 1981-07-01
Verfahrensgang
LAG Hamm (Entscheidung vom 14.08.1984; Aktenzeichen 11 Sa 24/84) |
ArbG Dortmund (Entscheidung vom 25.11.1983; Aktenzeichen 2 Ca 4622/82) |
Tatbestand
Der Kläger war vom 1. Oktober 1981 bis zum 30. April 1982 bei der Beklagten als Arzt beschäftigt. Auf das Arbeitsverhältnis war der Bundes-Angestelltentarifvertrag (BAT) anzuwenden.
§ 47 Abs. 2 BAT i. d. F. des 47. Änderungstarifvertrages vom 1. Juli 1981 lautet:
"(2) Als Urlaubsvergütung werden die Vergütung
(§ 26) und die Zulagen, die in Monatsbeträgen
festgelegt sind, weitergezahlt. Der Teil der Bezüge,
der nicht in Monatsbeträgen festgelegt ist,
wird nach Maßgabe des § 36 Abs. 1 Unterabs. 2
durch eine Zulage (Aufschlag) für jeden Urlaubstag
nach Unterabsatz 2 als Teil der Urlaubsvergütung
berücksichtigt.
Der Aufschlag beträgt 108 v. H. des Tagesdurchschnitts
der Zulagen, die nicht in Monatsbeträgen
festgelegt sind, der Zeitzuschläge nach § 35
Abs. 1 Satz 2 Buchst. b) bis d), der Überstundenvergütungen
(ausgenommen die Überstundenpauschvergütung
nach Nr. 5 SR 2 s) und des Zeitzuschlags
nach § 35 Abs. 1 Satz 2 Buchst. a) für ausgeglichene
Überstunden, der Bezüge nach § 34 Abs. 1
Satz 2 sowie der Vergütungen für Bereitschaftsdienst
und Rufbereitschaft des vorangegangenen
Kalenderjahres.
Hat das Arbeitsverhältnis erst nach dem 30. Juni
des vorangegangenen Kalenderjahres oder erst in
dem laufenden Kalenderjahr begonnen, treten als
Berechnungszeitraum für den Aufschlag an die Stelle
des vorangegangenen Kalenderjahres die vor dem
Beginn des Urlaubs liegenden vollen Kalendermonate,
in denen das Arbeitsverhältnis bestanden
hat. Hat das Arbeitsverhältnis bei Beginn des
Urlaubs mindestens sechs volle Kalendermonate
bestanden, bleibt der danach berechnete Aufschlag
für den Rest des Urlaubsjahres maßgebend.
Ändert sich die arbeitsvertraglich vereinbarte
regelmäßige Arbeitszeit (§ 34) oder die regelmäßige
Arbeitszeit (§ 15 Abs. 1 bis 4 und die entsprechenden
Sonderregelungen hierzu) - mit Ausnahme
allgemeiner Veränderungen der Arbeitszeit -, sind
Berechnungszeitraum für den Aufschlag die nach der
Änderung der Arbeitszeit und vor dem Beginn des
Urlaubs liegenden vollen Kalendermonate. Unterabsatz
3 Satz 2 gilt entsprechend.
Sind nach Ablauf des Berechnungszeitraumes allgemeine
Vergütungserhöhungen eingetreten, erhöht
sich der Aufschlag nach Unterabsatz 2 um 80 v. H.
des von den Tarifvertragsparteien festgelegten
durchschnittlichen Vomhundertsatzes der allgemeinen
Vergütungserhöhung.
Protokollnotizen zu Absatz 2:
1. .....
2. Der Tagesdurchschnitt nach Unterabsatz 2 beträgt
bei der Verteilung der durchschnittlichen regelmäßigen
wöchentlichen Arbeitszeit auf fünf Tage
3/65, bei der Verteilung auf sechs Tage 1/26 des
Monatsdurchschnitts aus der Summe der Zulagen,
die nicht in Monatsbeträgen festgelegt sind, der
Zeitzuschläge nach § 35 Abs. 1 Satz 2 Buchst. b)
bis d), der Überstundenvergütungen (ausgenommen
die Überstundenpauschvergütung nach Nr. 5 SR 2 s),
des Zeitzuschlags nach § 35 Abs. 1 Satz 2 Buchst. a)
für ausgeglichene Überstunden, der Bezüge nach
§ 34 Abs. 1 Satz 2, der Vergütungen für Bereitschaftsdienst
und der Vergütungen für Rufbereitschaft,
die für das vorangegangene Kalenderjahr
zugestanden haben. Ist die durchschnittliche regelmäßige
wöchentliche Arbeitszeit weder auf fünf
noch auf sechs Tage verteilt, ist der Tagesdurchschnitt
entsprechend zu ermitteln. Maßgebend ist
die Verteilung der Arbeitszeit zu Beginn des Kalenderjahres.
Bei der Berechnung des Monatsdurchschnitts
bleiben die Kalendermonate unberücksichtigt,
für die dem Angestellten weder Vergütung noch Urlaubsvergütung,
noch Krankenbezüge zugestanden
haben. Außerdem bleibt bei der Berechnung des Monatsdurchschnitts
die Zeit vor dem Beginn des
dritten vollen Kalendermonats des Bestehens des
Angestelltenverhältnisses unberücksichtigt.
Sind nach Unterabsatz 3 oder Unterabsatz 4 Berechnungszeitraum
die vor dem Beginn des Urlaubs liegenden
vollen Kalendermonate, treten diese an
die Stelle der Kalendermonate des vorangegangenen
Kalenderjahres. Maßgebend ist die Verteilung der
Arbeitszeit zu Beginn des Arbeitsverhältnisses bzw.
zu Beginn des Zeitraumes, von dem an die Arbeitszeit
geändert worden ist.
....."
In § 36 BAT ist bestimmt:
"§ 36
Berechnung und Auszahlung der Bezüge, Vorschüsse
(1) Die Bezüge sind für den Kalendermonat zu berechnen
und am 15. eines jeden Monats (Zahltag) für
den laufenden Monat auf ein von dem Angestellten
eingerichtetes Giro- oder Postscheckkonto zu zahlen.
Sie sind so rechtzeitig zu überweisen, daß
der Angestellte am Zahltag über sie verfügen kann.
Fällt der Zahltag auf einen Samstag oder auf einen
Wochenfeiertag, gilt der vorhergehende Werktag als
Zahltag.
Der Teil der Bezüge, der nicht in Monatsbeträgen
festgelegt ist, bemißt sich nach der Arbeitsleistung
des Vorvormonats. Haben in dem Vorvormonat
Urlaubsvergütung oder Krankenbezüge zugestanden,
gilt als Teil der Bezüge nach Satz 1 dieses Unterabsatzes
auch der Aufschlag nach § 47 Abs. 2 für
die Tage des Urlaubs und der Arbeitsunfähigkeit des
Vorvormonats. Der Teil der Bezüge, der nicht in
Monatsbeträgen festgelegt ist, bemißt sich auch
dann nach Satz 1 und 2 dieses Unterabsatzes, wenn
für den Monat nur Urlaubsvergütung oder Krankenbezüge
zustehen. Für Monate, für die weder Vergütung
(§ 26) noch Urlaubsvergütung noch Krankenbezüge
zustehen, stehen auch keine Bezüge nach Satz 1
und 2 dieses Unterabsatzes zu. Diese Monate bleiben
bei der Feststellung, welcher Monat Vorvormonat
im Sinne des Satzes 1 dieses Unterabsatzes ist,
unberücksichtigt.
Im Monat der Beendigung des Arbeitsverhältnisses
bemißt sich der Teil der Bezüge, der nicht in Monatsbeträgen
festgelegt ist, auch nach der Arbeitsleistung
des Vormonats und des laufenden
Monats. Stehen im Monat der Beendigung des Arbeitsverhältnisses
weder Vergütung (§ 26) noch Urlaubsvergütung
noch Krankenbezüge zu und sind Arbeitsleistungen
aus vorangegangenen Kalendermonaten
noch nicht für die Bemessung des Teils der Bezüge,
der nicht in Monatsbeträgen festgelegt ist, berücksichtigt
worden, ist der nach diesen Arbeitsleistungen
zu bemessende Teil der Bezüge nach Beendigung
des Arbeitsverhältnisses zu zahlen.
....."
Der Kläger erhielt von der Beklagten im März 1982 sechs und im April 1982 20 Tage Urlaub.
Der Kläger ist von der Beklagten zum Bereitschaftsdienst in den Monaten November 1981 bis Ende Februar 1982 herangezogen worden. Die Bereitschaftsvergütung hat die Beklagte jeweils im übernächsten Monat ausgezahlt. Im einzelnen hat er folgende Beträge erhalten:
Für Oktober 1981 0,00 DM
für November 1981 (gezahlt im
Januar 1982) 1.137,23 DM
für Dezember 1981 (gezahlt im
Februar 1982) 1.064,26 DM
für Januar 1982 (gezahlt im
März 1982) 1.100,14 DM
für Februar 1982 (gezahlt im
April 1982) 946,01 DM
Als Aufschlag zur Urlaubsvergütung hat die Beklagte für jeden Urlaubstag des Klägers 40,63 DM ermittelt und dem Kläger für insgesamt 26 Urlaubstage 1.056,38 DM ausgezahlt.
Hiermit ist der Kläger nicht einverstanden. Er ist der Auffassung, die Beklagte hätte für die Berechnung von den Monaten ausgehen müssen, in denen er Bereitschaftsdienst geleistet habe, nicht von den Monaten, in denen hierfür die Vergütung gezahlt sei. Demgemäß stehe ihm ein Aufschlag von 47,85 DM je Urlaubstag, insgesamt also 1.343,68 DM zu.
Nachdem der Kläger die Beklagte am 28. Juni 1982 ohne Erfolg schriftlich zur Nachzahlung aufgefordert hatte, hat er Klage erhoben und beantragt, die Beklagte zu verurteilen, an ihn 287,30 DM brutto nebst 4 % Zinsen seit dem 1. Juli 1982 zu zahlen. Die Beklagte hat beantragt, die Klage abzuweisen.
Das Arbeitsgericht hat der Klage stattgegeben und die Berufung zugelassen. Das Landesarbeitsgericht hat die Beklagte verurteilt, an den Kläger 44,72 DM zu zahlen, und hat im übrigen die Klage abgewiesen.
Mit der zugelassenen Revision verfolgt die Beklagte ihren Klagabweisungsantrag weiter, soweit er bisher nicht von Erfolg war.
Entscheidungsgründe
Die Revision der Beklagten ist begründet. Sie führt zur Abweisung der Klage, auch soweit das Landesarbeitsgericht ihr stattgegeben hat. Dem Kläger steht der von ihm geforderte Differenzbetrag zur Zahlung der Beklagten insgesamt nicht zu.
1. Zu Unrecht hat das Landesarbeitsgericht angenommen, daß für den Anspruch des Klägers auf den Aufschlag zur Urlaubsvergütung auf die Monate abzustellen sei, in denen dieser Bereitschaftsdienst geleistet habe.
2. Dieser Auffassung tritt der erkennende Senat nicht bei. Nach § 47 Abs. 2 Unterabs. 3 BAT in der auf den Rechtsstreit anzuwendenden Fassung sind für die Berechnung des Aufschlags maßgeblich die vor dem Beginn des Urlaubs liegenden vollen Monate, in denen das Arbeitsverhältnis bestanden hat. Mit dieser Bestimmung wird an § 36 Abs. 1 BAT angeknüpft. Danach sind die Bezüge für den Kalendermonat zu berechnen und am 15. eines jeden Monats für den laufenden Monat zu zahlen. Nach § 36 Abs. 1 Unterabs. 2 BAT bemißt sich der Teil der Bezüge, der nicht in Monatsbeträgen festgelegt ist, nach der Arbeitsleistung des Vorvormonats. Hierzu zählt auch die dem Kläger zu zahlende Vergütung für den Bereitschaftsdienst, da sie sich jeweils nach der erbrachten Leistung richtet.
Daraus folgt, daß nach den tarifvertraglichen Vorschriften die Vergütung und damit auch der Aufschlag für jeden Urlaubstag i. S. von § 47 Abs. 2 Unterabs. 1 BAT nicht im Monat der Erbringung der Leistung dem Arbeitnehmer zusteht, sondern erst im übernächsten Monat. Zu Unrecht meint das Landesarbeitsgericht, es könne einem Arbeitnehmer für einen bestimmten Zeitraum nur etwas zustehen oder zugestanden haben, wenn in demselben Zeitraum die Leistung erbracht wurde. Damit übersieht das Landesarbeitsgericht, daß zwischen der Leistung, zu der ein Arbeitnehmer verpflichtet ist, oder die er erbracht hat, und der Gegenleistung, die ihm hierfür zusteht, zu unterscheiden ist. Hier ist das Entstehen eines Teils der Gegenleistung durch § 36 BAT und auch durch § 47 BAT erst auf den übernächsten Monat bestimmt. Hiergegen bestehen keine Bedenken. Auch die Regelung in § 614 BGB knüpft an die Vorleistungspflicht des Arbeitnehmers an. Hinzuweisen ist schließlich weiter darauf, daß auch in anderen Fällen nach dem BAT Ansprüche zeitlich versetzt nach der Erbringung von Leistungen des Arbeitnehmers entstehen. So entsteht nach § 48 a Abs. 9 Satz 2 BAT der Anspruch auf Zusatzurlaub mit Beginn des auf die Arbeitsleistung folgenden Jahres (vgl. hierzu das Urteil des erkennenden Senats vom 4. September 1986 - 8 AZR 110/84 -, nicht veröffentlicht).
3. Da das Arbeitsverhältnis der Parteien erst nach dem 30. Juni des vorangegangenen Kalenderjahres 1981 begonnen hat, treten nach § 47 Abs. 2 Unterabs. 3 BAT an die Stelle der nach § 47 Abs. 2 Unterabs. 2 BAT zu berücksichtigenden Vergütungen für Bereitschaftsdienst und Rufbereitschaft des vorangegangenen Kalenderjahres die vor dem Beginn des Urlaubs liegenden vollen Kalendermonate, in denen das Arbeitsverhältnis bestanden hat. § 47 Abs. 2 Unterabs. 3 BAT enthält eine Modifikation von § 47 Abs. 2 Unterabs. 2 BAT, die im übrigen an der Bemessung des Aufschlags "nach Maßgabe des § 36 Abs. 1 Unterabs. 2 BAT" nichts ändert. Daher ist von den Vergütungen für Rufbereitschaft auszugehen, die dem Kläger in den Vormonaten zugestanden haben.
Für den im März 1982 gewährten Urlaub sind die in den Monaten Oktober, November und Dezember 1981 geleisteten Rufbereitschaftsstunden zugrunde zu legen. Die Vergütungen hierfür haben dem Kläger im Dezember 1981, Januar und Februar 1982 zugestanden.
Nach der in der Protokollnotiz Nr. 2 Abs. 2 zu § 47 Abs. 2 BAT angeordneten Berechnung sind nach den Feststellungen des Landesarbeitsgerichts für den Kläger 2.201,49 DM anzusetzen. Dies ergibt einen Monatsdurchschnitt von 733,83 DM. Obwohl der Kläger im Monat Oktober 1981 keine Rufbereitschaft geleistet hat, ihm also im Dezember 1981 keine Vergütung hierfür gezahlt worden ist, muß dieser Monat in die Berechnung des Monatsdurchschnitts einbezogen werden. § 36 Abs. 1 Unterabs. 2 Satz 5 BAT ist nicht anwendbar, weil Satz 4 dieser Vorschrift nur auf die Vergütung nach § 26 BAT bezogen ist, nicht auf Vergütungen für Rufbereitschaft. Es fehlt eine Regelung, die auch die Berücksichtigung solcher Monate für die Durchschnittsberechnung ausschließt, in denen keine Vergütungen für Rufbereitschaft zugestanden haben.
Als Tagesdurchschnitt sind für den an fünf Tagen der Woche tätigen Kläger 3/65 zu errechnen, das sind 33,87 DM. 108 % hiervon betragen 36,58 DM. Für die sechs Urlaubstage im März 1982 stehen dem Kläger daher 219,48 DM als Aufschlag zur Urlaubsvergütung zu.
Für den im April 1982 gewährten Urlaub sind die Bereitschaftsdienststunden in den Monaten Oktober, November, Dezember 1981 sowie Januar 1982 zugrunde zu legen. Die Vergütungen hierfür haben dem Kläger in den Monaten Dezember 1981, Januar, Februar und März 1982 zugestanden. Insgesamt sind dies 3.301,63 DM. Als Monatsdurchschnitt ergeben sich 825,41 DM und als Tagesdurchschnitt 38,10 DM. 108 % hiervon sind 41,15 DM. Für die 20 Urlaubstage im April stehen dem Kläger daher 823,-- DM als Aufschlag zur Urlaubsvergütung zu.
Insgesamt hatte der Kläger gegen die Beklagte einen Anspruch von 1.042,48 DM. Nach den Feststellungen des Landesarbeitsgerichts hat der Kläger 1.056,38 DM erhalten. Damit verbleibt zu seinen Gunsten kein Differenzbetrag.
Dr. Leinemann Dr. Peifer Dr. Freitag
Kümpel Schömburg
Fundstellen
EzBAT § 47 BAT Urlaubsvergütung, Nr 5 (ST1) |