Entscheidungsstichwort (Thema)
Kundenschutzabrede
Leitsatz (redaktionell)
1. Ein Arbeitnehmer ist auch nach Beendigung des Arbeitsverhältnisses verpflichtet, Verschwiegenheit über Geschäfts- und Betriebsgeheimnisse seines Arbeitgebers zu bewahren (Bestätigung von BAG 16.3.1982 3 AZR 83/79 = BAGE 41, 21 = AP Nr 1 zu § 611 BGB Betriebsgeheimnis).
2. Aus der Verpflichtung, Verschwiegenheit über Kundenlisten zu bewahren, folgt noch nicht die Verpflichtung, die Kunden des Arbeitgebers nicht zu umwerben. Will der Arbeitgeber das verhindern, muß er ein Wettbewerbsverbot vereinbaren.
Orientierungssatz
Die unter dem Aktenzeichen 1 BvR 663/88 eingelegte Verfassungsbeschwerde wurde durch Beschluß vom 10.10.1989 nicht zur Entscheidung angenommen.
Normenkette
HGB § 74; BGB § 611
Verfahrensgang
LAG Baden-Württemberg (Entscheidung vom 27.08.1986; Aktenzeichen 8 Sa 33/86) |
ArbG Freiburg i. Br. (Entscheidung vom 15.01.1986; Aktenzeichen 4 Ca 392/85) |
Nachgehend
Tatbestand
Die Klägerin ist ein Unternehmen der P -Gruppe. Sie betreibt ein Weingut, eine Weinkellerei sowie einen Weindirektvertrieb mit 14 bis 17 Verkaufsbüros im Gebiet der Bundesrepublik Deutschland. Der Beklagte war für die Klägerin von 1975 an im Weinvertrieb tätig, zuletzt seit dem 1. Juli 1980 als Verkaufsleiter für das Verkaufsgebiet V. Im Änderungs-Anstellungsvertrag vom 30. Juni 1980 heißt es in Ziff. 9 unter der Überschrift "Pflichten nach dem Ausscheiden":
"Der Mitarbeiter wird auch nach Beendigung des Vertrages die Namen der Kunden, die er durch seine Tätigkeit bei der Firma erfahren hat, in keiner Weise für sich oder einen Dritten verwenden. Jede einzelne Zuwiderhandlung bedingt eine Konventionalstrafe in Höhe von DM 1.150,--. Der Mitarbeiter wird auch keine Notizen, die er sich während seiner Tätigkeit über die Bedürfnisse und Eigenarten der Kunden der Firma gemacht hat, für sich oder Dritte verwenden. Der Mitarbeiter verpflichtet sich, am Tage seines Ausscheidens, gleich aus welchem Rechtsgrund, die gesamten Arbeitsunterlagen, Anschriften, Karteien etc. an die Firma zurückzugeben. Der Mitarbeiter verzichtet auf jegliches Leistungsverweigerungs- und Zurückbehaltungsrecht. Für jeden Tag der Nichtbeachtung dieser Verpflichtung zahlt er eine Konventionalstrafe in Höhe von DM 250,--."
In den Jahren 1983/1984 schieden bei der Klägerin u.a. ein Niederlassungsleiter, ein Verkaufsleiter sowie zwei Weinverkäufer aus, die ebenfalls von der Klägerin verklagt worden sind. Der Niederlassungsleiter wurde am 20. Dezember 1984 zum Vorstandsmitglied der Winzergenossenschaft W e.G. bestellt und ins Genossenschaftsregister eingetragen. Die Genossenschaft gründete am 20. Dezember 1984 eine Weinbau- und Vertriebsgenossenschaft S e.G., die am 21. Februar 1985 ins Register eingetragen wurde. Sie organisiert den Vertrieb der Genossenschaftsweine. Für sie sind die ehemaligen Mitarbeiter der Klägerin tätig. Diese haben bei ihrer Verkaufstätigkeit auch frühere Kunden der Klägerin angesprochen. Am 22. Februar 1985 kündigte die Klägerin dem Beklagten fristlos. Den von ihm angestrengten Kündigungsschutzprozeß legten die Parteien am 27. März 1985 durch einen Prozeßvergleich bei. Nach diesem endete das Arbeitsverhältnis am 31. März 1985 gegen Zahlung einer Abfindung von 17.000,-- DM. Wegen dieses Betrages leitete der Beklagte die Vollstreckung ein. Der Beklagte verpflichtete sich, sämtliche Unterlagen gemäß Ziff. 9 des Anstellungsvertrages herauszugeben. Ein Mitarbeiter der Klägerin holte die Kundenunterlagen am damaligen Wohnsitz des Beklagten in B ab. Seit der Beendigung seines Arbeitsverhältnisses ist der Beklagte als selbständiger Handelsvertreter im Weindirektvertrieb tätig. Er vermittelt Verträge für die Weinbau- und Vertriebsgenossenschaft S e.G.
Die Klägerin erstattete gegen den Beklagten sowie die übrigen Mitarbeiter, die zur Weinbau- und Vertriebsgenossenschaft S e.G. übergewechselt sind, eine Strafanzeige wegen Geheimnisverrats. Im Ermittlungsverfahren wurden bei den Beschuldigten am 15. Juli 1985 Hausdurchsuchungen durchgeführt. Im Haus des Beklagten, in dem sich das von ihm geleitete Verkaufsbüro der Klägerin befunden hatte, wurden 455 Auftragskopien, 78 Rücknahmescheine, 27 Bestellscheinkopien sowie 46 Originalkundenkarteikarten gefunden. Sie waren überwiegend mit den originalen EDV-Adressenaufklebern der Klägerin versehen und enthielten umfangreiche Aufzeichnungen über Kundenkaufgewohnheiten. Durch Beschluß des Amtsgerichts Freiburg vom 12. Mai 1986 (- 26 Ds 53/86 -) wurde das Strafverfahren gemäß § 153 Abs. 2 StPO eingestellt.
Die Klägerin hat behauptet, der Beklagte habe nach seinem Ausscheiden 18 ihrer Kunden aufgesucht und ihnen zum Teil auch Waren verkauft. Damit sei ein Anspruch auf eine Vertragsstrafe in Höhe von 20.700,-- DM gemäß Ziff. 9 Abs. 1 des Anstellungsvertrages entstanden. Bei Durchsicht der Verkaufsunterlagen der Winzergenossenschaft habe sie festgestellt, daß der Beklagte weiteren 50 ihrer Kunden Wein verkauft habe, was zu einer zusätzlichen Vertragsstrafe von 57.500,-- DM führe. Eine weitere Konventionalstrafe von (109 x 250,-- DM =) 27.250,-- DM ergebe sich daraus, daß der Beklagte die bei der Hausdurchsuchung gefundenen Unterlagen 109 Tage verspätet herausgegeben habe. Bei diesen Aufzeichnungen habe es sich um noch auswertbare Kundenanschriften gehandelt. Wegen dieser nach Vergleichsschluß entstandenen und zur Aufrechnung gestellten Ansprüche sei die Abfindungsforderung über 17.000,-- DM sowie der Anspruch auf Erstattung der Vollstreckungskosten über 503,60 DM erloschen. Die Zwangsvollstreckung sei damit unzulässig geworden. Den Restbetrag von 87.946,40 DM müsse der Beklagte als Vertragsstrafe zahlen.
Nach seinem Arbeitsvertrag sei der Beklagte verpflichtet, Geschäftskontakte zu den von ihr geworbenen Kunden zu unterlassen. Die von ihr aufgestellten Kundenlisten seien ihr Geschäftsgeheimnis und gehörten zu ihrem verfassungsrechtlich geschützten Eigentum. Dieses dürfe der Beklagte wegen seiner nachvertraglichen Verschwiegenheitspflicht auch ohne Wettbewerbsverbot nicht verletzen. Mit einem Wettbewerbsverbot werde der Arbeitnehmer vom Markt verdrängt; durch die von ihr vereinbarten Verschwiegenheitspflichten werde dagegen nur verhindert, daß der Beklagte die mit hohem Werbeaufwand aus der Zahl der Weininteressenten ermittelten Kunden besuche und für seine eigenen geschäftlichen Interessen nutze. Damit verletze der Beklagte seine Geheimhaltungspflichten. Er habe sich Abschriften oder sonstige Aufzeichnungen aus den Kundenlisten gemacht; es sei ausgeschlossen, eine so große Zahl von Kunden nach dem Gedächtnis zu besuchen. Regelmäßig überschneide sich der Kundenkreis der Weindirektvertreiber zu 2 % bis zu 5 %. Schon dies zeige, daß die Verschwiegenheitspflicht dem Beklagen ausreichende Wettbewerbsmöglichkeiten lasse. Dagegen vertreibe die Weingenossenschaft ihre Weine zu 50 % bis 60 % bei Kunden der Klägerin. Deren Anschriften habe sie durch ihre ehemaligen Mitarbeiter erfahren. Der Beklagte habe darüber hinaus noch die Kundenanschriften der ihm unterstellten Weinverkäufer weitergegeben.
Die Klägerin hat zuletzt beantragt,
a) die Zwangsvollstreckung aus Ziffer 3 des Vergleichs des Arbeitsgerichts Freiburg vom 27. März 1985 - 4 Ca 120/85 - wegen des Betrages von 17.000,-- DM für unzulässig zu erklären
b) und außerdem
1. den Beklagten zu verurteilen, an die Klägerin DM 87.964,40 (richtig 87.946,40) zuzüglich 4 % Zinsen aus DM 30.446,40 seit dem 20. August 1985 sowie aus DM 57.500, seit Zustellung der Klageerweiterung zu zahlen,
2. den Beklagten zu verurteilen, der Klägerin vollständige Auskunft zu erteilen, von welchen Kundenanschriften der Klägerin er sich nach dem 28. März 1985 Aufzeichnungen zurückbehalten hat;
3. für den Fall, daß der Beklagte der Verpflichtung zur Auskunftserteilung nach Ziffer 2 nicht innerhalb einer Frist von zwei Wochen nach Urteilszustellung nachkommt, den Beklagten zu verurteilen, an die Klägerin eine Entschädigung von DM 10.000,-- zu zahlen.
4. den Beklagten zu verurteilen, die nach Klageantrag Ziffer 2 beauskunfteten Unterlagen an die Klägerin vollständig herauszugeben;
5. den Beklagten zu verurteilen, der Klägerin vollständig Auskunft zu erteilen, wieviele und welche Kundenanschriften der Klägerin er zwecks Verkaufs von Wein anhand zurückbehaltener schriftlicher Aufzeichnungen oder aus dem Gedächtnis kontaktiert hat und welche Kundenanschriften der Klägerin er dritten Personen, insbesondere den Herren E B und B S und der Weinbau- und Vertriebsgenossenschaft S e.G. mitgeteilt hat;
6. den Beklagten zu verurteilen, entsprechend der zu Ziffer 5 erteilten Auskunft für jeden Fall einen Betrag von DM 1.150,-- zu zu zahlen, soweit die Auskunft nicht die 18 in der Klageschrift vom 24. Juli 1985 und die 50 in der Klageerweiterung geschilderten Fälle betrifft;
7. für den Fall, daß der Beklagte der Verpflichtung zur Auskunftserteilung nach Ziffer 6 nicht innerhalb einer Frist von zwei Wochen nach Urteilszustellung nachkommt, den Beklagten zu verurteilen, an die Klägerin eine Entschädigung von DM 115.000,-- zu zahlen;
8. den Beklagten zu verurteilen, der Klägerin vollständige Auskunft zu geben, von welchen ausgeschiedenen Mitarbeitern der Klägerin der Beklagte Originalunterlagen mit Kundenanschriften der Klägerin oder in sonstiger Weise Kundenanschriften der Klägerin nach dem 31. März 1985 erhalten hat und um welche Kundenanschriften es sich handelt und welche Weinaufträge er mit diesen Kunden der Klägerin seit dem 1. April 1985 getätigt hat;
9. für den Fall, daß der Beklagte der Verpflichtung zur Auskunftserteilung nach Ziffer 8 nicht innerhalb einer Frist von zwei Wochen nach Urteilszustellung nachkommt, den Beklagten zu verurteilen, an die Klägerin eine Entschädigung in Höhe von DM 10.000,-- zu zahlen.
10. den Beklagten zu verurteilen, es bei Meidung eines für jeden Fall der künftigen Zuwiderhandlung vom Gericht festzusetzenden Ordnungsgeldes bis DM 500.000,--, ersatzweise Ordnungshaft bis sechs Monaten oder Ordnungshaft bis zu sechs Monaten zu unterlassen, Kunden der Klägerin zwecks Verkaufs von Wein und Spirituosen gezielt zu kontaktieren,
a) deren Anschriften ihm während des Vertragsverhältnisses mit der Klägerin bekannt geworden sind, und/oder
b) deren Anschriften am 15. Juli 1985 durch die Staatsanwaltschaft Freiburg bei dem Beklagten, der Weinbau- und Vertriebsgenossenschaft S e.G. und deren Mitarbeitern/Handelsvertretern sichergestellt wurden und/oder
c) deren Anschriften der Beklagte von anderen ausgeschiedenen Mitarbeitern der Klägerin erfahren und/oder
d) deren Anschriften der Beklagte aufgrund der Auskunftsanträge beauskunftet.
Der Beklagte hat beantragt, die Klage abzuweisen. Er hat behauptet, er habe seine Rückgabepflichten aus dem Arbeitsvertrag erfüllt. Am 28. März 1985 habe er sämtliche, der Klägerin gehörenden Unterlagen in dem früheren Verkaufsbüro bereitgestellt. Deren Beauftragte habe nur einen Teil der Unterlagen einpacken können und ihm erklärt, er solle den Rest auf die Müllkippe werfen. Bei den verbliebenen Geschäftspapieren habe es sich um alte wertlose Unterlagen des Verkaufsbüros gehandelt, die es den dort angestellten Verkäufern hätten ermöglichen sollen, ihre Provisionsabrechnungen zu überprüfen, sowie um ausgemusterte Kundenkarteikarten. Die Unterlagen habe er nicht zurückbehalten, um sie im Wettbewerb gegen die Klägerin zu verwenden. Unmittelbar nach dem Übergabetermin sei er in Urlaub gefahren und anschließend nach H umgezogen. Anhand der im Verkaufsbüro verbliebenen Adressen habe er sich nicht mit Kunden der Klägerin in Verbindung gesetzt. Eine Vertragsstrafe sei damit nicht verwirkt.
Im übrigen sei er auch nicht verpflichtet, Besuche bei den Kunden der Klägerin zu unterlassen. Deren Kundenkreis sei nicht bestimmbar, weil einzelne Kunden schon seit mehreren Jahren nicht mehr bei ihr gekauft hätten. Entscheidend sei aber, daß ihm mit dem vertraglichen Verwendungsverbot ein entschädigungsloses Wettbewerbsverbot auferlegt werde, das unwirksam sei. Bei den Kundenanschriften handele es sich nicht um Geschäftsgeheimnisse, sondern aus dem Telefonbuch herausgesuchte Anschriften, die durch eine einfache Erklärung nicht zu Geheimnissen werden könnten.
Das Arbeitsgericht hat die Klage abgewiesen. Das Landesarbeitsgericht hat die Berufung der Klägerin zurückgewiesen.
Mit ihrer Revision verfolgt sie ihre richtiggestellten Zahlungsanträge sowie die Unterlassungsanträge zu b), 10 a), b) und c) weiter. Zu dem Antrag zu b) 10 a) stellt sie den Hilfsantrag:
Kunden der Klägerin, deren Anschriften ihm während des Vertragsverhältnisses mit der Klägerin bekannt geworden sind, zwecks Verkaufs von Wein und Spirituosen gezielt aktiv zu kontaktieren, die am 31. März 1985 zur Stammkundschaft der Klägerin gehört haben, d. h. solche Kunden, die in der Zeit vom 1. April 1983 bis 31. März 1985 zum wiederholten Male eine Bestellung aufgegeben haben. Von dem Verbot sind die Stammkunden im obigen Sinne ausgenommen, die sich von sich aus an den Beklagten zwecks etwaiger Weinbestellungen wenden sowie die Stammkunden, die aufgrund allgemeiner Werbemaßnahmen von dem Beklagten oder der ihn beauftragenden Weinvertriebsfirma originär geworben worden sind.
Wegen der Vollstreckungsgegenklage haben die Parteien nach Zahlung die Hauptsache für erledigt erklärt und wechselweise beantragt, die Kosten des Verfahrens dem Gegner aufzuerlegen.
Entscheidungsgründe
A. Die Revision und die Klage sind zulässig.
1. Die Revision ist in vollem Umfange zulässig. Sie ist wegen der Zulassung des Landesarbeitsgerichts an sich statthaft (§ 72 ArbGG) und form- und fristgemäß eingelegt und begründet worden (§ 74 ArbGG). Ihrer Zulässigkeit steht nicht entgegen, daß die Klägerin erstmals in der Revisionsinstanz einen Hilfsantrag gestellt hat. Ein neuer Antrag kann in der Revisionsinstanz dann gestellt werden, wenn das hierzu notwendige Tatsachenvorbringen vom Landesarbeitsgericht festgestellt ist (Stein/Jonas/Grunsky, ZP0, 20. Aufl. 1977, § 561 Rz 5; Zöller/Schneider, ZP0, 15. Aufl. 1987, § 561 Rz 10). Der von der Klägerin gestellte Hilfsantrag ist bereits in ihrem Hauptantrag enthalten, weil er das Rechtsbegehren allein auf ihre Stammkunden beschränkt.
2. Die Klage ist auch zulässig, soweit die Klägerin von dem Beklagten verlangt, ihre Kunden nicht zu besuchen. Die Anträge sind hinreichend bestimmt. Hiervon ist das Landesarbeitsgericht zu Recht ausgegangen. Nach § 253 Abs. 2 Nr. 2 ZP0 muß eine Klage die bestimmte Angabe des Gegenstandes und des Grundes des erhobenen Anspruchs sowie einen bestimmten Antrag enthalten. Aus dem Antrag muß sich deutlich ablesen lassen, welches Verhalten von dem Beklagten verlangt wird. Auch in einem auf Unterlassung gerichteten Rechtsstreit darf die Antragsformulierung nicht so abstrakt und unbestimmt sein, daß die Aufgaben gerichtlicher Streiterkenntnis funktionswidrig in das Vollstreckungsverfahren übertragen werden (Ahrens, Wettbewerbsverfahrensrecht, 1983, S. 158; Teplitzky, Wettbewerbsrechtliche Ansprüche, 5. Aufl. 1986, S. 327 f., jeweils mit weiterem Nachweis). Andererseits kann von dem Kläger nicht verlangt werden, seine Unterlassungsanträge so konkret zu umschreiben, etwa durch Aufnahme von Kundenlisten, daß gerade durch die Antragstellung die Gefährdung wettbewerblicher Interessen eintritt. Demgemäß sind in der oberstgerichtlichen Rechtsprechung auch allgemein beschreibende Anträge als hinreichend bestimmt angesehen worden, wie "aus der früheren Tätigkeit bekannte Kunden zu bearbeiten" (RGJW 1938, 2904, 2905), "die Kunden der Klägerin, die dem Beklagten bekannt sind und von ihm besucht worden sind, zu besuchen und mit ihnen Geschäfte über irgendwelche Milcherzeugnisse zu machen" (BGH Urteil vom 6. November 1963 - I b ZR 41/62 und 40/63 - AP Nr. 5 zu § 1 UnlWG = GRUR 1964, 215 - Milchfahrer -) oder "eine Maschinenanlage zu benutzen, die in der Konstruktion der Aufbereitungsanlage der Klägerin für ... entspricht" (BGH GRUR 1963, 367 - Industrieböden -). Unter Anwendung dieser Rechtsgrundsätze sind die von der Klägerin gestellten Anträge nicht zu beanstanden. Bei den in der Revisionsinstanz noch verfolgten Klageanträgen zu b), 10 a), b) und c) sowie dem zulässig eingeschränkten Hilfsantrag ist eine Beifügung von Kundenlisten ohnehin ausgeschlossen. Bei dem Klageantrag zu b) und 10 a) ist eine Beifügung zwar möglich; sie würde es aber gerade dem Beklagten erleichtern, auch von solchen Kunden noch Kenntnis zu nehmen, die er möglicherweise bereits vergessen hat. Sie würde die wettbewerblichen Interessen der Klägerin verletzen.
B. Die Revision ist nicht begründet. Die Klägerin kann von dem Beklagten weder die Unterlassung von Wettbewerb noch Vertragsstrafen verlangen.
I. Die Klägerin kann aufgrund des Arbeitsvertrages nicht verlangen, daß der Beklagte unterläßt, ihre Kunden zu besuchen.
1. Die zwischen den Parteien vereinbarte Kundenschutzabrede enthält ein entschädigungsloses Wettbewerbsverbot. Dieses ist unverbindlich und wegen Fehlens jeglicher Entschädigungsvereinbarung unwirksam (§ 75 d HGB).
a) Nach Ziff. 9 Satz 1 des Arbeitsvertrages ist dem Beklagten untersagt, die Namen der Kunden, die er durch seine Tätigkeit bei der Klägerin erfahren hat, für sich oder einen Dritten zu verwenden. Nach Ziff. 9 Abs. 2 des Arbeitsvertrages darf der Beklagte Notizen über Bedürfnisse und Eigenart der Kunden nicht für sich oder Dritte verwenden. Das bedeutet, daß dem Beklagten verboten ist, die Kunden der Klägerin zu besuchen, ihnen Wein oder sonstige Gegenstände zu verkaufen. Verboten ist jegliche Verwendung der Kundennamen.
b) Das dem Beklagten auferlegte Verbot stellt ein Wettbewerbsverbot dar. Nach § 74 Abs. 1 Satz 1 HGB ist ein Wettbewerbsverbot dann gegeben, wenn zwischen Arbeitgeber und Arbeitnehmer eine Vereinbarung geschlossen wird, die den Arbeitnehmer für die Zeit nach Beendigung des Arbeitsverhältnisses in seiner gewerblichen Tätigkeit beschränkt. Sowohl eine Beschränkung einer künftigen selbständigen wie unselbständigen Berufsausübung führt zu einem Wettbewerbsverbot (BAGE 7, 239, 242 = AP Nr. 10 zu § 74 HGB, unter II 3 a der Gründe, mit weiterem Nachweis). Umstritten ist lediglich, ob bei jeder Einschränkung der gewerblichen Tätigkeit oder nur bei einer Einschränkung in wirtschaftlich nicht unbedeutender Weise ein Wettbewerbsverbot anzunehmen ist. Nach einer verbreiteten Meinung im Schrifttum ist immer dann ein Wettbewerbsverbot gegeben, wenn die spätere Betätigungsfreiheit sachlich, örtlich oder zeitlich beschränkt wird (Würdinger in Großkomm., HGB, Bd. 1, 3. Aufl. 1967, § 74 Anm. 1 a; Baumbach/Duden/Hopt, HGB, 27. Aufl. 1987, § 74 Anm. 1 C a). Dagegen ist der Senat davon ausgegangen, daß wirtschaftlich nicht relevante Beschränkungen aus einem Wettbewerbsverbot auszunehmen sind (BAGE 7, 239, 242 = AP, aa0, unter II 3 a der Gründe; zustimmend Schlegelberger/Schröder, HGB, 5. Aufl. 1973, § 74 Rz 4). Dieser Meinungsstreit kann hier auf sich beruhen. Denn durch die Konkurrenzabrede wird der Beklagte in nicht unerheblicher Weise in seiner Berufsausübung beschränkt. Nach der Vertragsabrede darf der Beklagte in der gesamten Bundesrepublik zeitlich unbeschränkt einen nicht unerheblichen Personenkreis zur Vermeidung des Wettbewerbs nicht besuchen. Die sich damit ergebende gewerbliche Beschränkung ist entgegen der Auffassung der Revision nicht unerheblich.
Die Revision hat vorgetragen, ihre Kundenschutzklausel diene nur dazu, einzelne Kunden in einem größeren Gebiet mit einer riesigen Zahl von Weininteressenten zu sperren. Eine derartige Beschränkung müsse ein ehemaliger Arbeitnehmer hinnehmen. Dem ist nicht zu folgen. Die Klägerin hat selbst vorgetragen, daß nicht alle Weininteressenten wegen der hohen Vertriebskosten für einen Direktverkauf geworben werden können. Die Kundenschutzklausel macht dem Beklagten gerade dort die geschäftliche Entwicklung unmöglich, wo er bislang seinen Erwerb gefunden hat. Diese Beschränkung wird nur unwesentlich dadurch abgemildert, daß der Beklagte an solche Kunden verkaufen darf, die sich von sich aus an ihn wenden. Im Weinverkauf bedarf es regelmäßig einer persönlichen Ansprache des Kunden.
c) Ein Wettbewerbsverbot ist nur verbindlich, wenn sich der Arbeitgeber verpflichtet, für die Dauer des Verbotes eine Entschädigung zu zahlen (§ 74 Abs. 2 HGB). Wettbewerbsabreden, in denen von dieser Verpflichtung des Arbeitgebers abgewichen wird, sind unverbindlich und im Falle des völligen Ausschusses einer Entschädigung unwirksam (§ 75 d HGB).
2. Der Klägerin kann nicht gefolgt werden, wenn sie die Auffassung vertritt, zu ihren Gunsten ergebe sich ein Kundenschutz bereits aus der nachvertraglichen Verschwiegenheitspflicht des Beklagten.
a) Aus einem Arbeitsverhältnis können sich auch Pflichten ergeben, die über seine Beendigung hinaus bestehen. In § 80 Abs. 1, 3 des Entwurfs eines Arbeitsgesetzbuchs vom September 1977 war ein entsprechender allgemeiner Rechtsgrundsatz enthalten (MünchKomm-Söllner, BGB, 1. Halbbd., § 611 BGB Rz 403). Nach diesem Grundsatz sind Arbeitnehmer verpflichtet, auch nach Beendigung des Arbeitsverhältnisses Betriebs- und Geschäftsgeheimnisse zu wahren. Betriebs- oder Geschäftsgeheimnisse sind Tatsachen, die im Zusammenhang mit einem Geschäftsbetrieb stehen, nur einem eng begrenzten Personenkreis bekannt sind und nach dem bekundeten Willen des Betriebsinhabers geheim zu halten sind (RGZ 149, 329, 334; BGH Urteil vom 15. Mai 1955 - I ZR 111/53 - AP Nr. 1 zu § 17 UnlWG; BAGE 41, 21 = AP Nr. 1 zu § 611 BGB Betriebsgeheimnis; von Gamm, Wettbewerbsrecht, 1. Halbbd., 5. Aufl. 1987, Kapitel 50 Rz 13). Betriebsgeheimnisse beziehen sich auf den technischen Betriebsablauf, insbesondere Herstellung und Herstellungsverfahren; Geschäftsgeheimnisse betreffen den allgemeinen Geschäftsverkehr des Unternehmens (von Gamm, aa0, Kapitel 50 Rz 12). Von der Verpflichtung des Arbeitnehmers, Betriebsgeheimnisse über das Ende des Arbeitsverhältnisses zu wahren, ist der Senat auch in seiner Entscheidung vom 16. März 1982 ausgegangen (BAGE 41, 21 = AP, aa0). Die Verschwiegenheitspflicht bezieht sich auch auf Geschäftsgeheimnisse.
b) Die Beklagte verkennt aber, daß sich der Inhalt der Verschwiegenheitspflicht nur auf die geheimzuhaltende Tatsache bezieht. Der Arbeitnehmer hat Verschwiegenheit zu bewahren über die im Betrieb erarbeiteten Rezepturen (vgl. BAGE 41, 21 = AP, aa0) und Geschäftsgeheimnisse. Hierzu mögen Kundenlisten, Kaufgewohnheiten der Kunden, ihr Geschmack und ähnliche Umstände gehören (Baumbach/Hefermehl, Wettbewerbsrecht, 12. Aufl., UWG, § 17 Rz 9; von Gamm, aa0, Kapitel 50 Rz 21; RG Markenschutz und Wettbewerb 1933, 12 f.). Diese Kenntnisse darf der angestellte Verkäufer nicht veräußern und auf diese Weise für sich verwerten. Dagegen folgt aus der Verschwiegenheitspflicht noch kein weitergehendes Verbot, Kunden seines ehemaligen Arbeitgebers zu umwerben. Insoweit bedarf es einer Wettbewerbsabrede, wenn dies verhindert werden soll (Grunsky, Wettbewerbsverbot für Arbeitnehmer, 2. Aufl. 1987, S. 48). Für die Einschränkung der gewerblichen Tätigkeit nach Beendigung des Arbeitsverhältnisses hat das Gesetz die Vereinbarung von Wettbewerbsverboten zur Verfügung gestellt (BAGE 7, 239, 244 = AP Nr. 10 zu § 74 HGB, zu 3 b der Gründe). Die Klägerin selbst hat zutreffend darauf hingewiesen, daß im Recht der Handelsvertreter ebenfalls zwischen der Verpflichtung zur Wahrung von Geschäfts- und Betriebsgeheimnissen (§ 90 HGB) und Wettbewerbsvereinbarungen (§ 90 a HGB) unterschieden wird. Das Gesetz mag damit, wie die Klägerin meint, dem verfassungsrechtlichen Eigentum des Unternehmens an seinen Geschäfts- und Betriebsgeheimnissen Rechnung getragen haben.
c) Die Unterscheidung zwischen dem Inhalt der Verschwiegenheitspflicht und dem Inhalt einer Wettbewerbsabrede widerspricht nicht der Rechtsprechung des Senats zu den Mandantenschutzklauseln. Diese kommen in rechts- und steuerberatenden Berufen vor. Nach der Rechtsprechung des Senats sind zu unterscheiden allgemeine Mandantenschutzklauseln, in denen sich der frühere Mitarbeiter eines Steuerberaters verpflichtet, keine Mandanten seines bisherigen Arbeitgebers zu betreuen, sowie beschränkte Mandantenschutzklauseln, in denen dem angestellten Steuerberater nur untersagt ist, bisherige Mandanten seines Arbeitgebers abzuwerben (BAGE 23, 382, 389 = AP Nr. 25 zu § 611 BGB Konkurrenzklausel, zu II 4 der Gründe; Urteil vom 26. November 1971 - 3 AZR 220/71 - AP Nr. 26, aa0, zu I 1 a der Gründe; Urteil vom 9. August 1974 - 3 AZR 346/73 - AP Nr. 27, aa0, zu I der Gründe). Auf allgemeine Mandantenschutzklauseln sind §§ 74 ff. HGB entsprechend anzuwenden; sie sind demnach nur wirksam, wenn dem Arbeitnehmer für die Unterlassung der Betreuung ehemaliger Mandanten seines Arbeitgebers eine Karenzentschädigung zugesagt wird. Dagegen ist der Arbeitnehmer zur Einhaltung einer begrenzten Mandantenschutzklausel auch ohne Zahlung einer Karenzentschädigung verpflichtet.
Zwischen Mandantenschutzklauseln freier Berufe und Kundenschutzklauseln in der gewerblichen Wirtschaft bestehen jedoch erhebliche Unterschiede. Dem Steuerberater, der sich selbständig macht, ist nach dem Standesrecht jede aktive Mandantenwerbung untersagt, insbesondere ist ihm verboten, seinem früheren Arbeitgeber die Mandanten abzuwerben (BAGE 23, 382, 388 f. = AP Nr. 25 zu § 611 BGB Konkurrenzklausel, zu II 3 b der Gründe). Beschränkte Mandantenschutzklauseln wiederholen nur die ohnehin geltende Rechtslage. Die Betreuungsverträge von Steuerberatern und ihren Mandanten sind auf Dauer, auf die ständige Beratung der Klienten und die Bereitschaft zur Mandatsübernahme angelegt. Dagegen ist es einem früheren Angestellten, zu dessen Pflichten die Förderung des Warenumsatzes seines Arbeitgebers gehörte, gestattet, seinem bisherigen Arbeitgeber Konkurrenz zu machen und auch in seinen Kundenstamm einzudringen. Nur wenn besondere Umstände hinzutreten, kann etwas anderes gelten (BAGE 3, 139, 141 = AP Nr. 4 zu § 611 BGB Fürsorgepflicht; 7, 239 f. = AP Nr. 10 zu § 74 HGB; 41, 21, 33 = AP Nr. 1 zu § 611 BGB Betriebsgeheimnis, zu III 2 der Gründe, mit weiterem Nachweis; RG JW 1938, 2904; BGH Urteil vom 6. November 1963 - I b ZR 41/62 u. 40/63 - AP Nr. 5 zu § 1 UnlWG = GRUR 1964, 215 ff., mit zustimmender Anmerkung von Bußmann - Milchfahrer -; Urteil vom 19. November 1982 - I ZR 99/80 - AP Nr. 11 zu § 17 UnlWG, zu III 3 b der Gründe = GRUR 1983, 179, 181 - Stapel-Automat -; Karsten Schmidt, Handelsrecht, 2. Aufl. 1982 S. 375; von Gamm, aa0, Kapitel 33 Rz 24, mit weiterem Nachweis). Solche besonderen Umstände liegen nach den Feststellungen des Landesarbeitsgerichts im Streitfalle aber nicht vor. Sie sind insbesondere nicht daraus abzuleiten, daß der Beklagte als Verkaufsleiter eines Verkaufsgebietes der Klägerin tätig war.
3. Die Klägerin vermag keine Vertragsstrafe zu verlangen, weil der Beklagte ihr Wettbewerb gemacht hat. Ein durch die Vertragsstrafe zu sichernder Unterlassungsanspruch aufgrund eines Wettbewerbsverbots bestand mangels Vereinbarung nicht; aus der nachvertraglichen Verschwiegenheitspflicht folgt kein Kundenschutz.
II. Der Klägerin stehen gegen den Beklagen auch keine weitergehenden Unterlassungsansprüche aufgrund des allgemeinen Wettbewerbsrechts zu.
1. Die Klägerin kann ein Verbot, mit ihren Kunden in Geschäftsbeziehungen zu treten, nicht aus § 823 Abs. 2, § 1004 BGB in Verb. mit § 17 UWG ableiten. Zu dem Zeitpunkt, in dem das Arbeitsverhältnis zwischen den Parteien beendet worden ist, galt § 17 UWG in der Fassung der NotV0 vom 9. März 1932 (RGBl I, 121) in der Änderung vom 2. März 1974 (BGBl I, 469).
a) Nach § 17 Abs. 1 UWG wird bestraft, wer als Angestellter, Arbeiter oder Lehrling eines Geschäftsbetriebes ein Geschäfts- oder Betriebsgeheimnis, das ihm im Wege des Dienstverhältnisses anvertraut oder zugänglich geworden ist, während der Geltungsdauer des Dienstverhältnisses unbefugt an jemand zu Zwecken des Wettbewerbs, aus Eigennutz oder in der Absicht, dem Inhaber des Geschäftsbetriebes Schaden zuzufügen, mitteilt. Das Landesarbeitsgericht hat nicht festgestellt und die Klägerin hat auch nicht vorgetragen, daß der Beklagte bereits während des Bestandes des Arbeitsverhältnisses in irgendeiner Form von den Kundenlisten Gebrauch gemacht hat.
b) Ebensowenig sind die Voraussetzungen des Geheimnisverrats von § 17 Abs. 2 UWG gegeben. Hiernach wird bestraft, wer ein Geschäfts- oder Betriebsgeheimnis, dessen Kenntnis er durch eine der in Absatz 1 bezeichneten Mitteilungen oder durch eine gegen das Gesetz oder die guten Sitten verstoßende eigene Handlung erlangt hat, zum Zwecke des Wettbewerbs oder aus Eigennutz unbefugt verwertet oder jemand mitteilt. Das Landesarbeitsgericht hat festgestellt, daß dem Beklagten nicht zu widerlegen ist, daß er Namen und Anschriften der Kunden, die er nach März 1985 aufgesucht hat, aufgrund seiner langjährigen Tätigkeit für die Klägerin im Gedächtnis behalten hat. Die Verwertung langjährig erworbenen beruflichen Erfahrungswissens ist aber statthaft (vgl. oben B I 2).
Die von der Klägerin gegen diese Feststellung erhobenen Verfahrensrügen (§ 554 Abs. 3 ZP0) sind unbegründet.
Soweit die Klägerin rügt, Arbeits- und Landesarbeitsgericht hätten bei ihrer Bewertung unberücksichtigt gelassen, daß bei dem Beklagten nach Beendigung des Arbeitsverhältnisses Kundenunterlagen aufgefunden worden seien, ist dies unerheblich. Die Klägerin hat nicht behauptet, daß der Beklagte gerade einen derjenigen Kunden besucht hat, der in den durch die Polizei aufgefundenen Unterlagen verzeichnet ist.
Ebensowenig ist zu beanstanden, daß die Vorinstanzen nicht auf den Vortrag der Klägerin eingegangen sind, der Beklagte habe mit 57 ihrer Kunden Umsätze in Höhe von 37.351,-- DM erzielt und nur 17 Aufträge mit einem Wert von 6.352,-- DM von Personen hereingeholt, die nicht zu ihrem Kundenkreis gehört hätten. Wenn die Klägerin hieraus folgert, der Beklagte müsse angesichts dieser Umsätze mindestens 1000 ihrer Kunden besucht haben, so ist dies nicht zwingend. Vielmehr konnte das Landesarbeitsgericht durchaus davon ausgehen, daß der Beklagte gerade die Kunden aufgesucht hat, die er aufgrund ihrer häufigen Ankäufe im Gedächtnis behalten hat. Jedenfalls kann das von der Klägerin herangezogene Zahlenverhältnis zwischen Kundenkontakt und Verkaufserfolg nicht zugrunde gelegt werden.
2. Der Beklagte hat durch Weinverkäufe an ehemalige Kunden der Klägerin auch nicht gegen die allgemeinen Grundsätze des lauteren Wettbewerbs verstoßen. Nach § 1 UWG kann auf Unterlassung und Schadenersatz in Anspruch genommen werden, wer im geschäftlichen Verkehr zu Zwecken des Wettbewerbs Handlungen vornimmt, die gegen die guten Sitten verstoßen.
Nach Beendigung eines Arbeitsverhältnisses ist der Arbeitnehmer grundsätzlich berechtigt, zu seinem ehemaligen Arbeitgeber in Wettbewerb zu treten (vgl. B I 2). Eine Ausnahme gilt nur dann, wenn der Arbeitnehmer mit seinem Arbeitgeber ein Wettbewerbsverbot vereinbart hat oder die nachvertragliche Wettbewerbstätigkeit wegen ihrer eingesetzten Mittel und Methoden gegen den redlichen Geschäftsverkehr verstößt. Derart unredliche Methoden mögen gegeben sein, wenn sich ein ehemaliger Arbeitnehmer die Kenntnis der Kundschaft seines Arbeitgebers unredlich verschafft (B III 1) oder der Arbeitnehmer einen Vernichtungswettbewerb entfaltet. Ein solcher liegt z.B. dann vor, wenn ein früherer Arbeitnehmer nach Einstellung seiner Tätigkeit für den Arbeitgeber schlagartig dessen Kundenkreis wegnimmt und mit Erzeugnissen eines Konkurrenzunternehmens beliefert (BGH Urteil vom 6. November 1963 - I b ZR 41/62 und 40/63 - AP Nr. 5 zu § 1 UnlWG = GRUR 1964, 215; RG JW 1938, 2904). Aber auch für ein derartiges Verhalten hat das Landesarbeitsgericht keine Feststellungen getroffen. Der Beklagte ist nur in einen Teil der Kundschaft der Klägerin eingedrungen, so daß die Unterlassungsansprüche nicht gerechtfertigt sind.
III. Der Klägerin steht keine Vertragsstrafe wegen verspäteter Herausgabe von Geschäftsunterlagen zu.
1.a) Nach Ziff. 9 Abs. 3 des Arbeitsvertrages war der Beklagte verpflichtet, am Tage seines Ausscheidens, gleich aus welchem Rechtsgrund, die gesamten Arbeitsunterlagen, Anschriften, Karteien usw. an die Firma zurückzugeben. Das Landesarbeitsgericht hat diese Vertragsbestimmungen dahin ausgelegt, daß eine strafbewehrte Herausgabeverpflichtung nur dann anzunehmen ist, wenn es sich um noch verwertbare Geschäftsunterlagen handelt. Diese Auslegung ist aus Rechtsgründen entgegen der Auffassung der Klägerin nicht zu beanstanden. Aus der Verwendung des Begriffs der "Arbeitsunterlagen" folgt, daß nur die Zurückbehaltung solcher Unterlagen durch Vertragsstrafen verhindert werden soll, die der Arbeitnehmer zur Erfüllung seiner Aufgaben benötigt. Aus dem verfolgten Vertragszweck ergibt sich, daß die Klägerin nur verwertbare Geschäftsunterlagen zurückhaben und ihre Herausgabe durch Vertragsstrafen sichern will.
b) Das Landesarbeitsgericht hat aber festgestellt, daß bei der Hausdurchsuchung am 15. Juli 1985 nur alte Rechnungskopien oder ähnliche Unterlagen sichergestellt worden sind, die der Beklagte als Verkaufsleiter erhalten hat, um den Provisionsvertretern eine Überprüfung der Provisionsabrechnungen zu ermöglichen, sowie Kundenkarteien, die wegen eines Stornos oder aus sonstigen Gründen aus der aktuellen Kundenkartei ausgeschieden worden waren. Derartige Unterlagen können nicht zu einer Wettbewerbstätigkeit des Beklagten dienen.
Die von der Klägerin gegen diese Feststellungen erhobenen Verfahrensrügen (§ 554 Abs. 3 ZP0) sind nicht begründet.
Die Klägerin rügt, das Landesarbeitsgericht sei ihrem Vortrag aus dem Schriftsatz vom 23. Oktober 1985 nicht nachgegangen, daß es sich bei den beschlagnahmten Unterlagen nicht um in den Müll gehörende Geschäftspapiere gehandelt habe, sondern um Originalkundenanschriften, deren Bedeutung sie im Kündigungsschutzprozeß und im außergerichtlichen Schriftwechsel stets hervorgehoben habe. Überdies habe ihr als Zeuge benannter Verkaufsleiter den Beklagten ausdrücklich gefragt, ob die ausgehändigten Unterlagen vollständig seien.
Diesem Vorbringen ist das Landesarbeitsgericht zu Recht nicht nachgegangen. Aus dem Vortrag, es seien Originalkundenanschriften beschlagnahmt worden, folgt nicht, daß es sich noch um verwertbare oder bereits veraltete Kundenunterlagen handelt. Bereits das Arbeitsgericht hat die Vertragsstrafenklage mit der Begründung abgewiesen, daß nur veraltete Kundenunterlagen beschlagnahmt worden seien. Die Klägerin hat ihr gegenteiliges Vorbringen gleichwohl nicht ergänzt oder näher substantiiert. Das Landesarbeitsgericht brauchte den erforderlichen Sachverhalt und die Beschreibung der Unterlagen im einzelnen nicht durch Zeugenvernehmungen erst zu ermitteln.
2. Aus allgemeinen wettbewerbsrechtlichen Gründen stehen der Klägerin keine Vertragsstrafenansprüche wegen der beschlagnahmten Kundenunterlagen zu.
IV. Soweit die Klägerin gegen die Vergleichsforderung Vollstreckungsgegenklage erhoben hat, ist die Hauptsache durch Zahlung erledigt. Insoweit hat jedoch die Klägerin die Kosten des Rechtsstreits zu tragen (§ 91 a ZP0), da die Vollstreckungsgegenklage von vornherein unbegründet war. Ihr standen keine zur Aufrechnung geeigneten Vertragsstrafenansprüche zu.
Schaub Griebeling Ascheid
Gnade Dr. Kiefer
Fundstellen
BAGE 57, 159-173 (LT1-2) |
BAGE, 159 |
DB 1988, 1020-1021 (LT1-2) |
NJW 1988, 1686 |
NJW 1988, 1686-1687 (LT1-2) |
SteuerBriefe 1988, 349-349 (S) |
AiB 1988, 268-268 (LT1-2) |
CR 1989, 298 (L1-2) |
JR 1988, 396 |
JR 1988, 396 (S1-2) |
NZA 1988, 502-505 (LT1-2) |
RdA 1988, 188 |
ZIP 1988, 733 |
ZIP 1988, 733-737 (LT1-2) |
AP § 611 BGB Betriebsgeheimnis (LT1-2), Nr 5 |
AR-Blattei, ES 770 Nr 7 (LT1-2) |
AR-Blattei, Geheimnisschutz im Arbeitsrecht Entsch 7 (LT1-2) |
ArbuR 1989, 388-390 (LT1-2) |
EzA § 611 BGB Betriebsgeheimnis, Nr 1 (LT1-2) |
MDR 1988, 607-607 ((LT1-2) |
RDV 1988, 259-261 (LT1-2) |
VersR 1988, 527-529 (LT1-2) |