Diese Ausführungen halten einer revisionsrechtlichen Überprüfung nicht stand.
1. Die Klage ist zwar zulässig. Es handelt sich um eine Eingruppierungsfeststellungsklage, die im öffentlichen Dienst allgemein üblich ist und gegen deren Zulässigkeit nach ständiger Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts keine Bedenken bestehen (zB 26. April 2001 – 8 AZR 472/00 –). Der Feststellungsantrag ist auch insoweit zulässig, als er Zinsforderungen zum Gegenstand hat (zB BAG 15. November 1995 – 4 AZR 489/94 – AP BAT §§ 22, 23 Lehrer Nr. 44, zu I der Gründe).
2. Die Klage ist aber unbegründet, denn die Klägerin ist nicht ab 1. Februar 1999 in der VergGr. IIa BAT-O eingruppiert.
Auf das Arbeitsverhältnis finden kraft einzelvertraglicher Vereinbarung in § 2 des Arbeitsvertrages vom 1. Juli 1991 der BAT-O und die diesen ergänzenden, ändernden oder ersetzenden Tarifverträge in der jeweiligen Fassung Anwendung. Insoweit sind folgende Bestimmungen maßgeblich:
“Änderungstarifvertrag Nr. 1 zum Ersten Tarifvertrag zur Anpassung des Tarifrechts – Manteltarifliche Vorschriften – (BAT-O) vom 8. Mai 1991, zuletzt geändert durch den Änderungstarifvertrag Nr. 10 vom 30. Juni 2000 (insoweit ständig gleich lautend seit 1991)
…
§ 2
Übernahme der Vergütungsordnung des BAT
…
3. Die Anlage 1a ist, soweit sie keine besonderen Tätigkeitsmerkmale enthält, nicht auf Angestellte anzuwenden, die
…
als Lehrkräfte, auch wenn sie nicht unter die SR 2 I I fallen,
beschäftigt sind. Diese Angestellten sind – gegebenenfalls nach näherer Maßgabe von Richtlinien – in der Vergütungsgruppe eingruppiert, die nach § 11 Satz 2 BAT-O der Besoldungsgruppe entspricht, in welcher der Angestellte eingestuft wäre, wenn er im Beamtenverhältnis stünde. …
Sonderregelungen für Angestellte als Lehrkräfte
(SR 2 I I BAT-O)
…
Nr. 1
Zu §§ 1 und 2 – Geltungsbereich –
Diese Sonderregelungen gelten für Angestellte als Lehrkräfte an allgemein bildenden Schulen und berufsbildenden Schulen (Berufs-, Berufsfach- und Fachschulen).
…
Protokollnotiz:
Lehrkräfte im Sinne dieser Sonderregelungen sind Personen, bei denen die Vermittlung von Kenntnissen und Fertigkeiten im Rahmen eines Schulbetriebes der Tätigkeit das Gepräge gibt.”
a) Die Klägerin ist Lehrkraft im Sinne der tariflichen Bestimmungen. Sie vermittelt an einer Schule des beklagten Freistaates Kenntnisse und Fertigkeiten im Rahmen des Schulbetriebes. Die Mittelschule ist nach § 6 des Sächsischen Schulgesetzes vom 3. Juli 1991 (SächsGVBl. S. 213) eine allgemeinbildende Schule. Für die Eingruppierung ist mithin nach § 2 Nr. 3 Satz 1 des Änderungstarifvertrages Nr. 1 die Anlage 1a zum BAT-O nicht anwendbar.
b) Damit kommt für die Klägerin zunächst gemäß § 2 Nr. 3 Satz 2 des Änderungstarifvertrages Nr. 1 eine Eingruppierung in derjenigen Vergütungsgruppe in Betracht, in welcher sie eingruppiert wäre, wenn sie in einem Beamtenverhältnis stünde. Die insoweit heranzuziehenden Vorschriften gehen jedoch für die Eingruppierung eines Diplomingenieurpädagogen an einer Mittelschule ins Leere, so dass sich hieraus kein Anspruch der Klägerin ergibt.
Grundsätzlich regelt das Bundesbesoldungsgesetz auch die Besoldung der Beamten der Länder, wie § 1 Abs. 1 Nr. 1 BBesG in Ausführung von Art. 74a Abs. 1 und Art. 72 Abs. 1 GG bestimmt. Wirksame (Art. 31 GG) besoldungsrechtliche Vorschriften können die Länder nur erlassen, soweit dies bundesgesetzlich ausdrücklich geregelt ist (§ 1 Abs. 4 BBesG). Für Lehrkräfte mit Abschlüssen nach dem Recht der DDR sind jedoch keine Ämter in der Anlage I des BBesG, BBesO A ausgebracht. Nach der Vorbemerkung Nr. 16b zu den Bundesbesoldungsordnungen A und B ist abschließend bestimmt, dass Lehrer mit einer Lehrbefähigung nach dem Recht der ehemaligen Deutschen Demokratischen Republik nicht nach der Bundesbesoldungsordnung, sondern landesrechtlich eingestuft werden unter Berücksichtigung der Ämter für Lehrer, die in der Bundesbesoldungsordnung A und in den Landesbesoldungsordnungen A ausgewiesen sind (zuletzt BAG 5. September 2002 – 8 AZR 620/01 – AP BAT §§ 22, 23 Lehrer Nr. 93). Die Klägerin verfügt über eine Lehrbefähigung nach dem Recht der ehemaligen Deutschen Demokratischen Republik, so dass bereits hiernach eine Anwendung der Bundesbesoldungsordnung A ausscheidet. Die Sächsische Besoldungsordnung A enthält ebenfalls keine Ämter für Lehrkräfte an Mittelschulen. Geregelt sind allein die Ämter für Leiter bzw. deren ständigen Vertreter an Mittelschulen. Die Verweisung auf beamtenrechtliche Vorschriften geht also im Streitfall ins Leere.
c) Für die Eingruppierung der Klägerin gelten somit nach § 2 des Arbeitsvertrages kraft Vereinbarung die Richtlinien der Tarifgemeinschaft deutscher Länder über die Eingruppierung der im Angestelltenverhältnis beschäftigten Lehrkräfte (Ost) (im Folgenden: TdL-Richtlinien) in der jeweiligen Fassung. Diese arbeitsvertragliche Inbezugnahme erfasst auch die Arbeitgeberrichtlinien des beklagten Freistaates (zuletzt BAG 5. September 2002 – 8 AZR 620/01 – AP BAT §§ 22, 23 Lehrer Nr. 93; 7. Juni 2000 – 10 AZR 254/99 – AP BAT §§ 22, 23 Lehrer Nr. 82; 26. Juli 2001 – 8 AZR 364/00 –, zu II 3 der Gründe). Die entsprechende Auslegung des Landesarbeitsgerichts ist deshalb nicht zu beanstanden. Hiervon gehen auch die Parteien übereinstimmend aus. Der beklagte Freistaat hat mit Wirkung vom 1. Juli 1995 (mit Änderungen ab 1. Juli 1999 vgl. SächsMBl. SMF S. 148 ff.) die Eingruppierung der angestellten Lehrkräfte durch die “Richtlinien des Freistaates Sachsen zur Neuregelung der Eingruppierung der angestellten Lehrer” (Arbeitgeberrichtlinien) sowie die “Richtlinien der Tarifgemeinschaft deutscher Länder (TdL) über die Eingruppierung der im Angestelltenverhältnis beschäftigten Lehrkräfte (Ost) vom 22. Juni 1995” geregelt (Bekanntmachung des Sächsischen Staatsministeriums der Finanzen vom 27. März 1996, Amtsblatt des Sächsischen Ministeriums für Finanzen Nr. 5 vom 30. Mai 1996 S. 133 ff.).
aa) Die Klägerin ist nicht nach den TdL-Richtlinien in die VergGr. IIa BAT-O eingruppiert. Die TdL-Richtlinien enthalten für sog. Erfüller, dh. für Lehrkräfte an allgemeinbildenden und an berufsbildenden Schulen, bei denen – wie bei der Klägerin – die fachlichen und pädagogischen Voraussetzungen für die Übernahme in das Beamtenverhältnis erfüllt sind, keine gesonderten Regelungen für Lehrkräfte an Mittelschulen. Diese Lehrkräfte sind vielmehr in der Vergütungsgruppe des BAT-O eingruppiert, in welcher der Angestellte eingruppiert wäre, wenn er in einem Beamtenverhältnis stünde. Nach den Ausführungen oben zu II 2b gibt es aber keine Regelungen des Beamtenbesoldungsrechts für Diplomingenieurpädagogen an Mittelschulen.
bb) Somit kommt nur eine Eingruppierung nach den Sächsischen Lehrerrichtlinien, gültig ab dem 1. Juli 1995, bzw. für den überwiegenden Teil des Klagezeitraums idF ab 1. Juli 1999 in Betracht.
(1) Danach sind folgende Regelungen maßgebend:
“Vorbemerkungen
1. Lehrkräfte, die an einer anderen als ihrer Lehrbefähigung entsprechenden Schulform (Schulart) verwendet werden, werden entsprechend ihrer Lehrbefähigung vergütet, jedoch nicht höher als die Lehrkräfte der Schulform, an der sie beschäftigt werden. …
6. Die vorgesehenen Höhergruppierungsmöglichkeiten entsprechen den Beförderungen bei verbeamteten Lehrern. Die Beförderungen der verbeamteten Lehrer sind abhängig von den zur Verfügung stehenden Planstellen. Deshalb können Höhergruppierungen nur insoweit erfolgen, als der Haushaltsgesetzgeber Stellen ausgebracht hat. Die Auswahl erfolgt auf der Grundlage von Beurteilungskriterien.
A. Lehrkräfte im Unterricht an allgemeinbildenden Schulen
II. Lehrkräfte im Unterricht an Mittelschulen
Vergütungsgruppe IIa
Lehrer
– mit abgeschlossener pädagogischer Hochschulausbildung als Diplomlehrer mit einer Lehrbefähigung für zwei Fächer der allgemeinbildenden polytechnischen Oberschule (Klassen 5 bis 10) bzw. als Fachlehrer mit Staatsexamen (vor 1970)
– mit abgeschlossener pädagogischer Hochschulausbildung als Diplomlehrer für die allgemeinbildende polytechnische Oberschule bzw. als Lehrer/Fachlehrer/Diplomlehrer für die Oberstufe der allgemeinbildenden Schulen/für die Erweiterte Oberschule/mit postgradualer Qualifizierung für die Abiturstufe jeweils mit einer Lehrbefähigung für zwei Fächer (Klassen 5 bis 12)
– mit dem Abschluss der Ersten und Zweiten Staatsprüfung für das Lehramt an Mittelschulen
Fußnote 2
In dieser Vergütungsgruppe können insgesamt bis zu 35 vom Hundert der für Vergütungsgruppe III für Lehrer an Mittelschulen verfügbaren Planstellen ausgebracht werden.
Fußnote 3
Nach mindestens sechsjähriger Lehrtätigkeit und Bewährung seit dem 1. August 1991 nach Maßgabe der Vorbemerkung Nummer 6.
(Dies ist die seit 1. Juli 1999 geltende Fassung, welche im 1. Anstrich vor dem Wort “Fachlehrer” das Wort “als” eingefügt hat. Der 3. Anstrich lautete bis 30. Juni 1999: “mit einer abgeschlossenen Ausbildung für Mittelschullehrer ”. Die Fußnote 2 lautete bis 30. Juni 1999: “Für diese Vergütungsgruppe dürfen höchstens 35 vom Hundert der Lehrer eingruppiert werden”. Die Fußnote 3 lautete bis dahin: “Nach mindestens sechsjähriger Lehrtätigkeit und Bewährung seit dem 1. August 1991”.)
B. Lehrkräfte im Unterricht an berufsbildenden Schulen
Vergütungsgruppe IIa
1. Lehrer im allgemeinbildenden Unterricht
– mit abgeschlossener pädagogischer Hochschulausbildung als Diplomlehrer für die allgemeinbildende polytechnische Oberschule bzw. als Lehrer/Fachlehrer/Diplomlehrer für die Oberstufe der allgemeinbildenden Schulen/für die Erweiterte Oberschule/mit postgradualer Qualifizierung für die Abiturstufe jeweils mit einer Lehrbefähigung für zwei Fächer (Klassen 5 bis 12) (8),
– mit abgeschlossener pädagogischer Hochschulausbildung als Diplomlehrer mit einer Lehrbefähigung für zwei Fächer der allgemeinbildenden polytechnischen Oberschule (Klassen 5 bis 10) bzw. als Fachlehrer mit Staatsexamen (vor 1970)
2. Lehrer im berufstheoretischen, gegebenenfalls teilweise im allgemeinbildenden Unterricht
– mit abgeschlossener Ausbildung als Diplomingenieurpädagoge, Diplomgewerbelehrer, Diplomhandelslehrer, Diplomökonompädagoge, Diplomagrarpädagoge, Diplommedizinpädagoge, Diplomgartenbaupädagoge, als Diplomingenieur oder Diplomökonom mit zusätzlichem berufspädagogischem Abschluss oder Diplomabsolvent mit einer abgeschlossenen vergleichbaren wissenschaftlichen Hochschulausbildung mit zusätzlichem berufspädagogischen Abschluss
Fußnote 2
Nach mindestens sechsjähriger Lehrtätigkeit und Bewährung seit dem 1. August 1991 nach Maßgabe der Vorbemerkung Nummer 6.
Fußnote 9
Nach dreijähriger Lehrtätigkeit und Bewährung an einer berufsbildenden Schule seit 1. August 1991, frühestens ab 1. Januar 1996.
Fußnote 10
Dem zusätzlichen berufspädagogischen Abschluss steht eine pädagogische Hochschulausbildung als Lehrer gleich.”
(Dies ist die seit 1. Juli 1999 geltende Fassung. Bis 30. Juni 1999 lautete der letzte Halbsatz: “… Diplomgartenbaupädagoge, Diplomingenieur oder Diplomökonom mit zusätzlichem berufspädagogischem Abschluß oder Diplomabsolvent mit einer vergleichbaren pädagogischen wissenschaftlichen Hochschulausbildung.” Die Fußnote 10 wurde mit dem 1. Juli 1999 erstmals angefügt.)
(2) Das Landesarbeitsgericht hat zutreffend darauf hingewiesen, dass die Klägerin nicht nach Abschnitt B der Eingruppierungsrichtlinien als Lehrkraft an berufsbildenden Schulen in die VergGr. IIa BAT-O eingruppiert ist. Die Klägerin ist entgegen ihrer zunächst geäußerten Auffassung nämlich weder Diplomlehrerin mit einer Lehrbefähigung für zwei Fächer der allgemeinbildenden polytechnischen Oberschule (Klassen 5 bis 10) bzw. Fachlehrerin mit einem vor 1970 erworbenen Staatsexamen noch Fachlehrerin für die Oberstufe der allgemeinbildenden Schulen bzw. für die erweiterte Oberschule mit postgradualer Qualifizierung für die Abiturstufe, jeweils mit einer Lehrbefähigung für zwei Fächer. Die Klägerin ist auch nicht Mittelschullehrerin. Nach den §§ 38 ff. der Lehramtsprüfungsordnung I (LAPO I) vom 26. März 1992 (SächsGVBl. S. 173; inzwischen LAPO I vom 13. März 2000, SächsGVBl. S. 166) und der Verordnung des Sächsischen Staatsministeriums für Kultus über den Vorbereitungsdienst und die Zweite Staatsprüfung für das Lehramt an Mittelschulen (VBPOII-MS) vom 1. August 1991 (SächsGVBl. 1992 S. 76) umfasst die Ausbildung zum “Staatlich geprüften Lehrer für Mittelschulen” (§ 26 Abs. 3 VBPOII-MS) eine Erste und Zweite Staatsprüfung sowie die Ableistung eines Vorbereitungsdienstes an Mittelschulen. Über diesen Abschluss verfügt die Klägerin nicht. Insoweit kommt eine originäre Eingruppierung in der VergGr. IIa BAT-O nach Abschnitt B entgegen der Auffassung der Klägerin nach den Lehrerrichtlinien nicht in Betracht.
(3) Die Klägerin ist ferner nicht nach der Vorbemerkung Nr. 1 der Arbeitgeberrichtlinien in der VergGr. IIa BAT-O eingruppiert. Nach dieser Vorschrift werden Lehrkräfte, die an einer anderen als ihrer Lehrbefähigung entsprechenden Schulform (Schulart) verwendet werden, grundsätzlich entsprechend ihrer Lehrbefähigung vergütet. Die Klägerin ist dauerhaft an einer Mittelschule eingesetzt, also an einer anderen Schulform als ihrer Lehrbefähigung entspricht. Die Vorbemerkung Nr. 1 zu den Sächsischen Lehrereingruppierungsrichtlinien gewährleistet grundsätzlich eine dem jeweiligen Eingangsamt entsprechende Vergütung (BAG 18. Oktober 2000 – 10 AZR 643/99 – AP BAT-O § 11 Nr. 24). Die Klägerin verfügt über eine Ausbildung als Diplomingenieurpädagogin. Diplomingenieurpädagogen mit einer Ausbildung nach dem Recht der ehemaligen Deutschen Demokratischen Republik waren Berufsschullehrer für die entsprechende technische Disziplin, zB Maschinenbau. Nach den Arbeitgeberrichtlinien kommt eine Vergütung für Diplomingenieurpädagogen nach VergGr. IIa in Betracht, wenn die Lehrkraft an berufsbildenden Schulen im berufstheoretischen, teilweise im allgemeinbildenden Unterricht eingesetzt wäre.
Der Beklagte hat zwar bestritten, dass die Klägerin im berufstheoretischen Unterricht eingesetzt worden wäre und darauf hingewiesen, dass die Klägerin in der Vergangenheit ausschließlich im allgemeinbildenden Unterricht tätig gewesen sei. Er hat außerdem vorgetragen, dass Lehrkräfte an berufsbildenden Schulen bei einem Einsatz im allgemeinbildenden Unterricht ohnehin nur dann in der VergGr. IIa BAT-O (dort Ziff. 1.) eingruppiert seien, wenn sie über eine Lehrbefähigung für zwei Fächer der allgemeinbildenden polytechnischen Oberschule verfügen. Das Arbeitsgericht hat diese Frage offen gelassen. Das Landesarbeitsgericht hat darauf hingewiesen, dass es ausreiche, wenn die Klägerin auf Grund ihrer Lehrbefähigung auch im allgemeinbildenden Unterricht hätte eingesetzt werden können.
Der Senat kann offen lassen, ob die Klägerin bereits nach ihrer Lehrbefähigung einen Anspruch auf Eingruppierung nach der VergGr. IIa BAT-O hätte. Denn selbst wenn sich zunächst hieraus ein Anspruch auf eine Vergütung nach der VergGr. IIa BAT-O ergeben würde, so ist dieser Anspruch nach der Vorbemerkung Nr. 1 nämlich wiederum eingeschränkt. Der sich auf Grund der Lehrbefähigung ergebende Anspruch darf nämlich nach der Vorbemerkung Nr. 1 der Arbeitgeberrichtlinien nicht höher sein als die Vergütung der Lehrkräfte der Schulform, an der der Betreffende beschäftigt wird. Diese Begrenzung verstößt weder gegen den arbeitsrechtlichen Gleichbehandlungsgrundsatz noch gegen den Gleichheitssatz aus Art. 3 Abs. 1 GG. Denn die Verwendung an einer anderen Schulform, also ein objektiv anderer Einsatz, als es der Lehrbefähigung entspricht, stellt einen sachlichen Grund dar, hinsichtlich der Vergütung zu differenzieren. Es ist zulässig, die Eingruppierung sowohl von der Lehrbefähigung als auch von der Beschäftigung in einer bestimmten Schulform abhängig zu machen (BAG 25. November 1998 – 10 AZR 518/97 – AP BAT §§ 22, 23 Lehrer Nr. 74; 18. Oktober 2000 – 10 AZR 643/99 – AP BAT-O § 11 Nr. 24). Dies stellt die Klägerin letztlich auch nicht in Abrede.
Die Vergütung der Klägerin ist somit auf die Vergütung eines Lehrers an Mittelschulen beschränkt. Damit ist aber – entgegen der Auffassung des Landesarbeitsgerichts und der Klägerin – die Eingangsvergütung und nicht die höchstmögliche Vergütung an der Schulart, an der der Arbeitnehmer verwendet wird, gemeint (BAG 21. August 2003 – 8 AZR 442/02 – ZTR 2004, 419; 30. Oktober 2003 – 8 AZR 494/02 –).
Die Klägerin erfüllt nicht die danach nötigen weiteren Voraussetzungen der VergGr. IIa BAT-O. Mittelschullehrer erhalten grundsätzlich Vergütung nach VergGr. III BAT-O gemäß Abschnitt A II 1. – 6. Spiegelstrich. Eine Vergütung nach VergGr. IIa BAT-O kann sich bei allen Lehrern im Unterricht an Mittelschulen nur bei – kumulativem – Vorliegen der Voraussetzungen der Vorbemerkung Nr. 6 zu den Arbeitgeberrichtlinien sowie bei Vorliegen der Voraussetzungen nach Fußnote 3 (Vorhandensein von Planstellen, Bewährung, Eignung nach Beurteilung) und Fußnote 2 ergeben. Es kann offen bleiben, ob sich die Klägerin bewährt hat und ob ausreichend Planstellen zur Verfügung standen. Die Auswahl bei einer beschränkten Anzahl von Beförderungsplanstellen erfolgt nämlich nach der Vorbemerkung Nr. 6 Satz 3 der Arbeitgeberrichtlinien auf der Grundlage von Beurteilungskriterien. Der beklagte Freistaat nimmt eine Beförderung (Höhergruppierung) im Rahmen der vorhandenen Planstellen nur vor, wenn ein bestimmter Notendurchschnitt erreicht ist, nämlich 2,2. Die Klägerin hatte aber nur den Notendurchschnitt 2,4. Dabei kommt es entgegen der Ansicht der Klägerin nicht darauf an, ob eine Grund- oder eine Anlassbeurteilung vorgenommen worden ist. Die Art der Beurteilung ist ohne Bedeutung, entscheidend ist nur das Ergebnis. Fest steht für den hier vorliegenden Rechtsstreit, dass die Klägerin den erforderlichen Durchschnitt nicht nachweisen kann. Das Landesarbeitsgericht hat auch zutreffend darauf hingewiesen, dass keine Anhaltspunkte dafür bestehen, dass bei einer Anlassbeurteilung andere Maßstäbe angelegt worden seien als bei der Grundbeurteilung. Es kann deshalb auch nicht gemäß § 162 Abs. 1 BGB von einem Erreichen des erforderlichen Notendurchschnitts zugunsten der Klägerin ausgegangen werden. Der Klägerin wurde die Grundbeurteilung bereits am 22. Dezember 1998 eröffnet, so dass sie sich entweder hiergegen hätte wehren können, oder eine anderweitige Beurteilung hätte beantragen können.
d) Soweit die Klägerin darauf verweist, dass vergleichbare Lehrkräfte an beruflichen Schulen ohne weitere Beurteilung in der VergGr. IIa BAT-O eingruppiert worden seien, rügt sie eine Verletzung des arbeitsrechtlichen Gleichbehandlungsgrundsatzes. Insoweit ist ihr Vorbringen jedoch unsubstantiiert, da sie nicht dargelegt hat, ob diese Diplomingenieurpädagogen im allgemeinbildenden oder berufstheoretischen Unterricht eingesetzt sind, und damit etwa eine normenvollziehende Eingruppierung vorliegt und zum anderen ist die Klägerin mit diesen Diplomingenieurpädagogen nicht vergleichbar, weil sie an einer Mittelschule eingesetzt ist.
e) Soweit die Klägerin vorträgt, es sei ihr zugesagt worden, dass sie auf Grund ihrer Ausbildung ohne weitere Beurteilung in der VergGr. IIa BAT-O eingruppiert ist, ist ihr Vorbringen unsubstantiiert, da sie eine entsprechende Erklärung eines Vertretungsberechtigten mit Rechtsbindungswillen im Einzelnen nicht dargelegt hat.