Entscheidungsstichwort (Thema)
Befristeter Arbeitsvertrag. Internatsleiter in deutscher Auslandsschule
Orientierungssatz
Fehlender aktueller Bezug eines im Ausland lebenden Arbeitnehmers zu den Verhältnissen in seiner Heimat als Befristungsgrund?
Normenkette
BGB § 620; ArbGG § 2 Fassung: 1979-07-02; KSchG § 4 Fassung 1969-08-25
Verfahrensgang
LAG Köln (Entscheidung vom 18.10.1983; Aktenzeichen 6 Sa 918/83) |
ArbG Köln (Entscheidung vom 03.06.1983; Aktenzeichen 12 Ca 4795/82) |
Tatbestand
Der Kläger war vom 1. September 1976 bis zum 31. August 1978 als Internatsleiter an der Deutschen Schule in Addis Abeba, Äthiopien, tätig. In einem schriftlichen Vertrag - Formularvertrag "Musterdienstvertrag für Fachkräfte" - vom 14. Februar/25. Juni 1978 (künftig: Arbeitsvertrag) vereinbarten der Kläger und der Beklagte zu 1), ein rechtsfähiger Verein kenianischen Rechts, als Träger der Deutschen Schule in Nairobi/Kenia, daß der Kläger vom 1. September 1978 bis zum 31. August 1980 das Internat dieser Schule leiten sollte. § 2 des Vertrages lautete:
Vertragsverlängerung
1) Der Vertrag kann durch schriftliche Vereinbarung
der Vertragsparteien verlängert werden. Über Zeit-
punkt und Modalitäten einer solchen Vereinbarung
unterrichtet der Schulträger den Angestellten bei
seinem Dienstantritt. Die Vertragsverlängerung wird
erst dann wirksam, wenn das Bundesverwaltungsamt
- Zentralstelle für das Auslandsschulwesen - (Zen-
tralstelle) zugestimmt hat.
Als vertragliche Vergütung waren gemäß § 4 Nr. 1 des Vertrages 4.000 Kenianische Schilling (entsprechen 540,-- DM) vereinbart, wenn nicht die Zentralstelle für das Auslandsschulwesen des Bundesverwaltungsamtes (ZfA) der Bundesrepublik Deutschland (Beklagte zu 2) den Beklagten zu 1) von seinen Zahlungsverpflichtungen befreien und für einen Zahlungsausgleich sorgen würde. Mit Erklärung vom 8. September 1980 verzichtete der Kläger auf die Auszahlung dieses Gehalts in Nairobi in Landeswährung. Monatlich erhielt er zuletzt von der ZfA insgesamt 8.300,-- DM brutto aufgrund einer "Zuwendungszusage" der Beklagten zu 2) vom 5. Juni 1979. Diese lautet unter anderem:
1.1. Aufgrund des Dienstvertrages, den Sie durch
Vermittlung des Bundesverwaltungsamtes ...
mit dem Deutschen Schulverein in Nairobi für
die Zeit vom 01.09.76 bis 31.08.80 geschlos-
sen haben, sagt Ihnen die Zentralstelle Zuwen-
dungen nach den in der ZfA - Grund-Richtlinie
vom 1. Januar 1977 aufgeführten Einzelrichtlinien
in der jeweils geltenden Fassung zu.
Wird Ihre Tätigkeit über die festgelegte Zeit
hinaus im Einvernehmen mit der Zentralstelle
verlängert, gilt die Zuwendungszusage für die
Zeit der Verlängerung weiter.
...
1.5. Die Zuwendungen sind freiwillige Leistungen, die
im Rahmen der Haushaltsmittel gewährt werden, welche
das Auswärtige Amt gemäß § 44 Bundeshaushaltsordnung
(BHO) für diesen Zweck zur Verfügung stellt. Durch
die Gewährung der Zuwendungen wird kein Arbeitsver-
hältnis zum Bund begründet.
Die Beklagte zu 2) gewährt dem Beklagten zu 1) Zuschüsse gemäß Abschnitt 5 des "Handbuchs für das Auslandsschulwesen" zu den laufenden Personalkosten im Rahmen der Haushaltsmittel, wenn seine Einnahmen zur Deckung der Ausgaben nicht ausreichen, ohne daß hierauf ein Anspruch bestünde. Der Kläger gab gegenüber der Beklagten zu 2) eine Erklärung u.a. folgenden Wortlauts ab:
1. Ich bin darüber unterrichtet, daß der zwischen dem
Deutschen Schulverein ... und mir geschlossene
Vertrag erst wirksam wird, wenn die Zentralstelle
für das Auslandsschulwesen ihm zugestimmt hat.
6. Mir ist bekannt, daß auf die Verlängerung des
Dienstvertrages kein Rechtsanspruch besteht. Wird
zwischen den Vertragspartnern eine Vertragsver-
längerung vereinbart, so können die Zahlungen der
Ausgleichszulage und andere nur dann fortgestzt
werden, wenn die Zentralstelle der Vertragsverlän-
gerung vorher zugestimmt ... hat. Wird die Ver-
tragsverlängerung von einem der Beteiligten nicht
gewünscht, bedarf es nicht der Angabe von Gründen.
Weitere Bestimmungen des Arbeitsvertrages lauteten wie folgt:
§ 6
Dienstobliegenheiten
2) Anordnungen des Schulträgers an den Angestellten,
die sein Anstellungsverhältnis betreffen, ergehen
über den Schulleiter; für Weisungen in schulisch-
pädagogischen Angelegenheiten ist der Schulleiter
zuständig.
3) Für den Angestellten gilt die an der Auslandsschule
festgelegte Dienstordnung, wobei gegebenenfalls Be-
stimmungen des Gastlandes und Weisungen zuständiger
innerdeutscher Dienststellen beachtet werden müssen.
§ 8
Nebenbeschäftigung
1) Der Angestellte darf eine entgeltliche Nebentätig-
keit nur mit Zustimmung des Schulleiters und des
Schulträgers ausüben. ...
§ 9
Kulturelle Aufgaben
2) Von dem Angestellten wird erwartet, daß er zur Ver-
wirklichung der Ziele der Auswärtigen Kulturpolitik
der Bundesregierung beiträgt, weil sie der interna-
tionalen Verständigung und Friedenssicherung dienen.
Es gehört daher zu seinen Aufgaben, im Interesse der
Förderung der Beziehungen zum Gastland im Bereich von
Kultur, Wissenschaft und Gesellschaft sein Wissen und
Können dem Gastland und der deutschsprachigen Gemein-
schaft (z.B. durch Mitarbeit an den deutschen Sprach-
kursen für Ausländer) in Übereinstimmung mit seinen
Verpflichtungen gegenüber der Schule zur Verfügung zu
stellen.
§ 12
Anzuwendendes Recht und Gerichtsstand
Soweit nicht zwingende gesetzliche Bestimmungen des
Gastlandes entgegenstehen, ist für Streitigkeiten aus
diesem Vertrag das deutsche Recht maßgebend. Für Klagen
aus diesem Vertrag ist das Arbeitsgericht Köln zuständig.
Der Dienstvertrag trägt weiter unter den Unterschriften der Vertragsparteien links den Vermerk: "Dem Vertrag wird zugestimmt / Köln, den 28. März 1978 / Bundesverwaltungsamt / Zentralstelle für das Auslandsschulwesen / Im Auftrag / gez. Vix".
Der Kläger und der Beklagte zu 1) schlossen am 7. Juni 1979 und 19. Juni 1980 Verträge, durch die der Arbeitsvertrag vorbehaltlich der Zustimmung der ZfA jeweils um ein Jahr bis zum 14. August 1981 bzw. 14. August 1982 verlängert wurde. Beide Verträge enthalten den entsprechenden Zustimmungsvermerk der ZfA. Einem weiteren, von dem Kläger und der Beklagten zu 1) abgeschlossenen Vertrag vom 6. November 1981, der eine Vertragsverlängerung bis zum 14. August 1983 vorsah, stimmte die Zentralstelle nicht zu. Sie begründete die Ablehnung mit förmlichem Bescheid vom 12. März 1982 und wies den hiergegen gerichteten Widerspruch des Klägers mit Bescheid vom 28. April 1982 als unbegründet zurück. Mit einer zum Verwaltungsgericht Köln gegen die Beklagte zu 2) erhobenen Klage (Az.: 18 K 2733/82) beantragte der Kläger u.a. festzustellen, daß die Beklagte zu 2) mit der Genehmigung des Dienstvertrages des Klägers vom 14. Februar/25. Juni 1982 sowie der beiden Verlängerungsverträge einem unbefristeten Dienstvertrag zwischen ihm und dem Beklagten zu 1), zugestimmt habe. Das Verwaltungsgericht wies durch Urteil vom 20. Mai 1983 diese Klage ab. Hiergegen hat der Kläger bei dem OVG Münster Berufung eingelegt, über die bisher noch nicht entschieden ist.
Mit Schreiben vom 27. Januar 1982, dessen Empfang der Kläger am 29. Januar 1982 bestätigte, teilte der Beklagte zu 1) dem Kläger mit, das Auswärtige Amt habe der Verlängerung seines Dienstvertrages nicht zugestimmt. Der bestehende Vertrag ende daher mit dem 14. August 1982.
Mit Schreiben vom 26. Februar 1983, dem Kläger zugegangen am 5. März 1983, einem Sonnabend, sprach der Beklagte zu 1) vorsorglich die ordentliche Kündigung des Dienstvertrages zum nächst zulässigen Termin aus. Der Beklagte zu 1) beschäftigte zu dieser Zeit 57 Mitarbeiter.
Der Kläger hat vorgetragen:
Spätestens bei Abschluß des Verlängerungsvertrages vom 7. Juni 1979 hätten weder wirtschaftliche noch soziale Verhältnisse des Beklagten zu 1) für eine Befristung gesprochen. Der Beklagte zu 1) sei auf Dauer darauf angewiesen gewesen, für das Internat der Deutschen Schule einen Leiter zu bestellen. Es gebe keinen sachlichen Grund, diesen in kurzen Abständen auszutauschen. Der Umweg über ein Zustimmungsrecht der Beklagten zu 2) könne nicht zur Aushöhlung seines arbeitsrechtlichen Schutzes führen. Er sei aufgrund einer normalen Bewerbung in die Dienste des Beklagten zu 1) getreten. Auch wenn Lehrer nur begrenzt im Ausland verbleiben könnten, gelte dies nicht für Internatsleiter. In dem Schreiben vom 27. Januar 1982 sei keine Kündigung durch den Beklagten zu 1), sondern nur ein Hinweis auf die aus seiner Sicht bestehende Rechtslage zu sehen. Für die weitere Kündigung vom 26. Februar 1983 sei weder in seiner Person noch in den Verhältnissen den Beklagten zu 1) ein Anlaß gegeben.
Die Klage sei auf die Beklagte zu 2) auszudehnen, weil diese, ebenso wie der Beklagte zu 1) mit unmittelbarem Einfluß auf das Arbeitsverhältnis aufgetreten sei. Sie entscheide darüber, wer als Internatsleiter eingestellt werde, und bestimme die Anforderungen an seine Qualifikation sowie den Umfang seiner Pflichten. Der Beklagte zu 1) überwache nur im täglichen Ablauf ihre Vorgaben. Der Arbeitsvertrag könne lediglich als Teil eines Gefüges gesehen werden, in dem die Beklagte zu 2) als übermächtiger Partner neben dem Beklagten zu 1) stehe.
Der Kläger hat mit den am 7. Juni 1982 (Klageantrag zu 1) und am 28. März 1983 (Klageantrag zu 2) beim Arbeitsgericht Köln eingegangenen und zur gemeinsamen Verhandlung und Entscheidung verbundenen Klagen beantragt,
gegenüber beiden Beklagten
festzustellen, daß der Dienstvertrag des Klägers
mit der Beklagten zu 1) vom 14. Februar 1978
nebst 1. Verlängerungsvertrag vom 7. Juni 1979
und 2. Verlängerungsvertrag vom 19. Juni 1980
über den 14. August 1982 hinaus unbefristet
fortbesteht;
nur gegenüber dem Beklagten zu 1)
festzustellen, daß das Arbeitsverhältnis der
Parteien durch die Kündigung des Beklagten vom
26. Februar 1983, dem Kläger zugestellt am
5. März 1983, nicht aufgelöst worden ist.
Die Beklagten haben Klageabweisung beantragt.
Der Beklagte zu 1) hat vorgetragen, der Kläger habe als Internatsleiter die kulturpolitischen Belange der Beklagten zu 2) im Ausland vertreten, deren Träger er, der Beklagte zu 1), sei. Diese würden von der Beklagten zu 2) festgelegt. Im Ausland solle danach deutsches Kulturgut dargestellt und repräsentiert werden. Die eingesetzten Pädagogen seien den ihnen anvertrauten Schülern, deren Eltern, einer breiteren Öffentlichkeit und den Behörden im Ausland gegenüber Repräsentanten der jeweiligen aktuellen Zustände, Strömungen und Meinungen in der Bundesrepublik Deutschland im politischen und kulturellen Bereich. Der aktuelle Bezug könne nicht nur durch das Lesen von Zeitungen erhalten bleiben, sondern setze aktives Miterleben und ständigen Meinungsaustausch mit anderen in der Heimat voraus. Auch pädagogisch und didaktisch sei nur der Pädagoge auf aktuellem Stand, der nach einigen Jahren wieder in der Bundesrepublik Deutschland eine pädagogische Tätigkeit ausübe. Ein ununterbrochener Auslandsaufenthalt von fünf oder sechs Jahren verhindere diesen aktuellen Bezug. Die zweimonatigen Ferien im Jahr, die der Pädagoge nicht in der Bundesrepublik zu verbringen verpflichtet sei, könnten das nicht ausgleichen. Er sei von den Förderungsmitteln der Beklagten zu 2) abhängig. Bis zum Verzicht des Klägers habe er als Arbeitgeber auch nur in ganz geringem Maße die Verpflichtung zur Zahlung von Entgelt übernommen. Im übrigen sei der Kläger auf die Zuwendungen der Beklagten zu 2) im Rahmen eines öffentlich-rechtlichen Zuwendungsverhältnisses angewiesen gewesen. Dies sei unverzichtbare Bedingung für den Arbeitsvertrag zwischen ihm und dem Kläger gewesen. Deshalb sei auch die Wirksamkeit des Vertrages und seiner Verlängerungen von der Zustimmung der Beklagten zu 2) abhängig gewesen, auf deren Erteilung er keinen Einfluß gehabt habe. Die Verwaltungspraxis der Beklagten zu 2) gehe dahin, nach einer Regeldienstzeit von fünf Jahren die im Auslandsschuldienst eingesetzten Kräfte auswechseln zu lassen. Der Kläger sei insgesamt bereits sechs Jahre im Auslandseinsatz gewesen. Dadurch solle gewährleistet werden, daß das Interesse der Beklagten zu 2) in der auswärtigen Kulturpolitik weiter habe vermittelt werden können. Das Arbeitsverhältnis habe aus diesen Gründen notwendigerweise befristet ausgestaltet werden müssen. Selbst bei unwirksamer Befristung sei das Arbeitsverhältnis aber durch die in dem Schreiben vom 27. Januar 1982 enthaltene Kündigung spätestens zum 30. September 1982 beendet worden. In dem Schreiben vom 27. Januar 1982 komme sein Wille eindeutig zum Ausdruck, das Vertragsverhältnis über den 14. August 1982 hinaus nicht fortzusetzen. Diese Kündigung sei schon deshalb wirksam geworden, weil der Kläger sich nicht innerhalb von drei Wochen vor dem Arbeitsgericht gegen sie gewandt habe. Er habe inzwischen einen neuen Internatsleiter eingestellt.
Jedenfalls sei aber die vorsorgliche Kündigung vom 26. Februar 1983 rechtswirksam. Die gegen sie gerichtete Klage entspreche nicht den Anforderungen des § 253 ZPO. Der Kläger habe nicht vorgetragen, daß die Voraussetzungen des Kündigungsschutzgesetzes vorlägen und er die Kündigung für sozial nicht gerechtfertigt halte. Sie sei auch materiell unbegründet. Selbst wenn eine Befristung unzulässig sei, müsse der Beklagte zu 1) wegen seiner kulturpolitischen Aufgaben und seiner finanziellen Abhängigkeit vom Bund die Möglichkeit der ordentlichen Kündigung haben. Abgesehen von dem nicht mehr gegebenen aktuellen Bezug als Kündigungsgrund in der Person des Klägers sei die finanzielle Absicherung bei einem ihm gegenüber bestehenden Gehaltsanspruch von nur 540,-- DM monatlich nicht gewährleistet gewesen. Die Grundlage des Vertrages sei durch die Beendigung des öffentlich- rechtlichen Zuwendungsverhältnisses weggefallen.
Die Beklagte zu 2) hat zusätzlich vorgetragen, sie sei nicht passiv - legitimiert, weil zwischen ihr und dem Kläger nur ein öffentlich-rechtliches Zuwendungsverhältnis, jedoch kein Arbeitsverhältnis bestehe. Sie nehme keine Arbeitgeberfunktionen wahr. Der Beklagte zu 1) schließe selbständig Dienstverträge ab. Der Schulleiter sei der allein weisungsberechtigte Vorgesetzte. Die zeitliche Begrenzung des Arbeitsvertrages habe auch im Interesse des Klägers gelegen, um nicht den Anschluß an innerdeutsche Lebens- und Berufsverhältnisse zu verlieren. Sie müsse auch dann dem Beklagten zu 1) keine Mittel zur Verfügung stellen, wenn feststehe, daß das Arbeitsverhältnis zwischen dem Kläger und dem Beklagten zu 1) fortbestehe.
Das Arbeitsgericht hat der Klage gegenüber dem Beklagten zu 1) stattgegeben und sie im übrigen abgewiesen.
Hiergegen haben der Beklagte zu 1) und der Kläger, soweit er unterlegen ist, Berufung eingelegt. Der Kläger hat zuletzt beantragt,
1. festzustellen, daß zwischen dem Kläger und
dem Beklagten zu 1) ein unbefristetes Ar-
beitsverhältnis besteht, welches durch die
Kündigung des Deutschen Schulvereins vom
26.02.1983 nicht beendet worden ist;
2. festzustellen, daß die Beklagte zu 2) die
Erfüllung der Zuwendungszusage vom 05.06.
1979 nicht mit der Begründung verweigern
kann, bei dem Arbeitsverhältnis des Klägers
mit dem Deutschen Schulverein (Beklagter zu
1) handele es sich um ein befristetes Ar-
beitsverhältnis.
Das Landesarbeitsgericht hat das Urteil des Arbeitsgerichts abgeändert, auch die gegen den Beklagten zu 1) gerichtete Klage abgewiesen und die Berufung des Klägers zurückgewiesen. Mit der Revision verfolgt der Kläger die in der Berufungsinstanz gestellten Anträge weiter.
Entscheidungsgründe
Die Revision führt zur Zurückverweisung des Rechtsstreits an das Berufungsgericht, soweit es die gegen den Beklagten zu 1) gerichtete Klage abgewiesen hat. Im übrigen ist die Revision unbegründet.
A. Die Klage gegen den Beklagten zu 1).
I. Das Berufungsgericht hat angenommen, die zuletzt bis zum 31. August 1982 vereinbarte Befristung des Arbeitsverhältnisses des Klägers mit dem Beklagten zu 1) sei wirksam. Zur Begründung hat es im wesentlichen ausgeführt:
Der die Befristung rechtfertigende Grund liege darin, daß der Beklagte zu 1) über keine eigenen, für die Vergütung des Klägers ausreichenden Finanzmittel verfüge und die Beklagte zu 2) diese Mittel nur für die Zeit bis zum 31. August 1982 zur Verfügung gestellt habe. Diese Entscheidung der Beklagten zu 2) habe der Beklagte zu 1) hinnehmen müssen, ohne Möglichkeiten zu ihrer Abänderung zu haben. Es sei allein entscheidend, daß aus der Sicht der Beklagten zu 2), keine willkürlichen, sondern vernünftige, an der objektiven Sachlage orientierte Überlegungen zu der Entscheidung geführt hätten, die Mittel für ein Arbeitsverhältnis nur für eine bestimmte Zeit zur Verfügung zu stellen. Der Beklagte zu 1) habe sich in der Zwangslage befunden, dem Kläger entweder einen befristeten Arbeitsvertrag anzubieten oder in Kauf zu nehmen, daß die Beklagte zu 2) für einen gegen ihren Willen abgeschlossenen unbefristeten Arbeitsvertrag keine Mittel bereitstellen würde. Nur dann, wenn der Beklagte zu 1) sich einer erkennbar willkürlichen, objektiv grundlosen, den Interessen beider Arbeitsvertragsparteien zuwiderlaufenden Forderung der Beklagten zu 2) nach zeitlicher Begrenzung des Arbeitsverhältnisses gefügt hätte, wäre es möglich anzunehmen, daß auch im Verhältnis der Parteien zueinander ein die Befristung sachlich rechtfertigender Grund nicht gegeben sei. Diese Voraussetzungen seien indessen nicht erfüllt. Der Entschluß der Beklagten zu 2), Mittel nur für solche an ausländischen deutschen Schulen tätige Lehrkräfte zur Verfügung zu stellen, die nicht länger als fünf Jahre im Ausland lebten, erscheine als an sachlichen Überlegungen orientiert. Es leuchte ein, daß derjenige Lehrer, der durch seine Berufstätigkeit in Deutschland noch eine zeitlich unmittelbare Beziehung zu dem deutschen Kulturgeschehen habe, der kulturpolitischen Zielsetzung der Beklagten zu 2) eher gerecht werden könne als ein ständig im Ausland lebender Lehrer.
Dieser Würdigung ist der Senat nicht gefolgt.
II. Die gegen den Beklagten zu 1) gerichtete Klage ist zulässig.
1. Gegen die internationale Zuständigkeit der deutschen Gerichte für Arbeitssachen, die auch noch in der Revisionsinstanz von Amts wegen zu prüfen ist (BAG 24, 411, 417 = AP Nr. 159 zu § 242 BGB Ruhegehalt), bestehen im vorliegenden Fall keine Bedenken.
Grundsätzlich ist davon auszugehen, daß die internationale Zuständigkeit - d. h. die Berufung inländischer Gerichte zur Entscheidung über Streitsachen mit Auslandsberührung - nach deutschem Recht den Regeln über die örtliche Zuständigkeit unterliegt; ein deutsches Gericht ist international zuständig, wenn es nach deutschem Prozeßrecht örtlich zuständig ist (st. Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts; vgl. zuletzt Senatsurteil vom 27. Januar 1983 - 2 AZR 188/81 - AP Nr. 12 zu § 38 ZPO Internationale Zuständigkeit, zu B I 1 der Gründe, m. w.N.).
Wie in sonstigen bürgerlich-rechtlichen Verfahren kann grundsätzlich auch im arbeitsgerichtlichen Verfahren in arbeitsrechtlichen Streitigkeiten bei Auslandsberührungen in entsprechender Anwendung der §§ 38 ff. ZPO die internationale Zuständigkeit durch Parteivereinbarung geregelt werden. Die gilt auch für die am 1. April 1974 inkraftgetretene Neufassung des § 38 Abs. 2 ZPO durch das Gesetz zur Änderung der Zivilprozeßordnung vom 21. März 1974 (BGBl I, 753; vgl. das vorbezeichnete Senatsurteil, zu B I 2 der Gründe). Da es sich bei dem Beklagten zu 1), wie noch auszuführen sein wird, um einen rechtsfähigen Verein kenianischen Rechts und bei dem Kläger um einen deutschen Staatsangehörigen handelt, ist die erforderliche Auslandsberührung gegeben.
Die von den Parteien in dem Arbeitsvertrag vom 14. Februar/25. Juni 1978 getroffene Vereinbarung des Arbeitsgerichts Köln als Gerichtsstand für Streitigkeiten aus dem Arbeitsverhältnis des Klägers ist nach § 38 Abs. 2 Sätze 1 und 2 ZPO zulässig. Die sachlich rechtliche Voraussetzung hierfür ist gegeben, da jedenfalls der Beklagte zu 1) in dem hierfür maßgeblichen Zeitpunkt des Abschlusses des Arbeitsvertrages in der Bundesrepublik Deutschland keinen allgemeinen Gerichtsstand gemäß § 17 Abs. 1 ZPO hatte. Die Vereinbarung entspricht ferner der erforderlichen Schriftform. Sie ist auch nach dem von beiden Parteien im Arbeitsvertrag ausdrücklich vereinbarten und damit maßgeblichen deutschen materiellen Recht (vgl. dazu BAG 27, 99 = AP Nr. 12 zu Internationales Privatrecht-Arbeitsrecht, zu II 1 der Gründe) wirksam zustande gekommen.
2. Die von beiden Vorinstanzen bejahte örtliche Zuständigkeit des Arbeitsgerichts Köln ist gemäß § 73 Abs. 2 ArbGG in der Revisionsinstanz nicht mehr nachzuprüfen.
3. Die in den Vorinstanzen ungeprüft gebliebene Parteifähigkeit des Beklagten zu 1) ist ebenfalls gegeben.
Sie bestimmt sich gemäß § 50 Abs. 1 ZPO nach der Rechtsfähigkeit. Nach den Grundsätzen des deutschen internationalen Privatrechts ist Anknüpfungspunkt für das Personalstatut juristischer Personen der tatsächliche Sitz der Hauptverwaltung; maßgebend ist das Recht am Schwerpunkt des körperschaftlichen Lebens (herrschende Meinung und Rechtsprechung; vgl. BGHZ 78, 318, 334, sowie die weiteren Nachweise bei Palandt/Heinrichs, BGB, 44. Aufl., nach EGBGB Art. 10, Anm. 2 a). Demnach beurteilt sich im vorliegenden Fall die Rechtsfähigkeit des Beklagten zu 1) nach kenianischem Recht. Denn er hat seinen Sitz in Nairobi und betreibt dort, entsprechend dem Vereinszweck, die deutsche Schule, für die auch der Kläger als Leiter des ihr angeschlossenen Internats eingestellt worden ist.
Die Parteien haben auf entsprechenden Hinweis des Senats übereinstimmend vorgetragen, daß es sich bei dem Beklagten zu 1) um einen nach kenianischem Vereinsrecht in das Vereinsregister in Nairobi eingetragenen rechtsfähigen Verein handelt. Eine entsprechende Feststellung enthält auch der Prüfbericht des Auswärtigen Amtes vom 24. Februar 1983 - 620-621-E-5422/0 -, der auszugsweise vom Kläger in unbeglaubigter Ablichtung übergeben worden ist. Tragen die Parteien übereinstimmend den Inhalt des anzuwendenden ausländischen Rechts vor, so kann das Gericht in aller Regel diesen Vortrag als richtig zugrundelegen, ohne gegen seine Ermittlungspflicht nach § 293 ZPO zu verstoßen (BAG 27, 99 = AP, aaO, zu IV 2 der Gründe; Senatsurteil vom 29. Juni 1978 - 2 AZR 973/77 - AP Nr. 8 zu § 38 ZPO Internationale Zuständigkeit, zu II 2 der Gründe). Im vorliegenden Fall kommt noch hinzu, daß auch das für die Überprüfung der Haushaltsführung des Beklagten zu 1) zuständige und mit entsprechenden Fachkräften besetzte Auswärtige Amt der Beklagten zu 2) die Rechtsfähigkeit des Beklagten zu 1) nach kenianischem Recht festgestellt hat. Der Senat hat deshalb keine Bedenken, von der Rechtsfähigkeit und damit auch von der Parteifähigkeit des Beklagten zu 1) auszugehen.
III.Soweit das Berufungsgericht dagegen die von den Parteien vereinbarten Befristungen für wirksam und die gegen den Beklagten zu 1) gerichtete Klage deshalb für unbegründet angesehen hat, kann sein Urteil mit der von ihm gegebenen Begründung nicht bestätigt werden. Insoweit bedarf es noch weiterer Feststellungen.
1. Wie bereits ausgeführt, ist im Hinblick auf die ausdrücklich in § 12 des Arbeitsvertrages getroffene Vereinbarung auf das Arbeitsverhältnis des Klägers mit dem Beklagten zu 1) deutsches materielles Recht anzuwenden. Das Berufungsgericht ist deshalb im Ausgangspunkt zutreffend von den Grundsätzen des Bundesarbeitsgerichts zur Befristung von Arbeitsverträgen ausgegangen (vgl. zuletzt BAG 39, 39; 41, 110; 44, 107 = AP Nr. 68, 72 und 77 zu § 620 BGB Befristeter Arbeitsvertrag). Danach ist die an sich zulässige Befristung von Arbeitsverträgen dann unwirksam, wenn dadurch Kündigungsschutzbestimmungen umgangen werden und hierfür kein sachlich rechtfertigender Grund vorliegt. Befristete Arbeitsverträge müssen ihre sachliche Rechtfertigung, und zwar auch hinsichtlich der Vertragsdauer, so in sich tragen, daß sie die Kündigungsschutzvorschriften nicht beeinträchtigen. Bereits vor Abschluß des jeweiligen Arbeitsvertrages muß ersichtlich sein, daß sowohl die Befristung als auch die Zeitdauer des Vertrages entweder im Arbeitsleben üblich ist, sofern dies der Auffassung verständiger und verantwortungsbewußter Vertragspartner entspricht, oder nach den konkreten, sich auf das jeweilige Arbeitsverhältnis auswirkenden Umständen des Einzelfalles sachlich gerechtfertigt ist. Fehlt es für die Befristung oder ihre Dauer an einem sachlichen Grund, dann wird das unwirksam befristete Arbeitsverhältnis durch ein unbefristetes Arbeitsverhältnis ersetzt.
2. Das Berufungsgericht hat jedoch diese Grundsätze im vorliegenden Fall zumindest auf die dritte, durch den zweiten Verlängerungsvertrag vom 19. Juni 1980 vereinbarte Befristung bis 14. August 1982 nicht richtig angewandt. Diese Befristung ist nicht bereits deshalb sachlich gerechtfertigt, weil die Beklagte zu 2) dem Kläger nur für diesen Zeitraum finanzielle Zuwendungen bewilligt hat und diese Entscheidung aus der Sicht des Beklagten zu 1) nicht willkürlich, sondern an sachlichen Überlegungen ausgerichtet erscheint, selbst wenn diese Gründe, wäre die Beklagte zu 2) selbst Arbeitgeberin, die Befristung nicht sachlich rechtfertigen könnten.
a) Das Berufungsgericht stützt sich für seine Entscheidung auf die Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts zur Drittmittelfinanzierung (vgl. Urteil vom 25. Januar 1980 - 7 AZR 69/78 - AP Nr. 52 zu § 620 BGB Befristeter Arbeitsvertrag) und insbesondere auf das Urteil des Siebten Senats vom 3. Dezember 1982 zur Befristung von Arbeitsverträgen im Zusammenhang mit einer Arbeitsbeschaffungsmaßnahme (ABM) nach §§ 91 ff. AFG (BAG 41, 110 = AP Nr. 72 zu § 620 BGB Befristeter Arbeitsvertrag).
Danach stellen auch im Bereich der Drittmittelfinanzierung die Begrenzung des Haushalts durch das Haushaltsjahr oder allgemeine Einsparungen keinen sachlichen Grund für die Befristung von Arbeitsverträgen dar; entscheidend ist insoweit nicht die Ungewißheit über die künftige Finanzierung. Wesentlich ist vielmehr, daß sowohl der Drittmittelgeber als auch der begünstigte Arbeitgeber sich gerade mit den Verhältnissen dieser Stelle befaßt und ihre Entscheidungen über den späteren Wegfall des konkreten Arbeitsplatzes aus sachlichen Erwägungen getroffen haben, mithin aufgrund der gegebenen und hinzunehmenden haushaltsrechtlichen Entscheidung die vorübergehende Beschäftigung sachlich gerechtfertigt ist. Damit ist anerkannt, daß die begrenzte sachliche Zielsetzung, die der Drittmittelgeber mit der zeitlich begrenzten Finanzierung eines Arbeitsplatzes verfolgt, auch für das Verhältnis zwischen Arbeitnehmer und Arbeitgeber als dem Drittmittelempfänger erheblich wird und damit geeignet ist, eine entsprechende Befristung sachlich zu rechtfertigen.
Hierbei können die von dem Drittmittelgeber verfolgten Zielvorstellungen nicht nur auf die konkrete Arbeitsaufgabe, sondern auch auf die Person des begünstigten Arbeitnehmers abstellen. So kann im Rahmen von ABM-Maßnahmen die Befristung des Arbeitsverhältnisses nicht nur auf die begrenzte Dauer der durch Lohnkostenzuschüsse geforderten Maßnahme vereinbart werden, wenn die Arbeiten sonst nicht, nicht in demselben Umfang oder erst zu einem späteren Zeitpunkt durchgeführt würden. Vielmehr kann ein Lohnkostenzuschuß für den mit der förderungswürdigen Aufgabe beschäftigten Arbeitnehmer auch dessen Förderungswürdigkeit, etwa wegen Alters, Leistungsminderung oder längerer Arbeitslosigkeit gewährt werden und die Befristung des Arbeitsverhältnisses aus diesem Grund sachlich gerechtfertigt sein (BAG 41, 110, 115, Senatsurteile vom 14. Juni 1984 - 2 AZR 267/83 - sowie vom 2. August 1984 - 2 AZR 352/82 - jeweils zu II 2 c der Gründe; beide n. v.).
b) Im vorliegenden Fall ist das Arbeitsverhältnis des Klägers jedoch nicht durch Maßnahmen gefördert worden, die Gegenstand der vorstehend dargestellten Entscheidungen waren. Hier war zwischen dem Kläger und dem Beklagten zu 1), den Parteien des Arbeitsverhältnisses, nur eine geringe Vergütung von ca. 540,-- DM monatlich vereinbart worden. Ob dieser Betrag von dem Beklagten zu 1) selbst oder auch von der Beklagten zu 2) getragen wurde, ist nicht festgestellt. Jedenfalls erhielt der Kläger den weitaus größten Teil seiner Einkünfte für seine dem Beklagten zu 1) geleisteten Dienste in Höhe von insgesamt 8.300,-- DM brutto monatlich unmittelbar von der Beklagten zu 2) ausbezahlt, und zwar, wie noch näher auszuführen sein wird (unter B), im Rahmen eines öffentlich-rechtlichen Zuwendungs-(Subventions-)Verhältnisses. Der Beklagte zu 1) war somit dem Kläger vertraglich nur zur Zahlung des in dem Arbeitsvertrag vereinbarten Entgelts verpflichtet. In den bisher beurteilten Fällen der Drittmittelfinanzierung war dagegen der Arbeitgeber dem Arbeitnehmer gegenüber zur Zahlung des vollen Entgelts verpflichtet, für welches ihm der Drittmittelgeber in vollem Umfang oder teilweise Mittel zur Verfügung stellte. Bereits deshalb vermag allein die jeweils befristete Gewährung der Zuwendungen an den Kläger durch die Beklagte zu 2) keinen sachlichen Grund für die Befristung des Arbeitsvertrages zwischen dem Kläger und dem Beklagten zu 1) abgeben. Der Beklagte zu 1) bedarf zur Erfüllung seiner vertraglichen Entgeltzahlungspflicht gegenüber dem Kläger keiner Drittmittel in Höhe der von der Beklagten zu 2) dem Kläger zugesagten Zuwendungen, weil er ihm gegenüber in diesem Umfang keine vertragliche Verpflichtung eingegangen ist. Ob dem Kläger diese Zuwendungen zustehen, beurteilt sich allein nach dem zwischen ihm und der Beklagten zu 2) begründeten öffentlich-rechtlichen Subventionsverhältnis.
c) Ob jedenfalls die letzte Befristung des Arbeitsvertrages aus anderen Gründen sachlich gerechtfertigt ist, kann noch nicht sachlich beurteilt werden.
aa) Als Leiter des der von dem Beklagten zu 1) unterhaltenen Schule angeschlossenen Internats nahm der Kläger keine Aufgaben von vorübergehender Dauer wahr, die einen Sachgrund zur Befristung darstellen könnten (vgl. dazu BAG 37, 283 = AP Nr. 64 zu § 620 BGB Befristeter Arbeitsvertrag, zu B II 2 b der Gründe). Das Berufungsgericht hat in tatsächlicher Hinsicht und damit für den Senat bindend festgestellt (§ 561 ZPO), daß der Beklagte zu 1) nach Ablauf der letzten Befristung einen neuen Institutsleiter eingestellt hat, der von der Beklagten zu 2) Zuwendungen erhält.
bb) Als sachlicher Befristungsgrund könnte im vorliegenden Fall der von beiden Beklagten hervorgehobene Umstand in Betracht kommen, daß an deutschen Schulen im Ausland eingesetzte Pädagogen einen aktuellen Bezug zu den Verhältnissen in Deutschland aufweisen müßten, der nach mehr als fünf Jahren Auslandstätigkeit nicht mehr bestehe. Sie müßten nicht nur den ihnen anvertrauten Schülern, sondern auch ihren Eltern und im Rahmen gesellschaftlicher Verpflichtungen gegenüber der Öffentlichkeit und den Behörden des Gastland deutsches Kulturgut darstellen. Auch der Kläger habe sich in § 9 des Arbeitsvertrages ausdrücklich verpflichtet, zur Verwirklichung der Ziele der auswärtigen Kulturpolitik der Bundesregierung beizutragen und im Bereich von Kultur, Wissenschaft und Gesellschaft sein Wissen und Können dem Gastland und der deutschsprachigen Gemeinschaft zur Verfügung zu stellen. Der Kläger sei aber mit Einschluß seiner Tätigkeit in der deutschen Schule in Addis Abeba bereits sechs Jahre im Ausland tätig gewesen. Hiervon gehe auch die Beklagte zu 2) bei der Bewilligung von Zuwendungen an Lehrkräfte in deutschen Schulen im Ausland gemäß ihren Richtlinien aus.
Das Bundesarbeitsgericht hat in bestimmten Fällen den fehlenden aktuellen Bezug eines im Ausland lebenden Arbeitnehmers zu den Verhältnissen in seiner Heimat als Befristungsgrund anerkannt (sogenannte Verschleißtatbestände; vgl. BAG Urteil vom 25. Januar 1973 - 2 AZR 158/72 - AP Nr. 37 zu § 620 BGB Befristeter Arbeitsvertrag, betreffend einen bei einem deutschen Sender an Sendungen für seine Heimat mitwirkenden ausländischen Rundfunkredakteur; BAG 39, 39 = AP Nr. 68 zu § 620 BGB Befristeter Arbeitsvertrag, betreffend ausländische Lektoren an deutschen Universitäten). Ob dieser Befristungsgrund in der Person des Klägers vorliegt, kann noch nicht abschließend beurteilt werden.
cc) Das Berufungsgericht hat hierzu keine näheren Feststellungen getroffen, weil es die Ansicht vertreten hat, für die sachliche Rechtfertigung der Befristung reiche es aus, daß aus der Sicht des Beklagten zu 1) die Entscheidung der Beklagten zu 2), die Tätigkeit des Klägers im Hinblick auf seinen mehr als fünfjährigen Auslandseinsatz nicht mehr weiter zu fördern, nicht willkürlich, sondern an sachlichen Gesichtspunkten ausgerichtet erscheine. Die Zulässigkeit der Befristung hängt jedoch davon ab, ob der vom Beklagten zu 1) angeführte sachliche Grund objektiv gegeben ist; es reicht nicht aus, daß der Beklagte zu 1) von dem Vorliegen eines solchen Grundes ausgehen durfte.
Das Arbeitsgericht hat den Sachvortrag des Beklagten zu 1) zu diesem Punkt für nicht ausreichend angesehen; es hat einen substantiierten Vortrag darüber vermißt, worin die Aufgabe des Klägers als Träger deutscher Kultur bestanden habe, mit welchen Personen und Institutionen des Gastlandes und in welchem Umfang der Kläger als Institutsleiter Kontakt gehabt habe. Der Beklagte zu 1) hat sich aber auch in der Berufungsinstanz damit begnügt, allgemein die Notwendigkeit einer auf höchstens fünf Jahre Auslandsdienst begrenzten Tätigkeit eines an einer deutschen Schule im Ausland beschäftigten Pädagogen darzulegen.
Diese allgemeinen Angaben reichen jedoch nicht aus. Bei mehreren aneinandergereihten Befristungen kann sich die Überprüfung der Wirksamkeit einer Befristung grundsätzlich auf den letzten Vertragsabschluß jedenfalls dann beschränken, wenn die letzte Befristung unwirksam ist (vgl. BAG 38, 372 = AP Nr. 67 zu § 620 BGB Befristeter Arbeitsvertrag). Den bisherigen Angaben des Beklagten zu 1) läßt sich jedoch nicht entnehmen, daß im Zeitpunkt der Vereinbarungen der zweiten Befristung am 19. Juni 1980 der Kläger gerade in seiner Eigenschaft als Institutsleiter über das vereinbarte Fristende hinaus nicht mehr über die für die Erfüllung dieser Aufgabe und die in § 9 des Arbeitsvertrages übernommenen Verpflichtungen erforderlichen Kenntnisse von den Verhältnissen in der Bundesrepublik Deutschland verfügen würde. Entscheidend ist die tatsächliche Durchführung des konkreten Vertrages. Nach dem Arbeitsvertrag bestand die Haupttätigkeit des Kläger in der Leitung des Internats. Der Kläger weist zutreffend darauf hin, daß sich diese Tätigkeit von der eines vorwiegend im Unterricht eingesetzten Lehrers unterscheidet, weil hier die Menschenführung und nicht die Vermittlung von Fachwissen, insbesondere der Muttersprache, im Vordergrund steht. Desweiteren müßte näher dargelegt werden, in welcher Weise und in welchem Umfang der Kläger als Institutsleiter oder neben dieser Tätigkeit tatsächlich an der Erfüllung der kulturellen Aufgaben im Sinne des § 9 des Arbeitsvertrages mitgewirkt hat und welche aktualitätsbezogenen Kenntnisse von den Verhältnissen in Deutschland er hierzu benötigte, und inwiefern die erforderlichen Kenntnisse nach einem sechsjährigen Aufenthalt in Afrika nicht mehr gewährleistet waren. Dafür, daß im Hinblick auf die konkret ausgeübte Tätigkeit insoweit unterschiedliche Voraussetzungen bestehen können, sprechen die in der Revisionsinstanz von der Beklagten zu 2) vorgetragenen, in dem Beschluß der Kultusministerkonferenz vom 31. März 1979 vereinbarten Richtlinien über die Dauer der Beurlaubung beamteter deutscher Lehrer aus dem inneren deutschen Schuldienst in den ausländischen Schuldienst. Danach ist eine Verlängerung der Beurlaubung über fünf Jahre hinaus für die Wahrnehmung von Leitungsfunktionen (u. a. Schulleiter, stellvertretender Schulleiter, Leiter von Schulabteilungen) möglich. Diese Richtlinien betreffen zwar unmittelbar nur beamtete Lehrkräfte, die aus dem inländischen Schuldienst für die Dauer ihres Auslandseinsatzes beurlaubt sind. Ihnen kann jedoch entnommen werden, daß es für die Dauer eines Auslandseinsatzes auch unter dem Gesichtspunkt der Verwirklichung kulturpolitischer Aufgaben der Bundesrepublik Deutschland und der aktuellen Beziehung zu den deutschen Verhältnissen auch auf die konkrete Funktion des an deutschen Schulen im Ausland beschäftigten Pädagogen ankommen kann.
3. Das Berufungsgericht hat einen weiteren Vortrag des Beklagten zu 1) zur sachlichen Rechtfertigung der mit dem Kläger vereinbarten letzten Befristung aus den dargelegten Gründen nicht für erforderlich gehalten. Dem Beklagten zu 1) muß deshalb Gelegenheit gegeben werden, dies nachzuholen. Das Berufungsgericht wird dann die sachliche Rechtfertigung der Befristung nach den vorstehend dargelegten Grundsätzen erneut zu prüfen haben. Der Rechtsstreit muß deshalb zurückverwiesen werden, soweit die gegen den Beklagten zu 1) gerichtete Klage abgewiesen worden ist.
4. Sollte das Berufungsgericht in der erneuten Verhandlung die Befristung für unwirksam halten, so muß es den weiteren Einwendungen des Beklagten zu 1) nachgehen, das Arbeitsverhältnis des Klägers sei durch seine als Kündigung zu wertende Erklärung über die Beendigung des Arbeitsverhältnisses in dem Schreiben vom 27. Januar 1982 zum 30. September 1982 und spätestens durch die vorsorgliche Kündigung vom 26. Februar 1983 beendet worden.
B. Soweit die Revision die Abweisung der gegen die Beklagte zu 2) gerichteten Klage bekämpft, ist sie im Ergebnis unbegründet. Die Klage ist unzulässig, weil der Rechtsweg zu den Gerichten für Arbeitssachen nicht gegeben ist.
1. Die Zulässigkeit des Rechtswegs ist noch in der Revisionsinstanz von Amts wegen zu prüfen (BGH NJW 1981, 349; Wieczorek/Schütze, ZPO, 2. Aufl., § 13 GVG, Anm. B IV a 2).
2. Der Kläger hat zu seinen zuletzt gestellten Berufungsanträgen ausgeführt, er begehre im Verhältnis zu der Beklagten zu 2) nach wie vor lediglich die Feststellung, es solle mit Rechtswirkung für alle an seinem Arbeitsvertrag Beteiligten verbindlich festgestellt werden, daß es sich bei dem Arbeitsverhältnis um ein unbefristetes Arbeitsverhältnis handele. Das Berufungsgericht hat angenommen, der Kläger verfolge seinen bisherigen Feststellungsantrag, daß er auch zu der Beklagten zu 2) in einem ungekündigten Arbeitsverhältnis stehe, nicht weiter, sondern erstrebe die sich aus dem Wortlaut seines Berufungsantrags zu 2) ergebende anderweitige Feststellung, die Beklagte zu 2) könne die Erfüllung der Zuwendungszusage nicht mit der Begründung verweigern, bei seinem Arbeitsverhältnis mit dem Beklagten zu 1) handele es sich um ein befristetes Arbeitsverhältnis. Es kann dahingestellt bleiben, ob diese Deutung der Anträge des Klägers durch das Berufungsgericht richtig ist. Denn für bei Anträge ist der Rechtsweg zu den Gerichten für Arbeitssachen nicht gegeben. Es handelt sich nicht um eine bürgerlich-rechtliche Rechtsstreitigkeit gemäß § 2 Abs. 1 Nr. 3 ArbGG, § 13 GVG, sondern um eine öffentlich-rechtliche Streitigkeit nichtverfassungsrechtlicher Art gemäß § 40 Abs. 1 VwGO für die der Rechtsweg zu den Verwaltungsgerichten gegeben ist.
1. Wie sich aus der Zusage der Beklagten zu 2) vom 5. Juni 1969 ergibt und insoweit auch zwischen den Parteien unstreitig ist, hat der Kläger von der Beklagten zu 2) durch die ZfA Zuwendungen zugesagt erhalten, die im Rahmen der Haushaltsmittel gewährt werden, die das Auswärtige Amt nach § 44 der Bundeshaushaltsordnung (BHO) für diesen Zweck zur Verfügung stellt und die gemäß den in der ZfA-Grundrichtlinie vom 1. Januar 1977 aufgeführten Einzelrichtlinien an im Auslandsschuldienst vermittelte Lehrkräfte vergeben werden.
2. Bei solchen Zuwendungen handelt es sich um Leistungen an Stellen außerhalb der Bundesverwaltung zur Erfüllung bestimmter Zwecke, für die Ausgaben und Verpflichtungsermächtigungen gemäß § 23 BHO nur veranschlagt werden dürfen, wenn der Bund an die Erfüllung durch solche Stellen ein erhebliches Interesse hat, das ohne die Zuwendungen nicht oder nicht in notwendigem Umfang befriedigt werden kann. Nur unter diesen Voraussetzungen dürfen gemäß § 44 BHO Zuwendungen gewährt werden. Dabei ist zu bestimmen, wie ihre zweckentsprechende Verwendung nachzuweisen ist. Außerdem ist ein Prüfungsrecht der zuständigen Dienststelle oder ihrer Beauftragten festzulegen. Rechtsgrundlage für die Bereitstellung der Förderungsmittel ist das jeweilige Haushaltsgesetz in Verbindung mit dem Bundeshaushaltsplan. Im Bereich seiner Gesetzgebungszuständigkeit - hier nach Art. 73 Nr. 1 GG (auswärtige Angelegenheiten) - kann der Bundesgesetzgeber in einem Haushaltsgesetz die betreffenden Förderungsmittel bereitstellen und lediglich deren Verwendungszweck im Rahmen der Förderung (Subvention) umreißen, im übrigen aber die Verteilung entsprechend dem Subventionszweck durch Erlaß von Richtlinien den Stellen vorbehalten, die kraft Verfassung dazu berufen sind (vgl. BVerwG NJW 1979, 2059, m. w. N.).
3. Die Zuwendungen können dem Begünstigten durch Verwaltungsakt bewilligt werden (BVerwG NJW 1977, 1838; Wolff/Bachof, Verwaltungsrecht III, 4. Aufl., § 154 S. 309). Hierdurch wird ein einseitig-hoheitliches Zuwendungsverhältnis begründet, so daß Streitigkeiten zwischen dem Hoheitsträger und dem Zuwendungsempfänger öffentlich-rechtliche Streitigkeiten nach § 40 Abs. 1 VwGO sind.
4. Bei Anwendung dieser Grundsätze stellt die Zuwendungszusage der Beklagten zu 2) vom 5. Juni 1979 einen Verwaltungsakt dar, durch den ein einseitig-hoheitliches Zuwendungsverhältnis zwischen den beiden Parteien begründet wurde, das in unmittelbarem Zusammenhang mit der öffentlich-rechtlichen Aufgabe des Auswärtigen Amtes steht, den kulturellen Austausch mit fremden Nationen zu fördern, wie auch das Verwaltungsgericht Köln in dem zwischen den beiden Parteien anhängigen Verwaltungsrechtsstreit in seinem Urteil vom 20. Mai 1983 - 18 K 2733/82 - zutreffend angenommen hat. Die Beklagte zu 2) hat in der Zusage auch ausdrücklich darauf hingewiesen, daß kein Arbeitsverhältnis mit dem Kläger begründet werde. Dem entspricht auch die weitere Ausgestaltung der Zusage. Es handelt sich hier um Auflagen nach den ausdrücklich in Bezug genommenen Richtlinien der ZfA und nicht um die teilweise Übernahme von Arbeitgeberfunktionen des Beklagten zu 1).
Dr. Röhsler Triebfürst Dr. Weller
Sickert Mauer
Fundstellen