Das Berufungsurteil kann jedoch, soweit es der Klage stattgegeben hat, keinen Bestand haben, denn die Klageanträge Ziff. 4 – Hilfsantrag – in Verbindung mit dem Antrag Ziff. 1 und demjenigen der Ziff. 3, soweit er auf den der Ziff. 1 rückbezogen ist, und damit auch der entsprechende Urteilsausspruch genügen nicht den Bestimmheitsanforderungen von § 253 Abs. 2 Nr. 2, § 313 Abs. 1 Nr. 4 ZPO.
1. Der in die Revision gelangte Hilfsantrag ist nicht darauf gerichtet, die Anwendung der Vereinbarung vom 31. Mai 2000 gegenüber allen Arbeitnehmern der Beklagten zu unterlassen, sondern nur gegenüber solchen, die Mitglieder der Klägerin sind. Mit dem Klageantrag Ziff. 4 erstrebt sie nur (noch) die Verurteilung der Beklagten, es bezüglich des vorstehend genannten Personenkreises zu unterlassen, die einzelvertraglich vereinbarten Regelungen vom 31. Mai 2000 hinsichtlich der im Antrag Ziff. 1, Buchst. a bis c beschriebenen Arbeitsbedingungen anzuwenden. Ergänzend dazu erstrebt die Klägerin – Antrag 3 – für den jeden Fall der Zuwiderhandlung durch die Beklagte, dieser ein Ordnungsgeld anzudrohen; dies hat das Landesarbeitsgericht dahin verstanden, daß damit “je Arbeitnehmer” für den Fall der Zuwiderhandlung die Androhung eines Ordnungsgeldes erstrebt werde. Zur hinreichenden Bestimmung dieses Anspruchs bedarf es eines auf die Mitgliedschaft abgestellten Unterlassungsantrags. Er muß die Mitglieder der antragstellenden Gewerkschaft benennen, denen gegenüber die Arbeitgeberin die Anwendung tarifunterschreitender Arbeitsbedingungen zu unterlassen haben soll.
2. Nach § 253 Abs. 2 Nr. 2 ZPO dürfen ein Unterlassungsantrag und nach § 313 Abs. 1 Nr. 4 ZPO eine darauf beruhende Verurteilung nicht derart undeutlich gefaßt sein, daß der Streitgegenstand und der Umfang der Prüfungs- und Entscheidungsbefugnis nicht mehr klar umrissen sind, sich der Beklagte deshalb nicht erschöpfend verteidigen kann und im Ergebnis dem Vollstreckungsgericht die Entscheidung darüber überlassen bleibt, was dem Beklagten verboten ist (ständige Rechtsprechung des BGH; zB 12. Juli 2001 – I ZR 40/99 – LM ZPO § 253 Nr. 143 mwN).
a) Der Hilfsantrag – Antrag Ziff. 4 in Verbindung mit den Anträgen Ziff. 1 und 3 – ist nicht hinreichend bestimmt. Er enthält nicht die Angabe, hinsichtlich welcher ihrer Mitarbeiter die Beklagte die Anwendung der vertraglichen Einheitsregelung vom 31. Mai 2000 bei Meidung von Zwangsvollstreckungsmaßnahmen unterlassen soll. Diese Angabe ist zur hinreichenden Bestimmtheit der Hilfsanträge iSv. § 253 Abs. 2 Nr. 2 ZPO erforderlich.
aa) Der mit den Hilfsanträgen verfolgte Unterlassungsanspruch betrifft nur die bei der Beklagten beschäftigten Mitglieder der Klägerin. Dies erfordert zur hinreichenden Bestimmtheit der Klageanträge deren namentliche Benennung (Glaubitz FA 2000, 276, 278). Welche Mitarbeiter der Beklagten Mitglied der Klägerin sind, ist jedoch weder in den Anträgen angegeben noch in der Begründung derselben vorgetragen. Damit ist der Rahmen der gesetzlichen Entscheidungsbefugnis (§ 308 ZPO) nicht abgegrenzt. Inhalt und Umfang der materiellen Rechtskraft der begehrten Entscheidung (§ 322 ZPO) sind nicht klar umrissen.
bb) Die Unbestimmtheit des Unterlassungsantrages der Klägerin ist auch deshalb nicht hinnehmbar, weil die Beklagte sich gegen diesen nicht erschöpfend verteidigen kann.
(1) Es ist ein das rechtsstaatliche Verfahren beherrschender Grundsatz, daß der Prozeßgegner die Möglichkeit haben muß, Kenntnis von allen entscheidungserheblichen Tatsachen zu nehmen und die Angaben der darlegungs- und beweisbelasteten Partei selbst nachzuprüfen. Dieses Recht gründet sich auf Art. 2 Abs. 1 GG in Verbindung mit dem Rechtsstaatsprinzip und auf den verfassungsrechtlichen Grundsatz des rechtlichen Gehörs gem. Art. 103 Abs. 1 GG (zB BGH 18. Oktober 1995 – I ZR 126/93 – BGHZ 131, 90). Der Beklagten wird bei dem gestellten Antrag und dessen Begründung die Möglichkeit abgeschnitten, zB darzutun und ggf. dazu unter Gegenbeweis anzutreten, daß bestimmte Personen überhaupt nicht (mehr) bei ihr beschäftigt sind oder entgegen der Behauptung der Klägerin nicht (mehr) deren Mitglied sind. Gelingt bei solcher Verteidigung der Beklagten der Klägerin hinsichtlich einzelner im Klageantrag benannter Personen der ihr obliegende Beweis nicht, ist die Klage insoweit abzuweisen.
(2) Durch die Unbestimmtheit ihres Klageantrags wälzt die Klägerin unzulässigerweise (vgl. zB BGH 14. Dezember 1998 – II ZR 330/97 – NJW 1999, 954) das Risiko ihres eventuell teilweisen Unterliegens auf die Beklagte ab. Dieser sind die Mitglieder der Klägerin nicht bekannt. Sie hat mehrfach mit Nichtwissen bestritten, daß auch nur einer ihrer Mitarbeiter Mitglied bzw. noch Mitglied der Klägerin sei. Die Beklagte hat auch nicht die Möglichkeit, selbst zu ermitteln, welcher Mitarbeiter Mitglied der Klägerin ist. Denn die Frage des Arbeitgebers nach der Gewerkschaftszugehörigkeit ist nach herrschender Meinung grundsätzlich unzulässig (zB Däubler/Kittner/Klebe BetrVG 8. Aufl. § 94 Rn. 20 mwN). Die Beklagte kann somit nicht differenziert auf das Unterlassungsbegehren der Klägerin reagieren, ihm also nur hinsichtlich der von ihr benannten Mitglieder (oder nur eines Teiles derselben) nachkommen und im übrigen die vertragliche Einheitsregelung vom 31. Mai 2000 anwenden. Die Möglichkeit, daß die Beklagte bereit ist, ihr benannte Mitglieder der Klägerin von der Anwendung der vertraglichen Einheitsregelung vom 31. Mai 2000 auszunehmen, ist durchaus nicht lediglich theoretischer Natur. In diesem Zusammenhang ist von Bedeutung, daß eine Gewerkschaft, will sie den gewerkschaftlichen Unterlassungsanspruch durchsetzen, ihre Mitglieder im Unterlassungsantrag bzw. zu dessen Konkretisierung und Begründung nur mit deren ausdrücklicher Einwilligung benennen darf, weil die Gewerkschaftszugehörigkeit zu den besonders geschützten sensitiven Daten iSd. BDSG (vgl. § 3 Abs. 9 BDSG) gehört (Däubler/Kittner/Klebe/Berg aaO § 2 Rn. 30). Dies ist auch der eigene in der mündlichen Verhandlung vor dem Senat vorgetragene Rechtsstandpunkt der Klägerin. Hinsichtlich im Unterlassungsantrag nicht genannter Gewerkschaftsmitglieder kann die Gewerkschaft keinen Unterlassungsanspruch durchsetzen, selbst wenn man annehmen wollte, alle der betreffenden Gewerkschaft angehörenden Arbeitnehmer würden den Standpunkt der Gewerkschaft teilen. Indessen erscheint eine solche Annahme in einer Situation wie der vorliegenden nicht unbedingt wahrscheinlich. Näherliegend ist, daß gewerkschaftlich organisierte Mitarbeiter der Beklagten mit ihrer namentlichen Benennung in dem gewerkschaftlichen Unterlassungsklageverfahren nicht einverstanden sind, zB weil sie das Sanierungskonzept für richtig oder jedenfalls für akzeptabel halten, weil sie es zumindest nicht durch Ablehnung gefährden wollen oder auch nur, weil sie zu ihrem einmal dazu erklärten Einverständnis stehen. Vermag die Klägerin daher zB lediglich 30 ihr als Mitglieder angehörende Mitarbeiter der Beklagten zu benennen, könnte sich die Beklagte dafür entscheiden, bei diesen die Anwendung der vertraglichen Einheitsregelung vom 31. Mai 2000 zu unterlassen, da sie deren Durchführung von dem Einverständnis von mindestens 80 % aller Arbeitnehmer abhängig gemacht hat. Die Beklagte könnte daher den Unterlassungsantrag – mit der Kostenfolge aus § 93 ZPO – anerkennen. Bei der vorprozessualen hinreichenden Bestimmung des Unterlassungsanspruchs der Klägerin wäre bei dieser Annahme die Erhebung der Klage entbehrlich.
(3) Zwar kann ein erhebliches oder gar überwiegendes rechtliches Interesse es ausnahmsweise rechtfertigen, eine Ausnahme von dem oben unter (1) behandelten Verfahrensgrundsatz zuzulassen (vgl. BGH 18. Oktober 1995 – I ZR 126/93 – BGHZ 131, 90). Vorliegend ist ein solches Interesse der Klägerin an der Geheimhaltung der Namen ihrer bei der Beklagten beschäftigten Mitglieder nicht gegeben. Es läßt sich nicht aus § 3 Abs. 9 BDSG ableiten. Denn für die Durchsetzung des Unterlassungsanspruchs ist die namentliche Benennung der Mitglieder der Klägerin unentbehrlich. Dessen Vollstreckung soll durch die Androhung und Festsetzung eines Ordnungsgeldes von – nach dem angefochtenen Urteil – 1.000,00 DM je Arbeitnehmer gegenüber der Beklagten erfolgen. Dies setzt die namentliche Benennung der Mitglieder der Klägerin spätestens im Zwangsvollstreckungsverfahren voraus (so BAG 20. April 1999 – 1 ABR 72/98 – BAGE 91, 210, 234 = AP GG Art. 9 Nr. 89 = EzA GG Art. 9 Nr. 65) , wovon auch die Klägerin ausgeht. Unterbleibt die namentliche Benennung der Mitglieder im Vollstreckungsverfahren, wird der Vollstreckungsantrag zurückgewiesen. Damit ist den Interessen der Beklagten jedoch nicht ausreichend Rechnung getragen. Diese muß die Möglichkeit haben, es ggf. durch anspruchsgerechtes Verhalten zu vermeiden, überhaupt Vollstreckungsmaßnahmen ausgesetzt zu werden, zumal die Ordnungsmittel des § 890 ZPO nach der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts auch strafrechtliche Elemente haben (BVerfG 25. Oktober 1966 – 2 BvR 506/63 – BVerfGE 20, 323, 332 = AP GG Art. 2 Nr. 16; 14. Juli 1981 – 1 BvR 575/80 – BVerfGE 58, 159; 23. April 1991 – 1 BvR 1443/87 – BVerfGE 84, 82).
cc) Durch die Unbestimmtheit des Unterlassungsantrages bleibt im Ergebnis dem Vollstreckungsgericht die Entscheidung darüber überlassen, gegenüber welchen Mitarbeitern die Unterlassungspflicht der Beklagten besteht, was ihr also – allgemein gesagt – verboten ist. Das ist prozessual unzulässig.
b) Mit dieser Auffassung setzt der Senat sich nicht in Widerspruch zu der Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts zur Zulässigkeit mittelbarer Beweismittel, zB einer notariellen Erklärung, für den Nachweis des Vertretenseins einer Gewerkschaft im Betrieb als Voraussetzung ihres Zugangsrechts nach § 2 Abs. 2 BetrVG (vgl. BAG 25. März 1992 – 7 ABR 65/90 – BAGE 70, 85 = AP BetrVG 1972 § 2 Nr. 4 = EzA BetrVG 1972 § 2 Nr. 14; BVerfG 21. März 1994 – 1 BvR 1485/93 – AP BetrVG 1972 § 2 Nr. 4a = EzA BetrVG 1972 § 2 Nr. 14a). Denn dabei geht es nicht um Ansprüche hinsichtlich bestimmter Arbeitnehmer, sondern allein darum, daß die Gewerkschaft überhaupt durch eines ihrer Mitglieder im Betrieb “vertreten” ist. Dieser Anspruch erfordert – anders als der Unterlassungsanspruch im vorliegenden Fall – nicht die namentliche Benennung eines oder mehrerer Gewerkschaftsmitglieder. Dies mag es auch rechtfertigen, die Zulässigkeit mittelbarer Beweise bei diesem speziellen Anspruch anzunehmen. Für den – rechtskräftig abgewiesenen – mit dem Hauptantrag verfolgten Anspruch der Klägerin, die Anwendung der vertraglichen Einheitsregelung vom 31. Mai 2000 bei allen Mitarbeitern der Beklagten (einschließlich der nicht bei der Klägerin organisierten) zu unterlassen, erscheint deren namentliche Benennung ebenso entbehrlich. Denn die Beklagte weiß, welche Arbeitnehmer bei ihr beschäftigt sind. Ob für den mit diesem Antrag verfolgten Anspruch einzelne der Klägerin als Mitglied angehörende Arbeitnehmer oder zumindest ein solcher namentlich benannt werden müssen/muß (Rieble ZTR 1999, 483, 486; Löwisch BB 1999, 2080) oder ob diese Benennung erst im Vollstreckungsverfahren ausreichend ist, kann hier dahinstehen.
c) Die Sache bedarf nicht der Zurückverweisung an das Landesarbeitsgericht. Dem Kläger obliegt es, bei seiner Prozeßführung die zentralen Punkte der Rechtsverteidigung des Gegners zu berücksichtigen (vgl. BGH 12. Juli 2001 – I ZR 40/99 – LM ZPO § 253 Nr. 143). Dies hat die Klägerin hier versäumt. Denn die Beklagte hat sich erst- wie zweitinstanzlich gegenüber der Klage damit verteidigt, diese sei mangels hinreichender Bestimmtheit iSv. § 253 Abs. 2 Nr. 2 ZPO – ua. wegen der unterlassenen namentlichen Benennung von Mitarbeitern, die Mitglied der Klägerin sind – unzulässig. Dies ist nicht nur beiläufig geschehen, sondern war ein zentraler Punkt ihrer Rechtsverteidigung, gerade auch gegenüber dem Hilfsantrag der Klägerin, den diese in der mündlichen Verhandlung vor dem Arbeitsgericht am 23. November 2000 in den Rechtsstreit eingeführt hat. Die Rüge der Beklagten, der Hilfsantrag sei “zu unbestimmt”, ist vom Arbeitsgericht in die Sitzungsniederschrift aufgenommen worden. Die Klägerin hatte daher hinreichenden Anlaß und prozessuale Gelegenheit, ihren Antrag entsprechend zu ergänzen.