Entscheidungsstichwort (Thema)
Arbeitszeit. nichtärztliche Beschäftigte an Reha-Kliniken
Leitsatz (redaktionell)
Eine Reha-Klinik ist ein “sonstiges Krankenhaus” i.S.v. § 6 Abs. 1 S. 1b bb TV-L.
Normenkette
TV-L § 6 Abs. 1, § 43 Nr. 1; TV-L Anhang zu § 6; Krankenhausfinanzierungsgesetz (KHG) § 2 Nr. 1; SGB V § 107 Abs. 1; ZPO § 256
Verfahrensgang
Tenor
1. Auf die Revision des Beklagten wird das Urteil des Landesarbeitsgerichts München vom 25. November 2009 – 11 Sa 399/09 – teilweise aufgehoben und auf die Berufung des Beklagten wird das Teilurteil des Arbeitsgerichts Rosenheim – Kammer Traunstein – vom 15. April 2009 – 3 Ca 870/08 – teilweise abgeändert.
Die Feststellungsklage wird als unzulässig abgewiesen, soweit sie sich auf die Monate November 2006 bis Juni 2008 bezieht.
2. Im Übrigen werden die Berufung und die Revision des Beklagten zurückgewiesen.
3. Die Kosten der Revision hat die Klägerin zu 1/8 und der Beklagte zu 7/8 zu tragen. Die Kosten der Berufung hat die Klägerin zu 1/6 und der Beklagte zu 5/6 zu tragen.
Von Rechts wegen!
Tatbestand
Rz. 1
Die Parteien streiten darüber, ob die durchschnittliche regelmäßige wöchentliche Arbeitszeit der Klägerin ausschließlich der Pausen 38,5 Stunden oder 40 Stunden und sechs Minuten beträgt.
Rz. 2
Der Beklagte beschäftigt die Klägerin seit dem 12. November 1984 in der Reha-Klinik L… in B… Sie ist derzeit in Vollzeit als Aufnahmesachbearbeiterin tätig. Das Arbeitsverhältnis richtet sich aufgrund arbeitsvertraglicher Vereinbarung nach dem Tarifvertrag für den öffentlichen Dienst der Länder vom 12. Oktober 2006 (TV-L) in der jeweils gültigen Fassung. Im TV-L idF des Änderungstarifvertrags Nr. 2 vom 1. März 2009 heißt es:
Ҥ 6
Regelmäßige Arbeitszeit
(1) 1Die durchschnittliche regelmäßige wöchentliche Arbeitszeit ausschließlich der Pausen
a) wird für jedes Bundesland im Tarifgebiet West auf der Grundlage der festgestellten tatsächlichen durchschnittlichen wöchentlichen Arbeitszeit im Februar 2006 ohne Überstunden und Mehrarbeit (tariflich und arbeitsvertraglich vereinbarte Arbeitszeit) wegen der gekündigten Arbeitszeitbestimmungen von den Tarifvertragsparteien nach den im Anhang zu § 6 festgelegten Grundsätzen errechnet,
b) beträgt im Tarifgebiet West 38,5 Stunden für die nachfolgend aufgeführten Beschäftigten:
aa) Beschäftigte, die ständig Wechselschicht- oder Schichtarbeit leisten,
bb) Beschäftigte an Universitätskliniken, Landeskrankenhäusern, sonstigen Krankenhäusern und psychiatrischen Einrichtungen, mit Ausnahme der Ärztinnen und Ärzte nach Buchstabe d,
…
§ 43
Sonderregelung für die nichtärztlichen Beschäftigten in Universitätskliniken und Krankenhäusern
Nr. 1
Zu § 1 – Geltungsbereich –
Diese Sonderregelungen gelten für Beschäftigte (mit Ausnahme der Ärztinnen und Ärzte, Zahnärztinnen und Zahnärzte, die unter § 41 oder § 42 fallen), wenn sie in Universitätskliniken, Krankenhäusern oder sonstigen Einrichtungen und Heimen, in denen die betreuten Personen in ärztlicher Behandlung stehen, beschäftigt werden.
…”
Rz. 3
Die durchschnittliche regelmäßige wöchentliche Arbeitszeit beträgt beim Beklagten seit dem Inkrafttreten des TV-L am 1. November 2006 gemäß § 6 Abs. 1 TV-L und dem Anhang zu § 6 TV-L ausschließlich der Pausen 40 Stunden und sechs Minuten. In diesem zeitlichen Umfang wurde die Klägerin seit dem 1. November 2006 beschäftigt.
Rz. 4
Die Klägerin ist der Ansicht, die Reha-Klinik L… sei ein sonstiges Krankenhaus im Sinne von § 6 Abs. 1 Satz 1 Buchst. b bb TV-L. Ihre durchschnittliche regelmäßige wöchentliche Arbeitszeit betrage deshalb nicht 40 Stunden und sechs Minuten, sondern 38,5 Stunden. Der Beklagte habe die von ihr in den Monaten November 2006 bis Juni 2008 über dieses Stundenmaß hinaus geleisteten Stunden mit insgesamt 3.052,61 Euro brutto zu vergüten.
Rz. 5
Die Klägerin hat – soweit für die Revision von Bedeutung – vor dem Arbeitsgericht beantragt:
1. Es wird festgestellt, dass die tarifliche regelmäßige wöchentliche Arbeitszeit der Klägerin 38,5 Stunden pro Woche beträgt.
2. Der Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin 3.052,61 Euro brutto nebst Zinsen hieraus in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 1. Oktober 2008 zu zahlen.
Rz. 6
Der Beklagte hat zu seinem Klageabweisungsantrag die Auffassung vertreten, eine Reha-Klinik sei kein sonstiges Krankenhaus im Tarifsinne. Der Differenzierung in § 6 Abs. 1 Satz 1 Buchst. b bb TV-L zwischen Universitätskliniken, Landeskrankenhäusern, sonstigen Krankenhäusern und psychiatrischen Einrichtungen hätte es nicht bedurft, wenn die Tarifvertragsparteien unter sonstigen Krankenhäusern alle Einrichtungen verstanden hätten, in denen Kranke stationär von Ärzten behandelt werden. Die Regelung in § 43 Nr. 1 TV-L zeige, dass nach dem Verständnis der Tarifvertragsparteien eine stationäre ärztliche Behandlung in einer Einrichtung für den Status eines Krankenhauses im Tarifsinne noch nicht ausreiche. Mit der in § 6 Abs. 1 Satz 1 Buchst. b bb TV-L festgelegten kürzeren Arbeitszeit hätten die Tarifvertragsparteien den besonderen Belastungen der Beschäftigten in den in dieser Tarifvorschrift genannten Krankenhäusern und Einrichtungen Rechnung tragen wollen. Die Beschäftigung in einer Reha-Klinik sei jedoch nicht mit solchen Belastungen verbunden. Reha-Kliniken würden damit ebenso wie Kuranstalten und Kurheime nicht von § 6 Abs. 1 Satz 1 Buchst. b bb TV-L erfasst.
Rz. 7
Das Arbeitsgericht hat dem Feststellungsantrag im Wege eines Teilurteils stattgegeben. Das Landesarbeitsgericht hat die Berufung des Beklagten gegen das Teilurteil des Arbeitsgerichts zurückgewiesen. Mit der Revision verfolgt der Beklagte sein Ziel der Klageabweisung weiter. Die Klägerin beantragt, die Revision des Beklagten zurückzuweisen.
Entscheidungsgründe
Rz. 8
Die Revision des Beklagten hat Erfolg, soweit das Landesarbeitsgericht der auf die Monate November 2006 bis Juni 2008 bezogenen Feststellungsklage stattgegeben hat. Insoweit ist die Klage unzulässig. Im Übrigen ist die Revision des Beklagten unbegründet. Die Vorinstanzen haben zutreffend angenommen, dass die Reha-Klinik L… ein sonstiges Krankenhaus im Sinne von § 6 Abs. 1 Satz 1 Buchst. b bb TV-L ist und die durchschnittliche regelmäßige wöchentliche Arbeitszeit der Klägerin deshalb 38,5 Stunden beträgt.
Rz. 9
I. Die Feststellungsklage ist mangels eines Feststellungsinteresses im Sinne von § 256 Abs. 1 ZPO teilweise unzulässig. Die begehrte Feststellung bezieht sich auch auf die Monate November 2006 bis Juni 2008 und damit den Zeitraum, für den die Klägerin im Wege der Leistungsklage die Zahlung von 3.052,61 Euro brutto beansprucht. Die Begründung des Arbeitsgerichts, die sich die Klägerin und das Landesarbeitsgericht zu eigen gemacht haben, die Feststellungsklage sei im Vergleich zur Zahlungsklage weitergehend, trägt nicht. Die Klägerin hat ein über die für die Monate November 2006 bis Juni 2008 beanspruchte weitere Vergütung hinausgehendes rechtliches Interesse an der begehrten Feststellung nicht dargelegt. Da das Rechtsverhältnis für diesen Teil des Klagezeitraums keine weiteren Folgen zeigen kann als die mit der Zahlungsklage zur Entscheidung gestellten, ist die Feststellungsklage, soweit sie sich auf die Monate November 2006 bis Juni 2008 bezieht, auch nicht als Zwischenfeststellungsklage nach § 256 Abs. 2 ZPO zulässig (vgl. BAG 24. April 1996 – 4 AZR 876/94 – AP TVG § 1 Tarifverträge: Waldarbeiter Nr. 1).
Rz. 10
II. Im Übrigen ist die Feststellungsklage zulässig. Das nach § 256 Abs. 1 ZPO erforderliche Feststellungsinteresse liegt für die Zeit ab dem 1. Juli 2008 vor. Das angestrebte Urteil ist trotz seiner lediglich feststellenden und einer Vollstreckung nicht zugänglichen Wirkung geeignet, den Streit der Parteien über die wöchentliche Arbeitszeit endgültig beizulegen und weitere Prozesse zwischen ihnen zu verhindern (vgl. BAG 18. Dezember 2008 – 6 AZR 890/07 – Rn. 11 mwN, EzTöD 320 TVÜ-VKA § 11 Abs. 1 Nr. 14). Der Beklagte lässt als Gebietskörperschaft des öffentlichen Rechts erwarten, dass er bereits auf ein der Klage stattgebendes Feststellungsurteil hin der Klägerin die von dieser seit dem 1. Juli 2008 über die wöchentliche Arbeitszeit von 38,5 Stunden hinaus geleisteten Stunden vergütet, sodass eine erneute Inanspruchnahme der Gerichte zur Durchsetzung von Vergütungsansprüchen der Klägerin ausgeschlossen werden kann. Der teilweise Vergangenheitsbezug des Feststellungsantrags steht dem Feststellungsinteresse nicht entgegen. Der von § 256 Abs. 1 ZPO verlangte Gegenwartsbezug wird dadurch hergestellt, dass die Klägerin, wie dies ihre Zahlungsklage für die Monate November 2006 bis Juni 2008 zeigt, die Erfüllung konkreter Vergütungsansprüche aus einem in der Vergangenheit liegenden Zeitraum und damit einen gegenwärtigen rechtlichen Vorteil erstrebt (Senat in st. Rspr. seit dem 13. August 2009 – 6 AZR 330/08 – BAGE 131, 325).
Rz. 11
III. Die Klage ist begründet, soweit die Klägerin für die Zeit ab dem 1. Juli 2008 festgestellt haben will, dass ihre durchschnittliche regelmäßige wöchentliche Arbeitszeit 38,5 Stunden beträgt. Für die Klägerin gilt gemäß § 6 Abs. 1 Satz 1 Buchst. b bb TV-L dieses Stundenmaß. Die Reha-Klinik L… in B…, die sich selbst als Fachklinik für Pneumologie (Atemwegserkrankungen), Orthopädie (Erkrankungen des Bewegungsapparates) und Dermatologie (Erkrankungen der Haut) bezeichnet (vgl. http://www.reha-l.de), ist ein sonstiges Krankenhaus im Sinne dieser Tarifvorschrift. Dies ergibt die Auslegung des Begriffs “sonstiges Krankenhaus” in § 6 Abs. 1 Satz 1 Buchst. b bb TV-L.
Rz. 12
1. § 6 Abs. 1 Satz 1 Buchst. b bb TV-L spricht ua. von Beschäftigten an Universitätskliniken, Landeskrankenhäusern und sonstigen Krankenhäusern. Nach dem allgemeinen Sprachgebrauch ist ein Krankenhaus das Gebäude, in dem sich Kranke (längere Zeit) zur Untersuchung und Behandlung aufhalten (Duden Das große Wörterbuch der deutschen Sprache 3. Aufl. Stichwort: “Krankenhaus”). Dies trifft auf die Reha-Klinik L… in B… zu. Nach den Feststellungen des Arbeitsgerichts, die sich das Landesarbeitsgericht zu eigen gemacht hat, die der Beklagte nicht mit Revisionsrügen angegriffen hat und die mit der eigenen Darstellung der Klinik als Fachklinik für Pneumologie, Orthopädie und Dermatologie übereinstimmen, werden in dieser Klinik durch ärztliche und pflegerische Hilfeleistungen Krankheiten, Leiden oder körperliche Schäden der Patienten festgestellt, geheilt oder gelindert.
Rz. 13
2. Allerdings findet sich eine Definition des Begriffs “Krankenhaus” auch in § 2 Nr. 1 Krankenhausfinanzierungsgesetz (KHG) und in § 107 Abs. 1 SGB V. Nach § 2 Nr. 1 KHG sind Krankenhäuser Einrichtungen, in denen durch ärztliche und pflegerische Hilfeleistung Krankheiten, Leiden oder Körperschäden festgestellt, geheilt oder gelindert werden sollen oder Geburtshilfe geleistet wird und in denen die zu versorgenden Personen untergebracht und verpflegt werden können. Für den Bereich der gesetzlichen Krankenversicherung definiert § 107 Abs. 1 SGB V den Begriff des Krankenhauses. Danach sind Krankenhäuser Einrichtungen, die 1. der Krankenhausbehandlung oder Geburtshilfe dienen, 2. fachlich-medizinisch unter ständiger ärztlicher Leitung stehen, über ausreichende, ihrem Versorgungsauftrag entsprechende diagnostische und therapeutische Möglichkeiten verfügen und nach wissenschaftlich anerkannten Methoden arbeiten, 3. mit Hilfe von jederzeit verfügbarem ärztlichem, Pflege-, Funktions- und medizinisch-technischem Personal darauf eingerichtet sind, vorwiegend durch ärztliche und pflegerische Hilfeleistung Krankheiten der Patienten zu erkennen, zu heilen, ihre Verschlimmerung zu verhüten, Krankheitsbeschwerden zu lindern oder Geburtshilfe zu leisten, und in denen 4. die Patienten untergebracht und verpflegt werden können. Damit knüpft § 107 Abs. 1 SGB V zwar an den Krankenhausbegriff des § 2 Nr. 1 KHG an, ergänzt ihn jedoch durch organisatorische und funktionelle Kriterien (Rehborn in Weth/Thomae/Reichold Arbeitsrecht im Krankenhaus 2. Aufl. Teil 1 A Rn. 5).
Rz. 14
3. Aus dem Wortlaut der Regelung in § 6 Abs. 1 Satz 1 Buchst. b bb TV-L lässt sich kein Anhaltspunkt dafür entnehmen, dass der Tarifbegriff “Krankenhaus” nicht im Sinne des allgemeinen Sprachgebrauchs, sondern des SGB V zu verstehen ist.
Rz. 15
a) Verwenden die Tarifvertragsparteien einen Rechtsbegriff, ist zwar anzunehmen, dass sie diesen in seiner rechtlichen Bedeutung verwenden wollen (BAG 27. September 2001 – 6 AZR 489/00 – ZTR 2002, 388, 389). Auch entspricht es der ständigen Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts, wonach dann, wenn eine Tarifnorm einen bestimmten Fachbegriff enthält, im Zweifel anzunehmen ist, dass dieser im Geltungsbereich des betreffenden Tarifvertrags in seiner allgemeinen fachlichen Bedeutung Geltung haben soll (vgl. BAG 9. November 1988 – 4 AZR 409/88 – AP TVG § 1 Tarifverträge: Seeschifffahrt Nr. 5; 29. Mai 1991 – 4 AZR 539/90 – AP TVG § 1 Tarifverträge: Maler Nr. 5; 13. Mai 1998 – 4 AZR 107/97 – BAGE 89, 6).
Rz. 16
b) Jedoch fehlt es an einem einheitlichen Fachbegriff des Krankenhauses. Dies wird schon daraus deutlich, dass die Definition der Krankenhäuser im Sinne des KHG in § 2 Nr. 1 KHG von der Begriffsbestimmung der Krankenhäuser im Sinne des SGB V in § 107 Abs. 1 SGB V abweicht. Während Vorsorge- und Rehabilitationseinrichtungen nicht Krankenhaus im Sinne des SGB V sein können, werden diese von der Begriffsbestimmung des § 2 Nr. 1 KHG erfasst, was sich bereits aus der Regelung in § 5 Abs. 1 Nr. 7 KHG ergibt, wonach diese Einrichtungen nicht nach dem KHG gefördert werden (Rehborn in Weth/Thomae/Reichold Arbeitsrecht im Krankenhaus 2. Aufl. Teil 1 A Rn. 7). Würde § 2 Nr. 1 KHG Vorsorge- und Rehabilitationseinrichtungen nicht erfassen, wäre die Regelung in § 5 Abs. 1 Nr. 7 KHG überflüssig. Im Ergebnis ist der Begriff des Krankenhauses im Sinne des SGB V deutlich enger als der des § 2 Nr. 1 KHG. Hätten die Tarifvertragsparteien der Reglung in § 6 Abs. 1 Satz 1 Buchst. b bb TV-L den vom allgemeinen Sprachgebrauch und der Begriffsbestimmung des § 2 Nr. 1 KHG abweichenden, engen Begriff des Krankenhauses im Sinne des SGB V zugrunde legen wollen, hätten sie dies durch den Klammerzusatz “§ 107 Abs. 1 SGB V” oder eine andere Bezugnahmeform, zB die Formulierung “sonstiges Krankenhaus im Sinne des § 107 Abs. 1 SGB V”, zum Ausdruck bringen können und müssen.
Rz. 17
c) Wenn die Tarifvertragsparteien davon abgesehen haben, die Regelung in § 6 Abs. 1 Satz 1 Buchst. b bb TV-L auf Beschäftigte in bestimmten Krankenhaustypen zu begrenzen, zB auf Beschäftigte in allgemeinen Krankenhäusern oder in Akutkrankenhäusern, zeigt dies, dass sie Beschäftigte in anderen Krankenhäusern und damit auch Beschäftigte in Reha-Kliniken von der kürzeren regelmäßigen tariflichen Wochenarbeitszeit nicht ausnehmen wollten.
Rz. 18
4. Entgegen der Ansicht des Beklagten zwingt die Differenzierung in § 6 Abs. 1 Satz 1 Buchst. b bb TV-L zwischen Beschäftigten an Universitätskliniken, Landeskrankenhäusern, sonstigen Krankenhäusern und psychiatrischen Einrichtungen nicht zu der Annahme, Reha-Kliniken seien keine sonstigen Krankenhäuser im Sinne dieser Tarifvorschrift. Für die Frage, ob eine Einrichtung die Merkmale eines sonstigen Krankenhauses erfüllt oder nicht, ist diese Unterscheidung ohne Bedeutung. Auch die Regelung in § 43 Nr. 1 TV-L hindert entgegen der Auffassung des Beklagten nicht die Annahme, dass die Reha-Klinik L… ein sonstiges Krankenhaus im Sinne von § 6 Abs. 1 Satz 1 Buchst. b bb TV-L ist. Die Vorschrift unterscheidet zwar zwischen Universitätskliniken und Krankenhäusern sowie sonstigen Einrichtungen und Heimen, in denen die betreuten Personen in ärztlicher Behandlung stehen. Aus dieser Differenzierung kann trotz der Überschrift des § 43 TV-L “Sonderregelungen für die nichtärztlichen Beschäftigten in Universitätskliniken und Krankenhäusern” aber allenfalls abgeleitet werden, dass nach dem Verständnis der Tarifvertragsparteien des TV-L nicht alle Einrichtungen und Heime, in denen die betreuten Personen in ärztlicher Behandlung stehen, Krankenhäuser im Sinne von § 43 Nr. 1 TV-L sind.
Rz. 19
5. Die Tarifgeschichte bestätigt das Auslegungsergebnis. Bei der Berechnung der regelmäßigen wöchentlichen Arbeitszeit für die Beschäftigten des Beklagten gemäß § 6 Abs. 1 TV-L und dem Anhang zu § 6 TV-L haben die Tarifvertragsparteien als wöchentliche Arbeitszeit der an Reha-Kliniken Beschäftigten ein Stundenmaß von 38,5 Stunden zugrunde gelegt. Dies hat die Klägerin im Schriftsatz vom 28. Juli 2009 vorgetragen. Der Beklagte hat dies nicht bestritten. Wenn die Tarifvertragsparteien des TV-L bei der Ermittlung der Arbeitszeit für die Beschäftigten des Beklagten davon ausgegangen sind, dass die regelmäßige wöchentliche Arbeitszeit der an Reha-Kliniken Beschäftigten 38,5 Stunden beträgt, spricht dies für das Verständnis der Tarifvertragsparteien des TV-L, dass Reha-Kliniken sonstige Krankenhäuser im Sinne von § 6 Abs. 1 Satz 1 Buchst. b bb TV-L sind.
Rz. 20
6. Entgegen der Ansicht des Beklagten geben Sinn und Zweck der Regelung in § 6 Abs. 1 Satz 1 Buchst. b bb TV-L kein anderes Auslegungsergebnis vor. Mit der auf wöchentlich 38,5 Stunden verkürzten Arbeitszeit wollten die Tarifvertragsparteien des TV-L erkennbar die nach ihrer Einschätzung besonderen Belastungen der in § 6 Abs. 1 Satz 1 Buchst. b TV-L aufgeführten Beschäftigten ausgleichen. Für diese Belastungen sind auf die Förderungsfähigkeit und Finanzierung bestimmter Einrichtungen bezogene Abgrenzungen und organisatorische und funktionelle Kriterien wie die in § 107 Abs. 1 SGB V aufgeführten Merkmale weitgehend ohne Bedeutung. § 6 Abs. 1 Satz 1 Buchst. b bb TV-L gilt auch für die Beschäftigten, die nicht ständig Wechselschicht- oder Schichtarbeit leisten und für die deshalb die durchschnittliche regelmäßige wöchentliche Arbeitszeit nicht bereits gemäß § 6 Abs. 1 Satz 1 Buchst. b aa TV-L 38,5 Stunden beträgt, zB für die in der Krankenhausverwaltung Beschäftigten. Wenn die Tarifvertragsparteien insoweit nicht differenziert haben und ungeachtet der jeweiligen individuellen Arbeitssituation der Beschäftigten nicht nur die Tätigkeit in einer Universitätsklinik oder in einem Landeskrankenhaus als besonders belastend angesehen haben, sondern auch die Tätigkeit in anderen Krankenhäusern und Kliniken, haben sie die Grenzen ihrer autonomem Regelungsbefugnis nicht überschritten.
Rz. 21
IV. Die Kostenentscheidung folgt aus § 92 Abs. 1 Satz 1 ZPO. Der Klägerin waren die Kosten aufzuerlegen, soweit die Klage unzulässig ist. Zur Ermittlung der Kostenquote war ein fiktiver, den gesamten Streitgegenstand abbildender Streitwert zu bilden. Dabei waren für jede Instanz bezogen auf den Zeitpunkt des Schlusses der mündlichen Verhandlung der von der Feststellungsklage umfasste, vergangenheitsbezogene Zeitraum einerseits und der zukunftsgerichtete Teil der Klage andererseits zu berücksichtigen (BAG 23. September 2010 – 6 AZR 174/09 – Rn. 26, ZTR 2011, 23; 16. Dezember 2010 – 6 AZR 437/09 – Rn. 32).
Unterschriften
Fischermeier, Spelge, Mestwerdt, Wollensak, B. Bender
Fundstellen
Haufe-Index 2723569 |
AP 2017 |