Entscheidungsstichwort (Thema)
Betriebliche Altersversorgung. Höhe einer vorzeitigen Firmenrente. Anrechnung von Vordienstzeiten
Leitsatz (redaktionell)
„Gesamtbeschäftigungszeit” im Sinne des § 2 Abs. 3 des Tarifvertrags Übergangsversorgung für Flugbegleiter der Deutschen Lufthansa in der Fassung vom 01.07.2003 ist nur die bei der Arbeitgeberin erbrachte Vordienstzeit, nicht die Beschäftigungszeit bei anderen Arbeitgebern.
Normenkette
BetrAVG § 1 Auslegung; ZPO § 559
Verfahrensgang
Hessisches LAG (Urteil vom 29.10.2014; Aktenzeichen 6 Sa 677/14) |
ArbG Frankfurt am Main (Urteil vom 19.03.2014; Aktenzeichen 22 Ca 4473/13) |
Tenor
Die Revision der Klägerin gegen das Urteil des Hessischen Landesarbeitsgerichts vom 29. Oktober 2014 – 6 Sa 677/14 – wird zurückgewiesen.
Die Klägerin hat die Kosten der Revision zu tragen.
Tatbestand
Die Parteien streiten über die Berücksichtigung von Vorbeschäftigungszeiten bei der Berechnung einer vorzeitigen Firmenrente.
Die im Mai 1961 geborene Klägerin war seit März 1992 bei der S mbH (im Folgenden S) beschäftigt. Diese wurde in der Folgezeit auf die Condor Flugdienst GmbH (im Folgenden Condor) – einem damals zum Konzern der Beklagten gehörenden Unternehmen – verschmolzen. Die Klägerin kündigte ihr Arbeitsverhältnis mit der Condor im August 2001, um zur Beklagten zu wechseln. Seit dem 7. November 2001 war die Klägerin bei der Beklagten als Flugbegleiterin tätig. In Nr. 2 des Arbeitsvertrags der Parteien vom 5. November 2001 ist vereinbart, dass sich die gegenseitigen Rechten und Pflichten ua. aus den „für den Bereich Kabinenbesatzungen Gemischt und Interkont. geltenden Tarifverträgen … in ihrer jeweils geltenden Fassung” ergeben. Der Klägerin waren in Nr. 5 Satz 1 ihres Arbeitsvertrags Leistungen der betrieblichen Altersversorgung zugesagt. Nr. 5 Satz 2 des Arbeitsvertrags bestimmt, dass Inhalt und Umfang der Versorgungsleistungen in einem Tarifvertrag geregelt sind, dessen jeweils geltende Bestimmungen Inhalt dieses Vertrags sind.
Mit Schreiben vom 5. November 2001 teilte die Beklagte der Klägerin Folgendes mit:
„Anrechnung der Vordienstzeit
Sehr geehrte Frau …,
wir freuen uns, Ihnen mitteilen zu können, dass wir die bei Condor erbrachte Vordienstzeit auf Ihre technischen Eintrittsdaten anrechnen können. Ihr fiktives Eintrittsdatum ist somit der
Dieses Datum ist maßgeblich
- • für die Berechnung der Krankenbezüge,
- • für die Errechnung der Kündigungsfrist,
- • bei der Gewährung von Flugpreisermäßigungen (ohne Rechtsanspruch),
- • für das Firmenjubiläum.
Darüber hinaus rechnen wir Ihre Vordienstzeit gemäß Protokollnotiz IV zum Tarifvertrag Übergangsversorgung vom 01.04.1989 auf die Berufsuntauglichkeitsversicherung an. Das fiktive Datum hierfür ist ebenfalls der
Im übrigen gilt der mit Ihnen geschlossene Arbeitsvertrag unverändert weiter.
…”
Der Tarifvertrag Übergangsversorgung für Flugbegleiter der Deutschen Lufthansa Aktiengesellschaft (DLH) und der Condor Flugdienst GmbH (CFG) in der Fassung vom 1. April 1989 (im Folgenden TV-ÜV 1989) enthielt auszugsweise folgende Bestimmungen:
„§ 1 Geltungsbereich und Gegenstand
…
(2) |
Leistungen aus diesem Tarifvertrag werden gewährt als: |
|
a) |
Firmenrente |
|
… |
|
|
c) |
Leistungen aus der Berufsuntauglichkeitsversicherung |
… |
|
|
§ 7 Berufsuntauglichkeitsversicherung
(1) DLH/CFG verpflichten sich, für die Flugbegleiter ab Beginn ihres 4. fliegerischen Dienstjahres im Konzern eine Berufsuntauglichkeitsversicherung abzuschließen. Anspruch auf die Versicherungssumme besteht nur, wenn das fliegerische Arbeitsverhältnis deshalb vorzeitig endet, weil der Flugbegleiter im Sinne von § 20 Abs. (1) a) und b) MTV Bord dauernd fluguntauglich geworden ist.
(2) Die Versicherungssummen betragen:
bis zum vollendeten 30. Lebensjahr |
DM |
20.000,– |
… |
|
|
im 45. Lebensjahr |
DM |
150.000,– |
…
(3) Die Prämien zu der Berufsuntauglichkeitsversicherung werden bis zum vollendeten 45. Lebensjahr von DLH/CFG getragen.
…
Protokollnotiz IV
(1) Für Flugbegleiter, die bei ihrer Einstellung/Wiedereinstellung das 32. Lebensjahr vollendet hatten, gilt § 2 Abs. (3) mit folgender Maßgabe:
Beträgt die Gesamtbeschäftigungszeit bis zur Vollendung des 55. Lebensjahres rechnerisch weniger als 276 volle Beschäftigungsmonate, wird die Firmenrente gemäß § 2 Abs. (3) je fehlendem Beschäftigungsmonat um 1/276 gekürzt.
(2) Für Flugbegleiter, die bei ihrer Einstellung/ Wiedereinstellung das 28. Lebensjahr vollendet hatten, gelten bis zur Vollendung des 45. Lebensjahres anstelle der Staffelung gemäß § 7 Abs. (2) folgende mit Wirkung vom 01.01.1991 um 25 % angehobene Versicherungssummen:
im 4. und 5. Beschäftigungsjahr |
DM |
50.000,– |
6. bis 13. Beschäftigungsjahr |
DM |
100.000,– |
14. Beschäftigungsjahr |
DM |
110.000,– |
15. Beschäftigungsjahr |
DM |
120.000,– |
16. Beschäftigungsjahr |
DM |
130.000,– |
17. Beschäftigungsjahr |
DM |
140.000,– |
Wiedereingestellten Flugbegleitern werden bis zu drei frühere Beschäftigungsjahre angerechnet; bis zu drei weitere Jahre werden angerechnet, wenn der wiedereingestellte Flugbegleiter nach Vollendung des 33. Lebensjahres ausgeschieden war.”
Das Arbeitsverhältnis der Parteien endete aufgrund einer seit dem 26. April 2013 bestehenden dauernden Flugdienstuntauglichkeit der Klägerin zum 31. Dezember 2013. Die Klägerin bezieht seit dem 1. Januar 2014 ei vorzeitige Firmenrente nach dem Tarifvertrag Übergangsversorgung für Flu begleiter der Deutschen Lufthansa Aktiengesellschaft (DLH) in der Neufassu vom 1. Juli 2003 (im Folgenden TV-ÜV 2003). Dieser regelt ua.:
„Teil I Geltungsbereich
§ 1 Geltungsbereich und Gegenstand
…
2. Leistungen aus diesem Tarifvertrag werden gewährt als:
a. Firmenrente (§§ 2 und 3)
…
c. Leistungen aus der Berufsuntauglichkeitsversicherung (§ 16)
…
Teil II Firmenrente
§ 2 Firmenrente
1. Flugbegleiter haben einen Anspruch auf Zahlung der Firmenrente, wenn sie wegen Erreichens der tarifvertraglichen Altersgrenze (§ 19 MTV Kabine) mit dem 55. oder ggf. einem späteren Lebensjahr aus dem fliegerischen Arbeitsverhältnis ausscheiden, ohne dass sie bereits Anspruch auf Altersrente aus der gesetzlichen Rentenversicherung und nach dem Tarifvertrag Lufthansa-Betriebsrente haben.
…
3. Die Firmenrente besteht aus einem Grundbetrag und aus einem Zusatzbetrag. Der Grundbetrag beträgt nach einer Gesamtbeschäftigungszeit von 23 Jahren** 60 % der vor Beendigung des Arbeitsverhältnisses zuletzt bezogenen und mit dem Umstellungsfaktor 0,9717 … multiplizierten Gesamtvergütung …
…
4. Der Anspruch auf Firmenrente entsteht bereits vorzeitig, wenn der/die Flugbegleiter(in) nach dem vollendeten 45. Lebensjahr dauernd flugdienstuntauglich im Sinne von § 20 MTV Kabine geworden ist. …
…
** siehe Protokollnotiz II
…
Teil IV Flugdienstuntauglichkeitsversicherung
§ 17 Flugdienstuntauglichkeitsversicherung
1. Lufthansa verpflichtet sich, für Flugbegleiter ab Beginn ihres 6. fliegerischen Dienstjahres im Konzern eine Flugdienstuntauglichkeitsversicherung abzuschließen. Anspruch auf die Versicherungssumme besteht nur, wenn das fliegerische Arbeitsverhältnis deshalb vorzeitig endet, weil der Flugbegleiter im Sinne von § 20 MTV Kabine dauernd flugdienstuntauglich geworden ist.
2. Ab 01.01.2006 betragen die Versicherungssummen in Abhängigkeit von Dienstalter und Beschäftigtengruppe
Dienstjahr |
FB |
Versicherungssumme in EUR PI |
PII |
6. |
10.000 |
10.000 |
10.000 |
… |
|
|
|
≫23 |
52.500 |
69.500 |
78.000 |
5. Die Prämien zu der Flugdienstuntauglichkeitsversicherung werden bis zum vollendeten 45. Lebensjahr von Lufthansa getragen.
…
Protokollnotiz II
…
2. Für Flugbegleiter, die bei ihrer Einstellung/Wiedereinstellung das 32. Lebensjahr vollendet hatten, gilt § 2 Abs. (3) mit folgender Maßgabe: Beträgt die Gesamtbeschäftigungszeit bis zur Vollendung des 55. Lebensjahres rechnerisch weniger als 276 volle Beschäftigungsmonate, wird die Firmenrente gemäß § 2 Abs. (3) je fehlendem Beschäftigungsmonat um 1/276 gekürzt.”
Die Beklagte legte bei der Berechnung der vorzeitigen Firmenrente der Klägerin nach § 2 Abs. 3 TV-ÜV 2003 eine Beschäftigungszeit ab dem 1. November 2001 und damit von 175 Monaten zugrunde. Dementsprechend kürzte sie die vorzeitige Firmenrente der Klägerin nach Nr. 2 der Protokollnotiz zum TV-ÜV 2003 um 101/276.
Hiergegen hat sich die Klägerin mit ihrer Klage gewandt. Sie hat die Auffassung vertreten, bei der Berechnung der Firmenrente müssten auch ihre Beschäftigungszeiten bei der S und der Condor ab dem 1. September 1992 berücksichtigt werden. Die Beklagte habe ihr eine Anrechnung dieser Zeiten im Schreiben vom 5. November 2001 zugesagt. Auch folge eine Anrechenbarkeit aus der – unstreitig – von der Beklagten erteilten „Bescheinigung zur Vorlage bei einem Arzt oder einer Krankenkasse” vom 8. Mai 2013, in der bestätigt worden sei, dass sie seit dem 1. September 1992 bei der Beklagten beschäftigt werde. Zudem sei ihr von der Beklagten im Jahr 2006 der Abschluss eines Senior-Teilzeitvertrags angeboten worden; Voraussetzung hierfür sei die Vollendung des 15. Dienstjahres und damit die Anerkennung der Vordienstzeiten gewesen.
Die Klägerin hat beantragt
festzustellen, dass die Beklagte bei der Berechnung der Firmenrente gemäß Tarifvertrag Übergangsversorgung für Flugbegleiter in der Neufassung vom 1. Juli 2003 verpflichtet ist, bei der Berechnung der Gesamtbeschäftigungszeit die Beschäftigungszeit seit dem 1. September 1992 zu berücksichtigen.
Die Beklagte hat Klageabweisung beantragt.
Das Arbeitsgericht hat die Klage abgewiesen. Das Landesarbeitsgericht hat die Berufung der Klägerin zurückgewiesen. Mit der Revision verfolgt die Klägerin ihr Klageziel weiter. Die Beklagte begehrt die Zurückweisung der Revision.
Entscheidungsgründe
Die Revision der Klägerin ist unbegründet. Das Landesarbeitsgericht hat zu Recht angenommen, dass die Beklagte bei der Berechnung der vorzeitigen Firmenrente der Klägerin nach § 2 Abs. 3 TV-ÜV 2003 iVm. Nr. 2 der Protokollnotiz II nicht die Beschäftigungszeiten der Klägerin bei der S und der Condor ab dem 1. September 1992 berücksichtigen muss.
I. Ein Anspruch der Klägerin auf Berücksichtigung dieser früheren Beschäftigungszeiten ergibt sich nicht aus den Bestimmungen des TV-ÜV 2003. Dies ergibt die Auslegung (zu den für die Auslegung eines Tarifvertrags geltenden Grundsätzen vgl. etwa BAG 12. August 2015 – 7 AZR 592/13 – Rn. 16).
1. Bereits der Wortlaut der tariflichen Regelungen zeigt, dass für die Berechnung der Firmenrente nur die in einem Arbeitsverhältnis mit der Beklagten verbrachten Beschäftigungszeiten maßgebend sind. Nach § 2 Abs. 3 TV-ÜV 2003 iVm. Nr. 2 der Protokollnotiz hängt die Höhe der Firmenrente von der „Gesamtbeschäftigungszeit” sowie die Anzahl der „Beschäftigungsmonate” ab. Die Formulierung „Gesamtbeschäftigungszeit” erfasst zwar auch die von einem wiedereingestellten Flugbegleiter in einem früheren Arbeitsverhältnis mit der Beklagten erbrachten Vordienstzeiten (vgl. zur dieser Auslegung BAG 18. Oktober 2008 – 3 AZR 189/07 – Rn. 17 ff.). Hierzu gehören aber nicht Beschäftigungszeiten, die von dem Flugbegleiter in einem Arbeitsverhältnis mit einem anderen Arbeitgeber erbracht wurden. Nach dem allgemeinen Sprachgebrauch, der wegen fehlender anderweitiger Definition durch die Tarifparteien auch dem TV-ÜV 2003 zugrunde liegt, ist unter „Beschäftigungszeit” nur die Zeit zu verstehen, während der ein Arbeitsverhältnis mit dem Arbeitgeber bestand (vgl. auch BAG 15. Oktober 1986 – 4 AZR 584/85 –). Betriebszugehörigkeitszeiten, die in einem Arbeitsverhältnis mit einem anderen Arbeitgeber erbracht wurden, gehören dagegen nicht dazu.
2. Dieses Normverständnis wird auch durch den Vergleich mit § 17 Abs. 1 TV-ÜV 2003 gestützt. Nach dieser Bestimmung besteht eine Verpflichtung der Beklagten zum Abschluss einer Flugdienstuntauglichkeitsversicherung für Flugbegleiter ab dem sechsten fliegerischen „Dienstjahr im Konzern”. Die Regelung stellt – anders als die Formulierung in § 2 Abs. 3 TV-ÜV 2003 und in der Protokollnotiz II zum TV-ÜV 2003 – gerade nicht auf die Beschäftigungszeit, sondern auf die im Konzern erbrachten Dienstjahre ab. Dies zeigt, dass die Tarifparteien des TV-ÜV 2003 bei der Berücksichtigung von Betriebszugehörigkeitszeiten der Flugbegleiter bewusst danach unterschieden haben, ob diese in einem Arbeitsverhältnis mit der Beklagten oder auch bei anderen konzernangehörigen Unternehmen erbracht wurden.
II. Die Klägerin kann ihr Begehren auf Anrechnung ihrer früheren Beschäftigungszeiten bei der Berechnung der vorzeitigen Firmenrente nach § 2 Abs. 3 TV-ÜV 2003 iVm. Nr. 2 der Protokollnotiz II auch nicht auf das Schreiben der Beklagten vom 5. November 2001 stützen. Die Beklagte hat die Vordienstzeiten der Klägerin bei der S und der Condor ab dem 1. September 1992 nur für die Berufsuntauglichkeitsversicherung nach Teil IV TV-ÜV 2003 und nicht im Hinblick auf die Firmenrente nach Teil II TV-ÜV 2003 angerechnet. Dies ergibt die Auslegung des Schreibens.
1. Nach den Feststellungen des Landesarbeitsgerichts enthält das Schreiben der Beklagten vom 5. November 2001 Allgemeine Geschäftsbedingungen iSd. § 305 Abs. 1 Satz 1 BGB. Seine Auslegung hat daher nach den für Allgemeine Geschäftsbedingungen geltenden Grundsätzen zu erfolgen (vgl. etwa BAG 13. Januar 2015 – 3 AZR 897/12 – Rn. 24).
2. Bereits aus dem Wortlaut des Schreibens ergibt sich, dass die früheren Beschäftigungszeiten der Klägerin bei der S und Condor nicht für die Firmenrente anerkannt wurden. Die Beklagte hat in dem Schreiben vom 5. November 2001 die Vordienstzeiten der Klägerin nicht generell, sondern lediglich für bestimmte Regelungsbereiche des Arbeitsverhältnisses und in unterschiedlichem zeitlichen Umfang angerechnet. Die Anrechnung der Beschäftigungszeiten der Klägerin bei der S und Condor ab dem 1. September 1992 bezieht sich dabei ausdrücklich nur auf die Berufsuntauglichkeitsversicherung. Vor dem Hintergrund dieser eindeutigen Formulierung ist es unerheblich, dass die im Schreiben der Beklagten in Bezug genommene Protokollnotiz IV zum TV-ÜV 1989 nicht nur Regelungen über die Höhe der Versicherungssumme bei der Berufsuntauglichkeitsversicherung (Abs. 2 der Protokollnotiz IV zum TV-ÜV 1989), sondern auch zur Berechnung der Firmenrente (Abs. 1 der Protokollnotiz IV zum TV-ÜV 1989) enthält.
3. Entgegen der Ansicht der Revision durfte ein verständiger Erklärungsempfänger die im Schreiben vom 5. November 2001 erfolgte Zusage zur Anrechnung der Vordienstzeiten auf die Berufsuntauglichkeitsversicherung auch nicht über ihren Wortlaut hinaus dahin verstehen, dass sie sich auch auf die Firmenrente nach dem TV-ÜV in der jeweils geltenden Fassung beziehen sollte.
Nach den tariflichen Vorgaben unterscheiden sich die den Flugbegleitern zugesagte Firmenrente und die Berufs- bzw. Flugdienstuntauglichkeitsversicherung sowohl in ihrer Zielsetzung als auch in ihren konkreten Voraussetzungen erkennbar voneinander. Die Berufs- bzw. Flugdienstuntauglichkeitsversicherung deckt ausschließlich das Risiko einer vor Vollendung des 45. Lebensjahres eintretenden dauernden Flugdienstuntauglichkeit der Flugbegleiter ab (vgl. § 7 Abs. 1 Satz 2 und Abs. 3 TV-ÜV 1989, § 17 Abs. 1 Satz 2 und Abs. 5 TV-ÜV 2003). Dagegen gewährleistet die Firmenrente zum einen die Übergangsversorgung der Flugbegleiter zwischen der Vollendung ihres 55. Lebensjahrs und dem Bezug einer gesetzlichen Rente (vgl. § 2 Abs. 1 TV-ÜV 1989, § 2 Abs. 1 TV-ÜV 2003); zum anderen sichert sie das Risiko einer nach Vollendung des 45. Lebensjahrs eintretenden Flugdienstuntauglichkeit ab (§ 2 Abs. 5 TV-ÜV 1989, § 2 Abs. 4 TV-ÜV 2003). Auch die den Mitarbeitern gewährten Leistungen sind unterschiedlich: Während die Versorgungsempfänger beim Bezug einer Firmenrente monatliche Zahlungen von der Beklagten erhalten, haben sie bei Vorliegen der Voraussetzungen für die Berufs- bzw. Flugdienstuntauglichkeitsversicherung lediglich Anspruch auf Zahlung einer einmaligen Versicherungssumme. Angesichts dieser Unterschiede konnte ein verständiger Arbeitnehmer nicht davon ausgehen, dass sich die Anerkennung von Vordienstzeiten für die Berufs- bzw. Flugdienstuntauglichkeitsversicherung auch auf die Firmenrente beziehen würde.
Soweit sich die Klägerin in diesem Zusammenhang erstmals in der Revision auf ein Schreiben des Versicherers beruft, wonach den Arbeitnehmern mitgeteilt worden sei, dass die Einmalzahlung in eine Rente „umgerechnet” werde, handelt es sich um vom Landesarbeitsgericht nicht festgestellten neuen Sachvortrag in der Revisionsinstanz, der nach § 559 ZPO nicht berücksichtigt werden kann.
4. Die Klägerin kann sich auch nicht erfolgreich auf die Unklarheitenregelung in § 305c Abs. 2 BGB berufen. Das Schreiben der Beklagten vom 5. November 2001 enthält angesichts seines unmissverständlichen Inhalts keine Unklarheit.
III. Das Schreiben der Beklagten vom 8. Mai 2013 führt zu keinem anderen Ergebnis. In dem „zur Vorlage bei einem Arzt oder einer Krankenkasse” gefertigten Schreiben hat die Beklagte der Klägerin lediglich bescheinigt, dass sie wegen dauerhafter Flugdienstuntauglichkeit arbeitsunfähig ist. Ein Wille der Beklagten, Vordienstzeiten der Klägerin uneingeschränkt auch für die Berechnung der Firmenrente anzuerkennen, lässt sich dem Schreiben nicht entnehmen. Entgegen der Ansicht der Revision hat die Beklagte vor dem Hintergrund ihres unmissverständlichen Schreibens vom 5. November 2001 damit auch keinen anderweitigen Anschein gesetzt, den sie sich nunmehr entgegenhalten lassen müsste.
Der Umstand, dass die Beklagte der Klägerin im Jahr 2006 einen Senior-Teilzeitvertrag angeboten hat, führt ebenfalls zu keiner anderen Bewertung. Die Klägerin konnte einem solchen Angebot der Beklagten nicht entnehmen, dass die Beklagte damit ihre früheren Beschäftigungszeiten auch im Hinblick auf die Firmenrente anerkennen wollte.
IV. Die Kostenentscheidung folgt aus § 97 Abs. 1 ZPO.
Unterschriften
Zwanziger, Spinner, Ahrendt, C. Reiter, Nötzel
Fundstellen