Die im Arbeitsvertrag und im Personalstatut enthaltenen Verweisungen auf das 1. RGG umfassen alle Änderungen der gesetzlichen Versorgungsregelungen einschließlich der Einfügung des Abschnitts 1a und der daran anknüpfenden Ergänzung des § 10 Abs. 6 Nr. 3 durch das Vierzehnte Gesetz zur Änderung des Ersten Ruhegeldgesetzes vom 14. Juli 1999. Entgegen der Ansicht des Klägers ist die dynamische Verweisung nicht einschränkend auszulegen. Ebenso wenig ist die Geschäftsgrundlage für die Verweisungsvereinbarung gestört.
I. Die Verweisung auf das Ruhegeldgesetz ist weit auszulegen. Dies ergibt sich aus dem Wortlaut sowohl des Arbeitsvertrages als auch des Personalstatuts und dem daraus zu entnehmenden Zweck der Verweisung.
1. Nr. 6 des Arbeitsvertrages und § 6 des Personalstatuts übernehmen umfassend und ohne Einschränkung die jeweils geltenden Regelungen des Ruhegeldgesetzes. Daran ändert der in § 6 des Personalstatuts verwendete Ausdruck “sinngemäß” nichts. Er verdeutlicht, dass die Vorschriften des Ruhegeldgesetzes nicht unmittelbar gelten, sondern übernommen werden und deshalb nur entsprechend anzuwenden sind (BAG 28. Mai 2002 – 3 AZR 464/01 –, zu A I 1 der Gründe).
2. Zur Regelung der “zusätzlichen Alters- und Hinterbliebenenversorgung” gehören auch die Bestimmungen über eine Teilfinanzierung durch Arbeitnehmerbeiträge und die darauf aufbauenden Berechnungsvorschriften für das fiktive Nettoarbeitsentgelt. Die Lastenverteilung ist Bestandteil der übernommenen Versorgungsordnung. Dieser Bereich ist nicht ausgeklammert und festgeschrieben worden (BAG 28. Mai 2002 – 3 AZR 464/01 –, zu A I 2 der Gründe). Im Gegenteil: Während sich die Beklagte in § 6 Abs. 2 Satz 2 des Personalstatuts ausdrücklich verpflichtet hat, die Beiträge zur Provinzial-Versicherungsanstalt Schleswig-Holstein zu zahlen, fehlen im Personalstatut Finanzierungsregelungen für die ergänzende, im Ruhegeldgesetz geregelte Zusatzversorgung. Insoweit sollen die Arbeitnehmer der Beklagten versorgungsrechtlich so gestellt werden wie die bei der Freien und Hansestadt Hamburg beschäftigten Arbeitnehmer. Alle Änderungen der Zusatzversorgung nach dem Ruhegeldgesetz sollen gelten, sei es zu Gunsten oder zu Lasten der Arbeitnehmer.
3. Die Vorschriften über die Beitragspflicht und die daran anknüpfenden Berechnungsregeln für die Nettogesamtversorgungsobergrenze eignen sich für eine entsprechende Anwendung auf das zwischen den Parteien bestehende Versorgungsverhältnis. Die Beiträge werden zwar nicht dem bei der Freien und Hansestadt Hamburg gebildeten nichtrechtsfähigen Sondervermögen zugeführt. Die mit den Arbeitnehmerbeiträgen angestrebte Entlastung von Versorgungsaufwendungen erfolgt aber bei der Beklagten auf einem anderen Weg. Sie hat unstreitig “die von ihren Arbeitnehmern gezahlten Beiträge in Versorgungsrückstellungen eingestellt” (vgl. Revisionsbegründung S. 3 Nr. 2.2). Eines Sondervermögens bedurfte es nicht. Bereits die Pensionsrückstellungen sorgen für eine Kapitalbindung und Kapitalerhaltung zur Absicherung der künftigen Versorgungsverbindlichkeiten. Da die Arbeitnehmerbeiträge teilweise das bisher in den Pensionsrückstellungen gebundene Eigenkapital freisetzen und die Liquidität erhöhen, wird der für die Beitragspflicht maßgebliche Entlastungszweck erreicht. Auch § 1d Abs. 1 des 1. RGG sieht in der Bildung eines Sondervermögens und in Versorgungsrückstellungen gleichwertige Alternativen (BAG 28. Mai 2002 – 3 AZR 464/01 –, zu A I 3 der Gründe).
II. Die Arbeitsvertragsparteien mussten die Einzelheiten der betrieblichen Altersversorgung nicht selbst regeln, sondern durften auf die jeweils geltenden Vorschriften des Ruhegeldgesetzes Bezug nehmen. Die übernommenen gesetzlichen Neuregelungen unterliegen keiner Billigkeitskontrolle nach § 315 BGB (BAG 12. März 1996 – 3 AZR 963/94 – AP RuhegeldG Hamburg § 3 Nr. 1 = EzA BGB § 242 Ruhegeld Nr. 111, zu II der Gründe). Der Gesetzgeber ist lediglich an die verfassungsmäßige Ordnung gebunden (Art. 20 Abs. 3 GG). Der Prüfungsmaßstab für die gerichtliche Überprüfung von Gesetzen ist verfassungsrechtlich geregelt (BAG 28. Mai 2002 – 3 AZR 464/01 –, zu A II der Gründe). Ein rechtsgeschäftliches Widerrufs- oder Leistungsbestimmungsrecht, das nur nach billigem Ermessen iSd. § 315 BGB ausgeübt werden darf, hat sich die Beklagte nicht vorbehalten. Ebenso wie in dem vom Senat mit Urteil vom 28. Mai 2002 (– 3 AZR 464/01 –) entschiedenen Fall haben sich die Arbeitsvertragsparteien auch hier den jeweiligen aktuellen Regelungen des RGG unterworfen.
Die von dem Kläger angegriffene Beitragspflicht und die damit verbundene Verringerung des fiktiven Nettoarbeitsentgelts sind Folge der Dynamisierungsvereinbarung, die sowohl Chancen als auch Risiken enthält. Verfassungsgemäße Änderungen des Ruhegeldgesetzes sind grundsätzlich anzuwenden. Sie tragen den Interessen der Versorgungsberechtigten in der Regel ausreichend Rechnung. Denn der Gesetzgeber muss unter anderem das Rechtsstaatsprinzip (Art. 20 Abs. 3 GG) beachten. Es umfasst den Verhältnismäßigkeitsgrundsatz und das Gebot des Vertrauensschutzes. Wenn Gesetzesänderungen unzumutbare Eingriffe enthalten, sind sie unverhältnismäßig. Beim Vertrauensschutz kommt es darauf an, inwieweit sich die Betroffenen auf die bisher bestehende Rechtslage verlassen durften.
III. Die Verweisungsvereinbarung muss nicht wegen Störung der Geschäftsgrundlage angepasst werden (BAG 28. Mai 2002 – 3 AZR 464/01 –, zu A III der Gründe). Geschäftsgrundlage ist nach ständiger Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs und des Bundesarbeitsgerichts die bei Abschluss des Vertrages zu Tage getretene, dem anderen Teil erkennbar gewordene und von ihm nicht beanstandete Vorstellung einer Partei oder die gemeinsame Vorstellung beider Parteien vom Vorhandensein oder dem künftigen Wegfall gewisser Umstände, sofern der Geschäftswille der Parteien darauf aufbaut (vgl. ua. BAG 13. Mai 1997 – 3 AZR 79/96 – AP BetrAVG § 1 Pensionskasse Nr. 2 = EzA BetrAVG § 1 Pensionskasse Nr. 1, zu II 3 der Gründe mwN; BGH 7. Mai 1997 – IV ZR 179/96 – BGHZ 135, 333, 338). Diese Voraussetzungen sind nicht erfüllt.
Zwar kann auch eine nicht vorhersehbare Gesetzesänderung zu einer Störung der Geschäftsgrundlage führen. Nach der zwischen den Parteien getroffenen Dynamisierungsvereinbarung war aber das jeweils geltende Ruhegeldgesetz anzuwenden. Bereits bei Abschluss des Arbeitsvertrages war absehbar, dass sich dies auch zum Nachteil des Klägers auswirken konnte. Bei ständig wachsenden Versorgungslasten musste mit gesetzlichen Gegenmaßnahmen gerechnet werden. Arbeitnehmerbeiträge waren ein nicht fernliegender Lösungsweg (BAG 28. Mai 2002 – 3 AZR 464/01 –, zu A III der Gründe). Der Kläger konnte nicht erwarten, dass sich seine Altersversorgung günstiger entwickelt als bei den unmittelbar unter das Ruhegeldgesetz fallenden Arbeitnehmern. Die vertragliche Risikoverteilung umfasst die Einführung einer Beitragspflicht der Arbeitnehmer und die daran anknüpfende Verringerung des fiktiven Nettoarbeitsentgelts. Die Geschäftsgrundlage für die Verweisungsvereinbarung ist demnach nicht gestört.
IV. Da die jeweils geltenden Bestimmungen des Ruhegeldgesetzes von Anfang an Bestandteil des Arbeitsvertrages sind und die maßgeblichen Versorgungsregelungen nicht vom Arbeitgeber, sondern vom Gesetzgeber geschaffen werden, fehlt es an einer Veränderung des Inhalts des Arbeitsverhältnisses durch den Arbeitgeber. Durch eine arbeitsvertragliche Übernahme gesetzlicher Regelungen wird § 2 KSchG nicht umgangen (BAG 28. Mai 2002 – 3 AZR 464/01 –, zu A IV der Gründe).
V. Die Neuregelungen des 1. RGG gelten für das Versorgungsverhältnis des Klägers bereits auf Grund der in Nr. 6 des Arbeitsvertrages und § 6 des Personalstatuts enthaltenen dynamischen Verweisung. Einer rechtsgestaltenden Erklärung des Arbeitgebers bedurfte es nicht. Folgerichtig hat der Vorstand der Beklagten in seinem Beschluss (vgl. Revisionsbegründung S. 18 Abs. 4) schlicht auf die Gesetzesänderung hingewiesen. Da er kein Leistungsbestimmungsrecht ausübte, musste er entgegen der Ansicht des Klägers keine “Angemessenheitsprüfung bzw. Interessenabwägung” nach § 315 BGB durchführen.
VI. Die Verweisung auf gesetzliche Vorschriften kann dazu führen, dass Regelungen gelten, die der Arbeitgeber selbst nicht schaffen könnte. Der Gesetzgeber hat einen weitergehenden Gestaltungsspielraum als der Arbeitgeber bei der Ausübung eines Leistungsbestimmungsrechts und der Vorformulierung von Arbeitsbedingungen. Beim parlamentarischen Gesetzgeber spielt der Gesichtspunkt der gestörten Vertragsparität keine Rolle. Auch wenn gesetzliche Regelungen vertraglich übernommen werden, unterliegt deren Inhalt keiner Angemessenheitsund Billigkeitskontrolle, sofern die Verweisungsvereinbarung nicht zu beanstanden ist. Diese Voraussetzung ist erfüllt. Die dynamische Verweisung auf das RGG und die damit verbundene Gleichstellung mit Angestellten der Freien und Hansestadt Hamburg stellt ein ausgewogenes, interessengerechtes Versorgungsmodell dar.
Nach dem neugefassten § 10 Abs. 6 Nr. 3 des 1. RGG können die Arbeitnehmerbeiträge zur Zusatzversorgung von den ruhegeldfähigen Bezügen abgezogen werden. Dieser Abzug ist rechtens, weil sowohl die Einführung der Beitragspflicht der Arbeitnehmer (Abschnitt 1a des 1. RGG) als auch die darauf beruhende Ergänzung des § 10 Abs. 6 Nr. 3 des 1. RGG wirksam sind.
I. Bereits im Urteil vom 28. Mai 2002 (– 3 AZR 422/01 – BAGE 101, 186, 191 ff.) hat der Senat entschieden, dass die Freie und Hansestadt Hamburg die Gesetzgebungskompetenz für die landesgesetzlich geregelte Beitragspflicht hat. Für eine Änderung dieser Rechtsprechung besteht kein Anlass. Neue Argumente hat der Kläger im vorliegenden Revisionsverfahren nicht vorgebracht.
II. Die Verpflichtung der Arbeitnehmer zur Leistung von Beiträgen und der Abzug dieser Beiträge vom fiktiven Nettoarbeitsentgelt verstoßen nicht gegen Grundrechte oder das Rechtsstaatsprinzip.
1. Weder die Einführung einer Eigenbeteiligung der Arbeitnehmer noch die Berücksichtigung dieser Beiträge bei der Berechnung der Gesamtversorgungsobergrenze stellen einen Art. 14 GG verletzenden Eingriff in die Eigentumsrechte der Arbeitnehmer dar.
a) Die Betriebsrentenansprüche zählen zwar zu den durch Art. 14 GG geschützten Rechtspositionen. Wie weit der Eigentumsschutz reicht, hängt aber vom Inhalt der rechtsgeschäftlichen Versorgungszusage oder der normativen Versorgungsregelungen ab. Bloße Chancen und Erwartungen werden nicht geschützt. Über die Ausgestaltung der betrieblichen Altersversorgung entscheiden jedoch die Arbeitsvertragsparteien, die Betriebspartner, die Tarifvertragsparteien oder – wie bei den Hamburger Ruhegeldgesetzen – der Landesgesetzgeber. Eine über die eingeräumten Ansprüche hinausgehende Rechtsposition gewährleistet Art. 14 GG nicht (vgl. ua. BAG 22. Februar 2000 – 3 AZR 108/99 – AP BetrAVG § 1 Beamtenversorgung Nr. 14 = EzA BetrAVG § 1 Beamtenversorgung Nr. 4, zu I 5 b der Gründe; 28. Mai 2002 – 3 AZR 422/01 – BAGE 101, 186, 194 f.).
b) Da sich die Betriebsrentenansprüche nach dem bei Eintritt des Versorgungsfalles geltenden Ruhegeldgesetz richten, legen die im Anwartschaftsstadium erfolgten Änderungen des Ruhegeldgesetzes nur den Anspruchsinhalt fest. Der Entgeltcharakter der betrieblichen Altersversorgung ändert nichts daran, dass die Ausgestaltung der Betriebsrente vor Eintritt des Versorgungsfalles noch nicht feststeht, sondern die spätere Rechtsnorm die frühere ablöst.
Im Beschluss vom 3. Dezember 1998 (– 1 BvR 2262/96 – NZA-RR 1999, 204 f.) hat das Bundesverfassungsgericht offen gelassen, ob die Anwartschaft auf ein Ruhegeld nach dem Hamburger Ruhegeldgesetz dem Eigentumsschutz des Art. 14 Abs. 1 GG unterfällt. Auch im vorliegenden Fall kann dies ebenso wie im Urteil des Senats vom 28. Mai 2002 (– 3 AZR 422/01 – BAGE 101, 186, 195) dahinstehen. Jedenfalls sind die Vorschriften über die Eigenbeteiligung zulässige Inhaltsund Schrankenbestimmungen. Das gleiche gilt für die dadurch veranlasste Anpassung der Berechnung des fiktiven Nettoarbeitsentgelts.
aa) Die von den Arbeitnehmern zu leistenden Beiträge können nicht losgelöst von der betrieblichen Altersversorgung gesehen werden. Den Arbeitnehmern wird für die Zusatzversorgung eine bisher fehlende Gegenleistung abverlangt. Dadurch verringert sich der Wert der betrieblichen Altersversorgung. Diese Beschränkung der Versorgungsrechte entspricht jedoch den Anforderungen des Verhältnismäßigkeitsgrundsatzes, wie der Senat bereits im Urteil vom 28. Mai 2002 (– 3 AZR 422/01 – BAGE 101, 186, 195 ff.) näher ausgeführt hat. Neue Gesichtspunkte, die zu einer Änderung dieser Rechtsprechung Anlass geben könnten, hat der Kläger nicht aufgezeigt.
bb) Ebenso wenig ist es unverhältnismäßig, dass nach der Neufassung des § 10 Abs. 6 Nr. 3 des 1. RGG die Eigenbeiträge bei der Berechnung des fiktiven Nettoarbeitsentgelts zu berücksichtigen sind.
Für die Überprüfung verschlechternder Versorgungsregelungen hat der Senat ein dreistufiges Prüfungsschema entwickelt (ständige Rechtsprechung seit 17. April 1985 – 3 AZR 72/83 – BAGE 49, 57, 66 ff.). Der bereits erdiente, nach § 2 BetrAVG errechnete Teilbetrag darf nur aus zwingenden Gründen gekürzt werden. Die bereits zeitanteilig erdiente Quote eines variablen, dienstzeitunabhängigen Berechnungsfaktors (sog. erdiente Dynamik) darf nur aus triftigen Gründen verringert werden. Für Eingriffe in dienstzeitabhängige Zuwächse müssen sachlich-proportionale Gründe vorliegen. Zumindest sehr zweifelhaft ist es, ob dieses Prüfungsschema ohne Einschränkungen und Modifizierungen auf Tarifverträge und Gesetze anwendbar ist. Dies kann im vorliegenden Rechtsstreit ebenso offen bleiben wie im Urteil vom 19. November 2002 (– 3 AZR 167/02 – AP BetrAVG § 1 Ablösung Nr. 40 = EzA BetrAVG § 1 Ablösung Nr. 38, zu B I 3 der Gründe), denn auch nach diesen Kriterien liegt kein unzulässiger Eingriff in einen geschützten Besitzstand vor.
(1) Bei den für das fiktive Nettoarbeitsentgelt maßgeblichen Abzügen handelt es sich um variable Größen, die von der weiteren Rechtsentwicklung abhängen. Mit der Einführung einer Eigenbeteiligung der Arbeitnehmer hat der Hamburger Gesetzgeber gleichzeitig die Berechnung des für die Gesamtversorgungsobergrenze maßgeblichen fiktiven Nettoarbeitsentgelts angepasst. Wegen des zusätzlichen Einbehalts vom Arbeitsentgelt wurde § 10 Abs. 6 Nr. 3 des 1. RGG ergänzungsbedürftig. Ähnlich wie bei einer Störung der Geschäftsgrundlage durfte die Lücke ausgehend von den Strukturprinzipien und Zielen der Zusatzversorgung geschlossen werden.
(2) Die Versorgung nach dem 1. RGG soll zur Aufrechterhaltung des bisherigen Lebensstandards beitragen. Die nettoentgeltbezogene Gesamtversorgungsobergrenze vermeidet eine über dieses Ziel hinausgehende Versorgung. Daran gemessen ist eine weite Auslegung des “Nettoprinzips” folgerichtig.
Die einbehaltenen Beiträge der Arbeitnehmer zur Zusatzversorgung zählen zwar weder zu den Steuern noch zu den Sozialversicherungsabgaben und verringern damit nicht das Nettoeinkommen im eigentlichen Sinne. Dies ändert aber nichts daran, dass dieser Einbehalt generell das verfügbare Arbeitseinkommen der Arbeitnehmer schmälert und deren Lebensstandard mitbestimmt. Dementsprechend ist es system- und zweckgerecht, den Einbehalt bei der Berechnung der Gesamtversorgungsobergrenze zu berücksichtigen. Die Tarifvertragsparteien haben dies ebenso gesehen. Auch insoweit hat sich der Hamburger Gesetzgeber an die tarifvertraglich verankerte VBL-Versorgung angelehnt (vgl. § 23 Abs. 2c Buchst. d des Tarifvertrages über die Versorgung der Arbeitnehmer kommunaler Verwaltungen und Betriebe – VersTV-G und § 41 Abs. 2c Buchst. d VBL-Satzung).
2. Die in Abschnitt 1a des 1. RGG vorgeschriebene Beitragspflicht der Arbeitnehmer verletzt nicht die durch Art. 9 Abs. 3 GG geschützte Koalitionsfreiheit und die sich daraus ergebende Tarifautonomie. Auch die Begrenzung des Geltungsbereichs von Tarifverträgen fällt unter die Tarifautonomie (BAG 18. September 1985 – 4 AZR 75/84 – BAGE 49, 360, 367). Nach § 1 Abs. 3 Buchst. a VersTV-G sind die Arbeitnehmer der Mitglieder der Arbeitsrechtlichen Vereinigung Hamburg e. V. vom Geltungsbereich dieses Tarifvertrages ausgenommen. Die Tarifvertragsparteien haben es bewusst dem Hamburger Gesetzgeber überlassen, die betriebliche Altersversorgung dieser Arbeitnehmer zu regeln.
Von einem Eingriff in die Tarifautonomie kann um so weniger der Rede sein, als sich das 1. und 2. RGG bei der Ausgestaltung der Beitragspflicht eng an die tarifvertraglichen Regelungen angelehnt haben. Sowohl bei der Höhe der Beitragspflicht als auch beim Einzug der Beiträge durch Einbehalt vom Arbeitslohn stimmen die Vorschriften des 1. und 2. RGG einerseits sowie des VersTV-G und der VBL-Satzung andererseits überein. Dabei handelt es sich um betriebsrentenrechtliche Regelungen. Die tarifvertraglich vereinbarte Bruttovergütung bleibt davon unberührt (BAG 28. Mai 2002 – 3 AZR 422/01 – BAGE 101, 186, 199 f.).
3. Weder Abschnitt 1a des 1. RGG noch die darauf beruhende Ergänzung des § 10 Abs. 6 Nr. 3 des 1. RGG verletzen das sich aus dem Rechtsstaatsprinzip (Art. 20 Abs. 3 GG) ergebende Gebot des Vertrauensschutzes.
Die Änderung einer Dauerregelung für die Zukunft stellt lediglich eine unechte Rückwirkung dar (BVerwG 27. Mai 1981 – BVerwG 8 C 51.79 – BVerwGE 62, 230, 237). Sie ist zulässig, wenn die Normadressaten mit einer Änderung der bisherigen Rechtslage rechnen mussten (BVerfG 18. Februar 1998 – 1 BvR 1318, 1484/86 – BVerfGE 97, 271, 289). Die unter das 1. RGG fallenden Versorgungsanwärter konnten nicht davon ausgehen, dass sie künftig zu keinen Beiträgen herangezogen werden und eine Eigenbeteiligung bei der Berechnung des fiktiven Nettoarbeitsentgelts unberücksichtigt bleibt.
a) Da spätere Gesetze grundsätzlich die früheren ablösen, müssen die Normadressaten mit Gesetzesänderungen rechnen. Ihr Vertrauen auf den Fortbestand gesetzlicher Regelungen wird regelmäßig nicht geschützt (BVerfG 31. Oktober 1984 – 1 BvR 35, 356, 794/82 – BVerfGE 68, 193, 221 ff.). Die Arbeitnehmer konnten aus dem Fehlen einer Eigenbeteiligung nicht ableiten, dass die bisherige Finanzierung der Zusatzversorgung uneingeschränkt beibehalten werde (BAG 28. Mai 2002 – 3 AZR 422/01 – BAGE 101, 186, 201). Ebenso wenig konnten sie annehmen, dass die für das fiktive Nettoarbeitsentgelt maßgeblichen Abzüge unveränderlich seien. Sie mussten davon ausgehen, dass im Rahmen des Verhältnismäßigkeitsgrundsatzes wirtschaftlichen Schwierigkeiten durch Änderung der Finanzierungsregelungen begegnet wird und die Berechnung der Gesamtversorgungsobergrenze einer veränderten Rechtslage angepasst wird.
b) Auch die gewählte Lösung verletzt kein schutzwürdiges Vertrauen der Arbeitnehmer. Die Regelungen des Ruhegeldgesetzes lehnen sich sehr stark an den VersTV-G und die VBL-Satzung an. Die Grundstrukturen der gesetzlich geregelten Zusatzversorgung und der VBL-Versorgung stimmen überein. Dementsprechend lag es nahe, die tarifvertraglich entwickelten Instrumente zur Minderung der Versorgungslasten und die tariflichen Berechnungsregeln für die Gesamtversorgungsobergrenze zu übernehmen. Diese Zusammenhänge konnten die Versorgungsberechtigten unschwer erkennen (vgl. BAG 28. Mai 2002 – 3 AZR 422/01 – BAGE 101, 186, 202).
4. Der sich ebenfalls aus Art. 20 Abs. 3 GG ergebende Grundsatz des Vorbehalts des Gesetzes verpflichtet den Gesetzgeber dazu, alle wesentlichen Entscheidungen selbst zu treffen (BVerfGE 29. Oktober 1987 – 2 BvR 624, 1080, 2029/83 – BVerfGE 77, 170, 230 f.). Die Voraussetzungen und die Höhe der Beitragspflicht sind im Abschnitt 1a des 1. RGG geregelt. Nur die Änderungen des Beitragssatzes und den Zeitpunkt seiner Erhöhung oder Minderung bestimmt der Senat der Freien und Hansestadt Hamburg in Anlehnung an die jeweils geltende Satzung der VBL durch Rechtsverordnung. Mit dem Ausdruck “in Anlehnung” wird zum Ausdruck gebracht, dass die Regelungen der VBL eine wichtige Orientierungshilfe liefern, aber keine strikte Bindung besteht.
Inhalt, Zweck und Ausmaß der erteilten Ermächtigung sind im 1. RGG ausreichend festgelegt. Das Bestimmtheitsgebot des Art. 80 Abs. 1 Satz 2 GG ist erfüllt. Die Versorgungsberechtigten können aus dem Ruhegeldgesetz ersehen, in welchen Fällen und mit welcher Tendenz von der Ermächtigung Gebrauch gemacht wird und welchen Inhalt die Verordnungen haben können (BAG 28. Mai 2002 – 3 AZR 464/01 –, zu B II 6 der Gründe).
5. Abschnitt 1a und der daran angepasste § 10 Abs. 6 Nr. 3 des 1. RGG enthalten abstrakte, generelle Regelungen. Von einem Einzelfallgesetz iSd. Art. 19 Abs. 1 Satz 1 GG kann keine Rede sein.
III. Entgegen der Ansicht des Klägers sind Abschnitt 1a und § 10 Abs. 6 Nr. 3 des 1. RGG nicht nach § 134 BGB nichtig. § 134 BGB richtet sich nach Wortlaut und Zweck gegen die Geltung rechtsgeschäftlicher Erklärungen einschließlich der Normenverträge. Diese Vorschrift begrenzt die Privatautonomie, wendet sich aber nicht gegen den Gesetzgeber (BAG 28. Mai 2002 – 3 AZR 422/01 – BAGE 101, 186, 202).
Zudem gibt es die vom Kläger unterstellte gewohnheitsrechtliche Verbotsnorm nicht. Das vom Senat entwickelte dreistufige Prüfungsschema präzisiert die für die Inhaltskontrolle maßgeblichen Prüfungsmaßstäbe. Um ein Verbotsgesetz iSd. § 134 BGB handelt es sich nicht.