Das Gesetz zur Änderung ruhegeldrechtlicher Vorschriften vom 14. Juli 1999 hat durch Einfügung des Abschnittes 1a in das 1. RGG die Beitragspflicht der Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer wirksam eingeführt.
Der Senat hat lediglich die entscheidungserheblichen Vorschriften des 1. RGG zu überprüfen. Streitgegenstand ist ebenso wie in den Urteilen vom 28. Mai 2002 (– 3 AZR 422/01 – BAGE 101, 186, 190 und – 3 AZR 464/01 –, zu B der Gründe) die im Abschnitt 1a des 1. RGG geregelte Verpflichtung der Klägerin, zu den Versorgungsausgaben der Beklagten einen Beitrag in Höhe von derzeit 1,25 % des steuerpflichtigen Arbeitsentgelts zu leisten. Die Bestimmungen des 1. RGG zur Höhe der Versorgungsansprüche und zur Beitragsrückerstattung spielen für das Klagebegehren keine Rolle, weil sie sich auf das Bestehen und den Umfang der Beitragspflicht nicht auswirken. Die landesgesetzlich geregelte Beitragspflicht ist weder formell noch materiell zu beanstanden (BAG 28. Mai 2002 – 3 AZR 422/01 – BAGE 101, 186, 191).
I. Die Freie und Hansestadt Hamburg hat die Gesetzgebungskompetenz für diese Regelung (BAG 28. Mai 2002 – 3 AZR 422/01 – BAGE 101, 186, 191 und – 3 AZR 464/01 –, zu B I der Gründe).
1. Nach Art. 70 Abs. 1 GG haben die Länder das Recht der Gesetzgebung, soweit das Grundgesetz nicht dem Bund Gesetzgebungsbefugnisse verleiht. Den Ländern sind nicht bestimmte Gesetzgebungsmaterien zugewiesen. Sie haben eine umfassende Rechtskompetenz. Im Bereich der konkurrierenden Gesetzgebung haben die Länder nach Art. 72 Abs. 1 GG die Befugnis der Gesetzgebung, solange und soweit der Bund von seiner Gesetzgebungszuständigkeit nicht durch Gesetz Gebrauch gemacht hat.
2. Die konkurrierende Gesetzgebung erstreckt sich nach Art. 74 Abs. 1 Nr. 12 GG auf das Arbeitsrecht und die Sozialversicherung. Weder arbeitsrechtliche noch sozialversicherungsrechtliche Vorschriften des Bundes standen der landesgesetzlichen Beitragspflicht zur Zusatzversorgung entgegen (BAG 28. Mai 2002 – 3 AZR 422/01 – BAGE 101, 186, 191 ff. und – 3 AZR 464/01 –, zu B I 2 der Gründe).
a) Die betriebliche Altersversorgung einschließlich der Insolvenzsicherung zählt zum Arbeitsrecht iSd. Art. 74 Abs. 1 Nr. 12 GG (BVerwG 14. November 1985 – BVerwG 3 C 44.83 – BVerwGE 72, 212, 222). Das Betriebsrentengesetz legt nur einen Mindestschutz für die Versorgungsberechtigten fest. Den Arbeitgebern bleibt es überlassen, ob sie eine arbeitgeberfinanzierte betriebliche Altersversorgung schaffen und wie sie diese innerhalb der gesetzlichen Schranken ausgestalten. Soweit das Betriebsrentengesetz keine Vorschriften enthält, sind die Länder für Regelungen der betrieblichen Altersversorgung ihrer eigenen Arbeitnehmer zuständig (BAG 28. Mai 2002 – 3 AZR 422/01 – BAGE 101, 186, 191 und – 3 AZR 464/01 –, zu B I 2a der Gründe). In § 18 BetrAVG hat der Bundesgesetzgeber das Hamburger Ruhegeldgesetz ausdrücklich erwähnt und die Regelungskompetenz des Landes anerkannt.
b) Von der betrieblichen Altersversorgung ist die Sozialversicherung zu unterscheiden. Zu der Sozialversicherung zählt ua. die im SGB VI umfassend normierte gesetzliche Rentenversicherung. Weder die im 1. RGG vorgesehene Zusatzversorgung noch die im Abschnitt 1a des 1. RGG vorgeschriebenen Beitragsleistungen der Arbeitnehmer sind dem Sozialversicherungsrecht zuzuordnen. Vielmehr handelt es sich um arbeitsrechtliche Vorschriften (BAG 28. Mai 2002 – 3 AZR 422/01 – BAGE 101, 186, 191 f. und – 3 AZR 464/01 –, zu B I 2b der Gründe).
aa) Obwohl der in Art. 74 Abs. 1 Nr. 12 GG verwandte Begriff der Sozialversicherung weit gefasst ist, erstreckt er sich nicht auf alle Bereiche der “sozialen Sicherheit”. Die geregelten Sozialleistungen müssen in ihren wesentlichen Strukturelementen dem Bild entsprechen, das durch die “klassische” Sozialversicherung geprägt ist. Dies gilt insbesondere für die organisatorische Durchführung und die abzudeckenden Risiken (ständige Rechtsprechung des BVerfG seit dem 10. Mai 1960 – 1 BvR 190, 363, 401, 409, 471/58 – BVerfGE 11, 105, 111 ff.). Sowohl die organisatorischen als auch die materiellen Voraussetzungen einer Sozialversicherung müssen erfüllt sein. Zum Wesen der Sozialversicherung gehört “die gemeinsame Deckung eines möglichen, in seiner Gesamtheit schätzbaren Bedarfs durch Verteilung auf eine organisierte Vielheit” (BVerfG 8. April 1987 – 2 BvR 909, 934, 935, 936, 938, 941, 942, 947/82, 64/83 und 142/84 – BVerfGE 75, 108, 146 mwN). Träger der Sozialversicherung sind selbstständige Anstalten oder Körperschaften des öffentlichen Rechts, die ihre Mittel durch Beiträge der Betroffenen aufbringen (BVerfG 7. Juli 1992 – 1 BvL 51/86, 50/87 und 1 BvR 873/90, 761/91 – BVerfGE 87, 1, 34 mwN).
bb) Nach diesen Kriterien stellen die im 1. RGG vorgeschriebenen Versorgungs- und Beitragsleistungen weder organisatorisch noch sachlich eine Sozialversicherung dar (BAG 28. Mai 2002 – 3 AZR 422/01 – BAGE 101, 186, 192 und – 3 AZR 464/01 –, zu B I 2b bb der Gründe).
(1) Eine landeseigene Sozialversicherung ist nicht geschaffen worden, und zwar weder durch die gesetzlich geregelte Gesamtversorgung (vgl. dazu BAG 27. März 1990 – 3 AZR 188/89 – BAGE 64, 272, 275) noch durch die gesetzliche Einführung einer Eigenbeteiligung der Versorgungsanwärter. Die Versorgungsleistungen werden nicht von einer selbstständigen Anstalt oder Körperschaft des öffentlichen Rechts erbracht, sondern von dem einzelnen Arbeitgeber. Ihm kommen die Beiträge der versorgungsberechtigten Arbeitnehmer zugute.
(2) Auch inhaltlich gehören die Regelungen des 1. und 2. RGG zur Zusatzversorgung einschließlich der Beitragspflichten nicht zum Sozialversicherungs-, sondern zum Arbeitsrecht (BAG 28. Mai 2002 – 3 AZR 422/01 – BAGE 101, 186, 192 f. und – 3 AZR 464/01 –, zu B I 2b bb (2) der Gründe).
Die Sozialversicherung trägt dem sozialen Bedürfnis nach Ausgleich besonderer Lasten Rechnung. Für Personen, bei denen typischerweise ein derartiges Ausgleichsbedürfnis besteht, wird eine Solidargemeinschaft gebildet. Die Sozialversicherung ist bedarfsbezogen und zählt zum öffentlichen Recht. Sie beschränkt sich entsprechend ihrem Zweck nicht auf bestimmte Arbeitgeber.
Der Anwendungsbereich des 1. und 2. RGG ist arbeitgeberbezogen. Insbesondere für Arbeitnehmer der Hamburger Privatwirtschaft gilt auch bei gleichem Versorgungsbedarf das Ruhegeldgesetz nicht. Sogar mit den Arbeitnehmern der Freien und Hansestadt Hamburg können einzelvertragliche Vereinbarungen geschlossen werden, die eine Anwendung des Ruhegeldgesetzes ausschließen (§ 2 Abs. 4 Nr. 2 des 1. RGG und § 1 Abs. 2 Nr. 2 des 2. RGG). Dies beruht darauf, dass Rechtsgrund der Versorgungsberechtigung die Arbeitsverhältnisse sind und das Versorgungsverhältnis nach dem Ruhegeldgesetz bürgerlich-rechtlich ausgestaltet ist.
Die Versorgungsleistungen gehören zu den Gegenleistungen für die vom Arbeitnehmer erbrachten Dienste (vgl. BAG 12. März 1996 – 3 AZR 963/94 – AP RuhegeldG Hamburg § 3 Nr. 1 = EzA BGB § 242 Ruhegeld Nr. 111, zu II 2a der Gründe). Folgerichtig akzeptieren § 2 Abs. 4 Nr. 2 des 1. RGG und § 1 Abs. 2 Nr. 2 des 2. RGG einzelvertragliche Vereinbarungen über das “Versorgungsentgelt”. Sobald die Entstehungsvoraussetzungen vorliegen, ist der versorgungspflichtige Arbeitgeber zur Gewährung der Alters- und Hinterbliebenenrente verpflichtet. Eines Verwaltungsakts bedarf es nicht (BAG 27. März 1990 – 3 AZR 188/89 – BAGE 64, 272).
Den Arbeitnehmern wird nach § 1 Abs. 1 des 1. RGG ein Zuschuss zu der sozialversicherungsrechtlichen Absicherung gewährt. Diese Ergänzungsfunktion ist für die zum Arbeitsrecht zählende betriebliche Altersversorgung charakteristisch. Das Versorgungsrisiko wird von dem einzelnen Arbeitgeber getragen, bei dem der Versorgungsberechtigte beschäftigt war, und nicht von einer umfassenden Solidargemeinschaft aller Versorgungsbedürftigen und ihrer Arbeitgeber (BAG 28. Mai 2002 – 3 AZR 422/01 – BAGE 101, 186, 193 und – 3 AZR 464/01 –, zu B I 2b bb (2) der Gründe).
(3) Die nach dem 1. und 2. RGG versorgungsberechtigten Arbeitnehmer mindern durch Zahlung der ihnen auferlegten Beiträge lediglich die Versorgungslasten ihres Arbeitgebers. Dies reicht für eine Sozialversicherung nicht aus.
Durch die gesetzliche Einführung einer Eigenbeteiligung der Arbeitnehmer wurde aus der betrieblichen Altersversorgung keine Sozialversicherung (BAG 28. Mai 2002 – 3 AZR 422/01 – BAGE 101, 186, 193 und – 3 AZR 464/01 –, zu B I 2b bb (3) der Gründe). Eigenbeiträge der Arbeitnehmer kommen in der betrieblichen Altersversorgung häufig vor. Die für Direktversicherungen und Pensionskassen geltenden Vorschriften des § 2 Abs. 2 Satz 1 und Abs. 3 Satz 1 BetrAVG setzen die Zulässigkeit einer Beitragsbeteiligung der Arbeitnehmer voraus. Die auf Beiträgen der Arbeitnehmer beruhenden Versorgungsleistungen stellen zwar eine Eigenvorsorge dar. Sie ist aber nicht gleichbedeutend mit Sozialversicherung, sondern davon zu unterscheiden. Wird der Arbeitnehmer im Rahmen der betrieblichen Altersversorgung zur Leistung von eigenen Beiträgen verpflichtet, so handelt es sich um eine Pflicht aus dem Arbeitsverhältnis und damit um eine arbeitsrechtliche Regelung. Ob und inwieweit eine derartige Verpflichtung geschaffen werden kann, spielt für die Gesetzgebungskompetenz keine Rolle, sondern betrifft die Inhaltskontrolle.
II. Die Verpflichtung der Arbeitnehmer zur Leistung von Beiträgen in Höhe von derzeit 1,25 % des steuerpflichtigen Arbeitsentgelts verletzt kein Grundrecht und verstößt nicht gegen das Rechtsstaatsprinzip.
1. Die Einführung einer Eigenbeteiligung der Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer stellt keinen Art. 14 GG verletzenden Eingriff in die Eigentumsrechte der Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer dar.
a) Art. 14 Abs. 1 GG schützt grundsätzlich nicht vor der Auferlegung von Geldleistungspflichten. Insoweit kommt die Eigentumsgarantie nur dann zum Zuge, wenn die Geldleistungspflichten den Betroffenen übermäßig belasten und seine Vermögensverhältnisse so grundlegend beeinträchtigen, dass sie eine erdrosselnde Wirkung haben (BVerfG 8. April 1997 – 1 BvR 48/94 – BVerfGE 95, 267, 300 mwN). Diese Voraussetzung ist nicht erfüllt (BAG 28. Mai 2002 – 3 AZR 422/01 – BAGE 101, 186, 194 und – 3 AZR 464/01 –, zu B II 1a der Gründe).
b) Der in § 1c Satz 2 des 1. RGG vorgeschriebene Einbehalt der Arbeitnehmerbeiträge von der Arbeitsvergütung führt allerdings zu einer Erfüllung der Beitragspflicht mittels eines bestimmten Eigentumsobjekts. Den Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmern steht ein Teil ihrer Arbeitsvergütung nicht mehr zur Verfügung. Da auch privatrechtliche Forderungen als Eigentum anzusehen sind (BVerfG 9. Januar 1991 – 1 BvR 929/89 – BVerfGE 83, 201, 208), ist insoweit der Schutzbereich des Art. 14 Abs. 1 GG berührt. § 1c Satz 2 des 1. RGG ist jedoch eine verfassungsrechtlich nicht zu beanstandende Inhalts- und Schrankenbestimmung (BAG 28. Mai 2002 – 3 AZR 422/01 – BAGE 101, 186, 194 und – 3 AZR 464/01 –, zu B II 1b der Gründe). Der Einbehalt der Beiträge vom Arbeitsentgelt ist ein geeignetes, angemessenes Mittel zur Durchsetzung der Eigenbeteiligung der Arbeitnehmer.
c) Die Betriebsrentenansprüche zählen zwar zu den durch Art. 14 GG geschützten Rechtspositionen. Wie weit der Eigentumsschutz reicht, hängt aber vom Inhalt der rechtsgeschäftlichen Versorgungszusage oder der normativen Versorgungsregelungen ab. Bloße Chancen und Erwartungen werden nicht geschützt. Über die Ausgestaltung der betrieblichen Altersversorgung entscheiden jedoch die Arbeitsvertragsparteien, die Betriebspartner, die Tarifvertragsparteien oder – wie beim Ruhegeldgesetz – der Landesgesetzgeber. Eine über die eingeräumten Ansprüche hinausgehende Rechtsposition gewährleistet Art. 14 GG nicht (BAG 22. Februar 2000 – 3 AZR 108/99 – AP BetrAVG § 1 Beamtenversorgung Nr. 14 = EzA BetrAVG § 1 Beamtenversorgung Nr. 4, zu I 5b der Gründe).
Da sich die Betriebsrentenansprüche nach dem bei Eintritt des Versorgungsfalles geltenden Ruhegeldgesetz richten, legen die im Anwartschaftsstadium erfolgten Änderungen des Ruhegeldgesetzes nur den Anspruchsinhalt fest. Der Entgeltcharakter der betrieblichen Altersversorgung ändert nichts daran, dass die Ausgestaltung der Betriebsrente vor Eintritt des Versorgungsfalles noch nicht feststeht, sondern die spätere Rechtsnorm die frühere ablöst, sofern sie insbesondere dem Rechtsstaatsprinzip (Art. 20 Abs. 3 GG) Rechnung trägt.
Im Beschluss vom 3. Dezember 1998 (– 1 BvR 2262/96 – NZA-RR 1999, 204 f.) hat das Bundesverfassungsgericht offen gelassen, ob die Anwartschaft auf ein Ruhegeld nach dem Hamburger Ruhegeldgesetz dem Eigentumsschutz des Art. 14 Abs. 1 GG unterfällt. Auch im vorliegenden Fall kann dies offen bleiben. Jedenfalls sind die Vorschriften über die Eigenbeteiligung der Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer zulässige Inhalts- und Schrankenbestimmungen (BAG 28. Mai 2002 – 3 AZR 422/01 – BAGE 101, 186, 195 und – 3 AZR 464/01 –, zu B II 1c der Gründe).
d) Die von den Arbeitnehmern zu leistenden Beiträge können nicht losgelöst von der betrieblichen Altersversorgung gesehen werden. Den Arbeitnehmern wird für die Zusatzversorgung eine bisher fehlende Gegenleistung abverlangt. Dadurch verringert sich der Wert der betrieblichen Altersversorgung. Diese Beschränkung der Versorgungsrechte entspricht jedoch den Anforderungen des Verhältnismäßigkeitsgrundsatzes (BAG 28. Mai 2002 – 3 AZR 422/01 – BAGE 101, 186, 195 und – 3 AZR 464/01 –, zu B II 1d der Gründe).
aa) Die vorgeschriebene Beitragsleistung der Arbeitnehmer ist geeignet, das verfassungsrechtlich nicht zu beanstandende Regelungsziel zu erreichen. Die Aufwendungen für die betriebliche Altersversorgung stellen die öffentlichen Arbeitgeber vor erhebliche Finanzierungsprobleme. Die Beiträge der Arbeitnehmer sollen die Versorgungsaufwendungen begrenzen (Bürgerschaft der Freien und Hansestadt Hamburg Drucks. 16/2259 S. 6 f. Nr. 1.4). Die angestrebte Entlastung tritt ein.
bb) Die Gesetzesänderung war auch erforderlich. Das Gebot der Erforderlichkeit wäre verletzt, wenn das verfolgte Ziel auch durch ein anderes, gleich wirksames Mittel erreicht werden könnte, das Grundrechte der Arbeitnehmer nicht oder weniger fühlbar einschränkt (vgl. ua. BVerfG 26. April 1995 – 1 BvL 19/94 und 1 BvR 1454/94 – BVerfGE 92, 262, 273). Die in Betracht kommenden Alternativen sind jedoch weniger erfolgversprechend (BAG 28. Mai 2002 – 3 AZR 422/01 – BAGE 101, 186, 196 und – 3 AZR 464/01 –, zu B II 1d bb der Gründe).
(1) Ebenso wie in den Urteilen vom 28. Mai 2002 (– 3 AZR 422/01 – BAGE 101, 186 und – 3 AZR 464/01 –) kann dahinstehen, ob eine Absenkung der Versorgungsleistungen überhaupt ein milderes Mittel darstellen würde. Jedenfalls würde sie den Arbeitgeber nicht ebenso effektiv entlasten wie die Zahlung von Arbeitnehmerbeiträgen im laufenden Arbeitsverhältnis. Die Beitragsleistungen der Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer führen zu einer rascheren Entlastung der Beklagten.
(2) Ein Wahlrecht der Arbeitnehmer zwischen einer Beitragspflicht und geringeren Versorgungsleistungen wäre zwar ein milderes Mittel, aber weniger geeignet (BAG 28. Mai 2002 – 3 AZR 422/01 – BAGE 101, 186, 196 und – 3 AZR 464/01 –, zu B II 1d bb (2) der Gründe). Soweit sich die Arbeitnehmer für eine Absenkung der Versorgungsleistungen entscheiden würden, ergäben sich für die Beklagte erst ab Eintritt des Versorgungsfalles Einsparungen. Wann und in welchem Umfang der Haushalt der Beklagten entlastet würde, hinge von individuellen Entscheidungen der Arbeitnehmer ab. Dies würde zum einen die Kalkulierbarkeit und damit die Finanzplanung der Beklagten erschweren. Zum anderen wären unterschiedliche Rentenberechnungen erforderlich. Dadurch entstünde ein zusätzlicher Verwaltungsaufwand bei dem ohnehin komplizierten Versorgungssystem.
(3) Auch ein Wechsel zur Versorgungsanstalt des Bundes und der Länder (VBL) würde kein gleichwertiges, milderes Mittel darstellen (BAG 28. Mai 2002 – 3 AZR 422/01 – BAGE 101, 186, 196 f. und – 3 AZR 464/01 –, zu B II 1d bb (3) der Gründe). Gegen diese Lösung sprechen bereits finanzielle Gründe (vgl. Bürgerschaft der Freien und Hansestadt Hamburg Drucks. 16/2259 S. 8 Nr. 6.1.1, die auf die Drucks. 15/366 S. 12 verweist). Nach den bisherigen Regelungen des Ruhegeldgesetzes führten erst die mit Eintritt des Versorgungsfalles einsetzenden Rentenleistungen zu einem Mittelabfluss. Bei einer Ablösung des bisherigen Systems durch eine Versicherung der versorgungsberechtigten Arbeitnehmer in der VBL würden sich während einer Übergangszeit die Zahlung der laufenden Betriebsrenten und die an die VBL zu leistenden Umlagen addieren. Dadurch würden die Personalkosten in dieser Übergangszeit beträchtlich ansteigen. Abgesehen davon ist der Beitragssatz des § 1a Satz 2 des 1. RGG von derzeit 1,25 % auch in § 76 Abs. 1a der Satzung der VBL (VBLS) vorgesehen.
e) Die Belastung der Arbeitnehmer mit eigenen Beiträgen steht in einem angemessenen Verhältnis zu den mit der Neuregelung verfolgten Arbeitgeberinteressen. Die Einschränkung der Eigentumsrechte ist angemessen, wenn sie den Betroffenen nicht übermäßig belastet und ihm zumutbar ist (vgl. BVerfG 10. Februar 1987 – 1 BvL 15/83 – BVerfGE 74, 203, 214 f. mwN). Diese Voraussetzung ist erfüllt (BAG 28. Mai 2002 – 3 AZR 422/01 – BAGE 101, 186, 197 und – 3 AZR 464/01 –, zu B II 1e der Gründe).
aa) Wie weit die Gestaltungsfreiheit des Gesetzgebers reicht, hängt nicht zuletzt von den Besonderheiten des geregelten Eigentumsobjekts ab. Die betriebliche Altersversorgung nach dem RGG stellt zwar eine Gegenleistung für die von den Arbeitnehmern erbrachte Betriebstreue und die früheren Arbeitsleistungen dar. Sie ist aber eine zusätzliche zur Arbeitsvergütung gewährte Leistung, deren Inhalt nicht von vornherein festgelegt war, sondern der Ausgestaltung und Änderung des Gesetzgebers bis zum Eintritt des Versorgungsfalles unterliegt. Verschlechterungen der Versorgungsregelungen sind nicht ausgeschlossen, sondern vorbehalten (BAG 28. Mai 2002 – 3 AZR 422/01 – BAGE 101, 186, 197 und – 3 AZR 464/01 –, zu B II 1e aa der Gründe).
Die Konsolidierung des Haushalts und die Sicherung einer soliden Finanzierung der betrieblichen Altersversorgung sind Ziele, denen bei der Interessenabwägung erhebliches Gewicht zukommt. Aus dem Urteil des Bundesverfassungsgerichts vom 15. Juli 1998 (– 1 BvR 1554/89, 963, 964/94 – BVerfGE 98, 365) ist nicht zu entnehmen, dass die Haushaltslage der öffentlichen Arbeitgeber bei der nach Art. 14 GG erforderlichen Verhältnismäßigkeitsprüfung keine Rolle spielt.
Nach dem Urteil des Bundesverfassungsgerichts vom 15. Juli 1998 (– 1 BvR 1554/89, 963, 964/94 – aaO) waren weder die Gleichbehandlung unterschiedlich hoher Versorgungszusagen eines öffentlichen Arbeitgebers bei vorzeitiger Beendigung des Arbeitsverhältnisses nach § 18 BetrAVG in der damals geltenden Fassung noch die damalige Ungleichbehandlung der Verfallbarkeit von betrieblichen Altersrenten in der Privatwirtschaft und im öffentlichen Dienst durch das damalige Betriebsrentengesetz mit dem Gleichheitssatz des Art. 3 Abs. 1 GG zu vereinbaren. Mit der im vorliegenden Fall zu treffenden Interessenabwägung hat dies nichts zu tun.
bb) Die in Abschnitt 1a des 1. RGG vorgeschriebene Eigenbeteiligung belastet die Arbeitnehmer nicht übermäßig und unzumutbar (BAG 28. Mai 2002 – 3 AZR 422/01 – BAGE 101, 186, 198 und – 3 AZR 464/01 –, zu B II 1e bb der Gründe).
(1) Die Ausgestaltung der Beitragspflicht lehnt sich an die vergleichbare VBL-Versorgung an. Auf Grund des wachsenden Finanzierungsbedarfs entwickelten sich die Umlagesätze bei der VBL wie folgt: 4 % für die Zeit vom 1. Januar 1978 bis einschließlich 31. Dezember 1989, 4,5 % für die Zeit vom 1. Januar 1990 bis einschließlich 31. Dezember 1994, 4,8 % für die Zeit vom 1. Januar 1995 bis 30. Juni 1998, 5,2 % für die Zeit vom 1. Juli 1998 bis 31. Dezember 1998 und 7,7 % für die Zeit vom 1. Januar 1999 bis 31. Dezemer 2001 (Berger/Kiefer/Langenbrinck Das Versorgungsrecht für die Arbeitnehmer des öffentlichen Dienstes Teil B VBLS § 76 Erl. 1). Durch § 1 Nr. 2 Buchst. a und § 2 des 24. Änderungstarifvertrages vom 20. Mai 1998 zum Tarifvertrag über die Versorgung der Arbeitnehmer des Bundes und der Länder sowie von Arbeitnehmern kommunaler Verwaltungen und Betriebe (Berger/Kiefer/Langenbrinck aaO Anhang IV A 1 25) wurde die Finanzierung der VBL-Versorgung mit Wirkung vom 1. Januar 1999 wie folgt geändert:
“Der Arbeitgeber hat eine monatliche Umlage in Höhe des nach § 76 der Satzung der VBL festgesetzten Satzes des zusatzversorgungspflichtigen Entgelts (Absatz 5) des Arbeitnehmers einschließlich des vom Arbeitnehmer zu zahlenden Beitrags an die VBL abzuführen. Bis zu einem Umlagesatz von 5,2 v. H. trägt der Arbeitgeber die Umlage allein, der darüber hinausgehende Finanzierungsbedarf wird zur Hälfte vom Arbeitgeber durch eine Umlage und zur Hälfte vom Arbeitnehmer durch einen Beitrag getragen. Den Beitrag des Arbeitnehmers behält der Arbeitgeber vom Arbeitsentgelt ein.”
Diese Regelung, die in § 76 Abs. 1a VBL-Satzung umgesetzt worden ist, stellt eine ausgewogene Verteilung der kontinuierlich anwachsenden Kostenbelastung dar. Den Finanzierungsbedarf auf dem ohnehin schon sehr hohen Niveau vom 31. Dezember 1998 trägt allein der Arbeitgeber. Lediglich der darüber hinausgehende Anstieg wird zur Hälfte auf Arbeitgeber und Arbeitnehmer verteilt. Ab 1. Januar 1999 lag der Umlagesatz von 7,7 % um 2,5 % über dem bis einschließlich 31. Dezember 1998 geltenden Umlagesatz von 5,2 %. Die Hälfte dieses Anstiegs (1,25 %) entspricht dem in § 1a Satz 2 des 1. RGG vorgeschriebenen Beitragssatz.
(2) Die Anlehnung an die bei der VBL vorgesehene Eigenbeteiligung liefert einen brauchbaren Verteilungsmaßstab. Die betriebliche Altersversorgung nach dem 1. RGG ist zwar auf Arbeitgeberseite weder umlage- noch beitragsfinanziert. Es gibt aber keinen Anhaltspunkt dafür, dass die Versorgung nach dem 1. RGG erheblich geringere Finanzierungsprobleme aufwirft als die Versicherung der Arbeitnehmer bei der VBL. Eine von den Tarifvertragsparteien ausgehandelte Regelung hat die Vermutung für sich, dass sie den Interessen beider Seiten gerecht wird (sog. materielle Richtigkeitsgewähr der Tarifverträge, vgl. ua. BAG 23. Januar 1992 – 2 AZR 470/91 – BAGE 69, 257, 270 mwN). Der Gesetzgeber überschreitet mit der Übernahme der tarifvertraglichen Lösung nicht den ihm zustehenden Beurteilungsspielraum (BAG 28. Mai 2002 – 3 AZR 422/01 – BAGE 101, 186, 198 f. und – 3 AZR 464/01 –, zu B II 1e bb (2) der Gründe).
f) Die Regelungen des 1. RGG über die Beitragserstattung, die Mindestversorgung und die Berechnung des fiktiven Nettoarbeitsentgelts spielen für die Wirksamkeit der Beitragspflicht keine Rolle. Selbst wenn diese Vorschriften den Arbeitnehmerbeitrag zur Zusatzversorgung nicht ausreichend berücksichtigen würden, wären lediglich sie, nicht aber die Beitragspflichten verfassungswidrig (BAG 28. Mai 2002 – 3 AZR 422/01 – BAGE 101, 186, 199 und – 3 AZR 464/01 –, zu B II 1 f der Gründe). Auf gesetzliche Regelungen ist § 139 BGB nicht anwendbar. Zusammenhängende Rechtsvorschriften sind nur dann insgesamt unwirksam, wenn der gültige Teil des Gesetzes keine eigene Bedeutung hat oder die Gesamtregelung bei einer Teilnichtigkeit ihren Sinn verlieren würde. Falls die Beitragsrückerstattung oder die Versorgungsansprüche zu niedrig ausfielen, wäre dieser Fehler durch höhere Leistungen der Beklagten zu beheben. Die vorgeschriebene Beitragspflicht würde nicht bedeutungslos und bliebe gerechtfertigt.
2. Die Abgrenzung von Eigentumsgarantie (Art. 14 GG) und Berufsfreiheit (Art. 12 GG) kann im vorliegenden Fall ebenso wie in den Urteilen vom 28. Mai 2002 (– 3 AZR 422/01 – BAGE 101, 186 und – 3 AZR 464/01 –) offen bleiben. Allenfalls wird die Berufsausübung mittelbar und tatsächlich beeinträchtigt. Reine Berufsausübungsbeschränkungen werden durch jede vernünftige Erwägung des Gemeinwohls legitimiert (BVerfG 11. Februar 1992 – 1 BvR 1531/90 – BVerfGE 85, 248, 259). Der Gesetzgeber besitzt bei der Festlegung seiner Ziele einen weiten Spielraum (BVerfG 23. Januar 1990 – 1 BvL 44/86 und 48/87 – BVerfGE 81, 156, 189). Er darf den Gesichtspunkt der Zweckmäßigkeit in den Vordergrund stellen (BVerfG 15. Dezember 1987 – 1 BvR 563, 582/85, 974/86 und 1 BvL 3/86 – BVerfGE 77, 308, 332). Der Betroffene darf jedoch nicht übermäßig belastet werden (BVerfG 11. Februar 1992 – 1 BvR 1531/90 – aaO). Die Absicherung einer soliden Finanzierung der Versorgungsaufwendungen ist ein gewichtiger Grund. Die getroffenen Beitragsregelungen sind auch verhältnismäßig.
3. Die in Abschnitt 1a des 1. RGG vorgeschriebene Beitragspflicht der Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer verletzt nicht die durch Art. 9 Abs. 3 GG geschützte Koalitionsfreiheit (BAG 28. Mai 2002 – 3 AZR 422/01 – BAGE 101, 186, 199 und – 3 AZR 464/01 –, zu B II 3 der Gründe). Art. 9 Abs. 3 GG bildet die Grundlage für die Tarifautonomie (vgl. ua. BVerfG 20. Oktober 1981 – 1 BvR 404/78 – BVerfGE 58, 233, 248 f.). Auch die Begrenzung des Geltungsbereichs von Tarifverträgen fällt unter die Tarifautonomie (BAG 18. September 1985 – 4 AZR 75/84 – BAGE 49, 360, 367). Nach § 1 Abs. 3 Buchst. a des Tarifvertrages über die Versorgung der Arbeitnehmer kommunaler Verwaltungen und Betriebe (VersTV-G) sind die Arbeitnehmer der Mitglieder der Arbeitsrechtlichen Vereinigung Hamburg e.V. vom Geltungsbereich dieses Tarifvertrages ausgenommen. Die Tarifvertragsparteien haben es bewusst dem Hamburger Gesetzgeber überlassen, die betriebliche Altersversorgung dieser Arbeitnehmer zu regeln.
Von einem Eingriff in die Tarifautonomie kann um so weniger die Rede sein, als sich das 1. und 2. RGG bei der Ausgestaltung der Beitragspflicht eng an die tarifvertraglichen Regelungen angelehnt haben (BAG 28. Mai 2002 – 3 AZR 422/01 – BAGE 101, 186, 199 und – 3 AZR 464/01 –, zu B II 3 der Gründe). Sowohl bei der Höhe der Beitragspflicht als auch beim Einzug der Beiträge durch Einbehalt vom Arbeitslohn stimmen die Vorschriften des 1. und 2. RGG einerseits sowie des VersTV-G und der VBL-Satzung andererseits überein. Dabei handelt es sich um betriebsrentenrechtliche Regelungen. Die tarifvertraglich vereinbarte Bruttovergütung bleibt davon unberührt.
4. Ebenso wenig verletzt die gesetzliche Beitragspflicht den Gleichheitssatz des Art. 3 Abs. 1 GG.
a) Der Gleichheitssatz bindet den Gesetzgeber allein im eigenen Zuständigkeitsbereich (BVerfG 12. Mai 1987 – 2 BvR 1226/83, 101, 313/84 – BVerfGE 76, 1, 73). Abgesehen davon haben das 1. und 2. RGG gerade die im öffentlichen Dienst der übrigen Bundesländer und Kommunen zwischenzeitlich eingeführte Eigenbeteiligung der Arbeitnehmer übernommen. Diese Gleichbehandlung rechtfertigt zwar noch nicht ohne weiteres Eingriffe in grundgesetzlich geschützte Freiheitsrechte. Die sog. materielle Richtigkeitsgewähr von Tarifverträgen kann aber bei der Rechtskontrolle Bedeutung gewinnen (BAG 28. Mai 2002 – 3 AZR 422/01 – BAGE 101, 186, 200 und – 3 AZR 464/01 –, zu B II 4a der Gründe).
b) Den versorgungsberechtigten Arbeitnehmern wird kein Sonderopfer zur allgemeinen Entlastung eines öffentlichen Haushalts abverlangt. Die Beitragspflicht steht im Zusammenhang mit einer besonderen Leistung und schafft dafür solidere Finanzierungsgrundlagen (BAG 28. Mai 2002 – 3 AZR 464/01 –, zu B II 4b der Gründe).
c) Auf die Ausgestaltung der betrieblichen Altersversorgung in der Privatwirtschaft kommt es nicht an (BAG 28. Mai 2002 – 3 AZR 422/01 – BAGE 101, 186, 200 und – 3 AZR 464/01 –, zu B II 4c der Gründe). Der Hamburger Gesetzgeber konnte nur die Altersversorgung seiner Arbeitnehmer regeln, nicht aber die Altersversorgung der Hamburger Privatwirtschaft. Das Betriebsrentengesetz hat die Ausgestaltung der betrieblichen Altersversorgung dem einzelnen Arbeitgeber, den Betriebspartnern und Tarifvertragsparteien überlassen. Der Landesgesetzgeber hat nicht die Kompetenz, dies zu ändern. Außerdem fehlt wegen der unterschiedlichen Versorgungssysteme eine Vergleichbarkeit mit der Privatwirtschaft.
d) Die einheitliche Eigenbeteiligung nach dem 1. und 2. RGG stellt keine verfassungswidrige Gleichbehandlung dar. Art. 3 Abs. 1 GG ist nicht schon dann verletzt, wenn der Gesetzgeber die Differenzierung, die er vornehmen darf, nicht vornimmt (BVerfG 12. Mai 1992 – 1 BvR 1467, 1501/91 – BVerfGE 86, 81, 87). Die tatsächlichen Ungleichheiten müssen so bedeutsam sein, dass es für ihre Nichtbeachtung keinen vernünftigen Grund gibt (vgl. BVerfG 23. März 1994 – 1 BvL 8/85 – BVerfGE 90, 226, 239; 15. Juli 1998 – 1 BvR 1554/89, 963, 964/94 – BVerfGE 98, 365, 385). Einer derartigen Kontrolle halten das 1. und 2. RGG stand (BAG 28. Mai 2002 – 3 AZR 422/01 – BAGE 101, 186, 200 f. und – 3 AZR 464/01 –, zu B II 4d der Gründe).
Das Bedürfnis nach rascher und wirksamer Entlastung des Haushalts von Versorgungsaufwendungen stellt sich gegenüber allen Versorgungsberechtigten. Die Zusatzversorgung nach dem 1. RGG, die auch der Klägerin zusteht, ist günstiger als die nach dem 2. RGG. Deshalb könnte sich allenfalls die Frage stellen, ob der Beitragssatz der unter das 2. RGG fallenden Arbeitnehmer nicht niedriger ausfallen müsste. Es kann offen bleiben, ob sich die begünstigte Klägerin überhaupt auf eine nicht gerechtfertigte Gleichbehandlung berufen könnte. Für eine Begünstigung der unter das 1. RGG fallenden Arbeitnehmer gibt es sachliche Gründe. Das 1. RGG gilt für die Arbeitnehmer, deren Beschäftigungsverhältnis bei In-Kraft-Treten des 2. RGG bereits bestand. Da die betriebliche Altersversorgung ein zusätzliches Entgelt für die erwiesene Betriebstreue darstellt, ist es sachgerecht, durch einen einheitlichen Beitragssatz die länger beschäftigten Arbeitnehmer zu begünstigen.
5. Abschnitt 1a des 1. RGG verletzt nicht das sich aus dem Rechtsstaatsprinzip (Art. 20 Abs. 3 GG) ergebende Gebot des Vertrauensschutzes.
a) Eine echte Rückwirkung, die grundsätzlich zur Nichtigkeit der belastenden Vorschrift führt, liegt nicht vor. Eine echte Rückwirkung setzt voraus, dass die Rechtsnorm nachträglich ändernd in bereits abgewickelte, der Vergangenheit angehörende Tatbestände eingreift (BVerfG 13. Mai 1986 – 1 BvR 99, 461/85 – BVerfGE 72, 175, 196). Eine rückwirkende Beitragspflicht wurde jedoch nicht begründet. Die künftige Beitragspflicht betraf allerdings die bereits bestehende versorgungsrechtliche Beziehung und schmälerte den Wert der betrieblichen Altersversorgung. Wenn eine Norm auf gegenwärtige, noch nicht abgeschlossene Sachverhalte für die Zukunft einwirkt, handelt es sich um eine unechte Rückwirkung (BVerfG 11. Oktober 1988 – 1 BvR 743/86 und 1 BvL 80/86 – BVerfGE 79, 29, 45 f.). Hierzu rechnet auch die Änderung einer Dauerregelung für die Zukunft (BVerwG 27. Mai 1981 – BVerwG 8 C 51.79 – BVerwGE 62, 230, 237).
b) Vorschriften, denen lediglich eine unechte Rückwirkung zukommt, sind jedenfalls dann zulässig, wenn die Normadressaten mit einer Änderung der bisherigen Rechtslage rechnen mussten (BVerfG 18. Februar 1998 – 1 BvR 1318, 1484/86 – BVerfGE 97, 271, 289). Die unter das 1. RGG fallenden Versorgungsanwärter konnten nicht davon ausgehen, dass sie künftig zu keinen Beiträgen herangezogen werden (BAG 28. Mai 2002 – 3 AZR 422/01 – BAGE 101, 186, 201 f. und – 3 AZR 464/01 –, zu B II 5b der Gründe).
aa) Da spätere Gesetze grundsätzlich die früheren ablösen, müssen die Normadressaten mit Gesetzesänderungen rechnen. Ihr Vertrauen auf den Fortbestand gesetzlicher Vorschriften wird regelmäßig nicht geschützt (BVerfG 31. Oktober 1984 – 1 BvR 35, 356, 794/82 – BVerfGE 68, 193, 221 ff.). Die Arbeitnehmer konnten aus dem Fehlen einer Eigenbeteiligung nicht ableiten, dass die bisherige Finanzierung der Zusatzversorgung uneingeschränkt beibehalten werde. Sie mussten davon ausgehen, dass wirtschaftlichen Schwierigkeiten im Rahmen des Verhältnismäßigkeitsgrundsatzes durch Änderungen der Versorgungsregelungen Rechnung getragen wird (BAG 28. Mai 2002 – 3 AZR 422/01 – BAGE 101, 186, 202 und – 3 AZR 464/01 –, zu B II 5b aa der Gründe).
bb) Auch die gewählte Lösung verletzt kein schutzwürdiges Vertrauen der Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer. Die Regelungen des Ruhegeldgesetzes lehnen sich sehr stark an den VersTV-G und die VBLS an. Die Grundstrukturen der gesetzlich geregelten Zusatzversorgung und der VBL-Versorgung stimmen überein. Dementsprechend lag es nahe, die tarifvertraglich entwickelten Instrumente zur Minderung der Versorgungslasten zu übernehmen. Diese Zusammenhänge konnten die Versorgungsberechtigten unschwer erkennen (BAG 28. Mai 2002 – 3 AZR 422/01 – BAGE 101, 186, 202 und – 3 AZR 464/01 –, zu B II 5b bb der Gründe).
6. Der sich ebenfalls aus Art. 20 Abs. 3 GG ergebende Grundsatz des Vorbehalts des Gesetzes verpflichtet den Gesetzgeber dazu, alle wesentlichen Entscheidungen selbst zu treffen (BVerfG 29. Oktober 1987 – 2 BvR 624, 1080, 2029/83 – BVerfGE 77, 170, 230 f.). Die Voraussetzungen und die Höhe der Beitragspflicht sind im Abschnitt 1a des 1. RGG geregelt. Nur die Änderungen des Beitragssatzes und den Zeitpunkt seiner Erhöhung oder Minderung bestimmt der Senat der Freien und Hansestadt Hamburg in Anlehnung an die jeweils geltende Satzung der VBL durch Rechtsverordnung. Mit der Formulierung “in Anlehnung” wird zum Ausdruck gebracht, dass die Regelungen der VBL eine wichtige Orientierungshilfe liefern, aber keine strikte Bindung besteht.
Inhalt, Zweck und Ausmaß der erteilten Ermächtigung sind im 1. RGG ausreichend festgelegt (BAG 28. Mai 2002 – 3 AZR 464/01 –, zu B II 6 der Gründe). Das Bestimmtheitsgebot des Art. 80 Abs. 1 Satz 2 GG ist erfüllt. Die Versorgungsberechtigten können aus dem Ruhegeldgesetz ersehen, in welchen Fällen und mit welcher Tendenz von der Ermächtigung Gebrauch gemacht wird und welchen Inhalt die Verordnungen haben können (vgl. BVerfG 8. Januar 1981 – 2 BvL 3, 9/77 – BVerfGE 56, 1, 12).
III. Entgegen der Ansicht der Klägerin ist Abschnitt 1a des 1. RGG nicht nach § 134 BGB nichtig. Diese Vorschrift richtet sich nach Wortlaut und Zweck gegen die Geltung rechtsgeschäftlicher Erklärungen einschließlich der Normenverträge. Sie begrenzt die Privatautonomie, wendet sich aber nicht an den Gesetzgeber (BAG 28. Mai 2002 – 3 AZR 422/01 – BAGE 101, 186, 202).