Entscheidungsstichwort (Thema)
Eingruppierung eines Referatsleiters beim Bundessprachenamt
Leitsatz (amtlich)
Unterstellung im Sinne der Vergütungsordnung zum BAT bedeutet, daß der Angestellte gegenüber dem Unterstellten nicht nur eine fachliche Aufsichts-, sondern auch eine dienstlich-organisatorische Weisungsbefugnis auszuüben hat. Letztere erfordert grundsätzlich die Beschäftigung von vorgesetztem und unterstelltem Angestellten in derselben Organisationseinheit (Bestätigung und Fortführung der Rechtsprechung des Senats zu Unterstellungsanforderungen).
Normenkette
BAT 1975 §§ 22-23; Teil I Allgemeiner Teil VergGr. I Fallgr. 1 b der Anlage 1 a zum BAT/BL
Verfahrensgang
Tenor
1. Die Revision des Klägers gegen das Urteil des Landesarbeitsgerichts Köln vom 10. Dezember 1998 – 6 Sa 1131/98 – wird zurückgewiesen.
2. Der Kläger hat die Kosten der Revision zu tragen.
Von Rechts wegen!
Tatbestand
Die Parteien streiten über die zutreffende Eingruppierung des Klägers als Referatsleiter im Bundessprachenamt.
Der am 15. August 1939 geborene Kläger ist seit dem 1. Oktober 1969 bei der Beklagten im Sprachendienst des Bundesministeriums der Verteidigung (BMVg) beschäftigt. Seine Einstellung erfolgte als Fremdsprachenassistent der VergGr. VI b BAT. Binnen vier Jahren stieg der Kläger nach mehrfacher Weiterbildung sukzessive in die VergGr. IV a BAT auf. Im Anschluß an eine nach der VergGr. III BAT vergütete Auslandstätigkeit in Washington von 1975 bis Mitte 1982 war der Kläger nach seiner Rückkehr in die Bundesrepublik Deutschland als Überprüfer tätig und wurde nach der VergGr. II a BAT vergütet. Nach einem zweiten Auslandseinsatz des Klägers in den USA bekleidete dieser vom 1. Juli 1995 bis 30. September 1996 die Position des Leiters des ehemaligen Referates ZA II 3 (Zentrale Lehrerschulung, fremdsprachliche Eignungsfeststellungen, Zentrale Sprachmittlerschulung) beim Bundessprachenamt in Hürth, als der er in der VergGr. I b der Anlage 1a zum BAT/BL eingruppiert war.
Das Bundessprachenamt nimmt für den gesamten Bereich der Bundeswehr außer dem Bundesministerium der Verteidigung die Fachaufsicht auf dem Gebiet des Sprachmittlerwesens und der fremdsprachlichen Ausbildung wahr. Es ist ausweislich des Organigramms (Stand 1. Juli 1997) in vier Abteilungen gegliedert. Die Abteilung ZA (Zentrale Angelegenheiten) wiederum besteht aus vier Referaten: ZA 1 = Organisation und Verwaltung, ZA 2 = Personal- und Rechtsangelegenheiten, ZA 3 = Zentrale Aufgaben Sprachausbildung und ZA 4 = Zentrale Aufgaben Sprachmittlerwesen. Das Referat ZA 4 übt die Aufsicht über den fachlich nachgeordneten Bereich des Sprachmittlerwesens aus.
Mit Wirkung zum 1. Oktober 1996 wurde der Kläger vorübergehend mit der Wahrnehmung der Aufgaben der Leitung des ehemaligen Referates ZA II 2 (nunmehr Referat ZA 4) beim Bundessprachenamt beauftragt. Die endgültige Übertragung dieses Dienstpostens erfolgte durch Schreiben des Präsidenten des Bundessprachenamtes an den Kläger vom 4. Februar 1997. In diesem wurde ihm mitgeteilt, daß die „Tätigkeiten der Vergütungsgruppe I a Fallgruppe 1 a Teil I Allgemeiner Teil der Anlage 1 a zum BAT zuzuordnen” seien.
Als Leiter des Referates ZA 4 erteilt der Kläger Weisungen an die Bundeswehrverwaltungsstellen und an die Wehrbereichsverwaltungen; deren Inhalt ergibt sich aus einer Reihe von ihm beispielhaft vorgelegter Arbeitsunterlagen.
Die diesen Dienstposten betreffende Tätigkeitsdarstellung vom 10. Oktober 1996 lautet auszugsweise:
3. |
Aufgabenbeschreibung |
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Wahrnehmung der zentralen Fachaufsicht und zentraler Fachaufgaben von grundsätzlicher Bedeutung im Bereich des Sprachmittlerwesens. |
4. |
Organisatorische Zuordnung der(s) Angestellten innerhalb der Organisationseinheit (Gruppe, Arbeitsgebiet, Abteilung usw.) Unterstellungsverhältnisse, Vorgesetzter, Fachvorgesetzter |
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Der Angestellte leitet eines von 3 Referaten der Referatsgruppe ZA II und ist Fachvorgesetzter aller im fachlich nachgeordneten Bereich des BsprA tätigen Sprachmittler. |
5. |
Aufgaben- und Personalstruktur der Organisationseinheit |
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Außer dem Referatsleiter umfaßt das Organisationselement einen Referenten (BesGr A 13/14) und vier Sachbearbeiter (1 A 13g, 1 A 9/10, 1 IV b BAT, 1 V c BAT). |
6. |
Vorgesetztenbefugnisse: Anzahl der unterstellten Personen nach Funktion (z. B. Buchhalter), Bes-/Verg-/LohnGr |
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Unmittelbarer Vorgesetzter für die Angehörigen des Referats. |
… |
9. |
Beschreibung der Tätigkeiten … |
Zeitanteil |
9.1 |
Leitung des Referates (soweit nicht unter 9.2 bis 9.8 fallend) |
7 |
9.2 |
Wahrnehmung der Fachaufsicht über das Sprachmittlerpersonal im fachlich nachgeordneten Bereich des BsprA |
60 |
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- Dieser Arbeitsbereich umfaßt die Steuerung/Überwachung aller im Rahmen der Fachaufsicht zu veranlassenden Maßnahmen und schließt u. a. Auslastungs- und Bedarfsprüfungen ein, die für dieStruktur und Anzahl der Sprachmittlerdienstposten von entscheidender Bedeutung sind; …
- Einen weiteren wichtigen Teilbereich stellt die Prüfung der fachlichen und tarifrechtlichen Voraussetzungen für die Wahrnehmung höherwertiger Aufgaben dar, …
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9.8 |
… |
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Erläuterungen |
… Das dem Dienstposteninhaber zufallende besondere Maß an Verantwortung ergibt sich schon aus der Zahl und der Besoldung/Eingruppierung der fachlich unterstellten Sprachmittler; ihm sind im Bereich des BWB, der 7 Wehrbereichsverwaltungen, der Bundeswehrverwaltungsstellen im Ausland und der Universitäten der Bundeswehr insgesamt unterstellt |
460 Sprachmittler |
davon |
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1 |
A 16 |
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9 |
A 15 |
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65 |
A 13/14 bzw. II a/I b BAT |
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Unter Bezugnahme auf diese Tätigkeitsdarstellung beanstandete der Kläger mit Schreiben vom 28. April 1997 gegenüber der Beklagten seine Eingruppierung in VergGr. I a BAT und forderte eine rückwirkende „Eingruppierung in die Vergütungsgruppe I Fallgruppe 1 b BAT”. Mit seiner am 24. Oktober 1997 beim Arbeitsgericht eingereichten Klage erstrebt er die Feststellung dieses Anspruchs.
Eine am 4. Dezember 1997 für den Dienstposten „Referatsleiter ZA 4 (Sprachmittlerwesen)” erstellte Tätigkeitsdarstellung wurde dem Kläger mit Schreiben vom 5. Dezember 1997 übersandt. In diesem wies die Beklagte den Kläger darauf hin, daß die „darin vorgenommenen Änderungen … keine inhaltliche Auswirkungen auf das … übertragene Aufgabengebiet hätten”. Die Änderungen betrafen die Darstellung seiner Vorgesetztenbefugnisse unter den Ziffern 3, 4 und 9.8. Sie lauten:
3. |
Dem Bundessprachenamt obliegt die Wahrnehmung der zentralen Fachaufsicht und zentraler Fachaufgaben von grundsätzlicher Bedeutung im Bereich des Sprachmittlerwesens. Für die Erfüllung dieser Aufgaben im Auftrag des Präsidenten BsprA ist der Angestellte verantwortlich. |
4. |
Der Angestellte leitet eines von vier Referaten der Abteilung Zentrale Angelegenheiten, Fachaufsicht des BsprA und untersteht unmittelbar dem Leiter dieser Abteilung. Der Angestellte ist Vorgesetzter der seinem Organisationselement (Referat) gem. Ziffer 5 dieser Tätigkeitsdarstellung zugeordneten Mitarbeiter. |
… |
9.8 |
… |
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Erläuterungen: |
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… Das dem Dienstposteninhaber zufallende Maß an Verantwortung ergibt sich schon aus der Zahl und der Besoldung/Eingruppierung der im fachlich nachgeordneten Bereich des Bundessprachenamtes eingesetzten Sprachmittler. … |
Der Kläger ist der Auffassung, er erfülle die Anforderungen der VergGr. I Fallgr. 1 b BAT. Insbesondere seien ihm mehr als acht Mitarbeiter der VergGr. II a und höher unterstellt. Zwar werde diese Anforderung durch die in seinem Referat beschäftigten Angestellten allein nicht erfüllt, aber die Sprachmittler im fachlich nachgeordneten Bereich seien hinzuzurechnen. Dies ergebe sich schon aus der Tätigkeitsdarstellung vom 10. Oktober 1996, nach der die im fachlich nachgeordneten Bereich des Bundessprachenamtes tätigen Sprachmittler ihm fachlich unterstellt seien und er deren Fachvorgesetzter sei. Die Fachaufsicht gegenüber den Sprachmittlern bzw. den Dezernatsleitern der untergeordneten Behörden reiche aus, das Qualifikationsmerkmal der Unterstellung zu erfüllen. Die neben der Aufsicht erforderliche Weisungsbefugnis folge als notwendiger Bestandteil unmittelbar aus der Aufgabe der Fachaufsicht selbst. Dabei diene die Unterscheidung in Rechts- und Fachaufsicht letztlich nur der Bestimmung der Reichweite der Weisungsbefugnisse. Diese Weisungsbefugnis ergebe sich auch aus den exemplarisch vorgelegten Einzelweisungen an die Wehrbereichsverwaltungen. Für eine einschränkende Interpretation des Tarifvertrages dahin, daß bei der Feststellung der Anzahl der einem Angestellten unterstellten Mitarbeiter nur die in derselben Behörde beschäftigten Mitarbeiter herangezogen werden dürften, fehle es an einer Grundlage im Tarifvertrag.
Nachdem der Kläger gegen ein am 10. November 1997 gegen ihn ergangenes Versäumnisurteil form- und fristgerecht Einspruch eingelegt hatte, hat er beantragt:
Das Versäumnisurteil vom 10. November 1997 aufzuheben und festzustellen, daß die Beklagte verpflichtet ist, ihn rückwirkend seit dem 1. Oktober 1996 in die VergGr. I Fallgr. 1 b Teil I Allgemeiner Teil der Anlage 1 a zum BAT einzugruppieren und entsprechend zu vergüten.
Die Beklagte hat beantragt, das Versäumnisurteil vom 10. November 1997 aufrechtzuerhalten. Sie hat vorgetragen, der Kläger sei nur der Vorgesetzte der Angehörigen seines Referates. Gegenüber den nachgeordneten Sprachmittlern fehle es dem Kläger an der Befugnis, diesen im Einzelfall Weisungen zu erteilen. Diese sei ihm weder ausdrücklich noch stillschweigend übertragen worden.
Das Arbeitsgericht hat das Versäumnisurteil vom 10. November 1997 aufrechterhalten. Das Landesarbeitsgericht hat die Berufung des Klägers zurückgewiesen. Mit der vom Landesarbeitsgericht zugelassenen Revision verfolgt der Kläger seinen Klageantrag, klarstellend beschränkt auf die Feststellung des Anspruchs auf die geforderte Vergütung nach VergGr. I BAT ab 1. Oktober 1996, weiter. Die Beklagte beantragt, die Revision zurückzuweisen.
Entscheidungsgründe
Die Revision des Klägers ist nicht begründet. Mit Recht haben die Vorinstanzen die als Eingruppierungsfeststellungsklage zulässige Klage abgewiesen.
I. Dem Kläger steht gegenüber der Beklagten kein Anspruch auf Vergütung nach VergGr. I BAT/BL seit dem 1. Oktober 1996 zu. Denn er erfüllt nicht die Voraussetzungen deren Fallgr. 1 b, auf die allein er seinen Anspruch stützt.
1. Nach den bindenden Feststellungen des Landesarbeitsgerichts bestimmt sich das Arbeitsverhältnis der Parteien kraft arbeitsvertraglicher Vereinbarung nach dem Bundes-Angestelltentarifvertrag (BAT). Maßgebend ist hier die für die Bereiche des Bundes und der Länder geltende Fassung.
2. Der Klage kann daher nur stattgegeben werden, wenn mindestens die Hälfte der die Gesamtarbeitszeit des Klägers ausfüllenden Arbeitsvorgänge die Anforderungen des Tätigkeitsmerkmals der Fallgr. 1 b der VergGr. I BAT erfüllt (§ 22 Abs. 2 Unterabs. 2 Satz 1 BAT).
3. Das Tätigkeitsmerkmal der VergGr. I BAT, auf das der Kläger seine Klage stützt (Fallgr. 1 b), lautet:
- Angestellte mit abgeschlossener wissenschaftlicher Hochschulbildung und entsprechender Tätigkeit sowie sonstige Angestellte, die aufgrund gleichwertiger Fähigkeiten und ihrer Erfahrungen entsprechende Tätigkeiten ausüben,
- denen mindestens acht Angestellte mindestens der Vergütungsgruppe II a durch ausdrückliche Anordnung ständig unterstellt sind.
4. Für die Entscheidung des Rechtsstreits ist es unerheblich, aus welchen Arbeitsvorgängen die Tätigkeit des Klägers besteht. Denn ihm steht bei jedem denkbaren Zuschnitt der Arbeitsvorgänge kein Anspruch auf die von ihm geforderte Vergütung zu. Bei keiner seiner Tätigkeiten ist die Anforderung der ständigen Unterstellung von acht Angestellten im Sinne des von ihm für sich in Anspruch genommenen Tätigkeitsmerkmals dieser Vergütungsgruppe erfüllt. Dies haben die Vorinstanzen rechtsfehlerfrei erkannt. Daher kann offenbleiben, ob der Kläger, für den nicht festgestellt ist, daß er über eine abgeschlossene wissenschaftliche Hochschulbildung verfügt, die subjektiven Anforderungen der zweiten Alternative des vorzitierten Tätigkeitsmerkmals, also derjenigen des sonstigen Angestellten erfüllt.
a) Die Auslegung des Tarifmerkmals „unterstellt”, durch die Vorinstanzen ist ebenso ohne Rechtsfehler wie die Anwendung dieses tariflichen Rechtsbegriffs auf den Streitfall.
aa) Die Auslegung des normativen Teils eines Tarifvertrages folgt nach ständiger Rechtsprechung den für die Auslegung von Gesetzen geltenden Regeln. Danach ist zunächst vom Tarifwortlaut auszugehen, wobei der maßgebliche Sinn der Erklärung zu erforschen ist, ohne am Buchstaben zu haften. Bei nicht eindeutigem Tarifwortlaut ist der wirkliche Wille der Tarifvertragsparteien mitzuberücksichtigen, soweit er in den tariflichen Normen seinen Niederschlag gefunden hat. Abzustellen ist stets auf den tariflichen Gesamtzusammenhang, weil dieser Anhaltspunkte für den wirklichen Willen der Tarifvertragsparteien liefert und nur so der Sinn und der Zweck der Tarifnorm zutreffend ermittelt werden können. Läßt dies zweifelsfreie Auslegungsergebnisse nicht zu, dann können die Gerichte für Arbeitssachen ohne Bindung an eine Reihenfolge weitere Kriterien wie die Entstehungsgeschichte des Tarifvertrages, ggf. auch die praktische Tarifübung ergänzend hinzuziehen. Auch die Praktikabilität denkbarer Auslegungsergebnisse ist zu berücksichtigen; im Zweifel gebührt derjenigen Tarifauslegung der Vorzug, die zu einer vernünftigen, sachgerechten, zweckorientierten und praktisch brauchbaren Regelung führt(zB Senat 14. April 1999 – 4 AZR 189/98 – AP BAT-O § 23 a Nr. 1 auch zur Veröffentlichung in der Amtlichen Sammlung vorgesehen).
bb) Mit Recht haben die Vorinstanzen das Tarifmerkmal der „Unterstellung” von Angestellten dahin ausgelegt, daß allein die Fachaufsicht über einen anderen Angestellten nicht dessen Unterstellung unter einen Vorgesetzten im Tarifsinne ist. Dies folgt aus dem Gesamtzusammenhang und dem Sinn und dem Zweck des Tarifvertrags. Unter einer Unterstellung im organisatorischen Sinne ist die Zuordnung als Untergebener zu verstehen(Bünting Deutsches Wörterbuch 1996). Nach der ständigen Rechtsprechung des Senats erfordert das Tarifmerkmal inhaltlich die Weisungs- und die Aufsichtsbefugnis des (vorgesetzten) Angestellten gegenüber dem ihm zugeordneten Untergebenen, also dem unterstellten Angestellten(BAG 12. Februar 1992 – 4 AZR 310/91 – BAGE 69, 309; BAG 17. Dezember 1980 – 4 AZR 852/78 –, 15. Februar 1984 – 4 AZR 264/82 –, 11. November 1987 – 4 AZR 336/87 – u. 25. Oktober 1995 – 4 AZR 482/94 – AP BAT 1975 §§ 22, 23 Nr. 38, 86, 140, 208; BAG 20. Februar 1991 – 4 AZR 408/90 – AP BAT § 24 Nr. 16; BAG 18. Mai 1994 – 4 AZR 468/93 – ZTR 1994, 464).
Die Unterordnung eines Angestellten lediglich unter die Aufsicht eines anderen ist keine Unterstellung im Tarifsinne, wie daraus folgt, daß die Tarifvertragsparteien verschiedentlich in Tätigkeitsmerkmalen anstelle einer Unterstellung die Voraussetzung der „Aufsicht” über andere Angestellte als Anforderung vereinbart haben(Protokollnotiz Nr. 32 Buchst. e und f Teil I der Anlage 1 a zum BAT: „Aufsichtstätigkeit”; Teil II Abschnitt P Unterabschnitt II der Anlage 1 a zum BAT VergGr. VI b Fallgr. 1: „Aufsicht führen”). Dies verbietet die Auslegung, unterstellt im Tarifsinne sei ein Angestellter, wenn ein anderer über ihn (nur) die Aufsicht, also zB auch die Fachaufsicht hat.
Andererseits reicht auch eine nur fachliche Unterstellung unter die Weisungs- und Aufsichtsbefugnis des Angestellten nicht aus, wenn die Tarifvertragsparteien die Unterstellungsanforderung ohne derartige inhaltliche Einschränkung verwenden. Denn die Tarifvertragsparteien haben verschiedentlich die Unterstellungsanforderung auf die „fachliche Unterstellung” beschränkt(zB Teil III Abschnitt H der Anlage 1 a zum BAT VergGr. I a Fallgr. 3 und VergGr. I b Fallgr. 1: Angestellte denen mindestens … Sprachlehrer … „fachlich ständig unterstellt sind”; Teil III Abschnitt L Unterabschnitt XII der Anlage 1 a zum BAT VergGr. III Fallgr. 1, VergGr. IV a Fallgr. 4: Angestellte denen mindestens zwei Kameramänner bzw. zwei Filmschnittmeister „ständig fachlich unterstellt sind”). Daraus folgt, daß eine Unterstellungsanforderung ohne dieses einschränkende Attribut inhaltlich weiter reicht als die (nur) „fachliche Unterstellung”. Erstere umfaßt daher auch die dienstlich organisatorische Unterstellung(Clemens/Scheuring/Steingen/Wiese BAT Stand Januar 2000 Anm. 19 zu Teil II BL), die grundsätzlich die Beschäftigung des Vorgesetzten und des ihm unterstellten Angestellten in derselben Organisationseinheit voraussetzt.
Diese Auslegung folgt auch aus Sinn und Zweck von Unterstellungsanforderungen. Wenn eine bestimmte Zahl von unterstellten Angestellten zu einer höheren Eingruppierung des Vorgesetzten führt, wird damit dem Umstand Rechnung getragen, daß bei einer höheren Zahl von Untergebenen dem Vorgesetzten mehr und schwierigere Koordinationsaufgaben obliegen(Senat 12. Februar 1992 – 4 AZR 310/91 – BAGE 69, 309). Solche Koordinationsaufgaben fallen bei der nur fachlichen Unterstellung von Angestellten nicht an.
Der Kläger mißversteht die Ausführungen des Senats im Urteil vom 11. November 1987(– 4 AZR 336/87 – AP BAT 1975 §§ 22, 23 Nr. 140), wenn er diesen entnimmt, der Senat sehe das Tatbestandsmerkmal der Unterstellung (bereits) als erfüllt an, wenn einem Angestellten die Fachaufsicht über einen anderen zustehe(ähnlich die Deutung dieser Entscheidung durch Clemens/Scheuring/Steingen/Wiese aaO). Der Kläger übersieht dabei, daß der Senat in jener Entscheidung für die Unterstellungsanforderung sowohl eine Weisungs- als auch eine Aufsichtsbefugnis des vorgesetzten Angestellten fordert. Lediglich zur Aufsichtsbefugnis ist dann ausgeführt, es komme nicht darauf an, ob es sich im Einzelfall um eine Fachaufsicht, eine Rechtsaufsicht oder eine bloße Dienstaufsicht handele(ebenso Senat 20. Februar 1991 – 4 AZR 408/90 – AP BAT § 24 Nr. 16). Diese Ausführungen geben nichts dafür her, die Unterstellungsanforderung erfordere keine oder nur eine inhaltlich eingeschränkte Weisungsbefugnis des vorgesetzten Angestellten. Sollte den genannten Entscheidungen des Senats anderes zu entnehmen sein, hält der Senat daran nicht fest.
b) Der Kläger verfügt über eine Aufsichts- und Weisungsbefugnis im Tarifsinne nur gegenüber den Mitarbeitern seines Referats, wie die Vorinstanzen rechtsfehlerfrei erkannt haben. In diesem arbeiten nur fünf Bedienstete. Die Sprachmittler, über die er die Fachaufsicht im Sprachmittlerwesen ausübt, sind ihm nicht im Tarifsinne „unterstellt”. In der Tätigkeitsdarstellung vom 10. Oktober 1996 ist im Unterschied dazu auch nur von der „fachlichen” Unterstellung der Sprachmittler die Rede (Ziff. 4: „Fachvorgesetzter aller … Sprachmittler”, Ziff. 9 Erläuterungen: … „der fachlich unterstellten Sprachmittler”).
In tatsächlicher Hinsicht bestehen über die vom Kläger auszuübende Tätigkeit keine Unklarheiten. Zwischen den Parteien ist die Arbeitsaufgabe der Wahrnehmung der Fachaufsicht über das Sprachmittlerpersonal durch den Kläger unstreitig, nur die Bewertung dieser Arbeitsaufgabe ist zwischen ihnen umstritten. Zudem hat das Landesarbeitsgericht zutreffend darauf hingewiesen, daß die Hervorhebung der Fachvorgesetztenstellung des Klägers gegenüber den Sprachmittlern in der Tätigkeitsdarstellung dazu dienen sollte, das besondere Maß der Verantwortung im Sinne der VergGr. I a Fallgr. 1 a BAT zu begründen. Die Beklagte verwandte in ihrer Tätigkeitsbeschreibung die betreffenden Formulierungen also nicht zur Darstellung eines Unterstellungsverhältnisses im Tarifsinne der VergGr. I Fallgr. 1 b BAT. Denn es heißt in den Erläuterungen zu Ziff. 9 in der Tätigkeitsbeschreibung vom 10. Oktober 1996: „Das … besondere Maß an Verantwortung ergibt sich schon aus der Zahl … der fachlich unterstellten Sprachmittler”.
II. Die Kostenentscheidung folgt aus § 97 Abs. 1 ZPO.
Unterschriften
Schliemann, Friedrich, Bott, v. Dassel, Wolf
Veröffentlichung
Veröffentlicht am 22.03.2000 durch Freitag, Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle
Fundstellen
Haufe-Index 537454 |
BAGE, 154 |
NZA 2001, 282 |
ZTR 2000, 469 |
AP, 0 |
MDR 2000, 1254 |
PersR 2000, 433 |
RiA 2001, 58 |
ZfPR 2001, 210 |