Entscheidungsstichwort (Thema)
Vergütung teilzeitbeschäftigter Lehrkräfte bei Klassenfahrten
Leitsatz (amtlich)
Teilzeitbeschäftigte Lehrkräfte sind für die Dauer der Teilnahme an ganztägigen Klassenfahrten wie vollzeitbeschäftigte Lehrkräfte zu vergüten (teilweise Aufgabe von Senat 20. November 1996 – 5 AZR 414/95 – BAGE 84, 335).
Orientierungssatz
1. Teilzeitbeschäftigte angestellte Lehrer haben für die Unterrichtsstunden, die sie über die vertraglich vereinbarte Stundenzahl hinaus erbringen, Anspruch auf anteilige Vergütung. Nr. 3 der SR 2 l I BAT ist unwirksam, soweit hierin § 34 Abs. 1 Satz 3 BAT für unanwendbar erklärt und auf die für Beamte geltenden Vorschriften verwiesen wird (Bestätigung von Senat 21. April 1999 – 5 AZR 200/98 – BAGE 91, 262).
2. Zur Unzulässigkeit einer Revision nach § 554 Abs. 3 Nr. 3 a ZPO.
Normenkette
BeschFG 1985 § 2 Abs. 1; BAT § 34; BAT SR 2 l I Nr. 3; ZPO § 554 Abs. 3 Nr. 3a
Verfahrensgang
Tenor
1. Auf die Revision des Klägers wird das Urteil des Landesarbeitsgerichts Schleswig-Holstein vom 1. Dezember 1999 – 2 Sa 323/99 – aufgehoben, soweit das Landesarbeitsgericht die Klage hinsichtlich der vom Kläger beantragten Vergütung der Teilnahme an der Klassenfahrt abgewiesen hat. Im übrigen wird die Revision des Klägers als unzulässig verworfen.
2. Auf die Anschlußrevision des beklagten Landes wird das Urteil des Landesarbeitsgerichts aufgehoben, soweit das beklagte Land zur Zahlung von 7.015,49 DM brutto nebst Zinsen verurteilt worden ist.
3. Soweit das Urteil des Landesarbeitsgerichts aufgehoben ist, wird die Sache an das Landesarbeitsgericht zur anderweiten Verhandlung und Entscheidung – auch über die Kosten der Revision – zurückverwiesen.
Von Rechts wegen !
Tatbestand
Die Parteien streiten über Arbeitsvergütung.
Der Kläger ist bei dem beklagten Land seit August 1984 als teilzeitbeschäftigte Lehrkraft mit einem Stundenumfang von 9/27 Stunden pro Woche beschäftigt. Auf das Arbeitsverhältnis findet kraft beiderseitiger Tarifbindung der BAT Anwendung. Der Kläger bezieht Vergütung nach der VergGr. IV a BAT.
Am 13. Januar, 28. April und 22. August 1995 ordnete das zuständige Schulamt an, daß der Kläger für die Dauer der Erkrankung anderer Lehrkräfte über seine Pflichtstundenzahl hinaus wöchentlich sechs weitere Unterrichtsstunden bis zu höchstens 24 Unterrichtsstunden zu erteilen habe. Der Kläger leistete aufgrund dieser Anordnungen im Mai 1995 24 Stunden, Juni 1995 24 Stunden, August 1995 12 Stunden, September 1995 24 Stunden, Oktober 1995 15 Stunden, November 1995 24 Stunden, Dezember 1995 24 Stunden und Januar 1996 12 Stunden Mehrarbeit. Die Mehrarbeitsstunden wurden nach Maßgabe der Verordnung über die Gewährung von Mehrarbeitsvergütung für Beamte (MVergV) vom 13. März 1992 vergütet.
In der Zeit vom 1. bis 6. Mai 1995 nahm der Kläger an einer Klassenfahrt nach Wyk/Föhr als Begleitperson teil.
Durch rechtskräftiges Urteil des Landesarbeitsgerichts Schleswig-Holstein vom 4. Dezember 1996 (– 2 Sa 358/96 –) wurde eine Feststellungsklage abgewiesen, die der Kläger gegen das beklagte Land erhoben hatte. In jenem Verfahren hatte der Kläger beantragt
- festzustellen, daß zwischen den Parteien seit dem 16. Januar 1995 – hilfsweise seit dem 2. Mai 1995 – ein Arbeitsvertrag mit einer Unterrichtsstundenverpflichtung des Klägers von 15/27 Wochenstunden besteht;
- den Beklagten zu verurteilen, den Kläger über den 29. Januar 1996 hinaus zu unveränderten Arbeitsbedingungen bei 15/27 Wochenstunden als teilzeitbeschäftigte Lehrkraft an der Brüder-Grimm-Schule in K weiterzubeschäftigen;
- hilfsweise den Beklagten zu verurteilen, den Arbeitsvertrag des Klägers rückwirkend ab 16. Januar 1995 – hilfsweise ab 2. Mai 1995 – um sechs Pflichtwochenstunden aufzustocken.
Der Kläger hat in dem hier anhängigen Verfahren geltend gemacht, die Vergütung nach der Mehrarbeitsvergütungsverordnung für Beamte benachteilige ihn ohne sachlichen Grund wegen seiner Teilzeitbeschäftigung. Ihm stehe nicht nur der in dieser Vergütungsverordnung ausgewiesene Betrag, sondern eine anteilige Vergütung nach Maßgabe von § 34 Abs. 1 Unterabs. 1 Satz 3 BAT zu. Für die Zeit der Teilnahme an der Klassenfahrt vom 1. bis zum 6. Mai 1995 könne er die Vergütung eines vollzeitbeschäftigten Arbeitnehmers verlangen, weil er in dieser Zeit wie eine Vollzeitkraft eingesetzt gewesen sei.
Der Kläger hat beantragt,
das beklagte Land zu verurteilen, an ihn 21.660,76 DM brutto nebst 12 % Zinsen zu zahlen.
Das beklagte Land hat beantragt, die Klage abzuweisen. Es hat die Auffassung vertreten, die geltend gemachten Vergütungsansprüche stünden dem Kläger nicht zu, weil er nicht wegen seiner Teilzeitbeschäftigung benachteiligt werde.
Das Arbeitsgericht hat die Klage abgewiesen. Das Landesarbeitsgericht hat auf die Berufung des Klägers das beklagte Land verurteilt, dem Kläger für die Monate Mai, Juni, August, September, Oktober, November, Dezember 1995 und Januar 1996 Mehrarbeitsvergütung nebst 4 % Zinsen zu zahlen. Im übrigen hat das Landesarbeitsgericht die Berufung des Klägers zurückgewiesen. Es hat die Revision hinsichtlich des Vergütungsanspruchs für die Monate Mai 1995 bis Januar 1996 zugelassen.
Mit seiner Revision begehrt der Kläger Mehrarbeitsvergütung für den Monat Juli 1995 und für die Teilnahme an der Klassenfahrt vom 1. bis zum 6. Mai 1995 sowie die nicht zuerkannten Zinsen. Im Wege der Anschlußrevision verfolgt das beklagte Land seinen Antrag auf volle Zurückweisung der Berufung des Klägers weiter.
Entscheidungsgründe
Die Revision des Klägers ist, soweit zulässig, teilweise begründet. Die Anschlußrevision des beklagten Landes ist begründet.
I. Die Revision des Klägers ist gemäß § 72 Abs. 1 ArbGG nicht statthaft, soweit der Kläger mit der Revision die Zahlung der über die Prozeßzinsen hinaus geltend gemachten Verzugszinsen in Höhe von 12 % begehrt. Denn das Landesarbeitsgericht hat die Revision auf die Vergütungsansprüche für die Monate Mai 1995 bis Januar 1996 beschränkt.
1. Das Berufungsgericht kann die Revision ohne jede Einschränkung aber auch beschränkt zulassen. Die Zulassung der Revision kann sich auf einen rechtlich oder tatsächlich abtrennbaren Teil eines Gesamtstreitstoffs beziehen, über den in einem besonderen Verfahrensabschnitt durch Teilurteil oder Zwischenurteil gesondert entschieden werden könnte (vgl. BAG 8. Februar 1994 – 9 AZR 591/93 – BAGE 75, 355; Ascheid GK-ArbGG § 72 Rn. 41; Germelmann/Matthes/Prütting ArbGG 3. Aufl. § 72 Rn. 29).
Die Beschränkung der Revisionszulassung muß sich aus dem Urteil des Landesarbeitsgerichts ergeben. Der Umfang der Revisionszulassung im Urteilstenor ist ggf. unter Berücksichtigung der Entscheidungsgründe festzustellen (vgl. BAG 6. September 1990 – 2 AZR 165/90 – AP BGB § 615 Nr. 47; BGH 13. Dezember 1989 – IV b ZR 19/89 – NJW 1990, 1795, 1796).
2. Mit der Beschränkung der Revisionszulassung auf die Vergütungsansprüche für die Monate Mai 1995 bis Januar 1996 hat das Landesarbeitsgericht die Revision auf die vom Kläger geltend gemachte Hauptforderung beschränkt. Die geltend gemachten Verzugszinsen sind nicht Vergütung für die Monate Mai 1995 bis Januar 1996, sondern eine Nebenforderung. Diese Nebenforderung kann von der Hauptforderung abgetrennt werden. Über die Hauptforderung kann durch Teilurteil, über die daneben erhobenen Zinsen durch Schlußurteil entschieden werden. Die Revision des Klägers ist deshalb bezüglich der Verzugsansprüche unzulässig.
II. Soweit der Kläger mit seiner Revision Vergütung für den Monat Juli 1995 fordert, ist die Revision gemäß § 554 Abs. 3 Nr. 3 ZPO unzulässig.
1. Zu einer ordnungsgemäßen Begründung der Revision gehört nach § 554 Abs. 3 Nr. 3 a ZPO die Angabe der Revisionsgründe unter Bezeichnung der verletzten Rechtsnorm. Zur Bezeichnung der verletzten Rechtsnorm iSd. § 554 Abs. 3 Nr. 3 a ZPO ist zwar die Angabe bestimmter Paragraphen nicht in jedem Falle erforderlich. Die Revisionsbegründung muß jedoch den Rechtsfehler des Landesarbeitsgerichts aufzeigen. Gegenstand und Richtung des Revisionsangriffs müssen erkennbar sein. Die Revisionsbegründung muß zu den gem. § 554 Abs. 3 Nr. 3 a ZPO gerügten Punkten eine Auseinandersetzung mit den Urteilsgründen des angefochtenen Urteils enthalten (vgl. Senat 29. Oktober 1997 – 5 AZR 624/96 – BAGE 87, 41; 13. Dezember 2000 – 5 AZR 334/99 – BB 2001, 1585).
2. Das Vorbringen des Klägers in der Revisionsbegründung genügt diesen Anforderungen nicht. Der Revisionsangriff des Klägers beschränkt sich auf die nicht näher ausgeführte Rechtsbehauptung, in der Vergütung von 9/27 Stunden für den Monat Juli 1995 liege eine Ungleichbehandlung gegenüber vollzeitbeschäftigten Lehrern. Der Kläger geht damit nicht näher darauf ein, daß nach dem Urteil im Vorprozeß (– 2 Sa 358/96 –) eine Unterrichtsverpflichtung des Klägers von 9/27 Wochenstunden rechtskräftig festgestellt worden ist. Nachdem der Kläger im Juli keine Mehrarbeitsstunden geleistet hat, hätte es näherer Darlegungen bedurft, worin konkret die vom Kläger behauptete Ungleichbehandlung mit einem Vollzeitbeschäftigten liegen soll. Der pauschale Hinweis auf eine Ungleichbehandlung gegenüber Vollzeitkräften genügt nicht den Anforderungen des § 554 Abs. 3 Nr. 3 ZPO.
III. Soweit der Kläger eine weitergehende Vergütung für die Teilnahme an der Klassenfahrt vom 1. bis zum 6. Mai 1995 begehrt, ist seine Revision zulässig und begründet. Der Kläger kann gem. § 34 Abs. 1 Unterabs. 1 Satz 3 BAT von dem beklagten Land verlangen, während der Zeit der Teilnahme an der Klassenfahrt wie ein vergleichbarer vollzeitbeschäftigter Lehrer vergütet zu werden.
1. Nach § 34 Abs. 1 Unterabs. 1 Satz 3 BAT erhält der Angestellte für jede zusätzliche Arbeitsstunde den auf eine Stunde entfallenden Anteil der Vergütung eines entsprechenden vollbeschäftigten Angestellten. Diese Bestimmung ist kraft beiderseitiger Tarifbindung der Parteien gemäß § 3 Abs. 1, § 4 Abs. 1 TVG auf das Arbeitsverhältnis des Klägers anwendbar.
Nr. 3 der Sonderregelung für Angestellte als Lehrkräfte (SR 2 l I BAT) bestimmt allerdings, daß § 34 BAT auf Angestellte als Lehrkräfte keine Anwendung findet. Es gelten vielmehr die Bestimmungen für die entsprechenden Beamten. Die Anwendung dieser beamtenrechtlichen Bestimmungen führt jedoch zu einer unterschiedlichen Behandlung von vollzeit- und teilzeitbeschäftigten Lehrkräften, die gem. § 2 Abs. 1 BeschFG unwirksam ist. Denn nach der auf das Arbeitsverhältnis anwendbaren Mehrarbeitsvergütungsverordnung vom 13. März 1992 in der zum Zeitpunkt der Teilnahme an der Klassenfahrt geltenden Fassung (BGBl. I 1995 S 1944) hätte der Kläger eine Mehrarbeitsvergütung in Höhe von 25,59 DM brutto je Unterrichtsstunde zu beanspruchen gehabt und damit weit weniger als ihm bei Anwendung von § 34 BAT zustünde. Diese unterschiedliche Vergütung verstößt gegen § 2 Abs. 1 BeschFG (Senat 21. April 1999 – 5 AZR 200/98 – BAGE 91, 262, 267 = AP BeschFG 1985 § 2 Nr. 72 mit zust. Anm. Plander).
2. Dem Anspruch auf Vergütung der geleisteten Mehrarbeitsstunden bei der Teilnahme an der einwöchigen Klassenfahrt nach Maßgabe von § 34 Abs. 1 BAT steht nicht entgegen, daß bei Lehrkräften die vertraglich vereinbarte Unterrichtsstundenzahl den zeitlichen Umfang der Arbeitsleistung einer angestellten Lehrkraft nur hinsichtlich der Unterrichtserteilung bestimmt und alle anderen arbeitsvertraglich ebenfalls geschuldeten und zum Berufsbild des Lehrers gehörenden Arbeitsleistungen sich einer exakten zeitlichen Bemessung entziehen. Auch wenn es kein festes Verhältnis zwischen der Zahl der Unterrichtsstunden und dem Zeitmaß für die den Unterricht begleitende Lehrtätigkeit, wie beispielsweise Teilnahme an Schulausflügen oder Klassenreisen, gibt, muß der Arbeitgeber, wenn er in diesem Bereich Anordnungen trifft, billiges Ermessen iSv. § 315 Abs. 1 BGB wahren (Senat 20. November 1996 – 5 AZR 414/95 – BAGE 84, 335, 342). Ob dies geschehen ist, unterliegt der gerichtlichen Kontrolle. Stehen die maßgeblichen Tatsachen fest, ist das Revisionsgericht in der Lage, die Beurteilung selbst vorzunehmen(Senat 16. September 1998 – 5 AZR 183/97 – AP BAT-O § 24 Nr. 2).
3. Für die Prüfung, ob die Grenzen billigen Ermessens eingehalten sind und damit keine unterschiedliche Behandlung iSv. § 2 Abs. 1 BeschFG vorliegt, ist der Umfang der vom Lehrer außerhalb der Unterrichtserteilung zu leistenden Tätigkeiten von entscheidender Bedeutung. Im Urteil vom 20. November 1996 (BAGE aaO) hat der Senat angenommen, bei der Teilnahme an einer einwöchigen Klassenreise sei die relative Mehrbelastung einer Lehrerin mit 20/26 Unterrichtsstunden je Woche nicht so schwerwiegend, daß darin eine Ungleichbehandlung iSd. § 2 Abs. 1 BeschFG zu sehen sei. Die Mehrbelastung halte sich für die Dauer einer Woche im Bereich von 25 % und sei auf das gesamte Jahr bezogen kaum meßbar.
Hiermit wird dem Verbot einer unterschiedlichen Behandlung wegen der Teilzeitarbeit nach § 2 Abs. 1 BeschFG nicht hinreichend Rechnung getragen. Es wird nicht genügend berücksichtigt, daß Lehrkräfte während der Teilnahme an einer Klassenfahrt mit Schülern zu arbeiten und diese zu betreuen haben. Lehrkräfte erfüllen hier im Zusammensein mit den Schülern ihren pädagogischen Auftrag unmittelbar. In zeitlicher Hinsicht sind die Lehrkräfte praktisch während der gesamten Dauer der Klassenfahrt mit Betreuungs- und Aufsichtsarbeiten beschäftigt. Hierin liegt ein wesentlicher Unterschied zu den sonstigen Verpflichtungen außerhalb der Unterrichtserteilung. Die Belastung und Verantwortung der Lehrkräfte während einer Klassenfahrt gebietet es, teilzeitbeschäftigte Lehrkräfte für die Dauer der Teilnahme an der Klassenfahrt wie Vollzeitbeschäftigte zu vergüten. Ordnet der Arbeitgeber die Teilnahme einer teilzeitbeschäftigten Lehrkraft an einer Klassenfahrt an, so entspricht diese Anordnung bei einer mindestens ganztägigen Klassenfahrt nur dann billigem Ermessen iSv. § 315 Abs. 1 BGB, wenn die teilzeitbeschäftigte Lehrkraft an diesem Tag wie eine vollzeitbeschäftigte Lehrkraft vergütet wird. Dies gilt unabhängig davon, ob die Anordnung auf Wunsch oder gegen den Willen des Lehrers erfolgt. Mit dieser Regelung wird das Verbot der unterschiedlichen Behandlung wegen Teilzeitarbeit wirksam zur Geltung gebracht. Zugleich wird hiermit für jeglichen Umfang von Teilzeitarbeit eine klare handhabbare Vergütungsregelung gewährleistet. An der teilweise abweichenden Auffassung im Urteil vom 20. November 1996 (BAGE aaO) hält der Senat nicht fest.
4. Der Kläger ist daher für die Dauer der Teilnahme an der Klassenfahrt vom 1. bis zum 6. Mai 1995 wie eine Vollzeitkraft zu vergüten. Die Vergütungshöhe, die dem Kläger für diese Zeit zuzusprechen ist, kann jedoch auf Grund der getroffenen Feststellungen des Landesarbeitsgerichts nicht genau berechnet werden. Die vom Kläger angegebenen Berechnungen sind in Ermangelung ausreichender tatsächlicher Grundlagen nicht nachvollziehbar. Das Urteil des Landesarbeitsgerichts war daher insoweit aufzuheben und die Sache an das Landesarbeitsgericht zur anderweiten Verhandlung und Entscheidung zurückzuverweisen.
IV. Die zulässige Anschlußrevision des beklagten Landes ist begründet. Für die Berechnung der Höhe der Mehrarbeitsvergütung, die dem Kläger für die Monate Mai 1995 bis Januar 1996 ohne Juli 1995 zusteht, fehlen hinreichende tatsächliche Feststellungen des Landesarbeitsgerichts.
1. Entgegen der Auffassung des beklagten Landes steht die Rechtskraft des Urteils des Landesarbeitsgerichts Schleswig-Holstein vom 4. Dezember 1996 (– 2 Sa 358/96 –) der vom Kläger begehrten Mehrarbeitsvergütung für die Zeit von Mai 1995 bis Januar 1996 nicht entgegen. Mit der Abweisung seiner Feststellungsklage und seiner hilfsweise erhobenen Leistungsklage steht gem. § 322 ZPO fest, daß die regelmäßige Unterrichtsverpflichtung des Klägers nicht 15/27 Unterrichtsstunden betragen hat und das beklagte Land auch nicht verpflichtet war, den Arbeitsvertrag rückwirkend um sechs Unterrichtsstunden aufzustocken. Im anhängigen Rechtsstreit begehrt der Kläger die Zahlung einer Vergütung für geleistete Mehrarbeit nach § 34 Abs. 1 BAT. Gegenstand des Rechtsstreits ist damit gerade nicht die Frage, wie hoch die regelmäßige Unterrichtsstundenzahl ist, sondern lediglich die Vergütung unstreitig geleisteter Mehrarbeitsstunden.
2. Bei der Berechnung der Mehrarbeitsvergütung für die in der Zeit von Mai 1995 bis Januar 1996 geleisteten zusätzlichen Unterrichtsstunden hat der Kläger allerdings die in § 34 Abs. 1 BAT vorgegebene Berechnungsformel nicht beachtet. In Ermangelung tatsächlicher Feststellungen des Landesarbeitsgerichts für die Berechnung der dem Kläger zustehenden Mehrarbeitsvergütung kann der Senat keine eigene Entscheidung in der Sache treffen. Die Sache ist daher an das Landesarbeitsgericht zur anderweiten Verhandlung und Entscheidung zurückzuverweisen. Den Parteien ist dabei Gelegenheit zu geben, die tatsächlichen Grundlagen der Vergütung darzulegen.
Bei der Bestimmung des Fälligkeitszeitpunktes und damit des Eintritts des Verzuges ist § 36 Abs. 1 und 2 BAT zu beachten.
Unterschriften
Müller-Glöge, Kreft, Linck, Mandrossa, Bull
Veröffentlichung
Veröffentlicht am 22.08.2001 durch Metze, Urkundsbeamter der Geschäftsstelle
Fundstellen
Haufe-Index 676216 |
BAGE, 368 |
BB 2002, 632 |
ARST 2002, 145 |
FA 2002, 152 |
JR 2003, 44 |
ZTR 2002, 228 |
AP, 0 |
EzA-SD 2002, 6 |
MDR 2002, 461 |
PersR 2003, 47 |
PersV 2002, 570 |
RiA 2002, 270 |
ZfPR 2002, 114 |
AUR 2002, 117 |
SchuR 2002, 197 |
SPA 2002, 5 |