Entscheidungsstichwort (Thema)
Altersteilzeit. Insolvenz. Organhaftung
Leitsatz (redaktionell)
Die Verpflichtung zur Absicherung von Wertguthaben in der Altersteilzeit nach § 8a Abs. 1 AltTZG a.F. ist Schutzgesetz i.S.v. § 823 Abs. 2 BGB gegenüber dem Arbeitgeber, ermöglicht aber keine Durchgriffshaftung auf Organe der juristischen Person.
Normenkette
GG Art. 103; AktG §§ 1, 78; AltTZG i.d.F. vom 23. Dezember 2003 a.F. § 8a; AltTZG § 2; AltTZG § 6; BGB §§ 164, 241, 254, 273, 278, 280, 298, 311, 611, 615, 823, 826; InsO i.d.F. vom 19. Juli 1996 § 108; OWiG § 9; SGB IV i.d.F. vom 24. Juli 2003 a.F. § 7; SGB IV i.d.F. vom 24. Juli 2003 a.F. § 7d; SGB IV i.d.F. vom 21. Dezember 2008 § 7e; SGB IV i.d.F. vom 12. November 2009 § 7b; SGB IV i.d.F. vom 12. November 2009 § 7e; StGB §§ 14, 263, 266; ZPO §§ 253, 256, 559
Verfahrensgang
Tenor
Die Revision des Klägers gegen das Urteil des Hessischen Landesarbeitsgerichts vom 26. September 2008 – 10 Sa 295/08 – wird zurückgewiesen.
Der Kläger hat die Kosten des Revisionsverfahrens zu tragen.
Von Rechts wegen!
Tatbestand
Rz. 1
Die Parteien streiten über die persönliche Haftung des Beklagten für ein nicht gesichertes Wertguthaben aus einem Altersteilzeitarbeitsvertrag.
Rz. 2
Der 1947 geborene Kläger war seit 1997 Montageleiter bei der E… AG (Arbeitgeberin). Er war zuletzt über zehn Jahre Mitglied des Aufsichtsrats der Arbeitgeberin. Der Beklagte gehörte deren Vorstand an.
Rz. 3
Der Kläger und die Arbeitgeberin schlossen unter dem 30. Dezember 2005 einen Altersteilzeitarbeitsvertrag, der für die Arbeitgeberin vom Beklagten unterzeichnet wurde. Der Vertrag sah vor, dass das Arbeitsverhältnis ab Januar 2006 als Altersteilzeitarbeitsverhältnis im Blockmodell gegen ein Altersteilzeitentgelt von monatlich 2.295,00 Euro fortgesetzt werden sollte. Die Arbeitsphase sollte von Januar 2006 bis Januar 2008 dauern, die Freistellungsphase von Februar 2008 bis Februar 2010. § 13 des Altersteilzeitarbeitsvertrags regelt die Insolvenzsicherung. Die Bestimmung lautet auszugsweise:
“Der Arbeitgeber schließt mit der Dresdner Bank einen Avalkreditrahmenvertrag zur Absicherung der Ansprüche des Arbeitnehmers aus der Altersteilzeitvereinbarung. Von dem Bürgschaftsvertrag werden die noch ausstehenden Entgeltansprüche des Arbeitnehmers aus der Arbeitsphase im Blockmodell erfasst. Hierzu rechnen auch die auf diese Lohnansprüche entfallenden Arbeitgeberanteile an den Beiträgen zur Sozialversicherung sowie nicht ausgezahlte, anteilige Sonderzahlungen zur Finanzierung des Aufstockungsbetrages auf einem Langbetrag, auf einem Langzeitkonto aufgesparte, noch nicht verbrauchte Eigenanteile des Arbeitnehmers und nicht ausgezahlte Urlaubsvergütungen.”
Rz. 4
Der Kläger forderte die Arbeitgeberin im März 2007 auf, ihm die von § 13 des Altersteilzeitarbeitsvertrags vorgesehene Bürgschaft bis Mitte März 2007 zur Verfügung zu stellen. Der Beklagte teilte dem Kläger für die Arbeitgeberin unter dem 19. März 2007 mit, die Arbeitgeberin habe sich mit der Dresdner Bank in Verbindung gesetzt, um die Bürgschaft zu erhalten. Die Bank habe den Antrag abgelehnt. Die Arbeitgeberin bemühe sich um die Bürgschaft eines anderen Kreditinstituts. Der Beklagte schlug für die Arbeitgeberin vor, dem Kläger Büromöbel sowie Werkzeuge und Maschinen zur Sicherung zu übereignen, bis eine Bürgschaft erteilt werde. Der Kläger lehnte diesen Vorschlag ab.
Rz. 5
Über das Vermögen der Arbeitgeberin wurde am 1. Juni 2007 das Insolvenzverfahren eröffnet. Der Insolvenzverwalter kündigte das Arbeitsverhältnis des Klägers zum 31. Oktober 2007.
Rz. 6
Der Kläger hat behauptet, der Beklagte habe als Vorstand der Arbeitgeberin persönlich und vorsätzlich die Insolvenzsicherung des Wertguthabens unterlassen. Er habe seit dem Abschluss des Altersteilzeitarbeitsvertrags regelmäßig bei der Buchhaltung der Arbeitgeberin nach der Absicherung gefragt. Der Beklagte habe nach einiger Zeit selbst geantwortet, “es sei alles fertig, es müsse nur noch zur Bank gebracht werden”. Der Kläger habe immer wieder beim Beklagten nachgefragt. Er sei mit den Worten vertröstet worden: “Ja, ja, muss ich noch machen.” Das angebotene Sicherungseigentum habe der Kläger abgelehnt, weil er die Sachen nicht habe verwenden oder lagern können, sie nicht dem Beklagten gehört hätten und er Zweifel an der Rechtslage gehabt habe. Der Kläger ist der Ansicht, § 8a AltTZG in der vom 1. Juli 2004 bis 31. Dezember 2008 geltenden Fassung vom 23. Dezember 2003 (aF) sei auch gegenüber organschaftlichen Vertretern einer juristischen Person Schutzgesetz iSv. § 823 Abs. 2 BGB.
Rz. 7
Der Kläger hat zuletzt beantragt
festzustellen, dass der Beklagte verpflichtet ist, ihm allen Schaden zu ersetzen, den er daraus erleidet, dass der Beklagte entgegen der vertraglichen Verpflichtung keine Insolvenzsicherung in Form eines Avalkreditrahmenvertrags zur Absicherung seiner Ansprüche aus der Altersteilzeitvereinbarung zwischen dem Kläger und der E… AG vom 30. Dezember 2005 abgeschlossen hat;
hilfsweise den Beklagten zu verurteilen, an ihn 9.180,00 Euro nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 5. September 2007 zu zahlen.
Rz. 8
Der Beklagte hat beantragt, die Klage abzuweisen. Er meint, § 8a AltTZG aF sei kein Schutzgesetz iSv. § 823 Abs. 2 BGB. Die Vorschrift enthalte ein in sich geschlossenes Sanktionssystem und keine Grundlage für eine persönliche Haftung der Organmitglieder. Der Kläger hätte als Aufsichtsratsmitglied bei Pflichtverletzungen des Vorstands eingreifen müssen. Ihn treffe ein Mitverschulden, weil er das Verfahren des § 8a AltTZG aF nicht eingehalten habe. Der Kläger habe jedenfalls seine Schadensminderungspflicht verletzt, weil er die angebotenen Sicherungsübereignungen abgelehnt habe.
Rz. 9
Das Arbeitsgericht hat die Klage abgewiesen. Das Landesarbeitsgericht hat die Berufung des Klägers zurückgewiesen. Mit der vom Landesarbeitsgericht zugelassenen Revision verfolgt der Kläger seine Klageanträge weiter.
Entscheidungsgründe
Rz. 10
Die Revision ist unbegründet. Die Klage bleibt in Haupt- und Hilfsantrag erfolglos.
Rz. 11
A. Die vorrangig verfolgte Feststellungsklage ist unbegründet.
Rz. 12
I. Sie ist zulässig.
Rz. 13
1. Der Feststellungsantrag ist hinreichend bestimmt iSv. § 253 Abs. 2 Nr. 2 ZPO. Der Kläger will festgestellt wissen, dass der Beklagte verpflichtet ist, allen Schaden zu ersetzen, den er wegen der unterbliebenen Insolvenzsicherung erleidet.
Rz. 14
a) Die Verpflichtung zur Insolvenzsicherung nach § 8a AltTZG aF betrifft nur das erarbeitete, noch nicht ausgezahlte Bruttoentgelt. Eine “Wertguthabenvereinbarung” liegt nach § 7b Nr. 3 SGB IV ua. dann vor, wenn Arbeitsentgelt in das Wertguthaben eingebracht wird, um es für Zeiten der Freistellung von der Arbeitsleistung oder der Verringerung der vertraglich vereinbarten Arbeitszeit zu entnehmen. In einem Altersteilzeitarbeitsverhältnis, das im Blockmodell durchgeführt wird, ist das Wertguthaben das während der Arbeitsphase nicht ausgezahlte Bruttoarbeitsentgelt (Senat 16. August 2005 – 9 AZR 79/05 – zu A I 2 der Gründe, AP TVG § 1 Altersteilzeit Nr. 24 = EzA BGB 2002 § 823 Nr. 3). Das Wertguthaben iSv. § 7b Nr. 3 SGB IV umfasst zwar die Arbeitgeberanteile am Gesamtsozialversicherungsbeitrag, nicht aber die künftigen Aufstockungsleistungen (vgl. zB Kleingers Der gesetzliche Insolvenzschutz von Arbeitszeitwertguthaben und die Haftung von Arbeitgeberrepräsentanten gegenüber Arbeitnehmern S. 159 f.; ErfK/Rolfs 10. Aufl. § 8a AltTZG Rn. 4).
Rz. 15
b) Die Verpflichtung in § 13 des Altersteilzeitarbeitsvertrags geht darüber hinaus. Der Bürgschaftsvertrag, zu dessen Abschluss § 13 des Altersteilzeitarbeitsvertrags die Arbeitgeberin verpflichtet, soll auch nicht ausgezahlte, anteilige Sonderzahlungen zur Finanzierung des Aufstockungsbetrags sichern.
Rz. 16
2. Das nach § 256 Abs. 1 ZPO erforderliche besondere Feststellungsinteresse besteht.
Rz. 17
a) Für eine Klage auf Feststellung der deliktischen Verpflichtung eines Schädigers ist schon dann ein Feststellungsinteresse anzunehmen, wenn der Schadenseintritt möglich ist, auch wenn Art und Umfang des Schadens sowie der Zeitpunkt seines Eintritts noch unsicher sind. Eine gewisse Wahrscheinlichkeit des Schadenseintritts genügt (Senat 13. Februar 2007 – 9 AZR 207/06 – Rn. 12, BAGE 121, 182).
Rz. 18
b) Diese Erfordernisse sind gewahrt. Vor dem Ende des Insolvenzverfahrens steht nicht fest, in welcher Höhe Ansprüche des Klägers erfüllt werden. Das vor Insolvenzeröffnung erarbeitete Wertguthaben wird nach § 108 Abs. 2 InsO in der bis 30. Juni 2007 geltenden Fassung vom 19. Juli 1996 nur als Insolvenzforderung berichtigt (vgl. Senat 13. Februar 2007 – 9 AZR 207/06 – Rn. 12, BAGE 121, 182).
Rz. 19
II. Die Feststellungsklage ist unbegründet. Der Beklagte haftet als früheres Vorstandsmitglied der Arbeitgeberin nicht für die unterbliebene Insolvenzsicherung.
Rz. 20
1. Mitglieder des Vorstands einer Aktiengesellschaft haften grundsätzlich nicht persönlich. Die Haftung für Verbindlichkeiten der Gesellschaft ist nach § 1 Abs. 1 Satz 2 AktG auf das Gesellschaftsvermögen beschränkt. Vorstandsmitglieder einer Aktiengesellschaft trifft nur ausnahmsweise eine Eigenhaftung, wenn es einen besonderen Haftungsgrund gibt (st. Rspr. für Organvertreter, vgl. für GmbH-Geschäftsführer zB Senat 21. November 2006 – 9 AZR 206/06 – Rn. 21 mwN, AP ATG § 8a Nr. 3 = EzA BGB 2002 § 823 Nr. 5; BAG 24. November 2005 – 8 AZR 1/05 – Rn. 20, EzA BGB 2002 § 611 Arbeitgeberhaftung Nr. 2).
Rz. 21
2. Im Streitfall besteht kein solcher besonderer Haftungsgrund.
Rz. 22
a) Der Kläger hat keinen vertraglichen Anspruch gegen den Beklagten.
Rz. 23
aa) Ein Anspruch aufgrund ausdrücklicher oder konkludenter vertraglicher Vereinbarung scheidet aus. Der Kläger beruft sich nicht darauf, der Beklagte selbst habe ihm gegenüber erklärt oder zumindest den Anschein erweckt, er hafte abweichend von der gesetzlichen Haftungsbeschränkung in § 1 Abs. 1 Satz 2 AktG persönlich für Verbindlichkeiten aus dem Altersteilzeitarbeitsverhältnis (vgl. nur Senat 13. Februar 2007 – 9 AZR 207/06 – Rn. 14, BAGE 121, 182). Der Beklagte unterzeichnete den Altersteilzeitarbeitsvertrag vom 30. Dezember 2005 selbst. Er handelte jedoch in seiner Funktion als Vorstandsmitglied nur als gesetzlicher Vertreter der Arbeitgeberin (§ 78 Abs. 1 AktG in der bis 31. Oktober 2008 geltenden Fassung vom 6. September 1965 [wortgleich mit § 78 Abs. 1 Satz 1 AktG idF vom 23. Oktober 2008], § 164 Abs. 1 BGB).
Rz. 24
bb) Der Beklagte haftet nicht persönlich aufgrund einer Nebenpflichtverletzung aus § 280 Abs. 1, § 241 Abs. 2, § 311 Abs. 3 BGB.
Rz. 25
(1) Werden Vertragsverhandlungen von einem Vertreter geführt, richten sich Schadensersatzansprüche wegen Verschuldens bei den Vertragsverhandlungen nach §§ 164, 278 BGB regelmäßig gegen den Vertretenen und nicht gegen den Vertreter. Vertreter haften grundsätzlich nur aus Delikt (Senat 21. November 2006 – 9 AZR 206/06 – Rn. 21 mwN, AP ATG § 8a Nr. 3 = EzA BGB 2002 § 823 Nr. 5). Ein Vertreter haftet lediglich ausnahmsweise persönlich wegen eines Verschuldens bei den Vertragsverhandlungen, wenn er dem Vertragsgegenstand besonders nahesteht und bei wirtschaftlicher Betrachtung gewissermaßen in eigener Sache handelt oder er gegenüber dem Verhandlungspartner in besonderem Maß persönliches Vertrauen in Anspruch genommen und damit die Vertragsverhandlungen beeinflusst hat (Senat 21. November 2006 – 9 AZR 206/06 – Rn. 22 mwN, aaO).
Rz. 26
(2) Der Kläger behauptet keine derartigen außergewöhnlichen Umstände. Eine vertragliche Eigenhaftung des Beklagten käme selbst dann nicht in Betracht, wenn der Kläger im Zuge des Abschlusses des Altersteilzeitarbeitsvertrags im Dezember 2005 nicht ausreichend deutlich über die wirtschaftliche Situation der Arbeitgeberin aufgeklärt worden sein sollte. Eine Schadensersatzpflicht träfe nicht den Beklagten, sondern die von ihm vertretene Arbeitgeberin. Der Kläger hat nicht behauptet, der Beklagte habe in besonderem Maß Vertrauen für sich in Anspruch genommen und dadurch die Verhandlungen über den Altersteilzeitarbeitsvertrag oder den Vertragsschluss erheblich beeinflusst (vgl. Senat 13. Februar 2007 – 9 AZR 207/06 – Rn. 15, BAGE 121, 182). Er hat die Umstände des Vertragsschlusses nicht vorgetragen und kein besonderes wirtschaftliches Eigeninteresse des Beklagten am Vertragsschluss behauptet.
Rz. 27
b) Der Beklagte haftet nicht deliktisch für die unterbliebene Sicherung des Wertguthabens und der anteiligen Sonderzahlungen.
Rz. 28
aa) Der Kläger stützt sich nicht auf Tatsachen, die auf einen zumindest bedingten Vorsatz des Beklagten für eine sittenwidrige Schädigung nach § 826 BGB hindeuten (zu den Voraussetzungen des § 826 BGB näher Senat 21. November 2006 – 9 AZR 206/06 – Rn. 24 ff., AP ATG § 8a Nr. 3 = EzA BGB 2002 § 823 Nr. 5).
Rz. 29
bb) Eine Haftung aus § 823 Abs. 1 BGB kommt nicht in Betracht. Vermögen und Wertguthaben sind keine sonstigen Rechte iSv. § 823 Abs. 1 BGB (st. Rspr. für Wertguthaben, vgl. zB Senat 21. November 2006 – 9 AZR 206/06 – Rn. 27 ff., AP ATG § 8a Nr. 3 = EzA BGB 2002 § 823 Nr. 5; grundlegend 16. August 2005 – 9 AZR 79/05 – zu B III 1 der Gründe, AP TVG § 1 Altersteilzeit Nr. 24 = EzA BGB 2002 § 823 Nr. 3).
Rz. 30
cc) Der Beklagte hat kein Schutzgesetz iSv. § 823 Abs. 2 BGB verletzt.
Rz. 31
(1) Der Kläger beruft sich nicht auf Handlungen des Beklagten, die die Straftatbestände des Betrugs oder der Untreue ausfüllen. Er hat auch keine Tatsachen vorgetragen, die darauf schließen lassen, dass einer der beiden Straftatbestände erfüllt ist. Der Beklagte haftet deshalb nicht aus § 823 Abs. 2 BGB iVm. § 263 Abs. 1 oder § 266 Abs. 1 StGB (zu den Voraussetzungen einer solchen Haftung zB Senat 21. November 2006 – 9 AZR 206/06 – Rn. 31 ff. und 36 ff., AP ATG § 8a Nr. 3 = EzA BGB 2002 § 823 Nr. 5).
Rz. 32
(a) Der Kläger hat keine Täuschungshandlung iSv. § 263 Abs. 1 StGB dargelegt, die dem Beklagten zuzurechnen wäre.
Rz. 33
(b) Auch die Voraussetzungen der Untreue in der Ausprägung des sog. Treubruchstatbestands (§ 266 Abs. 1 2. Alt. StGB) sind nach dem Vortrag des Klägers nicht erfüllt.
Rz. 34
(aa) Der Treubruchstatbestand knüpft nicht an eine formale Stellung des Täters zu dem betroffenen Vermögen, sondern an seine tatsächliche Einwirkungsmacht an, wenn ihr ein besonders schützenswertes Vertrauen in die Wahrnehmung fremder Vermögensinteressen zugrunde liegt. Die nötige Vermögensbetreuungspflicht verlangt eine besonders qualifizierte Pflichtenstellung zu dem fremden Vermögen, die über allgemeine vertragliche Sorgfalts- und Rücksichtnahmepflichten und allein tatsächliche Einwirkungsmöglichkeiten hinausgeht. Die Vermögensbetreuung darf sich nicht nur als “beiläufige” Pflicht darstellen. Sie muss idR Geschäftsbesorgungscharakter haben (vgl. nur Fischer StGB 57. Aufl. § 266 Rn. 33, 36 und 38 mwN).
Rz. 35
(bb) Der Senat kann unterstellen, dass die Verpflichtung des Arbeitgebers aus § 8a Abs. 1 Satz 1 AltTZG aF, das Wertguthaben mit der ersten Gutschrift in geeigneter Weise gegen das Risiko seiner Zahlungsunfähigkeit abzusichern, eine gesetzlich angeordnete treuhänderische Geschäftsbesorgungspflicht ist (dagegen Rolfs NZS 2004, 561, 567; Schaub/Vogelsang ArbR-Hdb. 13. Aufl. § 81 Rn. 11; Ulbrich Die Pflicht zur Insolvenzsicherung von Arbeitszeitkonten (Zeitwertkonten) S. 122; dafür Kleingers S. 169 f., sofern der Arbeitgeber das Sicherungsmodell bestimmen kann).
Rz. 36
(cc) Tatsachen, die im objektiven Tatbestand auf eine von schützenswertem Vertrauen getragene tatsächliche Einwirkungsmöglichkeit des Beklagten und im subjektiven Tatbestand auf einen zumindest bedingten Vorsatz seinerseits schließen lassen, sind nicht festgestellt. Die unangegriffenen Feststellungen des Landesarbeitsgerichts sind für den Senat bindend (§ 559 Abs. 2 ZPO).
Rz. 37
(aaa) Der Kläger hat in objektiver Hinsicht nicht vorgetragen, dass der Beklagte trotz der wirtschaftlich angespannten Situation der Arbeitgeberin tatsächlich imstande war, auf die angestrebte Bankbürgschaft hinzuwirken. Dem Kläger wäre ein solches Vorbringen als Aufsichtsratsmitglied möglich gewesen. Der Kläger hat ferner keine besonderen vertrauensbegründenden Umstände im Verhältnis zum Beklagten geltend gemacht.
Rz. 38
(bbb) Auch der subjektive Tatbestand der Untreue in der Ausprägung des Treubruchstatbestands ist nicht erfüllt.
Rz. 39
(aaaa) Der Eventualvorsatz muss die Pflichtenstellung des Täters, die bestehende Vermögensbetreuungspflicht und die Vermögensschädigung oder die schadensgleiche konkrete Vermögensgefährdung umfassen (vgl. etwa Fischer § 266 Rn. 171 mwN). Der Handelnde muss die konkrete Gefahr erkannt und ihre Realisierung zudem gebilligt haben, sei es auch nur in der Form, dass er sich mit dem unerwünschten Erfolgseintritt abfindet (vgl. BGH 2. April 2008 – 5 StR 354/07 – Rn. 31, BGHSt 52, 182, sog. kognitives und voluntatives Element des bedingten Vorsatzes im Fall des Treubruchstatbestands).
Rz. 40
(bbbb) Der Kläger hat nicht vorgebracht, dass der Beklagte die Möglichkeit der Schädigung oder konkreten Gefährdung seines Vermögens erkannt habe. Er hat nicht dargelegt, ab welchem Zeitpunkt die Insolvenz und damit eine konkrete Vermögensgefährdung aus seiner Sicht drohte. Solange der Beklagte nicht erkannte, dass dem Kläger ein Schaden entstehen konnte, kam bedingt vorsätzliches Handeln schon aus sog. kognitiven Gründen nicht in Betracht (vgl. zu der für den Treubruchstatbestand aus Gründen des Analogieverbots in Art. 103 Abs. 2 GG notwendigen Abgrenzung der konkreten schadensgleichen Vermögensgefährdung von der bloßen abstrakten Gefährdungslage und zum entsprechenden bedingten Vorsatz BVerfG 10. März 2009 – 2 BvR 1980/07 – Rn. 23 ff., 28 ff. und 41, NJW 2009, 2370). Der Beklagte nahm die konkrete Vermögensgefährdung für den Fall ihres Eintritts erst recht nicht billigend in Kauf (sog. voluntatives Element des bedingten Vorsatzes). Dagegen sprechen indiziell ua. die nach Vertragsschluss angebotenen Sicherungsübereignungen.
Rz. 41
(2) Der Beklagte haftet schließlich nicht aus § 823 Abs. 2 BGB iVm. § 8a Abs. 1 Satz 1 AltTZG aF, obwohl die Arbeitgeberin des Klägers die gebotene Insolvenzsicherung unterließ. Nach § 8a Abs. 1 AltTZG aF war der Arbeitgeber verpflichtet, das Wertguthaben einschließlich des darauf entfallenden Arbeitgeberanteils am Gesamtsozialversicherungsbeitrag mit der ersten Gutschrift in geeigneter Weise gegen das Risiko seiner Zahlungsunfähigkeit abzusichern, wenn eine Vereinbarung über die Altersteilzeitarbeit iSv. § 2 Abs. 2 AltTZG zum Aufbau eines Wertguthabens führte, das den Betrag des Dreifachen des Regelarbeitsentgelts nach § 6 Abs. 1 AltTZG einschließlich des darauf entfallenden Arbeitgeberanteils am Gesamtsozialversicherungsbeitrag überstieg.
Rz. 42
(a) Auf den Streitfall ist § 8a AltTZG aF anzuwenden. Maßgeblicher Zeitpunkt ist der Abschluss des Altersteilzeitarbeitsvertrags am 30. Dezember 2005. Zu diesem Zeitpunkt galt § 8a AltTZG aF.
Rz. 43
(b) § 8a AltTZG aF ist kein besonderer Haftungsgrund für die sog. Durchgriffshaftung des Vorstandsmitglieds einer Aktiengesellschaft.
Rz. 44
(aa) Der durch das Dritte Gesetz für moderne Dienstleistungen am Arbeitsmarkt vom 23. Dezember 2003 (BGBl. I S. 2848) mit Wirkung vom 1. Juli 2004 in das Altersteilzeitgesetz eingefügte § 8a AltTZG aF ging über § 7d Abs. 1 SGB IV idF vom 24. Juli 2003 (aF) hinaus.
Rz. 45
(aaa) § 8a AltTZG aF begründete eine unmittelbare Verpflichtung des Arbeitgebers, das Wertguthaben gegen seine Zahlungsunfähigkeit abzusichern (Senat 21. November 2006 – 9 AZR 206/06 – Rn. 43, AP ATG § 8a Nr. 3 = EzA BGB 2002 § 823 Nr. 5; 13. Dezember 2005 – 9 AZR 436/04 – Rn. 47, BAGE 116, 293).
Rz. 46
(bbb) § 7d Abs. 1 SGB IV aF bestimmte im Unterschied dazu nur, dass die Vertragsparteien unter bestimmten Voraussetzungen im Rahmen ihrer Vereinbarungen nach § 7 Abs. 1a SGB IV aF Vorkehrungen trafen, die der Erfüllung der Wertguthaben einschließlich des auf sie entfallenden Arbeitgeberanteils am Gesamtsozialversicherungsbeitrag bei Zahlungsunfähigkeit des Arbeitgebers dienten. Die Pflicht zur Sicherung des Wertguthabens wurde damit beiden Vertragsparteien und nicht nur dem Arbeitgeber auferlegt. Der Senat hat daraus geschlossen, dass § 7d Abs. 1 SGB IV aF die Verantwortung für den Insolvenzschutz nicht klar einem bestimmten Adressaten zuweise. Eine individuelle Haftung des organschaftlichen Vertreters scheide aus. § 7d Abs. 1 SGB IV aF sei kein Schutzgesetz, weil auch der Arbeitnehmer verpflichtet sei, an seinem Schutz mitzuwirken (vgl. zuletzt Senat 13. Februar 2007 – 9 AZR 207/06 – Rn. 19 f., BAGE 121, 182; grundlegend 13. Dezember 2005 – 9 AZR 436/04 – Rn. 43 und 45, BAGE 116, 293; ablehnend Schlegel jurisPR-SozR 7/2007 Anm. 3 zu C; derselbe in Küttner Personalbuch 2009 Wertguthaben/Zeitguthaben Rn. 31).
Rz. 47
(bb) § 8a Abs. 1 AltTZG aF ist im Verhältnis zum Arbeitgeber Schutzgesetz. Die Vorschrift begründet jedoch keine sog. Durchgriffshaftung von gesetzlichen Vertretern juristischer Personen. Für organschaftliche Vertreter fehlt der erforderliche besondere Haftungsgrund. § 8a Abs. 1 AltTZG aF ist ihnen gegenüber kein Schutzgesetz. Die gesetzlichen Vertreter sind keine Normadressaten (ebenso zB Hamann jurisPR-ArbR 14/2007 Anm. 1 zu D; Podewin RdA 2005, 295, 300; ErfK/Rolfs 10. Aufl. § 8a AltTZG Rn. 8; HWK/Stindt/Nimscholz 3. Aufl. § 8a AltTZG Rn. 7; Schaub/Vogelsang § 81 Rn. 11; aA etwa Küttner/Kreitner Personalbuch 2009 Altersteilzeit Rn. 15; Zwanziger RdA 2005, 226, 240).
Rz. 48
(aaa) Eine Aktiengesellschaft haftet als Arbeitgeberin für Schäden durch Verstöße gegen gesetzliche Gebote oder Verbote wegen der gesetzlichen Haftungsbeschränkung nur mit ihrem Gesellschaftsvermögen. Eine Haftung ihrer organschaftlichen Vertreter sieht § 1 Abs. 1 Satz 2 AktG nicht vor. Dieses gesellschaftsrechtlich eingeschränkte Haftungssystem kann der Gesetzgeber erweitern. Solche Erweiterungen sind zB die strafrechtlichen und bußgeldrechtlichen Verantwortlichkeiten von vertretungsberechtigten Organen einer juristischen Person oder ihrer Mitglieder nach § 14 Abs. 1 Nr. 1 StGB und § 9 Abs. 1 Nr. 1 OWiG (vgl. Senat 21. November 2006 – 9 AZR 206/06 – Rn. 41, AP ATG § 8a Nr. 3 = EzA BGB 2002 § 823 Nr. 5).
Rz. 49
(bbb) § 8a Abs. 1 AltTZG aF erweiterte die auf das Gesellschaftsvermögen beschränkte Haftung nicht in dieser Weise. Die Norm erlaubte keinen Durchgriff auf organschaftliche Vertreter.
Rz. 50
(aaaa) Der Wortlaut des § 8a Abs. 1 AltTZG aF, der eine Verpflichtung des Arbeitgebers zur Insolvenzsicherung des Wertguthabens begründet, zeigt das gesetzgeberische Ziel, die Rechte des Arbeitnehmers gegenüber dem Arbeitgeber zu stärken. § 8a Abs. 1 AltTZG aF geht mit der Verpflichtung des Arbeitgebers über die zuvor geltende Regelung des § 7d Abs. 1 SGB IV aF hinaus. Der Gesetzeszweck der besonderen Insolvenzsicherung von Wertguthaben im Altersteilzeitgesetz wird von der Begründung des Gesetzentwurfs betont. Für den Bereich der Altersteilzeit sollte im Altersteilzeitgesetz eine spezielle adäquate Insolvenzsicherung gesetzlich vorgeschrieben werden. Bisher sei nicht immer sichergestellt, dass die durch Vorarbeit der Arbeitnehmer in der letzten Phase ihres Erwerbslebens entstandenen Wertguthaben im Insolvenzfall ausreichend geschützt seien (vgl. BT-Drucks. 15/1515 S. 75).
Rz. 51
(bbbb) Das gesetzgeberische Ziel verstärkten Schutzes des Arbeitnehmers in Blockaltersteilzeit gegenüber dem Arbeitgeber zeigt sich auch im Zusammenspiel der in § 8a AltTZG aF getroffenen unterschiedlichen Regelungen. § 8a Abs. 2 AltTZG aF verbietet dem Arbeitgeber die Anrechnung bestimmter Leistungen und bestimmt damit das Ausmaß der Absicherung (BT-Drucks. 15/1515 S. 134 f.). Nach § 8a Abs. 3 Satz 1 AltTZG aF hat der Arbeitgeber dem Arbeitnehmer die zur Sicherung des Wertguthabens ergriffenen Maßnahmen mit der ersten Gutschrift und danach alle sechs Monate in Textform nachzuweisen. Der Arbeitnehmer soll überprüfen können, ob die Angaben des Arbeitgebers richtig sind (BT-Drucks. 15/1515 S. 135). Kommt der Arbeitgeber seiner Verpflichtung nach § 8a Abs. 3 AltTZG aF nicht nach oder sind die nachgewiesenen Maßnahmen nicht geeignet und weist er auf schriftliche Aufforderung des Arbeitnehmers nicht innerhalb eines Monats eine geeignete Insolvenzsicherung in Textform nach, kann der Arbeitnehmer nach § 8a Abs. 4 Satz 1 AltTZG aF verlangen, dass Sicherheit in Höhe des bestehenden Wertguthabens geleistet wird. Dem Arbeitnehmer wird damit ein gesetzlicher Anspruch auf Sicherheitsleistung in Höhe des bestehenden Wertguthabens gegen seinen Arbeitgeber eingeräumt (BT-Drucks. 15/1515 S. 135).
Rz. 52
(cccc) Die gestärkte Stellung des Arbeitnehmers gegenüber dem Arbeitgeber bezieht organschaftliche Vertreter nicht ein. Auf einen Durchgriff lassen auch keine Straftatbestände oder Ordnungswidrigkeitsbestimmungen schließen. Ein solcher klarer gesetzlicher Anhaltspunkt für einen besonderen Haftungsgrund ist unabdingbar, um eine ausnahmsweise Eigenhaftung des Vorstandsmitglieds einer Aktiengesellschaft entgegen der Regel der auf das Gesellschaftsvermögen beschränkten Haftung nach § 1 Abs. 1 Satz 2 AktG zu begründen.
Rz. 53
(dddd) Der Sinn der Insolvenzsicherung reicht nicht aus, um eine persönliche Organvertreterhaftung herzuleiten (aA Zwanziger RdA 2005, 226, 240). Der organschaftliche Vertreter muss als Adressat einer gesetzlich erweiterten Haftung erkennen können, welchem Risiko er persönlich ausgesetzt ist. Das trifft auf die Regelungen in § 8a AltTZG aF nicht zu. Auch die Gesetzesbegründung enthält keinen Hinweis auf eine Eigenhaftung (vgl. Kleingers S. 168).
Rz. 54
(eeee) § 7e Abs. 7 Satz 2 SGB IV in der am 1. Januar 2009 in Kraft getretenen Fassung vom 21. Dezember 2008 und der Folgefassung vom 12. November 2009 zeigt, dass sich der Gesetzgeber des Problems der Durchgriffshaftung bewusst ist. Danach haften die organschaftlichen Vertreter des Arbeitgebers gesamtschuldnerisch für den Schaden der Verringerung oder des Verlusts des Wertguthabens, wenn der Arbeitgeber eine juristische Person oder eine Gesellschaft ohne Rechtspersönlichkeit ist. Nach § 8a Abs. 1 Satz 1 letzter Halbs. AltTZG nF findet § 7e SGB IV in der erstmals am 1. Januar 2009 in Kraft getretenen Fassung vom 21. Dezember 2008 – inzwischen ersetzt durch die am 1. September 2009 in Kraft getretene Fassung vom 12. November 2009 – keine Anwendung. Der Senat braucht hier jedoch nicht darüber zu entscheiden, ob diese Bestimmung nur auf den spezialgesetzlichen Vorrang der Regelungen des § 8a AltTZG nF im Verhältnis des Arbeitnehmers zum Arbeitgeber hinweist oder auch die Durchgriffshaftung des organschaftlichen Vertreters nach § 7e Abs. 7 Satz 2 SGB IV ausschließt. Die in § 7e Abs. 7 Satz 2 SGB IV getroffene Regelung zeigt jedenfalls, dass der Gesetzgeber erst seit 1. Januar 2009 den Regelungswillen für eine Eigenhaftung im allgemeinen Insolvenzschutz für Wertguthaben zum Ausdruck gebracht hat. Das hat das Landesarbeitsgericht zutreffend erkannt.
Rz. 55
(ffff) Arbeitnehmer in Blockaltersteilzeit waren während der Geltung des § 8a AltTZG aF im Störfall der Insolvenz nicht schutzlos. Der Schadensersatzanspruch gegen den Arbeitgeber wegen Verletzung der Insolvenzsicherungspflicht war in der Insolvenz zwar wirtschaftlich ebenso wertlos wie der Anspruch auf Arbeitsentgelt (ErfK/Rolfs § 8a AltTZG Rn. 7; Zwanziger RdA 2005, 226, 240). Arbeitnehmer in Blockaltersteilzeit hatten aber vor Eröffnung des Insolvenzverfahrens nach § 8a Abs. 4 Satz 1 AltTZG aF einen klagbaren Anspruch auf Sicherheitsleistung in Höhe des bestehenden Wertguthabens gegenüber ihrem Arbeitgeber (BT-Drucks. 15/1515 S. 135). Sie hatten außerdem das Recht, ihre Arbeitsleistung nach § 273 Abs. 1 BGB zurückzuhalten und den Arbeitgeber damit in Annahmeverzug zu setzen, § 611 Abs. 1, § 615 Satz 1, § 298 BGB (ebenso ErfK/Rolfs § 8a AltTZG Rn. 7).
Rz. 56
(3) Ein Anspruch des Klägers gegen den Beklagten aus § 823 Abs. 2 BGB iVm. § 8a AltTZG aF kann nicht aus einer Garantenstellung hergeleitet werden. Das gilt selbst dann, wenn der Beklagte als Mitglied des gesetzlichen Vertretungsorgans der Arbeitgeberin Organisations- oder Verkehrssicherungspflichten verletzt haben sollte (vgl. dazu Kleingers S. 109 f.).
Rz. 57
(a) Eine Garantenstellung, die für den organschaftlichen Vertreter eine Handlungspflicht begründet, kommt nur in Betracht, wenn das Unterlassen des Vertreters kausal für die Rechtsgutsverletzung oder den Schadenseintritt ist. Der organschaftliche Vertreter muss zudem in eigener Person alle Voraussetzungen für den deliktischen Haftungstatbestand erfüllen, wenn keine weitergehende Zurechnungsnorm eingreift.
Rz. 58
(b) Diese Erfordernisse sind im Streitfall nicht gewahrt.
Rz. 59
(aa) Der Bundesgerichtshof verlangt für eine deliktische Eigenhaftung des gesetzlichen Vertreters aus dem hier jedenfalls nicht verwirklichten § 823 Abs. 1 BGB die Verantwortung des Vertreters aus der mit seinem Geschäftsbereich verbundenen Garantenpflicht zum Schutz Außenstehender vor Gefährdung oder Verletzung ihrer Schutzgüter. Die Garantenpflicht muss sich gerade auf den Schutz absoluter Rechte iSv. § 823 Abs. 1 BGB beziehen (vgl. zB BGH 12. März 1996 – VI ZR 90/95 – zu II 3 und III der Gründe, NJW 1996, 1535; 12. März 1990 – II ZR 179/89 – zu II 2 der Gründe, BGHZ 110, 323; 5. Dezember 1989 – VI ZR 335/88 – zu II 3a aa der Gründe, BGHZ 109, 297). Besteht eine Garantenpflicht und verletzt das Unterlassen des gesetzlichen Vertreters ein absolutes Recht, erfüllt der organschaftliche Vertreter bei rechtswidrigem und schuldhaftem Verhalten selbst die Tatbestandsmerkmale des § 823 Abs. 1 BGB. § 823 Abs. 1 BGB richtet sich an jedermann.
Rz. 60
(bb) § 823 Abs. 2 BGB wendet sich demgegenüber nicht an jedermann, sondern nur an den, der ein Schutzgesetz verletzt. Soll ein Schutzgesetz verletzt sein, müssen in der Person des organschaftlichen Vertreters der juristischen Person alle Tatbestandsmerkmale erfüllt sein, wenn keine darüber hinausgehende gesetzliche Zurechnungsnorm eingreift. Aus den Entscheidungen des Bundesgerichtshofs vom 5. Dezember 2008 (– V ZR 144/07 – Rn. 12, NJW 2009, 673), 11. Juli 2006 (– VI ZR 340/04 – Rn. 12 f., NJW-RR 2006, 1713) und 21. April 2005 (– III ZR 238/03 – zu II 5 der Gründe, NJW 2005, 2703) ergibt sich nichts anderes. Die Verletzung der dort untersuchten Schutzgesetze war entweder eine Ordnungswidrigkeit oder sie verwirklichte einen Straftatbestand. Zurechnungsnormen waren § 9 Abs. 1 OWiG oder § 14 Abs. 1 Nr. 1 StGB.
Rz. 61
(4) Besondere Umstände, die es im Einzelfall als rechtsmissbräuchlich erscheinen lassen, wenn lediglich die Arbeitgeberin für die unterbliebene Insolvenzsicherung haftet und nicht auch der Beklagte als früheres Vorstandsmitglied der Arbeitgeberin, sind weder dargelegt noch ersichtlich (vgl. zu möglichem Rechtsmissbrauch Senat 13. Dezember 2005 – 9 AZR 436/04 – Rn. 50 mwN, BAGE 116, 293).
Rz. 62
3. Der Senat hat nicht darüber zu entscheiden, ob den Kläger ein Mitverschulden iSv. § 254 Abs. 2 BGB trifft, weil er das von § 8a Abs. 4 AltTZG aF vorgesehene Verfahren nicht eingehalten hat (vgl. dazu Zwanziger RdA 2005, 226, 240). Für eine Eigenhaftung des Beklagten besteht bereits kein besonderer Haftungsgrund.
Rz. 63
B. Der auf eine Schadensersatzzahlung von 9.180,00 Euro gerichtete Hilfsantrag ist aus denselben Gründen in der Sache erfolglos. Es gibt keine Anspruchsgrundlage für einen Schadensersatzanspruch gegen den Beklagten.
Rz. 64
C. Der Kläger hat nach § 97 Abs. 1 ZPO die Kosten seiner erfolglosen Revision zu tragen.
Unterschriften
Düwell, Krasshöfer, Gallner, Furche, Pielenz
Fundstellen
Haufe-Index 2360829 |
BB 2010, 2698 |