Entscheidungsstichwort (Thema)
Vertragsauslegung. Verweisung auf Tarifvertrag
Leitsatz (redaktionell)
Die Vereinbarung eines bezifferten Stundenlohnes geringfügig über dem Tariflohn widerspricht nicht grundsätzlich der arbeitsvertraglichen Verweisung auch auf den Lohntarifvertrag.
Normenkette
BGB §§ 133, 157
Verfahrensgang
Tenor
1. Die Revision der Beklagten gegen das Urteil des Landesarbeitsgerichts Hamm vom 10. September 2014 – 3 Sa 640/14 – wird zurückgewiesen.
2. Die Kosten der Revision trägt die Beklagte; die Kosten der Nebenintervention im Revisionsverfahren trägt der Nebenintervenient.
Tatbestand
Die Parteien streiten über die Anwendung des Lohntarifvertrags für den Einzelhandel Nordrhein-Westfalen (LTV) auf ihr Arbeitsverhältnis sowie daraus resultierende Entgeltdifferenzansprüche des Klägers für den Zeitraum von April bis September 2013.
Der Kläger ist bei der Beklagten, die Möbelhäuser betreibt, aufgrund eines Arbeitsvertrags vom 28. April 1999 seit dem 1. Mai 1999 zunächst als Haustischler und zuletzt als Leiter der Hausmontage beschäftigt. Der Vertrag lautet auszugsweise wie folgt (die unterstrichenen Passagen sind handschriftlich in das Formular eingefügt):
„§ 1 |
Einstellung |
|
1. |
Der/Die Arbeitnehmer/in wird ab 1. Mai 1999 als Haustischler eingestellt. |
|
2. |
Der/Die Arbeitnehmer/in wird als Vollzeitkraft/Teilzeitkraft mit 37,5 Stunden wöchentlich eingestellt. … |
|
3. |
Die Tarifverträge für die Beschäftigten im Einzelhandel des Landes Nordrhein-Westfalen in ihrer jeweils geltenden Fassung und deren Nachfolgeverträge sind Bestandteil dieses Vertrages. |
|
|
… |
§ 4 |
Vergütung |
|
1. |
Gemäß der in § 1 Ziffer 1 genannten Tätigkeit wird der/die Arbeitnehmer/in in die Gehalts-/Lohngruppe … [nicht ausgefüllt] des derzeit geltenden Gehalts-/Lohntarifvertrages für den Einzelhandel eingestuft. |
|
2. |
Das vereinbarte Entgelt beträgt: DM 22,33 Stundenlohn |
|
… |
|
|
4. |
Die über das tarifliche Entgelt hinausgehenden Gehalts-/Lohnbestandteile … können jederzeit unter Einhaltung einer Frist von einem Monat gekürzt oder widerrufen werden. Sie können bei einer Erhöhung der Gehalts-/Lohntarife, bei Aufrücken in eine höhere Gehalts-/Lohngruppe/stufe und bei Höhergruppierungen angerechnet werden.” |
Die Beklagte ist Mitglied des Einzelhandelsverbandes Ostwestfalen-Lippe e.V., der wiederum Mitglied im Einzelhandelsverband Nordrhein-Westfalen e.V. ist. Sie war zunächst Mitglied mit Tarifgebundenheit. Auf ihren Antrag hin führt sie der Verband seit dem 1. November 2004 als Mitglied ohne Tarifgebundenheit „OT-Mitglied”). Die Verbandssatzung sieht eine derartige OT-Mitgliedschaft vor.
Bis zum Wechsel in die OT-Mitgliedschaft wurde der Lohn des Klägers regelmäßig entsprechend den Tarifabschlüssen im Einzelhandel Nordrhein-Westfalen erhöht. Der zu dieser Zeit gültige LTV war zum 31. März 2005 gekündigt.
Im März 2005 schlossen die Parteien eine „Vereinbarung zur Änderung des Arbeitsvertrages”, die auszugsweise wie folgt lautet:
„Die Parteien sind sich darüber einig, dass der zwischen Ihnen bestehende Arbeitsvertrag mit Wirkung ab dem 01.04.2005 wie folgt geändert wird. Die dabei nicht genannten Regelungen gelten weiter. Ebenso bleibt die Dauer der Betriebszugehörigkeit gewahrt
Arbeitszeit
Die wöchentliche Arbeitszeit beträgt 40 Stunden.
Zuschläge
Auf Spätöffnungs- und Mehrarbeitszuschläge besteht kein Anspruch.
Sonderzahlungen
…
Urlaub
…”
Jedenfalls nach Abschluss dieser Vereinbarung gab die Beklagte Tariflohnerhöhungen im Einzelhandel Nordrhein-Westfalen nicht mehr an den Kläger weiter.
Im Jahr 2007 erhöhte die Beklagte die dem Kläger gezahlte Zulage von 150,00 Euro auf 200,00 Euro. Festgehalten ist dies in dem Formular „Personalveränderung”, in dem die Zeile „Zulagen” in der Spalte „bisher” mit 150,– [Euro] und in der Spalte „künftig” mit 200,– [Euro] angegeben ist.
Eine weitere formularmäßig festgehaltene „Personalveränderung” datiert aus dem Jahr 2010. Das Formular ist nahezu vollständig ausgefüllt, die Spalten „bisher” und „künftig” unterscheiden sich jedoch lediglich in den Zeilen „Zulage Sicherheitsbeauftragter” „bisher”: kein Eintrag; „künftig”: 150,– Euro) und in dem in der untersten Zeile zusammengefassten Gesamtbetrag, der dementsprechend „künftig” um 150,00 Euro höher ist.
Mit Schreiben vom 29. Oktober 2013 verlangte der Kläger vergeblich die Zahlung von Entgeltdifferenzen für die Monate April bis September 2013 zwischen der ihm gezahlten Vergütung und den Beträgen aus der Lohngruppe IV, Ausgangslohngruppe III, Lohnstaffel d des zu dieser Zeit geltenden Lohntarifvertrags.
Der Kläger hat die Ansicht vertreten, aufgrund der nach seiner Auffassung zeitdynamischen Verweisungsklausel in § 1 Ziff. 3 des Arbeitsvertrags sei der LTV in seiner jeweiligen Fassung auf das Arbeitsverhältnis anzuwenden. Diese Klausel sei im Änderungsvertrag vom März 2005 erneut vereinbart worden, weshalb sie nicht mehr als Gleichstellungsabrede ausgelegt werden könne. Eine nachfolgende, hiervon abweichende Gehaltsvereinbarung habe es nicht gegeben.
Der Kläger hat zuletzt beantragt,
die Beklagte zu verurteilen, an ihn 4.572,00 Euro brutto zuzüglich Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit 30. Dezember 2013 zu zahlen.
Die Beklagte hat zur Begründung ihres Klageabweisungsantrags die Auffassung vertreten, schon der Arbeitsvertrag verweise hinsichtlich der Entgelthöhe nicht auf die Tarifverträge des Einzelhandels. Es sei vielmehr unter § 4 Ziff. 2 des Arbeitsvertrags ausdrücklich ein konkretes Entgelt vereinbart worden. Jedenfalls liege eine Gleichstellungsabrede vor, die auch nicht geändert worden sei. In der Änderungsvereinbarung aus März 2005 sei die Klausel in § 1 Ziff. 3 des Arbeitsvertrags nicht neu abgeschlossen worden. Mit dem Einleitungssatz hinsichtlich der Weitergeltung von in der Änderungsvereinbarung nicht aufgeführten Regelungsgegenständen habe erkennbar nur erreicht werden sollen, keine redaktionell ganz neu verfassten Arbeitsverträge aufzusetzen. Zudem sei zu diesem Zeitpunkt klar erkennbar gewesen, dass sie sich von den tarifvertraglichen Regelungen zumindest hinsichtlich der Hauptleistungspflichten – wozu neben der ausdrücklich geänderten Arbeitszeit auch das Entgelt gehöre – habe lösen wollen. Im Übrigen seien die danach vom Kläger unterzeichneten „Personalveränderungen” eigenständige Vereinbarungen über die – jeweils zukünftige statische – Höhe des Entgelts, die im Zweifel eine vorherige Vereinbarung abgelöst habe. Letztlich seien Ansprüche des Klägers aufgrund der jahrelang unterbliebenen Geltendmachung und der insoweit anstandslosen Weiterarbeit zumindest verwirkt.
Das Arbeitsgericht hat die Klage abgewiesen. Das Landesarbeitsgericht hat ihr stattgegeben und die Revision zugelassen. Mit ihrer Revision verfolgt die Beklagte ihr Ziel der Klageabweisung weiter. Der dem Rechtsstreit auf Seiten der Beklagten beigetretene Nebenintervenient hat die von ihm zunächst eingelegte Revision zurückgenommen.
Entscheidungsgründe
Die Revision der Beklagten ist nicht begründet. Das Landesarbeitsgericht hat der Klage auf Zahlung der Differenzentgeltansprüche zu Recht stattgegeben.
I. Dem Kläger stehen Differenzentgeltansprüche in Höhe von 4.572,00 Euro brutto aus dem Arbeitsvertrag iVm. § 611 BGB zu. Das hat das Landesarbeitsgericht rechtsfehlerfrei erkannt.
Der Arbeitsvertrag vom 28. April 1999 enthält auch hinsichtlich der Vergütung eine Inbezugnahme auf die jeweiligen (Lohn-)Tarifverträge des Einzelhandels in Nordrhein-Westfalen (1). Die Bezugnahme ist trotz des Endes der im Zeitpunkt des Arbeitsvertragsschlusses bestehenden Tarifgebundenheit der Beklagten wegen der vertraglichen Änderungsvereinbarung aus März 2005 weiterhin zeitdynamisch ausgestaltet (2). Eine weitere wirksame Einigung der Parteien über den Wegfall der Dynamik der Verweisung liegt nicht vor (3). Da schließlich keine Verwirkung eingetreten ist (4), hat der Kläger Anspruch auf das begehrte Differenzentgelt für die Monate April bis September 2013 nebst Zinsen (5).
1. Mit dem Arbeitsvertrag vom 28. April 1999 haben die Parteien den LTV in seiner jeweiligen Fassung vertraglich in Bezug genommen. Die Verweisungsklausel umfasst auch die tariflichen Regelungen zur Lohnhöhe. Das ergibt die Auslegung des Vertrags. Dies hat der Senat in einem von zahlreichen Parallelverfahren für einen fast wortgleichen Arbeitsvertrag angenommen und ausführlich begründet (BAG 21. Oktober 2015 – 4 AZR 649/14 – Rn. 21 bis 31). Dieses Urteil ist in der Revisionsverhandlung mit den Parteien erörtert worden. Der Senat hat danach trotz erneuter Überprüfung keinen Anlass gesehen, von seiner Auffassung Abstand zu nehmen. Im Streitfall ist zwischen den Parteien zwar ein bezifferter Stundenlohn vereinbart worden, der geringfügig über dem Tariflohn lag. Dies widerspricht jedoch nicht der grundsätzlichen Verweisung auch auf den Lohntarifvertrag. Wie das Landesarbeitsgericht angenommen hat, zeigt vor allem die Anrechnungsvereinbarung in § 4 Ziff. 4 des Arbeitsvertrags die Möglichkeit auf, dass trotz einer dynamischen Verweisung auf das „tarifliche Entgelt” die Leistung übertariflicher Lohnbestandteile nicht ausgeschlossen ist, da andernfalls eine individualvertragliche Anrechnungsvereinbarung keinen eigenen Regelungsgehalt hätte. Im Übrigen sind auch im Folgenden jeweils die tariflichen Entgelterhöhungen bis zum Jahr 2004 an den Kläger weitergegeben worden, was ein weiteres Indiz für das Verständnis der Beklagten von der verwandten Regelung ist.
2. Die vertragliche Änderungsvereinbarung der Parteien aus März 2005 hat dazu geführt, dass die Bezugnahme auf den LTV weiterhin dynamisch ausgestaltet ist. Mit dem Änderungsvertrag haben die Parteien noch vor Ablauf der damaligen Geltungsdauer des LTV die Bezugnahmeregelung aus § 1 Ziff. 3 iVm. § 4 Ziff. 2 des Arbeitsvertrags erneuert. Auch dies hat der Senat für eine wortgleiche Vereinbarung in dem oa. Parallelverfahren ausführlich begründet (BAG 21. Oktober 2015 – 4 AZR 649/14 – Rn. 32 bis 40). Nach Erörterung auch dieses Gesichtspunktes in der Revisionsverhandlung hat der Senat trotz erneuter Überprüfung keinen Anlass gesehen, von seiner Auffassung abzuweichen.
3. Entgegen der Auffassung der Revision ist das Landesarbeitsgericht auch rechtsfehlerfrei davon ausgegangen, dass nach der Änderungsvereinbarung aus März 2005 keine eigenständige – abweichende – Entgeltabrede zwischen den Parteien vereinbart worden ist.
a) Das Landesarbeitsgericht hat die zwei vom Kläger unterzeichneten und mit „Personalveränderung” überschriebenen Urkunden nicht als vertragliche Abrede zwischen den Parteien ausgelegt und dies damit begründet, dass hiergegen schon die „Unterschriftsleisten” sprächen, in der die Unterschriften des „bisherigen” und des „künftigen” Vorgesetzten vorgesehen seien, was für eine bloße „Kenntnisnahme” spreche. Hinzu komme die Bezeichnung als „vorläufige Maßnahme” und die in einigen Formularen enthaltenen Rubriken zur Zustimmung des Betriebsrats ua., die Erklärung über die Weitergabe an bestimmte Bereiche sowie die Bezeichnung als „Personalveränderung” unter Angabe der Kostenstelle, was wiederum verdeutliche, dass über die getroffene Maßnahme lediglich informiert werden sollte. Auch der unter „Sonstiges” eingetragene Grund für die genannte Änderung spreche gegen die Annahme einer Willenserklärung des Klägers. Ein Arbeitnehmer müsse die „Personalveränderung” nicht als eine vertragliche Abrede verstehen. Die Beklagte habe auch durch die ausdrücklich als solche bezeichnete „Vereinbarung zur Änderung des Arbeitsvertrages” aus März 2005 deutlich gemacht, wie sie grundsätzlich „Vertragsänderungen” vornehme. Im Übrigen gingen Zweifel am Vorliegen einer Vertragsabrede zu Lasten der Beklagten.
Aber selbst wenn man zu Gunsten der Beklagten unterstellte, es handele sich jeweils um vertragliche Abreden, erstreckten sich die Vereinbarungen jedenfalls nicht auf eine – statisch wirkende – Festschreibung des Entgelts. So enthalte das Dokument vom 21. März 2007 allenfalls eine Einigung über die Erhöhung der dem Kläger bisher gewährten Zulage von 150,00 Euro auf 200,00 Euro. Dasselbe gelte für die Festschreibung einer Zulage als Sicherheitsbeauftragter in der „Personalveränderung” vom 18. Oktober 2010. Es sei jeweils nicht erkennbar, dass die Höhe des Entgelts außerhalb dieser Veränderungen überhaupt Gegenstand einer Abrede gewesen sei.
b) Diese Darlegungen weisen weder hinsichtlich der ersten noch hinsichtlich der selbständig tragenden zweiten Begründung einen entscheidungserheblichen Rechtsfehler auf. Auch die Revision vermag einen solchen nicht zu benennen.
aa) Die Ausführungen des Landesarbeitsgerichts unterliegen nur einer eingeschränkten revisionsrechtlichen Überprüfung.
(1) Die Feststellung, ob eine Willenserklärung vorliegt, ist wie die Auslegung nichttypischer Erklärungen grundsätzlich den Tatsachengerichten übertragen und in der Revisionsinstanz nur eingeschränkt nachprüfbar. Dabei ist die Frage, ob eine Erklärung als Willenserklärung anzusehen ist, nach dem Maßstab des § 133 BGB zu beurteilen. Das Revisionsgericht überprüft, ob die Rechtsvorschriften über die Auslegung von Willenserklärungen und Verträgen (§§ 133, 157 BGB) richtig angewandt sind, ob dabei gegen Denkgesetze und Erfahrungssätze verstoßen und das tatsächliche Vorbringen der Parteien vollständig verwertet oder ob eine gebotene Auslegung völlig unterlassen worden ist (BAG 17. Juni 2003 – 3 AZR 462/02 – zu III 1 der Gründe mwN).
(2) Soweit das Landesarbeitsgericht zu Gunsten der Beklagten unterstellt hat, es handele sich um eine Willenserklärung, ist seine Auslegung derselben als nichttypische Erklärung ebenfalls nur einer eingeschränkten Überprüfung durch das Revisionsgericht zugänglich (vgl. dazu nur BAG 17. Mai 2011 – 9 AZR 189/10 – Rn. 26 mwN, BAGE 138, 48).
bb) Diesem eingeschränkten Überprüfungsmaßstab hält das angefochtene Urteil stand.
(1) Ein Verstoß gegen die Auslegungsgrundsätze der §§ 133, 157 BGB ist nicht ersichtlich. Das Landesarbeitsgericht ist von den zutreffenden Maßstäben ausgegangen, nach denen entscheidend ist, ob der Empfänger der Erklärung (hier die Beklagte) aus dem Erklärungsverhalten des Klägers auf einen Rechtsbindungswillen schließen durfte. Seine Auffassung hat es unter Berücksichtigung der maßgebenden Tatsachen begründet. Die Auslegung muss nicht zwingend sein. Es genügt, dass sie möglich und vertretbar ist.
Dies ist vorliegend der Fall. Insbesondere die von der Beklagten selbst in allen Formularen der „Personalveränderung” verwandte Formulierung einer „vorläufigen Maßnahme” spricht gegen die Annahme einer rechtsgeschäftlichen Willenserklärung des Klägers, mit der dauerhaft das vereinbarte Entgelt neu geregelt werden sollte. Die „Aufklärung” über die aus der „vorläufigen Maßnahme” sich ergebenden Folgen setzt die in der „Personalveränderung” dokumentierte „vorläufige Maßnahme” voraus und streitet daher gegen die Auffassung, diese Rechtsfolge sei erst durch die mit der Unterschrift des Klägers abgegebene Willenserklärung herbeigeführt worden.
(2) Soweit sich die Revision hingegen darauf berufen will, die unterzeichneten Dokumente bestätigten lediglich zuvor getroffene Abreden, ist diese Auffassung von den Feststellungen des Landesarbeitsgerichts nicht getragen. Das Landesarbeitsgericht hat lediglich im Rahmen seiner Auslegung als einen Aspekt angemerkt, die „Unterschriftsleisten” sprächen „mehr für eine Kenntnisnahme von zuvor getroffenen Abreden als für eine erst hiermit begründete Abrede”. Dabei handelt es sich um eine vertretbare Auffassung zur Auslegung der „Personalveränderung”. Zu von der Beklagten in der Revision angesprochenen tatsächlichen, ggf. mündlichen vorherigen Abreden über die Abänderung der bisherigen Entgeltvereinbarung sind keine Tatsachen vom Landesarbeitsgericht festgestellt worden. Auch die Beklagte hat solche im gesamten Rechtsstreit nicht vorgetragen.
(3) Auch der Angriff der Revision gegen die – hilfsweise – vorgenommene Auslegung der „Personalveränderungen” durch das Landesarbeitsgericht bleibt erfolglos. Revisionsrechtlich beachtliche Auslegungsfehler hat die Revision nicht aufgezeigt. Insoweit reicht es nicht aus, die eigene Auslegung derjenigen des Berufungsgerichts gegenüber zu stellen. Soweit sich die Beklagte darauf beruft, mit der summenmäßigen Benennung des zukünftigen Entgelts, etwa in der „Personalveränderung” aus dem Jahr 2010, sei eine abweichende rechtsgeschäftliche Vereinbarung getroffen worden, ist dies keineswegs zwingend. Insofern sind nämlich in der Rubrik „Lohn/Gehalt/Garantiegehalt” die zahlenmäßig benannten Summen für die Zeit „bisher” und für die Zeit „künftig” identisch. Dafür, dass damit die Entgeltabrede geändert werden solle, weil derselbe Betrag ein zweites Mal genannt wurde, gibt es keine Anhaltspunkte. Das gilt erst recht für die angegebene Gesamtsumme, in der lediglich der gesondert aufgeführte Zulagenbetrag für die Bestellung als Sicherheitsbeauftragter in Höhe von 150,00 Euro rein rechnerisch addiert wurde.
4. Die Ansprüche des Klägers sind auch nicht verwirkt. Das Landesarbeitsgericht ist jedenfalls zutreffend davon ausgegangen, das im Rahmen einer Verwirkung nach Treu und Glauben neben dem Zeitmoment erforderliche Umstandsmoment liege nicht vor (vgl. dazu im Einzelnen BAG 21. Oktober 2015 – 4 AZR 649/14 – Rn. 44 bis 47).
5. Die Klage ist auch in der Höhe begründet. Dem Kläger steht die geltend gemachte Vergütungsdifferenz in Höhe von insgesamt 4.572,00 Euro brutto zu.
Über die rechnerische Höhe besteht zwischen den Parteien ebenso wenig Streit wie über die Höhe und den Zeitraum des Zinsanspruchs.
II. Die Beklagte hat die Kosten der Revision zu tragen, weil ihr Rechtsmittel erfolglos bleibt, § 97 Abs. 1 ZPO. Soweit die Kosten der Nebenintervention in der Revision betroffen sind, hat der Nebenintervenient diese nach der Rücknahme einer eigenen Revision analog zu § 269 Abs. 3 ZPO zu tragen.
Unterschriften
Eylert, Creutzfeldt, Klose, Wuppermann, Plautz
Fundstellen
Dokument-Index HI11635817 |