Entscheidungsstichwort (Thema)
Beköstigungszulage einer Schreibkraft. Bundesmarine
Orientierungssatz
Frage, ob einer an Bord eines Werkstattschiffes der Bundesmarine beschäftigten Schreibkraft ein Anspruch auf Beköstigungszulage gemäß Nr 11 der Sonderregelungen für Angestellte, die als Besatzungen auf See- und Binnenfahrzeugen im Bereich des Bundesministers für Verteidigung beschäftigt werden (SR 2e II BAT) oder aufgrund des Gleichbehandlungsgrundsatzes zusteht.
Normenkette
BAT Anlage SR; BGB § 242
Verfahrensgang
LAG Schleswig-Holstein (Entscheidung vom 11.10.1982; Aktenzeichen 5 Sa 102/82) |
ArbG Flensburg (Entscheidung vom 20.01.1982; Aktenzeichen 1 Ca 980/81) |
Tatbestand
Die Klägerin ist seit dem 1. August 1974 bei der Beklagten im Bereich des Bundesministers für Verteidigung als Schreibkraft beschäftigt. Auf das Arbeitsverhältnis der Parteien findet der Bundes-Angestelltentarifvertrag (BAT) Anwendung. Zunächst wurde die Klägerin beim Versorgungsgeschwader und ab dem 1. Oktober 1974 beim Marinearsenal, Außenstelle Ol, der Beklagten eingesetzt. Vom 1. Oktober 1974 bis einschließlich 31. Mai 1980 leistete die Klägerin ihren Dienst an Bord des Werkstattschiffes " ", das sich im Hafen von Ol befindet. Sie begab sich jeweils morgens an Bord des Schiffes, wo sie ihre Tätigkeit jeweils um 7.00 Uhr aufnahm. Nach Beendigung der Arbeitszeit um 16.00 Uhr ging sie wieder von Bord. Die Klägerin arbeitete in einem Arbeitsraum, in dem sich auch eine Koje befand, der eng war und nur künstliche Beleuchtung und künstliche Belüftung hatte. Wenn das Werkstattschiff an einem Manöver teilnahm, wurde die Klägerin für die betreffende Zeit an einem Ersatzarbeitsplatz an Land oder auch auf einem anderen Schiff beschäftigt.
Auf dem Schiff war die Klägerin als einzige Schreibkraft und als einziger weiblicher Arbeitnehmer beschäftigt. Es war weiter ziviles Werkstattpersonal auf dem Schiff eingesetzt, das die Beköstigungszulage erhielt und auch weiterhin erhält. Die Zahlung der Beköstigungszulage an das Instandsetzungspersonal geht auf einen Erlaß des Bundesamtes für Wehrtechnik und Beschaffung vom 10. Dezember 1974 zurück. Dort heißt es:
"Unter der Voraussetzung, daß sich der ständige
Arbeitsplatz der zum Instandsetzungspersonal
auf den o.a. Schiffen gehörenden Arbeitnehmer
durch die im Rahmen der Neuordnung ab 01.10.
1974 wirksam gewordene Dienstpostenverlegung
nicht geändert hat, bestehen keine Bedenken,
diesem Personenkreis auch künftig die in
Ihrem Bericht genannten Zulagen weiterzuge-
währen."
Die Beköstigungszulage wird auch an solche Mitarbeiter vom Instandsetzungspersonal gezahlt, die nach dem 1. Oktober 1974 erstmals auf dem Werkstattschiff "O " eingesetzt worden sind.
Mit der am 14. Oktober 1981 beim Arbeitsgericht eingegangenen Klage hatte die Klägerin zunächst die Feststellung begehrt, daß die Beklagte verpflichtet sei, ihr rückwirkend seit dem 1. Januar 1978 eine Beköstigungszulage zu gewähren. Während des erstinstanzlichen Verfahrens hat die Klägerin anstelle der ursprünglich erhobenen Feststellungs- eine Leistungsklage erhoben, mit der sie von der Beklagten die Zahlung einer Beköstigungszulage von insgesamt 4.043,30 DM brutto begehrt, und zwar rückwirkend ab 1974. Das Zahlungsbegehren ist der Höhe nach zwischen den Parteien unstreitig. Es ist weiterhin unstreitig, daß die Klägerin die Beköstigungszulage jeweils rechtzeitig geltend gemacht hat.
Zur Begründung ihres Zahlungsbegehrens hat die Klägerin vorgetragen, sie werde gegenüber dem Werkstattpersonal, dem die Beköstigungszulage gewährt werde, ohne sachlichen Grund benachteiligt. Bei Manövern blieben fast 50 v.H. des Werkstattpersonals - ebenso wie sie - im Hafen zurück. Gleichwohl erhielten alle zum Werkstattpersonal gehörenden Mitarbeiter die Beköstigungszulage. Auch den nach dem Zeitpunkt ihrer Arbeitsaufnahme auf dem Werkstattschiff (1. Oktober 1974) eingesetzten Mitgliedern des Werkstattpersonals werde die Beköstigungszulage gezahlt.
Die Klägerin hat beantragt,
die Beklagte zu verurteilen, an sie 4.043,30 DM
brutto zu zahlen.
Die Beklagte hat beantragt, die Klage abzuweisen. Sie hat die Auffassung vertreten, der Klägerin stehe die Zulage nicht zu. Grundlage für die Zahlung sei nach den Sonderregelungen (SR) 2 e II zum BAT, daß der jeweilige Arbeitnehmer Besatzungsmitglied eines Schiffes oder von schwimmendem Gerät sei. Die Klägerin gehöre weder zur Besatzung noch zum Werkstattpersonal. In ihrem Arbeitsvertrag sei ihre Beschäftigung als Besatzungsmitglied weder allgemein noch für ein bestimmtes Schiff oder schwimmendes Gerät festgelegt. Der sachliche Grund der Gleichstellung des Instandsetzungspersonals mit den Besatzungsmitgliedern sowohl vor als auch nach dem 10. Dezember 1974 sei in der Eigenart der "O " als Werkstattschiff begründet. Von der Aufgabe "Schiffsinstandsetzungen" her seien die an Bord befindlichen Werkstätten tatsächlich nicht abtrennbare Bestandteile des Schiffes. Entsprechend könnten die Mitarbeiter in den Werkstätten nicht anders als das nautische Personal behandelt werden. Die Tatsache, daß die Dienstposten verwaltungsmäßig nicht an Bord, sondern an einer anderen Stelle ausgebracht seien, reiche nicht für eine unterschiedliche Behandlung aus. Da die Klägerin während der Werftliegezeiten und Manöverzeiten niemals an Bord beschäftigt worden sei, sei die unterschiedliche Behandlung zu den übrigen an Bord befindlichen Mitarbeitern gerechtfertigt. Die Mitglieder des Instandsetzungspersonals seien auch während der Manöverzeiten an Bord.
Das Arbeitsgericht hat der Klage stattgegeben mit der Begründung, der Klägerin stehe zwar kein Anspruch auf Zahlung der Beköstigungszulage gemäß Nr. 11 SR 2 e II zum BAT zu, denn sie sei kein Besatzungsmitglied, da sie ihre Arbeit nur während der Hafenliegezeiten an Bord des Werkstattschiffes verrichte. Die Klageforderung sei aber nach dem Gleichbehandlungsgrundsatz begründet. Die Klägerin sei dem Werkstattpersonal vergleichbar. Auch die Tatsache, daß die Klägerin während der Werftliege- und Manöverzeiten von Bord gehe, sei kein Grund für eine andere Behandlung der Klägerin, denn das Werkstattpersonal erhalte die Beköstigungszulage auch für die Zeiten, in denen das Werkstattschiff im Heimathafen liege.
Gegen dieses Urteil hat die Beklagte Berufung eingelegt und ihr erstinstanzliches Vorbringen wie folgt ergänzt: Der Klägerin stehe auch nicht aus dem Gesichtspunkt der Gleichbehandlung die Beköstigungszulage zu, denn das Werkstattpersonal sei mit der Klägerin nicht vergleichbar. Das Werkstattpersonal gehöre zur Besatzung der Werkstattschiffe. Als Besatzungsmitglieder hätten die Mitarbeiter des Werkstattpersonals die in den Sonderregelungen 2 e II BAT enthaltenen Pflichten zu erfüllen. Bei Besatzungsmitgliedern könne beispielsweise nach Nr. 4 SR 2 e II BAT angeordnet werden, daß sie außerhalb der regelmäßigen Arbeitszeit an Bord anwesend sein müssen. Zu den Pflichten der Besatzungsmitglieder gehöre auch der Wachdienst (Nr. 3 SR 2 e II BAT). Besatzungsmitglieder könnten auch verpflichtet werden, an der Bordverpflegung teilzunehmen (Nr. 3 SR 2 e II BAT). Alle diese Pflichten seien von der Klägerin nicht zu erfüllen.
Die Klägerin hat erwidert, es sei zwar richtig, daß sich der Anspruch der Klägerin nicht aus Nr. 11 SR 2 e II BAT herleiten lasse. Das Arbeitsgericht habe jedoch zutreffend erkannt, daß der Klägerin aus dem Gesichtspunkt der Gleichbehandlung ein Anspruch auf die Beköstigungszulage zustehe. Die Klägerin sei mit dem Werkstattpersonal in jeder Hinsicht zu vergleichen, denn sie habe die gleichen Rechte und Pflichten. Im übrigen sei zu berücksichtigen, daß das Werkstattschiff überwiegend im Heimathafen liege und Manöver relativ selten seien.
Das Landesarbeitsgericht hat auf die Berufung der Beklagten das Urteil des Arbeitsgerichts abgeändert und die Klage abgewiesen. Mit der durch Beschluß des Dritten Senats des Bundesarbeitsgerichts vom 1. Februar 1983 - 3 AZN 536/82 - zugelassenen Revision begehrt die Klägerin die Wiederherstellung des erstinstanzlichen Urteils, während die Beklagte beantragt, die Revision zurückzuweisen.
Entscheidungsgründe
Die Revision der Klägerin ist unbegründet.
Das Landesarbeitsgericht hat zutreffend angenommen, daß der Klägerin weder nach Nr. 11 SR 2 e II zum BAT noch nach dem Gleichbehandlungsgrundsatz ein Anspruch auf Beköstigungszulage zusteht.
I. Die von der Klägerin begehrte Beköstigungszulage in der unstreitigen Höhe von 4.043,30 DM brutto läßt sich nicht aus Nr. 11 SR 2 e II BAT in der Fassung des 44. Tarifvertrages zur Änderung des BAT vom 13. Oktober 1978 herleiten, denn die Klägerin gehört als eine nur jeweils während der Liegezeiten im Heimathafen auf dem Werkstattschiff "O " beschäftigte Schreibkraft nicht zu den "Besatzungsmitgliedern" i.S. der erwähnten tariflichen Vorschrift. Dies haben beide Vorinstanzen zu Recht angenommen.
1. Während die Klägerin in der Berufungsinstanz noch der Auffassung gewesen ist, daß sie nicht als Besatzungsmitglied i. S. der Nr. 11 SR 2 e II zum BAT anzusehen sei, rügt die Revision nunmehr, das Landesarbeitsgericht habe den tariflichen Begriff des "Besatzungsmitgliedes" verkannt. Die abstrakte Interpretation dieses tariflichen Begriffes durch die vorinstanzlichen Gerichte sei unzutreffend. Als Besatzungsmitglieder i.S. der Nr. 11 SR 2 e II BAT seien alle Angestellten anzusehen, die nicht nur vorübergehend Arbeiten an Bord eines Schiffes oder schwimmenden Gerätes ausübten. Bei der Klägerin seien alle entscheidenden Merkmale für eine Behandlung als Besatzungsmitglied gegeben. Die Klägerin habe ihre Arbeiten jeweils von 7.00 Uhr bis 16.00 Uhr an Bord des Werkstattschiffes "O " erbracht. Der Umstand, daß die männlichen Angestellten besondere Pflichten (z.B. Anwesenheit auch außerhalb der regelmäßigen Arbeitszeit oder Pflicht zur Teilnahme an der Bordverpflegung) hätten, ändere nichts an dem Status der Klägerin als "Besatzungsmitglied".
2. Die Angriffe der Revision sind unbegründet. Die von den Vorinstanzen nicht näher begründete Auffassung, die Klägerin sei in dem hier streitigen Zeitraum kein "Besatzungsmitglied" i.S. der Nr. 11 SR 2 e II BAT gewesen, erweist sich im Ergebnis als zutreffend.
a) Die Tarifvertragsparteien haben in den "Sonderregelungen für Angestellte, die als Besatzung auf See- und Binnenfahrzeugen im Bereich des Bundesministers für Verteidigung beschäftigt werden" (SR 2 e II BAT) nicht im einzelnen bestimmt, welche Angestellten als "Besatzungsmitglieder" anzusehen sind. Auch aus Protokollnotizen läßt sich nicht entnehmen, von welcher Begriffsbestimmung die Tarifvertragsparteien ausgehen. Der in SR 2 e II BAT von den Tarifvertragsparteien benutzte Begriff des "Besatzungsmitgliedes" ist ein im Seearbeitsrecht gesetzlich definierter Begriff. Nach § 3 SeemG sind Besatzungsmitglieder i.S. des Seemannsgesetzes die Schiffsoffiziere (§ 4 SeemG), die sonstigen Angestellten (§ 5 SeemG) und die Schiffsleute (§ 6 SeemG). Mangels gegenteiliger Anhaltspunkte ist davon auszugehen, daß die Tarifvertragsparteien den in die gesetzliche Terminologie aufgenommenen Begriff des "Besatzungsmitgliedes" in den SR 2 e II BAT nicht anders verstehen. Unter Beachtung des Regelungsgehalts des § 3 SeemG wird in der Kommentarliteratur zum Seemannsgesetz die Auffassung vertreten, daß als Besatzungsmitglieder i.S. des Seemannsgesetzes alle Personen - mit Ausnahme des Kapitäns - anzusehen sind, die zu dem Reeder oder Ausrüster in einem Heuerverhältnis stehen und für eine Reise im Rahmen des Schiffsbetriebes an Bord sind (vgl. Bemm/Lindemann, SeemG, 1980, § 3 Rz 1; Schelp/Fettback, SeemG, 1961, § 3 Anm. 4; Schwedes/Franz, SeemG, 2. Aufl. 1984, § 3 Rz 3). Eine ähnliche Begriffsbestimmung ist in § 4 des Manteltarifvertrages für die deutsche Seeschiffahrt (MTV-See 1978) enthalten. Danach sind "Besatzungsmitglieder die Schiffsoffiziere, die sonstigen Angestellten, die Schiffsleute und ferner alle Personen, die zum Dienst an Bord des Schiffes für die Fahrt und für Rechnung des Reeders angenommen werden oder sich zur Berufsbildung an Bord befinden". Sowohl in der Kommentarliteratur zum Seemannsgesetz als auch in den Erläuterungswerken zum BAT wird weiterhin übereinstimmend die Ansicht vertreten, daß Personen, die nur vorübergehend (z.B. während der Hafenliegezeit) an Bord Arbeiten im Rahmen eines Arbeitsverhältnisses erbringen, keine Besatzungsmitglieder sind (vgl. Bemm/Lindemann, aaO, § 3 Rz 10; Schelp/Fettback, aaO, § 3 Anm. 5 b; Schwedes/Franz, aaO, § 3 Rz 5; Böhm/Spiertz, BAT, 3. Aufl., SR 2 e II BAT Nr. 1 Rz 4; Clemens/Scheuring/Steingen/Wiese, BAT, Bd. II, SR 2 e II BAT, Nr. 1 Erl. 1).
b) Die Klägerin gehört zu der zuletzt genannten Arbeitnehmergruppe, denn sie hat in dem hier streitigen Zeitraum jeweils nur vorübergehend, d.h. während der Liegezeiten im Heimathafen, Schreibarbeiten an Bord des Werkstattschiffes geleistet. Nach den für den Senat bindenden tatsächlichen Feststellungen der Vorinstanzen (§ 561 Abs. 2 i.V. mit § 543 Abs. 1 ZPO) hat die Klägerin bei Manövern sowie während der Werftliegezeiten ihre Arbeit nicht an Bord des betreffenden Werkstattschiffes erbracht. Der Umstand, daß bei der Klägerin in dem hier fraglichen Zeitraum nur Hafen-, dagegen keinerlei Seedienstzeiten angefallen sind, ist ein eindeutiges Indiz dafür, daß sie nicht als Besatzungsmitglied des betreffenden Werkstattschiffes anzusehen ist. Als Schreibkraft gehört die Klägerin nicht zu den Angestellten, die im nautischen oder maschinentechnischen Dienst oder im Funkdienst tätig werden. Die zuletzt erwähnten Arbeitnehmergruppen gehören zu den Besatzungsmitgliedern, da sie nicht nur vorübergehend (z.B. während der Hafenliegezeiten), sondern auch während des Einsatzes des Schiffes auf See an Bord ihre Arbeitsleistung erbringen (vgl. Clemens/Scheuring/Steingen/Wiese, aaO, SR 2 e II BAT, Nr. 1 Erl. 1). Unter Beachtung der spezifischen Aufgabenstellung eines Werkstattschiffes gehören auch die Mitglieder des Werkstattpersonals, die jeweils zu etwa 50 v.H. an Manövern teilnehmen, zu den Besatzungsmitgliedern. Dies haben die vorinstanzlichen Gerichte zu Recht angenommen. Der Erlaß des Bundesamtes für Wehrtechnik und Beschaffung vom 10. Dezember 1974, in dem festgelegt ist, daß dem Instandsetzungspersonal die hier streitige Beköstigungszulage weiterzugewähren ist, stellt daher eine im Einklang mit dem geltenden Tarifrecht (Nr. 11 SR 2 e II BAT) erfolgte Klarstellung dar. Eine außertarifliche Leistung sollte durch diesen Erlaß nicht begründet werden. Auch die Revision stellt nicht in Abrede, daß das Werkstattpersonal zu den Besatzungsmitgliedern des Werkstattschiffes "O " gehört. Das Landesarbeitsgericht hat in diesem Zusammenhang zu Recht darauf hingewiesen, daß das Werkstattpersonal - im Unterschied zu der Klägerin - auch die den Besatzungsmitgliedern obliegenden besonderen tarifvertraglichen Pflichten erfüllen muß (z.B. Wachdienst oder Anwesenheit an Bord außerhalb der regelmäßigen Arbeitszeit, Nr. 4 SR 2 e II BAT). Durch die Wahrnehmung derartiger Pflichten können dem Werkstattpersonal höhere Aufwendungen für die Beköstigung entstehen, so daß es auch unter Beachtung des Sinns und Zwecks der Nr. 11 SR 2 e II BAT gerechtfertigt ist, einen durch die besonderen Pflichten als Besatzungsmitglied eintretenden Mehraufwand für "Kost" durch die Gewährung einer Beköstigungszulage auszugleichen. Das Landesarbeitsgericht hat daher im Ergebnis zu Recht angenommen, daß der Klägerin als Nichtmitglied der Besatzung kein Anspruch gemäß Nr. 11 SR 2 e II BAT auf Gewährung der Beköstigungszulage zusteht.
II. Die Revision ist auch insoweit unbegründet, als sie rügt, das Landesarbeitsgericht habe verkannt, daß der Klägerin ein Anspruch auf Zahlung der Zulage aus dem Gesichtspunkt der Gleichbehandlung zustehe.
1. Die von den Tarifvertragsparteien in Nr. 11 SR 2 e II BAT vorgenommene Begrenzung des zulageberechtigten Personenkreises auf die Besatzungsmitglieder ist wegen der besonderen Pflichtbindung dieser Arbeitnehmergruppe sachlich gerechtfertigt und verstößt daher nicht gegen höherrangiges Recht (Art. 3 Abs. 1 GG). Das Landesarbeitsgericht ist daher zu Recht davon ausgegangen, daß die von den Tarifvertragsparteien vorgenommene Einschränkung des zulageberechtigten Personenkreises auf die Besatzungsmitglieder für die Gerichte für Arbeitssachen bindend ist.
2. Auf den Gleichbehandlungsgrundsatz könnte die Klägerin ihr Zahlungsbegehren nur dann mit Erfolg stützen, wenn sie dargelegt hätte, daß die Beklagte an vergleichbare Arbeitnehmer, die ebenfalls nicht als Besatzungsmitglieder anzusehen sind, eine Beköstigungszulage in dem hier streitigen Zeitraum als außertarifliche Leistung gewährt hätte.
a) Der arbeitsrechtliche Grundsatz der Gleichbehandlung gebietet es, die Voraussetzungen für die Gewährung einer Leistung so abzugrenzen, daß ein Arbeitnehmer hiervon nicht aus sachfremden oder willkürlichen Gründen ausgeschlossen bleibt (ständige Rechtsprechung des BAG, vgl. im einzelnen z.B. BAG 36, 187, 192 = AP Nr. 117 zu Art. 3 GG, zu B I 2 der Gründe mit zahlreichen weiteren Nachweisen). Eine Bildung von Gruppen, die unterschiedliche Leistungen erhalten sollen, muß durch sachliche Gründe motiviert sein, die Abgrenzung darf nicht unsachlich und willkürlich erscheinen (BAG 7, 147, 148 = AP Nr. 5 zu § 72 ArbGG 1953 Divergenzrevision; BAG 3, 31, 35 f. = AP Nr. 10 zu Art. 3 GG; BAG 21, 112, 119 = AP Nr. 102 zu Art. 3 GG, zu III 2 a der Gründe). Ein auf sachwidrigen oder gesetzeswidrigen Unterscheidungsmerkmalen beruhender Ausschluß von allgemeinen Vergünstigungen löst Ansprüche auf Gleichbehandlung aus. Der übergangene Arbeitnehmer kann die Leistung verlangen, von der er ohne sachlichen Grund ausgeschlossen worden ist (vgl. BAG Urteil vom 11. September 1974 - 5 AZR 567/73 - AP Nr. 39 zu § 242 BGB Gleichbehandlung, zu I 1 c der Gründe sowie BAG Urteil vom 30. November 1982 - 3 AZR 214/80 - AP Nr. 54 zu § 242 BGB Gleichbehandlung, zu II 1 a der Gründe).
b) Diese Voraussetzungen für die Gewährung einer Zulage aus dem Gesichtspunkt der Gleichbehandlung liegen im Streitfall nicht vor. Es fehlt bereits an dem Vorliegen einer vergleichbaren Arbeitnehmergruppe, die - ebenso wie die Klägerin - nicht zu den Besatzungsmitgliedern gehört, aber gleichwohl von der Beklagten in dem fraglichen Zeitraum eine Beköstigungszulage erhalten hat.
Die Revision war daher mit der Kostenfolge aus § 97 Abs. 1 ZPO zurückzuweisen.
Roeper Dr. Steckhan Dr. Becker
Dr. Blaeser Lappe
Fundstellen