Leitsatz (redaktionell)

Beschäftigt die Deutsche Bundespost einen Arbeitnehmer ständig zu den Rentenauszahlterminen am Monatsende als Aushilfskraft, so fehlt es in der Regel an einem verständigen und sachlich gerechtfertigten Grund, mit ihm einen jeweils auf mehrere Tage befristeten Arbeitsvertrag abzuschließen.

 

Orientierungssatz

Tarifvertrag Nr 220a über die Beschäftigung von Arbeitnehmern im Rentenzahldienst vom 1965-11-08.

 

Normenkette

TVG § 1; BGB § 620 Abs. 1; MuSchG § 12 Abs. 1 Fassung: 1952-01-24

 

Verfahrensgang

LAG Baden-Württemberg (Entscheidung vom 14.02.1968; Aktenzeichen 5 Sa 36/67)

 

Fundstellen

Haufe-Index 437742

BAGE 21, 365

BAGE, 365

BB 1969, 878

DB 1969, 1249

BetrR 1969, 492

SAE 1970, 121

AP § 620 BGB Befristeter Arbeitsvertrag, Nr 31

AR-Blattei, Aushilfsarbeitsverhältnis Entsch 3

AR-Blattei, ES 310 Nr 3

MDR 1969, 875

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