Leitsatz (redaktionell)
Beschäftigt die Deutsche Bundespost einen Arbeitnehmer ständig zu den Rentenauszahlterminen am Monatsende als Aushilfskraft, so fehlt es in der Regel an einem verständigen und sachlich gerechtfertigten Grund, mit ihm einen jeweils auf mehrere Tage befristeten Arbeitsvertrag abzuschließen.
Orientierungssatz
Tarifvertrag Nr 220a über die Beschäftigung von Arbeitnehmern im Rentenzahldienst vom 1965-11-08.
Normenkette
TVG § 1; BGB § 620 Abs. 1; MuSchG § 12 Abs. 1 Fassung: 1952-01-24
Verfahrensgang
LAG Baden-Württemberg (Entscheidung vom 14.02.1968; Aktenzeichen 5 Sa 36/67) |
Fundstellen
Haufe-Index 437742 |
BAGE 21, 365 |
BAGE, 365 |
BB 1969, 878 |
DB 1969, 1249 |
BetrR 1969, 492 |
SAE 1970, 121 |
AP § 620 BGB Befristeter Arbeitsvertrag, Nr 31 |
AR-Blattei, Aushilfsarbeitsverhältnis Entsch 3 |
AR-Blattei, ES 310 Nr 3 |
MDR 1969, 875 |
Dieser Inhalt ist unter anderem im Haufe Steuer Office Excellence enthalten. Sie wollen mehr?
Jetzt kostenlos 4 Wochen testen