Entscheidungsstichwort (Thema)
Betriebliche Altersversorgung im öffentlichen Dienst
Normenkette
GG Art. 3 Abs. 1, Art. 9 Abs. 3, Art. 14 Abs. 1, Art. 20 Abs. 3; BetrAVG § 17 Abs. 3, § 18 Abs. 4; BGB § 307; ZPO § 256; VersTV-G § 23; ATV-K §§ 1, 8, 11
Verfahrensgang
Tenor
1. Die Revision der Klägerin gegen das Urteil des Landesarbeitsgerichts Niedersachsen vom 25. November 2005 – 10 Sa 319/05 B – wird zurückgewiesen.
2. Die Klägerin hat die Kosten der Revision zu tragen.
Von Rechts wegen!
Tatbestand
Die Parteien streiten über die Wirksamkeit geänderter Versicherungsbedingungen und über die Höhe der an die Klägerin zu zahlenden Versorgungsrente.
Die am 3. Juni 1938 geborene ledige Klägerin war vom 1. August 1970 bis zum 30. Juni 1998 bei der Sparkasse C… beschäftigt und zunächst bei der “Emder Zusatzversorgungskasse für Sparkassen, wirtschaftlicher Verein nach § 22 BGB” versichert. Dessen Rechtsnachfolger ist der Beklagte als Träger der “Emder Zusatzversorgungskasse für Sparkassen” (EZVK). Sie ist nach § 2 Abs. 1 Satz 1 ihres Statuts (EZVKS) eine kommunale Zusatzversorgungseinrichtung im Sinne des einschlägigen Tarifvertrages.
Ursprünglich gewährte die EZVK den Versicherten eine Versorgungsrente, bei der es sich um eine Gesamtversorgung mit einer bruttoentgeltbezogenen Obergrenze handelte. Als durch § 23 VersTV-G in der Fassung des 19. Änderungstarifvertrages vom 21. Februar 1984 ab 1. Januar 1985 eine nettoentgeltbezogene Gesamtversorgungsobergrenze eingeführt wurde, änderte die EZVK ihr Statut entsprechend. Seit dem 1. Juli 1998 erhielt die Klägerin eine gesetzliche Altersrente und von der EZVK eine Versorgungsrente. Mit Bescheid vom 17. Juni 1998 errechnete die EZVK eine monatliche Bruttoversorgungsrente von 581,04 DM. Dabei legte sie ein gesamtversorgungsfähiges Entgelt in Höhe von 5.371,42 DM, eine Nettogesamtversorgungsobergrenze von 91,75 %, ein fiktives Nettoarbeitsentgelt von 3.020,19 DM und eine anzurechnende gesetzliche Rente von 2.189,98 DM zugrunde.
Die Leistungsvorschriften des Statuts in der bei Eintritt des Versicherungsfalles geltenden Fassung lauteten auszugsweise wie folgt:
Ҥ 31
Höhe der Versorgungsrente
(1) Als monatliche Versorgungsrente wird der Betrag gezahlt, um den die Summe der in Absatz 2 genannten Bezüge hinter der nach den §§ 32 – 34b errechneten Gesamtversorgung zurückbleibt.
(2) Bezüge im Sinne des Absatzes 1 sind
a) die Rente wegen Alters … oder wegen verminderter Erwerbsfähigkeit (§ 33 Abs. 3 Nr. 1 und 2 SGB VI) aus der gesetzlichen Rentenversicherung in der Höhe, in der sie für den Monat des Beginns der Versorgungsrente … geleistet wird oder zu leisten wäre, …
§ 32
Ermittlung der Gesamtversorgung
(1) Gesamtversorgung ist der sich aus den Absätzen 2 oder 3 ergebende Vomhundertsatz des gesamtversorgungsfähigen Entgelts.
(2) Der Vomhundertsatz beträgt für jedes Jahr der gesamtversorgungsfähigen Zeit (§ 33) 1,875 v.H., insgesamt jedoch höchstens 75 v.H. (Bruttoversorgungssatz). …
(3a) Die Gesamtversorgung ist auf den sich aus Absatz 3b ergebenden Vomhundertsatz des nach Absatz 3c zu errechnenden fiktiven Nettoarbeitsentgelts begrenzt.
(3b) Der Vomhundertsatz beträgt in den Fällen des Absatzes 2 Satz 1 für jedes Jahr der gesamtversorgungsfähigen Zeit 2,294 v.H., insgesamt jedoch höchstens 91,75 v.H. (Nettoversorgungssatz). …
(3c) Das fiktive Nettoarbeitsentgelt ist dadurch zu errechnen, daß von dem gesamtversorgungsfähigen Entgelt
a) bei einem am Tag des Beginns der Versorgungsrente (§ 52) nicht dauernd getrennt lebenden verheirateten Versorgungsrentenberechtigten sowie bei einem Versorgungsrentenberechtigten, der an diesem Tag Anspruch auf Kindergeld oder eine entsprechende Leistung für mindestens ein Kind hat, der Betrag, der an diesem Tag als Lohnsteuer nach Steuerklasse III/0 zu zahlen wäre,
b) bei allen übrigen Versorgungsrentenberechtigten der Betrag, der am Tag des Beginns der Versorgungsrente als Lohnsteuer nach Steuerklasse I/0 zu zahlen wäre, sowie
c) die Beträge, die als Arbeitnehmeranteile an den Beiträgen zur gesetzlichen Krankenversicherung, zur sozialen Pflegeversicherung, zur gesetzlichen Rentenversicherung sowie nach dem Arbeitsförderungsgesetz nach Maßgabe der am Tag des Beginns der Versorgungsrente geltenden Beitragssätze und Beitragsbemessungsgrenzen zu zahlen wären,
abgezogen werden. …
§ 46a
Neuberechnung
(1) Die Versorgungsrente ist neu zu berechnen, … wenn …
(2) § 32 Abs. 3a bis 3c ist mit der Maßgabe anzuwenden, daß
a) die Lohnsteuer …, die Beitragssätze und Beitragsbemessungsgrenzen, die am Tag des Beginns der neu berechneten Versorgungsrente (§ 52 Abs. 3) gelten, und
b) die bisher maßgebende Steuerklasse
zugrunde zu legen sind. War bisher die Steuerklasse I/0 maßgebend, ist auf vorherigen Antrag vom Beginn der neu berechneten Versorgungsrente an die Steuerklasse III/0 zugrunde zu legen, wenn eine der Voraussetzungen des § 32 Abs. 3c Satz 1 Buchst. a) eingetreten ist. …
§ 47
Anpassung
(1) Werden nach dem Tag des Beginns der Versorgungsrente (§ 52) die Versorgungsbezüge der Versorgungsempfänger des Bundes infolge von Veränderungen der wirtschaftlichen Verhältnisse … allgemein erhöht oder vermindert, wird das gesamtversorgungsfähige Entgelt zu demselben Zeitpunkt und in dem gleichen Ausmaß angepaßt. Die Versorgungsrente ist, ausgehend von dem nach Satz 1 angepaßten Entgelt, unter Beibehaltung der bisherigen gesamtversorgungsfähigen Zeit und, vorbehaltlich des Absatzes 2, der bisher zu berücksichtigenden Bezüge – im übrigen nach den für die Erstberechnung geltenden Vorschriften – neu zu errechnen. § 32 Abs. 3a bis 3c ist mit der Maßgabe anzuwenden, daß
a) die Lohnsteuer …, die Beitragssätze und Beitragsbemessungsgrenzen, die im Anpassungszeitpunkt gelten, und
b) die bisher maßgebende Steuerklasse
zugrunde zu legen sind. War bisher die Steuerklasse I/0 maßgebend, ist auf vorherigen Antrag vom Anpassungszeitpunkt an die Steuerklasse III/0 zugrunde zu legen, wenn eine der Voraussetzungen des § 32 Abs. 3c Satz 1 Buchst. a) eingetreten ist.
(2) Werden nach dem Tag des Beginns der Versorgungsrente (§ 52) die Renten aus der gesetzlichen Rentenversicherung nach § 65, 254c SGB VI angepaßt, sind die nach § 31 Abs. 2, § 40 Abs. 3, § 41 Abs. 5 und § 57 Abs. 2 Satz 2 berücksichtigten Bezüge zu demselben Zeitpunkt … anzupassen, um dem sich der neue aktuelle Rentenwert gegenüber dem bisherigen geändert hat …”
Mit “Anpassungsbescheid” vom 25. Januar 2001 vollzog der Beklagte den durch die 12. Änderung des Statuts vom 28. September 2000 neu gefassten § 32 Abs. 3c Satz 1 EZVKS. Diese Vorschrift lautete seither:
“Das fiktive Nettoarbeitsentgelt ist dadurch zu errechnen, dass von dem gesamtversorgungsfähigen Entgelt …
d) der Betrag, der sich auf der Grundlage des gesamtversorgungsfähigen Entgelts nach § 7 Abs. 1 Satz 2 VersTV-G als Beitrag des Pflichtversicherten zur jeweiligen Umlage – mindestens jedoch der Betrag, der sich auf der Grundlage des gesamtversorgungsfähigen Entgelts nach § 8 Abs. 1 Versorgungs-TV als Beitrag des Pflichtversicherten zur Umlage bei unterstellter Pflichtversicherung im Tarifgebiet West – ergeben würde, und
e) 20 v.H. des um 175,- DM verminderten Betrages, der sich auf der Grundlage des gesamtversorgungsfähigen Entgelts als vom Arbeitgeber getragene Umlage nach § 7 Abs. 1 Satz 2 VersTV-G ergeben würde,
abgezogen werden. …”
Durch den Altersvorsorge-TV-Kommunal (ATV-K) wurde das Gesamtversorgungssystem zum 31. Dezember 2000 geschlossen und durch ein Punktemodell abgelöst. Die Dynamisierung der Versorgungsleistungen wurde in §§ 11 und 39 wie folgt geregelt:
Ҥ 11
Anpassung und Neuberechnung
(1) Die Betriebsrenten werden, beginnend ab dem Jahr 2002, zum 1. Juli eines jeden Jahres um 1,0 v.H. dynamisiert.
…
§ 39
In-Kraft-Treten
(1) Dieser Tarifvertrag tritt mit Wirkung vom 1. Januar 2001 in Kraft. …
(2) Dieser Tarifvertrag kann jederzeit schriftlich gekündigt werden. Unabhängig von Satz 1 kann § 11 Abs. 1 gesondert ohne Einhaltung einer Frist jederzeit schriftlich gekündigt werden. …”
Der Beklagte setzte die tariflichen Vorschriften durch die 17. Änderung des EZVKS vom 12. März 2002 und die 18. Änderung vom 6. Dezember 2002 mit Wirkung zum 1. Januar 2001 um. Das neugefasste Statut (EZVKS nF) enthält folgende Bestimmungen:
Ҥ 37
Anpassung der Betriebsrenten
Die Betriebsrenten werden jeweils zum 1. Juli – erstmals ab dem Jahr 2002 – um 1 v. H. ihres Betrages erhöht.
…
§ 69
Am 31. Dezember 2001 Versorgungsrentenberechtigte
(1) Die Versorgungsrenten, die sich ohne Berücksichtigung von Nichtzahlungs- und Ruhensregelungen ergeben, und die Ausgleichsbeträge nach dem bis zum 31. Dezember 2000 geltenden Zusatzversorgungsrecht werden für die am 31. Dezember 2001 Versorgungsrentenberechtigten und versorgungsrentenberechtigten Hinterbliebenen zum 31. Dezember 2001 festgestellt.
(2) Die nach Absatz 1 festgestellten Versorgungsrenten werden vorbehaltlich des Satzes 3 als Besitzstandsrenten weitergezahlt und entsprechend § 37 dynamisiert. …”
Seither erhöhte der Beklagte jeweils zum 1. Juli, erstmals zum 1. Juli 2002, die Bruttorente der Klägerin jeweils um 1 %. Auf Grund der zum 1. Januar 2004 in Kraft getretenen Änderung im Pflegeversicherungs- und Krankenversicherungsrecht behielt er nicht mehr den halben, sondern den vollen Krankenversicherungs- und Pflegeversicherungsbeitrag ein. Entsprechend verringerte sich der Auszahlungsbetrag.
Die Klägerin hat die Auffassung vertreten, für sie gelte weiterhin nur die bruttoentgeltbezogene Obergrenze von 75 %. Die Einführung einer nettoentgeltbezogenen Obergrenze von 91,75 % sei für die ihr zustehende Versorgungsrente unwirksam. Eine Überversorgung habe nie vorgelegen. Nach der Entwicklung insbesondere der Kranken- und Pflegeversicherungsbeiträge für Rentner liege sogar eine Unterversorgung vor. Selbst wenn ursprünglich der Abbau einer Überversorgung gerechtfertigt gewesen wäre, sei nunmehr eine Rückanpassung nötig. Falls eine nettoentgeltbezogene Obergrenze von 91,75 % rechtens sei, müsste jährlich die Überversorgung neu überprüft werden, indem das Nettorenteneinkommen der Klägerin mit dem Nettoarbeitsentgelt einer vergleichbaren Angestellten verglichen werde. Sei dies nicht nötig, dürften zur Vermeidung einer Doppelbelastung Krankenversicherungs- und Pflegeversicherungsbeiträge keine Rolle spielen. Es sei auch nicht zulässig, bei der Ermittlung des fiktiven Nettoarbeitsentgelts die Umlage von 1,25 % und die pauschale Lohnsteuer für die vom Arbeitgeber getragene Umlage zu berücksichtigen. Dadurch würden die Betriebsrentner gegenüber den aktiven Angestellten unverhältnismäßig belastet. Für das fiktive Nettoarbeitsentgelt sei ohne Differenzierung die Steuerklasse III/0 zugrunde zu legen. Für die von der EZVK getroffene Unterscheidung gebe es keine tragfähigen Gründe. Den Ledigen entstünden unverhältnismäßige und gleichheitswidrige Nachteile. Trotz gleicher Einzahlung und eines wegen fehlender Hinterbliebenenversorgung geringeren Versicherungsrisikos würden sie eine deutlich geringere Versicherungsleistung erhalten.
Die Klägerin hat beantragt,
1. die Nichtigkeit der Statute in der Fassung der 18. bis einschließlich der 22. Änderung festzustellen,
hilfsweise zu 1.:
a) die Nichtigkeit der § 69 Abs. 1 und 2 iVm. § 37 des Statuts des Beklagten idF der 18. bis einschließlich der 22. Änderung festzustellen,
b) die Nichtigkeit des § 32 Abs. 3b und 3c des Statuts idF der 5. bis 17. Änderung zur Ermittlung des fiktiven Nettoarbeitsentgelts festzustellen,
2. den Beklagten zu verurteilen, ihr eine Versorgungsrente unter Anwendung der Vorschriften des Statuts in der Fassung der 17. Änderung ab 1. Januar 2001 zu zahlen, bei der das gesamtversorgungsfähige Entgelt gemäß § 47 des Statuts in der Fassung der 16. Änderung für 2002 bis 2004 anzupassen und eine Versorgungsrente zu gewähren ist, die ermittelt wird aus der Differenz der BfA-Bruttorente und einer Gesamtversorgung mit einem Versorgungssatz von 75 % des gesamtversorgungsfähigen Entgelts (Bruttoversorgungssatz),
hilfsweise zu 2.:
a) abzüglich eines jährlich neu zu prüfenden Betrages einer Überversorgung aus dem Vergleich des Nettorenteneinkommens der Klägerin mit 91,75 % eines Nettoeinkommens einer vergleichbaren Angestellten der Sparkassen in Niedersachsen mit der Besoldungsgruppe Vb mit Dienstaltersstufe 10,
weiterhin hilfsweise zu 2.:
b) den Beklagten zu verurteilen, die Gesamtversorgung ab 1. Januar 2001 zu ermitteln, ohne dass beim fiktiven Nettoarbeitsentgelt die Beiträge zur gesetzlichen Krankenversicherung, zur sozialen Pflegeversicherung und zur Umlage von 1,25 % berücksichtigt werden, und als maßgebende Steuerklasse III/0 zu berücksichtigen,
3. die Nichtigkeit/Unwirksamkeit der Anpassungsmitteilung (Bescheides) vom 25. Januar 2001, des Einspruchsbescheides vom 9. April/5. Juni 2001 und der Anpassungsbescheide vom 24. Juni 2002, 14. Juni 2003 und 14. Juni 2004 festzustellen.
Der Beklagte hat beantragt, die Klage abzuweisen. Er vertritt die Auffassung, die für den vorliegenden Fall maßgeblichen Regelungen der EZVK seien rechtlich nicht zu beanstanden.
Die Klägerin hat die Klage beim Amtsgericht Emden erhoben. Es hat mit Beschluss vom 7. Dezember 2001 den Rechtsstreit an das Landgericht Aurich verwiesen. Dieses hat ihn mit Beschluss vom 4. Juli 2002 an das Arbeitsgericht Emden verwiesen. Das Oberlandesgericht Oldenburg hat mit Beschluss vom 24. September 2002 die dagegen eingelegte Beschwerde des Beklagten rechtskräftig zurückgewiesen. Das Arbeitsgericht hat die Klage abgewiesen. Das Landesarbeitsgericht hat die Berufung der Klägerin zurückgewiesen. Die Klägerin verfolgt mit ihrer Revision ihr Klagebegehren weiter.
Entscheidungsgründe
Die Revision der Klägerin hat keinen Erfolg. Die Klage ist teilweise unzulässig und im Übrigen unbegründet.
A. Die Klageanträge zu 1. einschließlich der Hilfsanträge genügen nicht den prozessualen Anforderungen des § 256 Abs. 1 ZPO. Nach dieser Vorschrift können nur Rechtsverhältnisse Gegenstand einer Feststellungsklage sein. Sie dient nicht dazu, bloße Rechtsfragen zu klären. Eine Entscheidung darüber läuft auf die Erstellung eines Rechtsgutachten hinaus, zu der die Gerichte für Arbeitssachen nicht berufen sind (vgl. BAG 3. Mai 2006 – 1 ABR 63/04 – Rn. 19, AP ArbGG 1979 § 81 Nr. 61 mwN).
Unabhängig davon, ob die Leistungsvorschriften der EZVKS als Rechtsnormen anzusehen sind – wie die Klägerin gemeint hat – oder als Allgemeine Versicherungsbedingungen (vgl. ua. BGH 20. September 2006 – IV ZR 304/04 – BGHZ 169, 122, zu II 1a der Gründe mwN), handelt es sich bei ihnen um kein Rechtsverhältnis. Die Wirksamkeit dieser Regelungen ist eine abstrakte Rechtsfrage. Die Klägerin hält es für unzureichend, dass diese Vorfrage bei der Geltendmachung höherer Versicherungsleistungen incidenter überprüft wird. Mit den Klageanträgen zu 1. möchte die Klägerin ein in der Zivilprozessordnung nicht vorgesehenes Normenkontrollverfahren durchführen.
B. Der Hauptantrag und die Hilfsanträge zu 2. sind zwar zulässig, aber unbegründet. Der Klägerin stehen die geforderten höheren Versicherungsleistungen nicht zu.
I. Diese Anträge sind als Feststellungsanträge anzusehen und erfüllen die prozessrechtlichen Voraussetzungen des § 256 Abs. 1 ZPO.
1. Leistungsanträge müssen grundsätzlich einen vollstreckungsfähigen Inhalt haben; nur dann sind sie hinreichend bestimmt iSd. § 253 Abs. 2 Nr. 2 ZPO (vgl. ua. BAG 25. Januar 2006 – 4 AZR 552/04 – Rn. 14, AP TVG § 1 Durchführungspflicht Nr. 6; BGH 14. Dezember 1998 – II ZR 330/97 – NJW 1999, 954, zu I 2a der Gründe). Von diesem Erfordernis kann nur in Ausnahmefällen abgesehen werden. Ein Ausnahmefall liegt hier nicht vor. Die Leistungsanträge können jedoch in Feststellungsanträge ausgelegt oder zumindest umgedeutet werden. Dem Vorbringen der Klägerin und dem sich daraus ergebenden Klageziel ist zu entnehmen, dass sie die Feststellung begehrt, der Beklagte müsse ihr für die Zeit ab 1. Januar 2001 eine Versorgungsrente nach den in den Anträgen beschriebenen Berechnungsgrundsätzen zahlen.
2. Diese Feststellungsanträge sind nach § 256 Abs. 1 ZPO zulässig. Sie sollen den Inhalt des Versicherungsverhältnisses und damit eines Rechtsverhältnisses klären. Feststellungsklagen müssen sich nicht auf das Rechtsverhältnis im Ganzen beziehen, sondern können sich auf einzelne daraus entstehende Rechte, Pflichten oder Folgen begrenzen (vgl. ua. BAG 25. Mai 2004 – 3 AZR 123/03 – AP BetrAVG § 1 Überversorgung Nr. 11, zu A der Gründe).
Das erforderliche Feststellungsinteresse ist gegeben. Das Klärungsbedürfnis ergibt sich aus den zwischen den Parteien bestehenden Meinungsverschiedenheiten. Bereits die Feststellungsklage führt zu einer prozesswirtschaftlich sinnvollen Erledigung des Rechtsstreits.
3. Für das vorliegende Verfahren spielt es keine Rolle, dass es sich bei den Streitigkeiten zwischen einer Zusatzversorgungseinrichtung und den versicherten Versorgungsempfängern um bürgerliche Rechtsstreitigkeiten handelt, für die der Rechtsweg zu den ordentlichen Gerichten gegeben ist (vgl. ua. BAG 10. August 2004 – 5 AZB 26/04 – EzBAT BAT § 46 Nr. 56, zu II der Gründe; BGH 14. Dezember 2005 – IV ZB 55/04 – EzBAT BAT § 46 Nr. 61, zu II der Gründe).
Das Landgericht Aurich hat den Rechtsstreit mit Beschluss vom 4. Juli 2002 an das Arbeitsgericht Emden verwiesen. Die sofortige Beschwerde des Beklagten hat das OLG Oldenburg rechtskräftig zurückgewiesen. Nach § 73 Abs. 2 iVm. § 65 ArbGG ist der Senat an diese Rechtswegbestimmung gebunden.
II. Die mit dem Hauptantrag und den Hilfsanträgen zu 2. geltend gemachten Rentenansprüche stehen der Klägerin nicht zu. Ob sie gegen alle maßgeblichen Bescheide des Beklagten rechtzeitig Einspruch eingelegt und die materiell-rechtlichen Ausschlussfristen gewahrt hat, kann deshalb dahinstehen.
1. Mit dem Hauptantrag wendet sich die Klägerin gegen die nettoentgeltbezogene Begrenzung ihrer Versorgungsrente, gegen den mit Wirkung zum 1. Januar 2001 vollzogenen Systemwechsel und gegen die veränderte Dynamisierung ihrer Versorgungsrente. Diese Änderungen der Leistungsbestimmungen sind jedoch wirksam.
a) Entgegen der Ansicht der Klägerin handelt es sich bei den Leistungsbestimmungen im EZVKS um privatrechtliche Allgemeine Geschäftsbedingungen in Form Allgemeiner Versicherungsbedingungen (vgl. zum EZVKS: BGH 14. Dezember 2005 – IV ZB 55/04 – EzBAT BAT § 46 Nr. 61, zu II 1 und 2b der Gründe; 14. Dezember 2005 – IV ZB 45/04 – NZA-RR 2006, 430, zu II 1 und 2b der Gründe; zur Satzung der VBL (VBLS): BGH 20. September 2006 – IV ZR 304/04 – BGHZ 169, 122, zu II 1a der Gründe mwN; BVerfG 22. März 2000 – 1 BvR 1136/96 – AP BetrAVG § 18 Nr. 27 = EzA GG Art. 3 Nr. 83, zu II 2c der Gründe). Es besteht kein Anlass, von dieser ständigen Rechtsprechung abzuweichen.
b) Die Änderung der Allgemeinen Versicherungsbedingungen bedurfte weder einer gesetzlichen Regelung noch einer Zustimmung der einzelnen Arbeitnehmer.
aa) Der sich aus Art. 20 Abs. 3 GG ergebende Vorbehalt des Gesetzes verlangt, dass staatliches Handeln in grundlegenden Bereichen durch ein förmliches Gesetz legitimiert wird (BVerfG 14. Juli 1998 – 1 BvR 1640/97 – BVerfGE 98, 218, zu C I 2d bb (1) a der Gründe). Der Gesetzgeber ist verpflichtet, “im Bereich der Grundrechtsausübung – soweit dieser staatlicher Regelung überhaupt zugänglich ist – alle wesentlichen Entscheidungen selbst zu treffen” (BVerfG 29. Oktober 1987 – 2 BvR 624/83 –, – 2 BvR 1080/83 –, – 2 BvR 2029/83 – BVerfGE 77, 170, zu C II 1 der Gründe). Das EZVKS stellt jedoch ebenso wenig wie die Satzung der VBL einen Akt öffentlicher Gewalt dar (vgl. BVerfG 22. März 2000 – 1 BvR 1136/96 – AP BetrAVG § 18 Nr. 27 = EzA GG Art. 3 Nr. 83, zu II 2a der Gründe). Es handelt sich um privatrechtliche Regelungen. Durch deren Änderung konnten die Rentenansprüche der Klägerin im Rahmen der Privatrechtsordnung eingeschränkt werden (vgl. BVerfG 6. November 1991 – 1 BvR 825/88 – BB 1991, 2531, zu II 2 der Gründe).
Auf die Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts vom 13. Juli 2004 (– 1 BvR 1298/94 –, – 1 BvR 1299/94 –, – 1BvR 1332/95 –, – 1BvR 613/97 – BverfGE 111, 191) kann sich die Klägerin nicht berufen. Dieser Beschluss befasste sich mit der Erhebung von Abgaben bei Notaren durch eine Notarskasse auf der Grundlage autonomen öffentlich-rechtlichen Satzungsrechts. Dieser Sachverhalt ist mit dem vorliegenden nicht vergleichbar, wie das Landesarbeitsgericht richtig erkannt hat. Das OLG Karlsruhe hat im Urteil vom 7. Dezember 2006 (– 12 U 91/05 –, zu IV 4a der Gründe) zu Recht darauf hingewiesen, dass die erhöhten Anforderungen, die das Bundesverfassungsgericht im Beschluss vom 13. Juli 2004 (aaO) “hinsichtlich der Delegierung berufsrechtlicher Aufgaben an öffentlich-rechtliche Körperschaften und Anstalten als Organe der Selbstverwaltung gestellt hat”, auf privatrechtliche Versicherungsbedingungen nicht übertragbar sind. Zudem setzt das EZVKS ebenso wie die Satzung der VBL Tarifrecht um. Die durch Art. 9 Abs. 3 GG geschützte Tarifautonomie umfasst den tarifrechtlich verankerten Durchführungsweg und den Regelungsmechanismus (Umsetzung und Ergänzung der tarifvertraglichen Regelungen durch die Leistungsbestimmungen der Zusatzversorgungskasse).
bb) Die Änderung der Allgemeinen Versicherungsbedingungen im EZVKS bedürfen ebenso wenig wie die der VBL-Satzung einer Zustimmung der versicherten Arbeitnehmer. Zwischen dem Beklagten und den Mitgliedern der EZVK besteht ein Versicherungsverhältnis. Nach § 3 Abs. 2 Satz 1 EZVKS können Arbeitgeber, wenn sie die Voraussetzungen des § 3 EZVKS erfüllen, Mitglieder der EZVK werden. Die Arbeitnehmer sind versicherte Personen und bezugsberechtigt. § 2 Abs. 4 EZVKS enthält einen wirksamen Vorbehalt, der Eingriffe in bestehende Versicherungsverhältnisse ohne Zustimmung der Versicherten und Bezugsberechtigten ermöglicht (vgl. ua. BAG 24. April 1990 – 3 AZR 259/88 – BAGE 64, 327, zu II 2 der Gründe; 5. Dezember 1995 – 3 AZR 226/95 –, zu B I 5a der Gründe; BGH 14. September 2005 – IV ZR 198/04 – VersR 2006, 64, zu II 2 der Gründe).
cc) Entgegen der Ansicht der Klägerin lässt sich das Erfordernis einer gesetzlichen Grundlage auch nicht damit begründen, dass die Tarifvertragsparteien für die aus dem Arbeitsverhältnis ausgeschiedenen Versorgungsanwärter und Betriebsrentner keine Regelungsbefugnis mehr hätten. Die EZVK ist zwar eine gemeinsame Einrichtung der Tarifvertragsparteien zur Durchführung der tariflichen Zusatzversorgung. Inwieweit wegen dieses Zwecks der Einrichtung Mängel des Tarifvertrages auf das Statut der EZVK durchschlagen, kann aber dahinstehen. Die Regelungsmacht der Tarifvertragsparteien erstreckt sich auf die Versorgungsanwartschaften ausgeschiedener Arbeitnehmer und die Versorgungsansprüche der Betriebsrentner nach Eintritt des Versorgungsfalles (vgl. BAG 27. Februar 2007 – 3 AZR 734/05 – Rn. 34 mwN). Art. 9 Abs. 3 GG gewährleistet die Tarifautonomie als Teil der Koalitionsfreiheit (BVerfG 3. April 2001 – 1 BvL 32/97 – BVerfGE 103, 293, zu B 1 der Gründe). Sie beschränkt sich nicht auf bestehende Arbeitsverhältnisse, sondern reicht darüber hinaus. Dem Zweck und dem Anwendungsbereich der Tarifautonomie tragen § 1 Abs. 1 TVG und § 17 Abs. 3 BetrAVG Rechnung. Dementsprechend behandelt der Gesetzgeber für die Regelungsbefugnis der Tarifvertragsparteien das betriebsrentenrechtliche Verhältnis wie ein Arbeitsverhältnis. Legitimationsprobleme stellen sich bei den Gewerkschaften anders als bei den Betriebsräten nicht. Dementsprechend reicht die Regelungskompetenz der Tarifvertragsparteien weiter als die der Betriebspartner bei Abschluss von Betriebsvereinbarungen (BAG 21. November 2006 – 3 AZR 309/05 – Rn. 35).
c) Die zum 1. Januar 1985 eingeführte Obergrenze von 91,75 % des fiktiven Nettoarbeitsentgelts hält einer Inhaltskontrolle stand. § 32 EZVKS ist ebenso zu beurteilen wie die inhaltsgleichen Regelungen der VBLS. Auch im EZVKS wurde § 23 VersTV-G idF des 19. Änderungstarifvertrages vom 21. Februar 1984 umgesetzt. Der Senat hält an der Rechtsprechung fest, dass die von den Tarifvertragsparteien geschaffene nettoentgeltbezogene Obergrenze rechtlich nicht zu beanstanden ist (vgl. dazu ua. BAG 24. April 1990 – 3 AZR 259/88 – BAGE 64, 327; BGH 16. März 1988 – IVa ZR 154/87 – BGHZ 103, 370; BVerfG 6. November 1991 – 1 BvR 825/88 – ZTR 1992, 63; EGMR 2. Februar 2006 – 51466/99 –, – 70130/01 – NVwZ 2006, 1274). Die Klägerin kann auch nicht eine Anhebung des maßgeblichen Prozentsatzes oder eine Ersetzung des fiktiven Nettoeinkommens durch das individuelle Nettoeinkommen eines vergleichbaren aktiven Arbeitnehmers verlangen.
aa) Der Beklagte ist eine Körperschaft des öffentlichen Rechts. Er hat ebenso wie die unter den Geltungsbereich des VersTV-G fallenden Arbeitgeber das Gebot des sparsamen und wirtschaftlichen Handelns zu beachten. Dieses Gebot führt dazu, dass im öffentlichen Dienst die Zusatzversorgung auf eine sog. Vollversorgung zurückgeführt werden darf. Eine Vollversorgung liegt vor, wenn die Versorgungsberechtigten eine volle Sicherung ihres bisherigen Lebensstandards erhalten. Da das Ausscheiden aus dem Erwerbsleben zu berücksichtigen ist und die Betriebsrentner nicht mehr die mit der Erzielung des Arbeitseinkommens typischerweise verbundenen Aufwendungen aktiver Arbeitnehmer haben, beläuft sich die Vollversorgung nicht auf 100 % des Nettoeinkommens, das der Betriebsrentner als Aktiver erzielen würde (BAG 25. Mai 2004 – 3 AZR 123/03 – AP BetrAVG § 1 Überversorgung Nr. 11, zu B I 4b bb (3) der Gründe).
Bei der Festlegung der maßgeblichen Vollversorgung haben die Tarifvertragsparteien einen erheblichen Beurteilungs-, (Einschätzungs-), Bewertungs- und Gestaltungsspielraum. Dieser Spielraum trägt der durch Art. 9 Abs. 3 GG geschützten Tarifautonomie Rechnung (BAG 25. Mai 2004 – 3 AZR 123/03 – AP BetrAVG § 1 Überversorgung Nr. 11, zu B I 4b bb (3) der Gründe). Die Einführung einer nettoentgeltbezogenen Gesamtversorgungsobergrenze im EZVKS beruhte auf der tariflichen Regelung des § 23 VersTV-G idF des 19. Änderungstarifvertrages und der darin enthaltenen Grundentscheidung der beteiligten Sozialpartner. Die Gerichte haben derartige Entscheidungen grundsätzlich hinzunehmen (BGH 16. März 1988 – IVa ZR 154/87 – BGHZ 103, 370, zu II 2a und b der Gründe).
bb) Bereits im Urteil vom 25. Mai 2004 (– 3 AZR 123/03 – aaO) hat der Senat darauf hingewiesen, dass bei der Überprüfung der Einführung einer Nettogesamtversorgungsobergrenze auch das Gutachten der Sachverständigenkommission Alterssicherungssysteme vom 19. November 1983 Bedeutung gewinnt. Diese Sachverständigenkommission war auf Grund eines Beschlusses der Bundesregierung vom 10. Juni 1981 gebildet worden. Ihr gehörten Vertreter verschiedener Wissenschaften, der Praxis, der politischen Parteien, der Gewerkschaften und der Arbeitgeberverbände als Mitglieder sowie Vertreter der Versorgungsträger und der Arbeitsgemeinschaft für betriebliche Altersversorgung als Berater an. Sie schlug in ihrem Gutachten für das Nettoniveau der Alterseinkommen auch im Bereich der Zusatzversorgung des öffentlichen Dienstes 70 bis 90 % des letzten verfügbaren Einkommens vor (Berichtsband I S. 141, 156). Hierbei handelt es sich entgegen der Ansicht der Klägerin nicht um politische Wunschvorstellungen, sondern um eine vertretbare Bandbreite. Sie zeigt, dass weder die Tarifvertragsparteien den ihnen zustehenden weiten Beurteilungs- und Bewertungsspielraum noch der Beklagte seinen Gestaltungsspielraum bei der Anpassung des EZVKS an die Tarifvorschriften überschritten haben.
cc) Die Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts und des Bundesgerichtshofs hat entgegen der Ansicht der Klägerin berücksichtigt, dass die zum 1. Januar 1985 eingeführte zusätzliche Obergrenze von einem fiktiven Nettoeinkommen ausgeht und dieses nicht mit dem wirklichen Nettoeinkommen übereinstimmt. Es ist nicht übersehen worden, dass die Betriebsrentner Beiträge zur Sozialversicherung zahlen müssen und dadurch der Versorgungsgrad unter 90 % des wirklichen Nettoeinkommens sinken kann. Er kann sich noch weiter verringern, wenn der Versorgungsberechtigte Einkommenssteuer auf den Ertragsanteil seiner Rentenbezüge zahlen muss (vgl. BGH 16. März 1988 – IVa ZR 154/87 – BGHZ 103, 370, zu II 2c der Gründe). Das Bundesarbeitsgericht ist im Urteil vom 25. Mai 2004 (– 3 AZR 123/03 – AP BetrAVG § 1 Überversorgung Nr. 11, zu B I 4b bb (3) der Gründe) davon ausgegangen, dass das fiktive Nettovergleichseinkommen unter dem wirklichen Nettoeinkommen der aktiven Arbeitnehmer liege, aber ein Versorgungsgrad von mehr als 80 % des wirklichen Nettoeinkommens erreicht werde. Dies wurde gebilligt, zumal die Einschränkung der Zusatzversorgung im oberen Bereich der von der Sachverständigenkommission Alterssicherungssysteme vorgeschlagenen Bandbreite lag. Daran hält der Senat fest.
Die Klägerin hat selbst vorgetragen, dass sich ihr Nettoeinkommen im Jahre 2003 noch auf 80 % des Nettoeinkommens eines vergleichbaren aktiven Beschäftigten beläuft und dies in allen Gehaltsgruppen so sein dürfte. Schon deshalb kam es auf die Beweisanträge der Klägerin zur Überversorgung nicht an. Im Übrigen hat das Bundesverfassungsgericht es nicht beanstandet, dass sich die angegriffenen Entscheidungen der Fachgerichte zur Einführung der Nettogesamtversorgung in tatsächlicher Hinsicht im Wesentlichen auf die Gutachten der Treuarbeit vom 10. September 1975 und der Sachverständigenkommission Alterssicherungssysteme vom 19. November 1983 stützten und weitere Beweismittel nicht erhoben wurden (6. November 1991 – 1 BvR 825/88 – ZTR 1992, 63, zu II 1 der Gründe).
Zudem ergeben sich aus der Tarifautonomie nicht nur Handlungs- und Entscheidungsfreiheiten bei der inhaltlichen Ausgestaltung der Tarifverträge. Den Tarifvertragsparteien ist auch ein gewisser Freiraum bei der Art und Weise der Entscheidungsfindung einzuräumen. Sie bestimmen im Rahmen des Vertretbaren eigenverantwortlich, welche Tatsachen sie als Entscheidungsgrundlage benötigen, auf welchem Wege sie sich die erforderlichen Kenntnisse schaffen und ob sie die gelieferten Informationen für ausreichend oder eine Ergänzung für erforderlich halten.
Dies gilt unabhängig davon, ob die zugrunde liegenden Tarifverträge kraft Tarifbindung (§ 3 TVG) oder kraft arbeitsvertraglicher Verweisung auf einschlägige Tarifverträge gelten. Nicht tarifgebundene Arbeitnehmer sind nicht schutzbedürftiger als tarifgebundene. Es entspricht im Übrigen gesetzlichen Wertungen auch im Betriebsrentenrecht (§ 17 Abs. 3 Satz 2 BetrAVG), beide Geltungsgründe hinsichtlich der tariflichen Gestaltungsmöglichkeiten gleichzustellen.
dd) Die Rückführung der Zusatzversorgung im öffentlichen Dienst auf eine Vollversorgung dient dazu, eine Zweckverfehlung zu bereinigen. Dabei kommt es auf die wirtschaftliche Lage der Arbeitgeber und der Zusatzversorgungskasse nicht an (vgl. ua. BAG 28. Juli 1998 – 3 AZR 100/98 – BAGE 89, 262, zu B I 1c der Gründe). Die Behauptung der Klägerin, dass die Leistungsfähigkeit des Beklagten nicht gefährdet sei und er sämtliche Rentenleistungen aus Zinseinkünften bestreiten könne, ist demgemäß nicht entscheidungserheblich.
ee) Weder die Tarifvertragsparteien noch der die tariflichen Versorgungsregelungen umsetzende Beklagte waren verpflichtet, die nettoentgeltbezogene Versorgungsobergrenze anzuheben oder die Berechnungsregeln für das Nettovergleichseinkommen zu ändern.
Der Klägerin wurde nicht ein bestimmter Versorgungsgrad unabänderlich zugesagt. Mit dem Bemessungsfaktor fiktives Arbeitsentgelt nahmen die Tarifvertragsparteien Schwankungen beim tatsächlichen Versorgungsgrad in Kauf. Die Gerichte haben nicht zu überprüfen, ob das tarifvertragliche Regelungsmodell das zweckmäßigste und gerechteste ist. Die Tarifvertragsparteien entscheiden eigenverantwortlich darüber, ob sie mehr den Bedürfnissen des Einzelfalles oder mehr der Verwaltungsvereinfachung Rechnung tragen wollen. Ebenso unterliegt es grundsätzlich der Entscheidung der Tarifvertragsparteien, ob sie eine Anpassung ihres Regelungsmodelles wegen veränderter Verhältnisse für geboten erachten. Die Toleranzgrenze ist im vorliegenden Fall nicht überschritten. Vielmehr erlaubte die demografische und sozialversicherungsrechtliche Entwicklung sogar weitere Einschnitte. Diese Entwicklung führte letztlich auch zu einem Systemwechsel in der Zusatzversorgung des öffentlichen Dienstes.
d) Die Schließung des Gesamtversorgungssystems und die zur Zahlung der Besitzstandsrente führende Umstellung auf das Punktesystem halten ebenfalls einer gerichtlichen Überprüfung stand.
aa) Als Allgemeine Versicherungsbedingungen unterliegen die Regelungen des EZVKS grundsätzlich nach §§ 307 ff. BGB einer richterlichen Inhaltskontrolle, soweit dieser nicht durch die gesetzlichen Vorschriften Schranken gesetzt sind (BGH 14. Januar 2004 – IV ZR 56/03 – VersR 2004, 453, zu I 2a der Gründe; 20. September 2006 – IV ZR 304/04 – BGHZ 169, 122, zu II 1a der Gründe).
Die arbeitsvertraglichen und versicherungsvertraglichen Rechtsbeziehungen sind allerdings nicht nur durch das EZVKS, sondern auch durch die Versorgungstarifverträge eng miteinander verknüpft. Die EZVK ist eine kommunale Zusatzversorgungseinrichtung iSd. § 3 VersTV-G bzw. des § 1 ATV-K. Ihre Aufgabe ist es, die tarifliche Zusatzversorgung durchzuführen, dementsprechend die tarifvertraglichen Versorgungsregelungen umzusetzen und für erforderliche Konkretisierungen zu sorgen. Wie sich der enge Sachzusammenhang zwischen dem Regelungswerk der Tarifvertragsparteien und dem der Zusatzversorgungskasse auf die Kontrolldichte bei der Überprüfung des EZVKS im Einzelnen auswirkt, spielt hier keine entscheidende Rolle. Im vorliegenden Fall kann offenbleiben, in welchem Umfang § 307 Abs. 3 Satz 1 iVm. § 310 Abs. 4 Satz 3 BGB die Inhaltskontrolle bei den Allgemeinen Versicherungsbedingungen des EZVKS einschränken. Es kommt nicht darauf an, ob die inhaltliche Übereinstimmung der zu überprüfenden Bestimmungen des EZVKS mit einer Tarifvorschrift oder – so die Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs – erst die Ausführung einer maßgeblichen Grundentscheidung der Tarifvertragsparteien durch die EZVKS-Bestimmung entscheidend ist (vgl. ua. 11. Dezember 1985 – IVa ZR 251/83 – AP BetrAVG § 1 Zusatzversorgungskassen Nr. 11, zu II der Gründe; 14. Januar 2004 – IV ZR 56/03 – VersR 2004, 453, zu I 2a der Gründe; 20. September 2006 – IV ZR 304/04 – BGHZ 169, 122, zu II 1b der Gründe).
Eine weitergehende Inhaltskontrolle des EZVKS am Maßstab des Rechts der Allgemeinen Geschäftsbedingungen scheidet jedenfalls aus, weil damit indirekt eine Kontrolle der Tarifverträge anhand von dafür nicht vorgesehenen Maßstäben vorgenommen würde. Auch insoweit kommt es nicht darauf an, ob die einschlägigen Tarifverträge kraft arbeitsvertraglicher Verweisung und nicht bereits kraft Tarifbindung gelten. Davon ist im Bereich der AGB-Kontrolle auch der historische Gesetzgeber ausgegangen (BT-Drucks. 14/6857 S. 54; BAG 27. Februar 2007 – 3 AZR 734/05 – zu B II 3 der Gründe).
bb) Der Systemwechsel in der Zusatzversorgung ist sowohl nach den Maßstäben der bisherigen Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs als auch nach den für tarifliche Eingriffe in Versorgungsrechte geltenden Kriterien wirksam.
(1) Die Umgestaltung der Zusatzversorgung von einem Gesamtversorgungssystem (VersTV-G) in ein Punktemodell (ATV-K) stellt eine grundlegende Veränderung der Versorgungsstrukturen dar. Sie ist nach ihrer Zielsetzung und wegen der weitreichenden Auswirkungen für die Rentenberechtigung als sog. maßgebende Grundentscheidung der beteiligten Sozialpartner anzusehen. Die von den Tarifvertragsparteien eigenverantwortlich getroffenen Grundentscheidungen dürfen von den Gerichten grundsätzlich nicht in Frage gestellt werden (vgl. ua. BGH 16. März 1988 – IVa ZR 142/87 – AP BetrAVG § 1 Zusatzversorgungskassen Nr. 25, zu II 2a der Gründe). Dies gebietet die durch Art. 9 Abs. 3 GG geschützte Tarifautonomie.
Die gerichtliche Kontrolle hat sich darauf zu beschränken, ob die Grundentscheidungen der Tarifvertragsparteien gegen höherrangiges Recht verstoßen. Dieser Prüfungsmaßstab gilt auch für den Inhalt von Tarifverträgen (vgl. ua. BAG 24. August 1993 – 3 AZR 313/93 – AP BetrAVG § 1 Ablösung Nr. 19 = EzA BetrAVG § 1 Ablösung Nr. 10, zu B II 2 der Gründe; 20. August 2002 – 3 AZR 14/01 – AP BetrAVG § 1 Überversorgung Nr. 9, zu B II 2 der Gründe).
(2) Die Änderungen der Zusatzversorgung durch den ATV-K und die dadurch veranlassten Änderungen des EZVKS dürfen nicht gegen die Grundrechte und grundgesetzliche Wertentscheidungen verstoßen. Der Beklagte ist eine Körperschaft des öffentlichen Rechts. Bei der Erfüllung seiner Aufgaben als Träger der EZVK ist er an die Vorschriften des Grundgesetzes gebunden (vgl. ua. BGH 29. September 1993 – IV ZR 275/92 – VersR 1993, 1505, zu 1c der Gründe; 20. September 2006 – IV ZR 304/04 – BGHZ 169, 122, zu II 1b der Gründe). Auch die Tarifvertragsparteien haben bei ihrer Normsetzung die Grundrechte zu beachten (vgl. ua. BAG 27. Mai 2004 – 6 AZR 129/03 – BAGE 111, 8, zu B II 1 bis 3 der Gründe; 30. Mai 2006 – 3 AZR 273/05 – AP BetrAVG § 1 Zusatzversorgungskassen Nr. 65 = EzA BetrAVG § 1 Zusatzversorgung Nr. 17, zu B V 2a der Gründe).
cc) Die im Ablösungszeitpunkt festgestellte Bruttorente wird weitergezahlt. Mehr verlangen weder der Eigentumsschutz nach Art. 14 GG und Art. 1 des Zusatzprotokolls zur Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten noch die sich aus dem Rechtsstaatsprinzip (Art. 20 Abs. 3 GG) ergebenden Grundsätze des Vertrauensschutzes und der Verhältnismäßigkeit. Die Versicherungsleistungen tragen zwar nicht mehr der Entwicklung in der gesetzlichen Rentenversicherung Rechnung. Für diese Abkoppelung und die künftige Aufgabe des Auffüllprinzips, die der Systemwechsel bezweckt, bestehen aber tragfähige Gründe.
(1) Art. 14 Abs. 1 GG gewährleistet nur Rechtspositionen, die einem Rechtssubjekt bereits zustehen (vgl. ua. BVerfG 18. Mai 1988 – 2 BvR 579/84 – BVerfGE 78, 205; 22. Januar 1997 – 2 BvR 1915/91 – BVerfGE 95, 173). Weitergehende Ansprüche schafft Art. 14 Abs. 1 GG nicht (vgl. ua. BAG 28. Mai 2002 – 3 AZR 422/01 – BAGE 101, 186). Werden sie von tariflichen oder vertraglichen Vereinbarungen bestimmt, so ist deren Inhalt nur insoweit geschützt, als die dafür maßgeblichen Regeln eine Änderung nicht zulassen. Da das geschützte Eigentum insoweit vom Inhalt der privatrechtlichen Vereinbarungen abhängt, kommt es auf die Ausgestaltung der Tarifverträge und des EZVKS und die dafür rechtlich maßgeblichen Änderungsmöglichkeiten an.
Frühere Tarifverträge können durch spätere abgelöst werden (sog. Zeitkollisionsregel). Dieser Änderungsvorbehalt ist immanenter Bestandteil der Tarifverträge. Das EZVKS enthält einen ausdrücklichen Änderungsvorbehalt. Der Kassenausschuss kann Änderungen der Leistungsregelungen des Statuts beschließen, soweit sie sich auf Tarifvertragsänderungen, Änderungen der Mustersatzung der Arbeitsgemeinschaft der kommunalen Zusatzversorgungskassen oder Verfahrensvorschriften beziehen (§ 6 Abs. 9 Buchst. e EZVKS aF und nF). Diese Satzungsänderungen gelten, soweit sie selbst nichts anderes vorschreiben, auch für “die einzelnen Versicherungsverhältnisse … und für bereits bewilligte Versicherungsleistungen” (§ 2 Abs. 4 VBLS aF und nF).
Ob Art. 14 GG zu einem Wegfall der vereinbarten Einschränkungen und insoweit zu einer Erweiterung der vertraglichen Rechtsposition führen kann, spielt im vorliegenden Fall keine Rolle. Jedenfalls bestimmen die Tarifvertragsparteien den Inhalt des von ihnen geschaffenen Eigentums (Art. 14 Abs. 1 Satz 2 GG). Einschränkende Inhaltsbestimmungen müssen den Grundsätzen der Verhältnismäßigkeit genügen (zur Bedeutung dieser Grundsätze für gesetzliche Inhaltsbestimmungen vgl. ua. BVerfG 15. Juli 1987 – 1 BvR 488/86 –, – 1 BvR 1220/86 –, – 1 BvR 628/86 –, – 1 BvR 1278/86 –, – 1 BvL 11/86 – BVerfGE 76, 220, zu B I 3 der Gründe). Änderungen des Tarifvertrages, die den Grundsätzen der Verhältnismäßigkeit und des Vertrauensschutzes Rechnung tragen, stellen keine Eigentumsverletzung dar. Im Ergebnis wirkt es sich nicht aus, wenn die Grundsätze der Verhältnismäßigkeit und des Vertrauensschutzes nicht im Rahmen des Art. 14 Abs. 1 Satz 2 GG, sondern auf Grund des Rechtsstaatsprinzips (Art. 20 Abs. 3 GG) angewandt werden (vgl. dazu ua. BAG 28. Juli 2005 – 3 AZR 14/05 – BAGE 115, 304, zu B II 1a der Gründe; 27. Juni 2006 – 3 AZR 255/05 – AP BetrAVG § 1 Ablösung Nr. 49 = EzA BetrAVG § 1 Ablösung Nr. 45, zu B II 2a der Gründe).
(2) Inwieweit die mit Eintritt des Versicherungsfalles gezahlte Ausgangsrente unter den Eigentumsschutz fällt, kann dahinstehen. Sie genießt zumindest erhöhten Vertrauensschutz. Im vorliegenden Fall wurde jedoch in die Ausgangsrente nicht eingegriffen.
(3) Die Systemumstellung verletzt trotz der den Rentnern entstehenden Nachteile nicht den Grundsatz der Verhältnismäßigkeit. Unerheblich ist es, wenn die der Klägerin nach den bisherigen Gesamtversorgungssystem zustehenden Leistungen wegen der Entwicklungen im Rentenversicherungs- oder Steuerrecht höher ausgefallen wären als die Besitzstandsrente nach neuem Recht. Dies ist eine Folge des Systemwechsels und entspricht seiner Zielsetzung. Die damit verbundenen Eingriffe sind gerechtfertigt.
(3.1) Die Einschätzung der voraussichtlichen Entwicklung, insbesondere der zu erwartenden Finanzierungslasten und ihrer Auswirkungen ist ebenso wie die Lösung entstehender Verteilungsprobleme Sache der Tarifvertragsparteien. Die Lebenserwartung stieg kontinuierlich und führte zu immer längeren Rentenlaufzeiten. Das Verhältnis zwischen aktiven Arbeitnehmern und Versorgungsempfängern verschlechterte sich zudem durch Personalabbau im öffentlichen Dienst einerseits und steigende Rentnerzahlen andererseits. Veränderungen in den externen Bezugssystemen (Beamtenversorgung, Sozialversicherung, Steuerrecht) vergrößerten die im Rahmen des Gesamtversorgungssystems zu füllenden Lücken. In welchem Umfang die Rechtsprechung, wie etwa der Halbanrechnungsbeschluss des Bundesverfassungsgerichts vom 22. März 2000 (– 1 BvR 1136/96 – AP BetrAVG § 18 Nr. 27 = EzA GG Art. 3 Nr. 83) bei einer Beibehaltung des Gesamtversorgungssystems zu Mehraufwendungen geführt hätte, kann dahinstehen. Bereits die durch die demografische Entwicklung und durch die Veränderungen in den externen Bezugssystemen ausgelösten Störungen lieferten einen ausreichenden Grund für den Systemwechsel.
(3.2) Die Tarifvertragsparteien konnten ihre Einschätzung der künftigen Finanzierungslasten auf tragfähige Grundlagen stützen, zB den Zweiten Versorgungsbericht der Bundesregierung (BT-Drucks. 14/7220 S. 86 f.). Sie gingen davon aus, dass die Kostensteigerungen nicht mehr hinnehmbar seien und zur Sicherung einer dauerhaft soliden Finanzierung der Gesamtversorgung die bisherige Abhängigkeit von den externen Faktoren beseitigt werden müsse. Diese Beurteilung ist von der Einschätzungsprärogative der Tarifvertragsparteien gedeckt. Das neue System beseitigt durch seine beitragsorientierte Ausgestaltung (vgl. § 8 ATV-K, § 34 EZVKS nF) die Ursachen ausufernder Kostensteigerungen und unzureichender Kalkulierbarkeit.
(3.3) Es ist nicht entscheidungserheblich, ob sich der Beklagte – wie die Klägerin behauptet – in einer günstigen wirtschaftlichen Lage befindet.
Das EZVKS setzt den ATV-K um, bei dem es sich um einen Flächentarifvertrag handelt. Dieser Flächentarifvertrag ist einheitlich zu betrachten. Die Einbindung der Gruppenversicherungsverträge in das tarifvertragliche Versorgungssystem ist bei der Inhaltskontrolle der Allgemeinen Versicherungsbedingungen des EZVKS zu berücksichtigen. Wenn die tarifvertraglichen Regelungen rechtens sind, gilt dies auch für die sie vollziehenden Allgemeinen Versicherungsbedingungen der Zusatzversorgungskassen. Abgesehen davon betrafen die demografischen Entwicklungen und Veränderungen in den externen Bezugssystemen nicht nur die VBL, sondern auch die übrigen Zusatzversorgungskassen. Der Zweite Versorgungsbericht der Bundesregierung wies darauf hin, dass die Auswirkungen bei den anderen Zusatzversorgungskassen teilweise zeitversetzt eintreten (BT-Drucks. 14/7220 S. 86).
Selbst wenn mit Finanzierungsschwierigkeiten nicht zu rechnen gewesen wäre, bedeutet dies nicht, dass die Tarifvertragsparteien auf die ständig steigenden Finanzierungslasten nicht reagieren durften und von einer Systemänderung absehen mussten. Die Tarifvertragsparteien können einschreiten, wenn sich das Verhältnis von Leistung und Gegenleistung gemessen an den ursprünglichen Vorstellungen bei Einführung des Versorgungswerks so stark geändert hat, dass eine Störung der Geschäftsgrundlage (sog. Äquivalenzstörung) vorliegt. Auch bei der Beantwortung der Frage, ob diese Voraussetzung erfüllt ist, steht den Tarifvertragsparteien eine Einschätzungsprärogative zu. Über die Art und Weise der Beseitigung einer derartigen Störung entscheiden die Tarifvertragsparteien eigenverantwortlich. Insoweit verfügen sie über einen erheblichen Gestaltungsspielraum. Er umfasst den vorliegenden Systemwechsel.
e) Die Umstellung der Dynamik von einer Anpassung des gesamtversorgungsfähigen Entgelts entsprechend der Entwicklung der beamtenrechtlichen Versorgungsbezüge (§ 47 EZVKS aF) auf eine jährliche Anpassung der Renten um 1 % jeweils zum 1. Juli (§ 37 EZVKS nF, der nach § 69 Abs. 2 Satz 1 EZVKS nF auch für Besitzstandsrenten gilt) ist rechtlich nicht zu beanstanden.
aa) Auch bei der Überprüfung der Neuregelung der Rentenanpassung durch die Allgemeinen Versicherungsbedingungen des EZVKS kommt es nicht darauf an, ob eine Inhaltskontrolle nach § 307 BGB stattfindet oder nach § 307 Abs. 3 iVm. § 310 Abs. 4 Satz 3 BGB ausgeschlossen ist. Die Änderung der Dynamisierungsvorschriften genügt den Anforderungen des § 307 BGB.
(1) Der Schutz des § 307 BGB kommt der Klägerin zugute, obwohl sie nicht Partnerin des Versicherungsvertrages mit dem Beklagten ist. § 307 BGB schützt auch die Interessen Dritter, die Rechte aus dem Vertrag herleiten können oder durch diesen unmittelbar berechtigt sind (BGH 11. Juni 2003 – IV ZR 158/02 – BGHZ 155, 132, zu II 2a der Gründe). Dazu gehören die nach den EZVKS versicherten rentenberechtigten Arbeitnehmer.
(2) Nach § 307 Abs. 1 Satz 1, Abs. 2 Nr. 2 BGB sind Bestimmungen in Allgemeinen Geschäftsbedingungen unwirksam, wenn sie den Vertragspartner des Verwenders entgegen den Geboten von Treu und Glauben unangemessen benachteiligen. Dies ist im Zweifel anzunehmen, wenn eine Bestimmung wesentliche Rechte oder Pflichten, die sich aus der Natur des Vertrages ergeben, so einschränkt, dass die Erreichung des Vertragszwecks gefährdet ist. Da der Beklagte als Körperschaft des öffentlichen Rechts eine öffentliche Aufgabe wahrnimmt, sind bei der gebotenen umfassenden Abwägung der beiderseitigen Interessen schon deshalb die objektiven Wertentscheidungen des Grundgesetzes und die Grundrechte, insbesondere der Gleichheitssatz (Art. 3 Abs. 1 GG) und die Eigentumsgarantie (Art. 14 Abs. 1 Satz 1 GG) zu berücksichtigen (vgl. BGH 29. September 1993 – IV ZR 275/92 – VersR 1993, 1505, zu 1c der Gründe). Einer solchen Inhaltskontrolle hält § 37 EZVKS nF iVm. § 69 Abs. 2 Satz 1 EZVKS nF stand.
Die bisherige Regelung in § 47 Abs. 1 EZVKS aF knüpfte an die Erhöhung oder Verminderung der Versorgungsbezüge der Versorgungsempfänger des Bundes an und verlangte bei einer entsprechenden Veränderung eine Neuberechnung des gesamtversorgungsfähigen Entgelts. Die Neuregelung sieht eine eigenständige Anpassung um 1 vH in jedem Jahr vor. Diese Regelung ist jedenfalls derzeit ungünstiger als die bisherige.
Gleichwohl ist die Änderung des Anpassungsmaßstabes zumindest derzeit gerechtfertigt. Der Zweck des Gruppenversicherungsvertrages, durch eine vom Beklagten zu zahlende Rente zur Existenzsicherung des Versicherten im Alter ergänzend beizutragen, wird durch die Änderung des Anpassungsmaßstabes nicht beeinträchtigt. Bei der inhaltlichen Ausgestaltung kommt dem Beklagten eine weitgehende Gestaltungsfreiheit zu. Der Vertragszweck des Versicherungsvertrages wird nicht schon dadurch gefährdet, dass die Dynamisierung der Versorgungsrenten nicht mehr an die Erhöhungen oder Verminderungen bei den Versorgungsbezügen der Versorgungsempfänger des Bundes anknüpft. Da die vom Beklagten gewährte Zusatzversorgung der Existenzsicherung im Alter dient, bedarf es grundsätzlich einer wiederkehrenden Anpassung der Renten an die veränderten wirtschaftlichen Verhältnisse. Nur so kann verhindert werden, dass auf Grund der Kaufkraftentwicklung ein fortlaufender Wertverlust der Renten eintritt und diese über kurz oder lang ihre existenzsichernde Funktion nicht mehr erfüllen können (BGH 11. Juni 2003 – IV ZR 158/02 – BGHZ 155, 132, zu II 2e der Gründe).
Diesen Anforderungen genügen die Regelungen in § 11 Abs. 1 ATV-K und § 37 EZVKS nF. Die existenzsichernde Funktion der Zusatzversorgung ist derzeit in ausreichendem Umfang sichergestellt. Die Teuerungsrate wurde nahezu ausgeglichen. Die Neuregelung ist nicht deshalb unangemessen, weil die Beamtenpensionen stärker stiegen und über die Erhaltung der Kaufkraft hinausgingen (BGH 11. Juni 2003 – IV ZR 158/02 – aaO, zu II 2e der Gründe). Angesichts ausgebliebener Erhöhungen der Beamtenpensionen ist es nicht ausgeschlossen, dass die Neuregelung in Zukunft für die Rentner sogar günstiger ist als § 47 EZVKS aF. Auch der Gesetzgeber hat die Anpassung in Höhe von 1 vH im öffentlichen Dienst für sachgerecht angesehen (§ 18 Abs. 4 BetrAVG). Vor allem ist zu berücksichtigen, dass die Regelung des EZVKS auf einer tariflichen Bestimmung der Tarifvertragsparteien beruht und mit dieser inhaltsgleich ist. Jedenfalls derzeit überschreiten sie bei der zu verzeichnenden Teuerung ihren Beurteilungs- und Gestaltungsspielraum nicht. Auf eine Änderung der Verhältnisse, insbesondere steigende Kaufkraftverluste, können die Tarifvertragsparteien angemessen reagieren. § 39 Abs. 2 Satz 2 ATV-K ermöglicht es ihnen, die Dynamisierungsregelung des § 11 Abs. 1 ATV-K “gesondert ohne Einhaltung einer Frist jederzeit schriftlich” zu kündigen.
bb) § 37 EZVKS nF iVm. § 69 Abs. 2 Satz 1 EZVKS verstößt nicht gegen den Eigentumsschutz des Art. 14 Abs. 1 GG und die sich aus dem Rechtsstaatsprinzip (Art. 20 Abs. 3 GG) ergebenden Grundsätze der Verhältnismäßigkeit und des Vertrauensschutzes.
(1) Der Eigentumsschutz des Art. 14 Abs. 1 GG erstreckt sich auf Renten aus der Sozialversicherung (vgl. ua. BVerfG 1. Juli 1981 – 1 BvR 874/77 – ua. BVerfGE 58, 81, zu C I der Gründe). Eine Dynamisierung gehört zu den Wesensmerkmalen der gesetzlichen Rentenversicherung und schützt vor unverhältnismäßigen Verminderungen der Versorgungsleistungen (BVerfG 28. April 1999 – 1 BvL 32/95 –, – 1 BvR 2105/95 – BVerfGE 100, 1, zu C II 2d der Gründe; 15. September 2006 – 1 BvR 799/98 – NJ 2006, 553, zu III 2a cc der Gründe). Ohne die Einbeziehung der gesetzlich intendierten Wertsicherungsfunktion würde der dem Recht auf Rente zuerkannte Eigentumsschutz entwertet. Die zwangsweise Einbindung in die gesetzliche Rentenversicherung begründet einen erhöhten Schutzbedarf (vgl. BSG 31. Juli 2002 – B 4 RA 120/00 R – BSGE 90, 11, zu 3c der Gründe).
Die gesetzliche Rentenversicherung und die in sie überführten Zusatz- und Sonderversorgungssysteme der DDR weisen erhebliche Unterschiede zu einer tarifvertraglichen Zusatzversorgung auf. Selbst wenn eine Dynamisierung tarifvertraglicher Zusatzversorgungsansprüche den gleichen Eigentumsschutz genießen würde wie die Dynamisierung der gesetzlichen Rentenversicherung, würde dies nicht bedeuten, dass eine bestimmte Dynamisierung verfassungsrechtlich geschützt ist. Lediglich eine unverhältnismäßige Verschlechterung des einmal erreichten Leistungsniveaus wird verhindert (vgl. BVerfG 28. April 1999 – 1 BvL 32/95 –, – 1 BvR 2105/95 – BVerfGE 100, 1, zu C II 2d der Gründe; 15. September 2006 – 1 BvR 799/98 – NJ 2006, 553, zu III 2a cc der Gründe). Ein derartiger Eingriff liegt nicht vor.
Auf Grund des Änderungsvorbehalts in § 2 EZVKS und wegen des tarifvertraglichen Ablöseprinzips musste die Klägerin mit einer Änderung der Zusatzversorgung einschließlich des Anpassungssatzes auch nach Eintritt des Versicherungsfalles rechnen. Die Änderung der Dynamisierung ist jedenfalls derzeit nicht unverhältnismäßig. Die Tarifvertragsparteien durften für den gesamten öffentlichen Dienst einen einheitlichen Anpassungssatz festlegen, ohne auf die Verhältnisse des einzelnen Arbeitgebers oder der jeweiligen Zusatzversorgungskasse abzustellen. Dies entspricht der Funktion eines Flächentarifvertrages.
(2) Ein weitergehender Schutz lässt sich entgegen der Ansicht der Klägerin nicht aus Art. 1 des Zusatzprotokolls zur Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten herleiten. Diese Bestimmung erfasst unter Umständen zwar auch den auf Beschäftigung beruhenden Pensionsanspruch, garantiert jedoch keine Rente in einer bestimmten Höhe. Zulässig sind Eingriffe im öffentlichen Interesse, wobei auch insoweit der Verhältnismäßigkeitsgrundsatz zu beachten ist (EGMR 27. September 2001 – 40862/98 – NJW 2003, 2441; 2. Februar 2006 – 51466/99 –, – 70130/01 – NVwZ 2006, 1274). Diesen Anforderungen ist, wie ausgeführt, genügt.
2. Mit dem Hilfsantrag 2a) möchte die Klägerin erreichen, dass bei der Ermittlung der nettoentgeltbezogenen Gesamtversorgungsobergrenze ihre reale Nettogesamtversorgung mit dem Nettoeinkommen einer Angestellten verglichen wird, die sich in derselben Vergütungsgruppe und Dienstaltersstufe wie früher die Klägerin befindet. Ein derartiger Anspruch besteht nicht. Die Tarifvertragsparteien bestimmen, was sie unter einer Vollversorgung verstehen und wie diese im Einzelnen zu ermitteln ist. Die von den Tarifvertragsparteien zum 1. Januar 1985 vereinbarte und vom Beklagten übernommene nettoentgeltbezogene Gesamtversorgungsobergrenze ist, wie ausgeführt, nicht zu beanstanden.
3. Der Hilfsantrag 2b) zielt auf eine andere Berechnung des für die Gesamtversorgungsobergrenze maßgeblichen Nettoarbeitsentgelts ab. Dies ist nicht nur für die Zeit vor, sondern auch für die Zeit nach der Systemumstellung von Bedeutung, denn die Gesamtversorgungsobergrenze wirkt sich auf die nach § 69 Abs. 2 EZVKS nF zu zahlende Besitzstandsrente aus. Der Beklagte ist jedoch nicht zu der von der Klägerin geforderten Berechnung des fiktiven Nettoarbeitsentgelts verpflichtet.
a) Der Bundesgerichtshof (16. März 1988 – IVa ZR 154/87 – BGHZ 103, 370, zu II 2b der Gründe) und der Senat (24. April 1990 – 3 AZR 259/88 – BAGE 64, 327, zu IV der Gründe) haben bereits entschieden, dass die Berechnung des fiktiven Nettoarbeitsentgelts unter Abzug fiktiv zu zahlender Beiträge zur gesetzlichen Krankenversicherung und zur Rentenversicherung nicht zu beanstanden ist. Für eine Änderung dieser Rechtsprechung besteht kein Anlass. Zu Recht hat das Landesarbeitsgericht darauf hingewiesen, dass es nicht zu einer Doppelbelastung kommt. Die Abzugsposten bestimmen die reine Rechnungsgröße des fiktiven Nettoarbeitsentgelts. Dieses führt zusammen mit der weiteren Rechengröße des in § 32 Abs. 3b EZVKS aF festgelegten Vomhundertsatzes zu dem von den Tarifvertragsparteien als richtig angesehenen Abstand der Gesamtversorgung zum letzten Nettoentgelt des Versicherten und zum durchschnittlichen Arbeitseinkommen der aktiven Beschäftigten (BGH 10. Dezember 2003 – IV ZR 217/02 – VersR 2004, 319, zu II 2b bb der Gründe).
b) Die Berücksichtigung fiktiver Abzüge für die Pflegeversicherung, den Solidaritätszuschlag, die Umlage (eingefügt in § 32 Abs. 3c Buchst. d und e EZVKS aF durch die 12. Änderung des Statuts durch Übernahme der Regelung des § 23 Abs. 2c VersTV-G idF des 36. Änderungstarifvertrages) und den Steueranteil aus der Zukunftssicherung führen ebenfalls zu keiner unangemessenen Benachteiligung iSd. § 307 BGB. Die Rentenbezieher werden hierdurch nicht unverhältnismäßig belastet. Die Grundsätze des Vertrauensschutzes sind gewahrt (BGH 10. Dezember 2003 – IV ZR 217/02 – VersR 2004, 319, zu II 2b bb der Gründe). Die Einführung der nettoentgeltbezogenen Gesamtversorgungsobergrenze dient dazu, die Gesamtversorgung auf einen bestimmten Prozentsatz des Nettoarbeitsentgelts eines erwerbstätigen Arbeitnehmers zu begrenzen. Wegen dieses erkennbaren Ziels konnten die Betriebsrentner nicht darauf vertrauen, dass neue Belastungen für die aktiven Arbeitnehmer nicht bei den Rentenleistungen berücksichtigt würden.
Entgegen der Ansicht der Klägerin kommt es nicht dadurch zu einer Doppelbelastung, dass zum 1. Januar 2001 bei der Anpassung des gesamtversorgungsfähigen Entgelts nach § 47 Abs. 1 EZVKS aF idF der 12. Änderung des Statuts die verringerte Beamtenversorgung zugrunde gelegt und zugleich bei der Berechnung des fiktiven Nettovergleichseinkommens die Umlage nach § 32 Abs. 3c Buchst. d EZVKS aF berücksichtigt wurde. Beide Berechnungsfaktoren dienen, wie das Landesarbeitsgericht richtig erkannt hat, unterschiedlichen Zwecken. Ihre “kumulative Berücksichtigung” ist system- und zweckgerecht. Zutreffend hat das Landesarbeitsgericht darauf hingewiesen, dass mit der Dynamisierung des gesamtversorgungsfähigen Entgelts die Entwicklung der Beamtenversorgung nachvollzogen wird. Die Anpassung des fiktiven Nettovergleichseinkommens sorgt für den nach der Bewertung der Tarifvertragsparteien angemessen Abstand der Versorgungsbezüge zum Arbeitseinkommen der aktiven Arbeitnehmer.
c) Auch die Berechnung des fiktiven Nettoarbeitsentgelts der Klägerin nach § 32 Abs. 3c EZVKS aF anhand der Lohnsteuerklasse I/0 war nicht zu beanstanden. Die in § 32 Abs. 3c EZVKS aF getroffene Unterscheidung zwischen den Lohnsteuerklassen I/0 und III/0 hat der Bundesgerichtshof gebilligt (BGH 16. März 1988 – IVa ZR 154/87 – BGHZ 103, 370, zu II 2b der Gründe). Der Senat schließt sich dieser Auffassung an.
aa) Diese Differenzierung bei der zugrunde zu legenden Lohnsteuerklasse verstößt nicht gegen den Gleichheitssatz (Art. 3 Abs. 1 GG). Sie hält sich im Rahmen einer zulässigen Typisierung und Pauschalierung. Dabei kommt es auf die Verhältnisse bei Eintritt des Versicherungsfalles an. Dies ist der sachgerechte zeitliche Anknüpfungspunkt. Wenn erst nach Eintritt des Versorgungsfalles die Voraussetzungen des § 32 Abs. 3c Satz 1 Buchst. a EZVKS aF für die Anwendung der Lohnsteuerklasse III/0 erfüllt werden, ist diese Lohnsteuerklasse auf Antrag bei der nächsten Neuberechnung der Rente zugrunde zu legen (§ 46a Abs. 2 Satz 2 EZVKS aF). Im umgekehrten Fall – die Voraussetzungen für die Anwendung der Lohnsteuerklasse III/0 lagen bei Eintritt des Versorgungsfalles vor und fielen später weg – bleibt es bei der Anwendung der Lohnsteuerklasse III/0. Die Beklagte hat darauf verzichtet, künftig die für den Rentenempfänger ungünstigere Lohnsteuerklasse I/0 zugrunde zulegen. Dadurch wird die berechtigte Differenzierung nicht in Frage gestellt. Der Beklagte kann aus Gründen der Verwaltungsvereinfachung davon absehen, derartige Veränderungen zu Lasten der Rentner zu berücksichtigen und die dafür erforderlichen Überprüfungsmechanismen, wie Mitteilungspflicht der Rentner, zu schaffen.
bb) Ebenso wenig kann die Klägerin einen Verstoß gegen den Gleichheitssatz daraus herleiten, dass sie “für gleiche Beiträge und Umlagen” trotz des fehlenden Risikos einer Hinterbliebenenversorgung geringere Versicherungsleistungen erhalte. Sie berücksichtigt bei ihrer Argumentation nicht, dass die Versicherungsleistungen der Durchführung einer tarifvertraglich geregelten Zusatzversorgung dienen. Die Versicherungsleistungen müssen lediglich der tariflichen geschuldeten Zusatzversorgung entsprechen. Diese Zusatzversorgung ist eine betriebliche Altersversorgung. Demgemäß werden im arbeitsrechtlichen Versorgungsverhältnis nicht bestimmte Beiträge, sondern bestimmte Leistungen geschuldet. Mit Hilfe des versicherungsrechtlichen Äquivalenzprinzips kann die Klägerin nicht den Inhalt und Zweck dieser Gruppenversicherung “aushebeln”.
C. Der Antrag zu 3. ist unzulässig. Es besteht kein rechtliches Interesse der Klägerin an der Feststellung, der “Nichtigkeit/Unwirksamkeit” der Anpassungs- und Einspruchsbescheide. Bei den Anpassungsbescheiden handelt es sich um keine Verwaltungsakte, sondern um privatrechtliche Mitteilungen der Zusatzversorgungskasse. Sie legen die der Klägerin zustehende Rente nicht verbindlich fest. Daran ändert die materiellrechtliche Ausschlussfrist des § 78 EZVKS aF, § 52 Abs. 7 EZVKS nF nichts.
Die gebotenen Klageanträge und die an sie zu stellenden Anforderungen richten sich nach den zivilprozessualen Vorschriften. Wenn der Versicherte die Bescheide des Beklagten für unrichtig hält, kann auf Feststellung geklagt werden, dass der Beklagte zu einer bestimmten Leistung oder einer bestimmten Berechnungsweise verpflichtet ist. Dies ist bereits durch die Klageanträge zu 2. geschehen. Der zusätzliche Klageantrag zu 3. ist überflüssig.
Im vorliegenden Fall kann sich die Klägerin auch nicht darauf berufen, das Oberlandesgericht Karlsruhe (22. September 2005 – 12 U 99/04 – VersR 2005, 1713, zu B III 1b der Gründe) habe die Klage auf Feststellung der Unverbindlichkeit von Startgutschriften für zulässig erachtet. Dabei handelt es sich um einen nicht vergleichbaren Sachverhalt. Durch die Startgutschrift soll ein bestimmter Rentenbaustein verbindlich festgelegt werden.
D. Nach § 97 Abs. 1 ZPO hat die Klägerin die Kosten ihres ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels zu tragen.
Unterschriften
Reinecke, Kremhelmer, Zwanziger, Gerda Kanzleiter, Schmidt
Fundstellen