Entscheidungsstichwort (Thema)
Kündigung durch “starken” vorläufigen Insolenzverwalter. Kündigung durch “starken” vorläufigen Insolvenzverwalter wegen Unternehmensstilllegung ohne Zustimmung des Insolvenzgerichts. Zustimmung des Insolvenzgerichts zur Unternehmensstilllegung als Wirksamkeitsvoraussetzung der Kündigung?
Leitsatz (amtlich)
Die Zustimmung des Insolvenzgerichts zur Unternehmensstilllegung ist keine Wirksamkeitsvoraussetzung für die Kündigung der Arbeitsverhältnisse durch den “starken” vorläufigen Insolvenzverwalter wegen der von ihm beabsichtigten Stilllegung.
Orientierungssatz
- Kündigt ein vorläufiger Insolvenzverwalter mit Verwaltungs- und Verfügungsbefugnis – sog. starker Insolvenzverwalter – die Arbeitsverhältnisse der bei der Insolvenzschuldnerin beschäftigten Arbeitnehmer wegen der geplanten Unternehmensstilllegung, sind die Kündigungen nicht deshalb unwirksam, weil die Zustimmung des Insolvenzgerichts zur Unternehmensstilllegung (§ 22 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 InsO) im Zeitpunkt des Zugangs der Kündigungen nicht vorliegt.
- Mit der Kündigung aller Arbeitsverhältnisse wegen der beabsichtigten Unternehmensstilllegung ohne Zustimmung des Insolvenzgerichts hat zwar der “starke” vorläufige Insolvenzverwalter seine Befugnisse überschritten; die Kündigungen verstoßen aber nicht offensichtlich gegen den Insolvenzzweck oder gegen den Zweck der vorläufigen Insolvenzverwaltung.
- Ggf. haftet der vorläufige “starke” Insolvenzverwalter wegen Verletzung seiner Pflichten gem. § 60 InsO.
Normenkette
InsO §§ 22, 60, 164; ArbGG § 45
Verfahrensgang
Tenor
Von Rechts wegen!
Tatbestand
Die Parteien streiten über die Wirksamkeit der vom Beklagten als vorläufigem Insolvenzverwalter wegen beabsichtigter Unternehmensstilllegung ausgesprochenen Kündigung vom 24. Juni 2003.
Die Klägerin war seit 1998 als Buchhalterin bei der Schuldnerin, die Vertragshändlerin der Fiat Automobile AG war, beschäftigt. Mit Beschluss vom 11. April 2003 – 70 IN 111/03 – ordnete das Amtsgericht – Insolvenzgericht – die vorläufige Verwaltung des Vermögens der Schuldnerin an und bestellte den Beklagten zum vorläufigen Insolvenzverwalter. Es ordnete an, dass Verfügungen nur noch mit Zustimmung des vorläufigen Insolvenzverwalters wirksam sind. Wegen des Antrags auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens kündigte die Fiat Automobile AG die mit der Schuldnerin bestehenden Händlerverträge mit Schreiben vom 14. April 2003 fristlos. Unter dem 30. April 2003 fasste das Amtsgericht – Insolvenzgericht – folgenden Beschluss :
“1. Gemäß § 21 Abs. 2 Ziff. 1 InsO wird die vorläufige Verwaltung des Vermögens der Antragsgegnerin angeordnet. Zum vorläufigen Insolvenzverwalter wird G… bestellt.
2. Gemäß § 21 Abs. 2 Ziff. 2 InsO wird der Antragsgegnerin ein allgemeines Verfügungsverbot auferlegt. Die Verfügungsbefugnis über das Vermögen geht auf den vorläufigen Insolvenzverwalter über.
Der Antragsgegnerin wird untersagt, Gegenstände ihres Vermögens zu veräußern und zu belasten, Ansprüche abzutreten sowie Forderungen einzuziehen.
3. Der vorläufige Insolvenzverwalter soll gemäß § 22 Abs. 1 InsO
a. das Vermögen der Antragsgegnerin sichern und erhalten;
b. ein Unternehmen, das die Antragsgegnerin betreibt, bis zur Entscheidung über die Eröffnung des Insolvenzverfahrens fortführen, soweit nicht das Insolvenzgericht einer Stillegung zustimmt, um eine erhebliche Verminderung des Vermögens zu vermeiden;
c. prüfen, ob das Vermögen der Antragsgegnerin die Kosten des Verfahrens decken wird.
Der vorläufige Insolvenzverwalter ist berechtigt, die Geschäfts- und Wohnräume der Antragsgegnerin zu betreten; die Antragsgegnerin hat dem vorläufigen Insolvenzverwalter Einsicht in ihre Bücher und Geschäftspapiere zu gestatten.”
In dem unter dem 25. Juni 2003 erstellten Gutachten gelangte der Beklagte zu der Prognose, dass auf Grund der in den letzten Jahren in Millionenhöhe entstandenen Verluste die Fortführung des Unternehmens gänzlich ausgeschlossen ist und der Geschäftsbetrieb zum 31. Juli 2003 abgewickelt werden soll. Mit Schreiben vom 24. Juni 2003 kündigte der Beklagte allen Arbeitnehmern, darunter auch der Klägerin, ordentlich. Die zum 31. August 2003 erfolgte Kündigung der Klägerin wurde später einvernehmlich auf 30. September 2003 abgeändert. Eine Zustimmung des Insolvenzgerichts zur Unternehmensstillegung lag nicht vor. Am 1. Juli 2003 wurde das Insolvenzverfahren eröffnet und der Beklagte zum Insolvenzverwalter bestellt.
Mit ihrer am 16. Juli 2003 beim Arbeitsgericht eingegangenen Klage hat sich die Klägerin gegen die ihr am 25. Juni 2003 zugegangene Kündigung gewandt. Die Klägerin hat die Ansicht vertreten, die Kündigung sei unwirksam, weil es zur beabsichtigten Stilllegung der Zustimmung des Insolvenzgerichts bedurft hätte.
Die Klägerin hat zuletzt beantragt
festzustellen, dass das Arbeitsverhältnis zwischen den Parteien durch die ordentliche Kündigung des Beklagten vom 24. Juni 2003 nicht aufgelöst wird.
Der Beklagte hat beantragt, die Klage abzuweisen.
Er hat vorgetragen, zum Zeitpunkt des Ausspruchs der Kündigung sei er bereits endgültig zur Stilllegung entschlossen gewesen. Die fehlende Zustimmung des Insolvenzgerichts zur Stilllegung wirke sich auf die Wirksamkeit der Kündigung nicht aus. Aus dem Beschluss des Insolvenzgerichts vom 30. April 2003 ergebe sich inzident die Zustimmung des Insolvenzgerichts zu Kündigungen, die erforderlich seien, um das Vermögen der Insolvenzschuldnerin zu sichern. Ferner ergebe sich aus dem Beschluss des Insolvenzgerichts, dass das Unternehmen lediglich bis zur Entscheidung über die Eröffnung des Insolvenzverfahrens fortzuführen sei. Der vom Beklagten gewählte und tatsächlich auch umgesetzte Stilllegungstermin zum 30. September 2003 liege zeitlich nach Eröffnung des Insolvenzverfahrens am 1. Juli 2003. Jedenfalls sei die Insolvenzeröffnung als Zustimmung des Gerichts zur Stilllegung zu bewerten. Der Eröffnungsbeschluss beruhe auf dem Gutachten des Beklagten vom 25. Juni 2003, in dem unter Nr. 3 festgestellt werde, dass eine Fortführung des Unternehmens gänzlich ausgeschlossen sei. Mit der Eröffnung des Insolvenzverfahrens habe das Insolvenzgericht jedenfalls nachträglich seine Zustimmung zur Stilllegung als solcher und damit auch zur Kündigung der Klägerin erteilt.
Das Arbeitsgericht hat die Klage abgewiesen, das Landesarbeitsgericht hat ihr stattgegeben. Mit der vom Landesarbeitsgericht zugelassenen Revision begehrt der Beklagte die Wiederherstellung des arbeitsgerichtlichen Urteils.
Entscheidungsgründe
Die Revision des Beklagten ist begründet. Sie führt zur Aufhebung des Berufungsurteils und zur Zurückweisung der Berufung der Klägerin gegen das arbeitsgerichtliche Urteil.
A. Das Landesarbeitsgericht hat die Kündigung für unwirksam gehalten, weil der Beklagte als sogenannter starker vorläufiger Insolvenzverwalter die Stilllegung beschlossen und in Durchführung dieser Absicht das Arbeitsverhältnis der Klägerin gekündigt habe, ohne zuvor die Zustimmung des Insolvenzgerichts gem. § 22 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 InsO einzuholen. Im Eröffnungsverfahren liege die Kompetenz zur Stilllegung beim Insolvenzgericht. Bestünden für die Durchführung der Entscheidung bestimmte Voraussetzungen, könne erst nach deren Vorliegen gekündigt werden. Dies habe der Beklagte nicht beachtet, sondern durch den Ausspruch der Kündigungen damit begonnen, die beschlossene Stilllegung durchzuführen, obwohl eine Zustimmung des Insolvenzgerichts nicht vorgelegen habe. Entgegen dem Vortrag des Beklagten habe das Insolvenzgericht ihm mit dem Beschluss vom 30. April 2003 keine Vorabgenehmigung zur Stilllegung erteilt. Es habe sich vielmehr die Erteilung der Zustimmung ausdrücklich vorbehalten.
B. Dem folgt der Senat nicht. Die Kündigung vom 24. Juni 2003 ist nicht deswegen unwirksam, weil sie Teil einer vom Beklagten als vorläufigem Insolvenzverwalter mit Verwaltungs- und Verfügungsbefugnis ohne Zustimmung des Insolvenzgerichts durchgeführten Unternehmensstilllegung ist. Sie bleibt als Maßnahme des vorläufigen Insolvenzverwalters im Außenverhältnis rechtswirksam. Die Sanktion für ein zu weit gehendes Handeln ist allein eine eventuelle Schadenersatzpflicht gem. § 60 InsO.
1. Nach § 22 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 InsO hat der vorläufige Insolvenzverwalter mit Verwaltungs- und Verfügungsbefugnis ein Unternehmen, das der Schuldner betreibt, bis zur Entscheidung über die Eröffnung des Insolvenzverfahrens fortzuführen, soweit nicht das Insolvenzgericht einer Stilllegung zustimmt, um eine erhebliche Verminderung des Vermögens zu vermeiden. Dem Sicherungszweck der vorläufigen Verwaltung (§ 22 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 InsO) entspricht es, dass die Unternehmensfortführung bis zur Entscheidung des Insolvenzgerichts über den Insolvenzantrag der Regelfall sein soll (Kübler/Prütting-Pape InsO Stand: Mai 2005 § 22 Rn. 57; ähnlich die Begründung des Regierungsentwurfs, wonach das Unternehmen des Schuldners während des Eröffnungsverfahrens grundsätzlich fortzuführen ist, BT-Drucks. 12/2443 S. 117 “zu § 26”). Die Fortführungspflicht geht auf die in § 1 InsO als ein Ziel des Insolvenzverfahrens genannte Möglichkeit des Erhalts des Unternehmens durch Sanierung im Rahmen eines Insolvenzverfahrens zurück (Braun/Kind InsO 2. Aufl. § 22 Rn. 12). Die Stilllegung des Unternehmens ist regelmäßig irreversibel. Mit der Einführung des Zustimmungsvorbehalts sollen voreilig getroffene Entscheidungen zur Stilllegung verhindert werden (MünchKommInsO-Haarmeyer § 22 Rn. 112; Wienberg in Hess/Weis/Wienberg InsO 2. Aufl. § 22 Rn. 30).
2. Aus der Regelung des § 22 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 InsO wird zum Teil gefolgert, dass die Kündigung wegen Stilllegung deshalb unwirksam ist, weil das Insolvenzgericht den Insolvenzverwalter nicht zur Stilllegung ermächtigt hat. Die Zustimmung des Insolvenzgerichts sei Wirksamkeitsvoraussetzung für die Kündigung wegen Stilllegung des Betriebs oder von Teilen des Betriebs (LAG Düsseldorf 8. Mai 2003 – 10 (11) Sa 246/03 – LAGE InsO § 22 Nr. 1; LAG Hamburg 16. Oktober 2003 – 8 Sa 63/03 – ZIP 2004, 869, 872; KR-Weigand 7. Aufl. InsO §§ 113, 120ff. Rn. 4; Braun/Kind InsO 2. Aufl. § 22 Rn. 13 Fußnote 5). Begründet wird das damit, dass es sich bei der Zustimmung des Insolvenzgerichts um die materielle Berechtigung handele, eine solche Entscheidung zu treffen und durchzuführen. Erst nach Vorliegen dieser Voraussetzung dürfe der Insolvenzverwalter Arbeitsverträge wegen der beabsichtigten Betriebsstilllegung kündigen.
3. Dem ist nicht zuzustimmen.
a) Zwar verpflichtet § 22 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 InsO den vorläufigen Insolvenzverwalter, die Zustimmung des Insolvenzgerichts zur Stilllegung des Unternehmens (nicht unbedingt eines von mehreren Betrieben des Unternehmens) einzuholen. Die Folgen einer fehlenden Zustimmung des Insolvenzgerichts zur Stilllegung führen aber nicht zu einer Unwirksamkeit der Kündigung wegen fehlender materieller Berechtigung des vorläufigen “starken” Insolvenzverwalters, eine solche Entscheidung zu treffen und durchzuführen. Die Vorschrift ist keine Kündigungsschutznorm. Zwischen dem, was der vorläufige Insolvenzverwalter im Außenverhältnis bewirken kann, und dem, was er im Innenverhältnis tun darf, muss unterschieden werden (Kirchhof, ZinsO 1999, 436, 438 unter Hinweis auf BGH 15. Juni 1989 – IX ZR 167/88 – WM 1989, 1342 betr. Verarbeitung bezogener Waren und deren Verkauf). Die amtliche Begründung zum Regierungsentwurf einer Insolvenzordnung hebt zu § 26 RegE hervor, dass “bereits der” – starke – “vorläufige Insolvenzverwalter die volle Verwaltungs- und Verfügungsbefugnis über das Vermögen des Schuldners …” erhält. “Allerdings darf er diese nur insoweit ausüben, als es der Zweck der Vermögenssicherung bis zur Entscheidung über die Verfahrenseröffnung erfordert (vgl. Absatz 1 Satz 2 Nr. 1); dazu kann z.B. auch der Notverkauf verderblicher Waren gehören” (BT-Drucks. 12/2443 S. 116 f. “zu § 26”; abgedruckt auch bei Kübler/Prütting Das neue Insolvenzrecht-InsO/EGInsO – RWS Dokumentation 18 2. Aufl. S. 182). Die Sanktion für zu weit gehendes Handeln ist dann allein eine Schadenersatzpflicht gemäß § 60 InsO im Innenverhältnis (Kirchhof, aaO). Dem entspricht es, dass es in der Begründung zum RegE weiter heißt: “Im Einzelfall kann es allerdings im Interesse der Gläubiger geboten sein, ein Unternehmen, das erhebliche Verluste erwirtschaftet und bei dem keine Aussicht auf Sanierung besteht schon im Eröffnungsverfahren ganz oder teilweise stillzulegen; dies soll mit Zustimmung des Insolvenzgerichts zulässig sein (Absatz 1 Satz 2 Nr. 2)”. Sind die Maßnahme der Stilllegung und ihre Durchführung “nur” unzulässig, weil der “starke” vorläufige Insolvenzverwalter seine Befugnisse überschritten hat, so bleiben die Maßnahme und ihre Umsetzung im Außenverhältnis rechtswirksam (Uhlenbruck/Berscheid InsO 12. Aufl. § 22 Rn. 64). Es würde die Sicherheit des Rechtsverkehrs unerträglich beeinträchtigen, wenn sämtliche Rechtshandlungen des Insolvenzverwalters mit Verfügungsbefugnis darauf überprüft werden könnten, ob sie der Stilllegung des Unternehmens dienten, und ggf. der weitgehenden Konsequenz anheim fallen würden, unwirksam zu sein, weil die Zustimmung des Insolvenzgerichts zur Stilllegung nicht eingeholt worden war. Handelt der vorläufige Insolvenzverwalter insoweit schuldhaft pflichtwidrig und haben sich die Rechtshandlungen für Gläubiger und Schuldner nachteilig ausgewirkt, so führt dies freilich zur unmittelbaren Haftung des Insolvenzverwalters nach § 60, § 21 Abs. 2 Nr. 1 InsO (MünchKommInsO-Haarmeyer § 22 Rn. 26).
b) Dem entspricht es, dass die Nichtbeachtung der Vorschriften der §§ 160 – 163 InsO durch den Insolvenzverwalter die Wirksamkeit seiner Handlungen nicht berührt (§ 164 InsO). Holt der Insolvenzverwalter vor einer Unternehmens- oder Betriebsveräußerung als Verwertungsmaßnahme die nach den §§ 160 – 163 InsO erforderliche Zustimmung des Gläubigerausschusses bzw. der Gläubigerversammlung nicht ein oder veräußert er entgegen einer vorläufigen Untersagung nach § 161 InsO, ist die Maßnahme dennoch gegenüber dem Erwerber wirksam. Nur dann, wenn eine Maßnahme des Insolvenzverwalters offensichtlich gegen den Insolvenzzweck des § 1 Satz 1 InsO verstößt, ist sie trotz § 164 InsO auch nach außen unwirksam. Hier gelten dann die Regeln des Missbrauchs der Vertretungsmacht (BGH 25. April 2002 – IX ZR 113/99 – BGHZ 150, 353). Eine derartig extreme Sachverhaltsgestaltung ist jedoch die Ausnahme (vgl. Braun/Gerbers InsO 2. Aufl. § 164 Rn. 1). Vorliegend verstieß die streitige Kündigung nicht offensichtlich gegen den Insolvenzzweck des § 1 Satz 1 InsO oder gegen den Zweck des Eröffnungsverfahrens.
c) Der Achte Senat des Bundesarbeitsgerichts hat sich allerdings in seinem Beschluss vom 29. Juni 2000 – 8 ABR 44/99 – (BAGE 95, 197, 209) auf den Standpunkt gestellt, von dem gesetzlichen Regelfall des Fehlens eines allgemeinen Verfügungsverbots sei die Entscheidung des vorläufigen Insolvenzverwalters zur Betriebsstilllegung keinesfalls abgedeckt, zumal der vorläufige Insolvenzverwalter selbst im Falle eines Verfügungsverbots hierzu nur mit Zustimmung des Insolvenzgerichts befugt sei. Es gehe hier um die materielle Berechtigung, eine solche Entscheidung zu treffen. Bestünden dafür bestimmte Voraussetzungen, könne erst nach deren Vorliegen gekündigt werden. Sollte der Achte Senat damit der Auffassung sein, die Zustimmung des Insolvenzgerichts zur Betriebsstilllegung sei Wirksamkeitsvoraussetzung für eine Kündigung wegen der Stilllegung, so folgt dem der erkennende Senat aus den vorstehend dargelegten Gründen nicht. Einer Anrufung des Großen Senats nach § 45 ArbGG wegen Abweichung von der Entscheidung des Achten Senats bedurfte es nicht, da die entsprechenden Ausführungen im Beschluss des Achten Senats für dessen Entscheidung nicht tragend waren. Im Übrigen ist für die Entscheidung dieser insolvenzrechtlichen Frage nach dem derzeitigen Geschäftsverteilungsplan grundsätzlich der erkennende Sechste Senat zuständig.
4. Nachdem weitere Gründe, die die Unwirksamkeit der Kündigung vom 24. Juni 2003 zur Folge haben könnten, von der Klägerin nicht – mehr – geltend gemacht werden und auch nicht ersichtlich sind, erweist sich die Kündigung vom 24. Juni 2003 als wirksam.
C. Die Kostenentscheidung beruht auf § 91, § 97 Abs. 1 ZPO.
Unterschriften
Fischermeier, Dr. Armbrüster, Friedrich, Schäferkord, Schilling
Fundstellen
Haufe-Index 1489547 |
BAGE 2007, 168 |
BB 2006, 781 |
DB 2006, 955 |
DStR 2006, 1802 |
EWiR 2006, 467 |
JR 2007, 175 |
NZA 2006, 727 |
DZWir 2006, 334 |
EzA-SD 2006, 15 |
EzA |
MDR 2006, 935 |
NZI 2006, 310 |
NZI 2007, 9 |
ZInsO 2006, 388 |
AUR 2006, 171 |
ArbRB 2006, 137 |