Entscheidungsstichwort (Thema)
Baugewerbe. Änderung der Lohnstrukturen. Tarifauslegung. Eingruppierung
Orientierungssatz
- Wenn im Text einer tarifvertraglichen Eingruppierungsvorschrift die Tätigkeitsmerkmale einer bestimmten Tätigkeit detailliert normiert sind (hier: “Baumaschinenführer”), kann nicht davon ausgegangen werden, dass der wortgleichen Überschrift dieser Eingruppierungsvorschrift von den Tarifvertragsparteien ein davon abweichender Inhalt beigemessen werden soll.
- Arbeitnehmer, die bis zum 31. August 2002 auf Grund Zeitaufstiegs aus der Berufsgruppe M IV in die Berufsgruppe M III (“Baumaschinenführer”) im Anhang zum Bundesrahmentarifvertrag für das Baugewerbe vom 3. Februar 1981 idF vom 15. Mai 2001 eingruppiert waren, ohne selbst Baumaschinenführer mit einer abgelegten Prüfung oder einem tariflich vorgesehenen gleichwertigen Fertigkeitsnachweis zu sein, sind in den ab 1. September 2002 geltenden neuen Lohnstrukturen im Baugewerbe in die Lohngruppe 4 und nicht in die Sonderlohngruppe “Baumaschinenführer der Lohngruppe 4” gem. § 2 Abs. 7 des Tarifvertrages zur Regelung der Löhne und Ausbildungsvergütungen im Baugewerbe im Gebiet der Bundesrepublik Deutschland mit Ausnahme der fünf neuen Länder und des Landes Berlin vom 4. Juli 2002 eingruppiert.
Normenkette
Bundesrahmentarifvertrag für das Baugewerbe (BRTV) vom 3. Februar 1981 i.d.F. vom 15. Mai 2001 § 5 und Anhang – Berufsgruppen für die Berufe des Baugewerbes –; Bundesrahmentarifvertrag für das Baugewerbe (BRTV) vom 4. Juli 2002 § 5 Nr. 3; Tarifvertrag zur Einführung neuer Lohnstrukturen für die gewerblichen Arbeitnehmer des Baugewerbes vom 4. Juli 2002 §§ 2, 3; Tarifvertrag zur Regelung der Löhne und Ausbildungsvergütungen im Baugewerbe im Gebiet der Bundesrepublik Deutschland mit Ausnahme der fünf neuen Länder und des Landes Berlin vom 4. Juli 2002 § 2
Verfahrensgang
Tenor
Von Rechts wegen!
Tatbestand
Die Parteien streiten über die Eingruppierung und Vergütung des Klägers.
Der Kläger, der eine Ausbildung als Bauschlosser absolviert hat, ist seit dem 29. Juni 1981 bei der Beklagten als Schlosser tätig. Die Beklagte ist ein Betrieb der Bauindustrie. Auf das Arbeitsverhältnis finden die Tarifverträge des Baugewerbes auf Grund beiderseitiger Tarifbindung Anwendung.
Bis zum 31. August 2002 galt für die Entlohnung der gewerblichen Arbeitnehmer in der Bauindustrie § 5 Nr. 2.2 Abs. 3 des Bundesrahmentarifvertrages für das Baugewerbe vom 3. Februar 1981 in der Fassung vom 15. Mai 2001 (im Folgenden: BRTV aF). Dieser sah acht sogenannte allgemeine Berufsgruppen (Berufsgruppen I bis VIII) sowie sechs sogenannte M-Gruppen des Maschinenpersonals und der Kraftfahrer (M I bis M VI) vor. Auszugsweise lautete § 5 BRTV aF wie folgt:
Ҥ 5
Lohn
1. …
2. Berufsgruppen
2.1 Berufsgruppeneinteilung
Es werden folgende Berufsgruppen festgelegt:
Gruppe I: |
Werkpolier |
Gruppe II: |
Bauvorarbeiter, Gleichgestellte |
Gruppen III 1 bis III 3: |
Spezialbaufacharbeiter |
Gruppen IV 1 bis IV 4: |
Gehobener Baufacharbeiter |
Gruppen V 1 bis V 3: |
Baufacharbeiter |
Gruppen VI 1 und 2: |
Baufachwerker |
Gruppen VII 1, VII 1a und VII 2 |
Bauwerker |
Gruppe VIII: |
Hilfskräfte |
Gruppe M I: |
Baumaschinenfachmeister |
Gruppen M II 1 und M II 2: |
Baumaschinenvorarbeiter |
Gruppen M III 1 bis M III 4: |
Baumaschinenführer |
Gruppen M IV 1 bis M IV 3: |
Baugeräteführer, Baumaschinenwart, Kraftfahrer |
Gruppen M V 1 bis M V 4: |
Baumaschinist |
Gruppe M VI: |
Maschinenfachwerker. |
2.2 Eingruppierung
…
Die Zugehörigkeit der einzelnen Arbeitnehmer zu den vorstehend aufgeführten Berufsgruppen richtet sich nach dem Anhang zum Bundesrahmentarifvertrag für das Baugewerbe – Berufsgruppen für die Berufe des Baugewerbes –.”
Der Anhang zum Bundesrahmentarifvertrag für das Baugewerbe – Berufsgruppen für die Berufe des Baugewerbes – (im Folgenden: Berufsgruppenverzeichnis BRTV aF) lautet auszugsweise wie folgt:
Ҥ 1
Berufsgruppen I bis VIII
…
§ 2
Berufsgruppen M I bis M VI
…
Berufsgruppe M II – Baumaschinen-Vorarbeiter – :
M II 1 |
Dies sind Arbeitnehmer, die in der Regel mindestens zwei Jahre als Baumaschinenführer beschäftigt gewesen sind und die mehrere Baumaschinen ihres Fachbereichs bedienen, warten und daran auftretende Störungen erkennen können.(1)) |
…
Berufsgruppe M III – Baumaschinenführer – :
M III 1 |
Dies sind Arbeitnehmer, die die Prüfung als Baumaschinenführer mit Erfolg abgelegt haben. |
M III 2 |
Dies sind ferner Arbeitnehmer gemäß M IV 1 nach zweijähriger Tätigkeit. |
M III 3 |
Dies sind ferner Arbeitnehmer gemäß M IV 2 mit der Befähigung, selbständig Reparaturen auszuführen. |
M III 4 |
Dies sind ferner Arbeitnehmer, die die nachstehenden Tätigkeitsmerkmale des ausgeübten Berufes erfüllen und sich dies bis zum 31. Dezember 1979 betrieblich unter Gegenzeichnung des Betriebsrates bestätigen lassen. Der Fertigkeitsnachweis ist von den bezirklichen Organisationen der Tarifvertragsparteien zu unterzeichnen. |
Berufsgruppe M IV – Baugeräteführer, Baumaschinenwarte, Kraftfahrer –:
M IV 1 |
Dies sind Arbeitnehmer, die in dem anerkannten Ausbildungsberuf “Baugeräteführer” eine bestandene Abschlußprüfung nachweisen können, ferner Arbeitnehmer, die Baumaschinen und Baugeräte warten, betreuen und instandsetzen und einen dafür notwendigen Ausbildungsberuf im Sinne des Berufsbildungsgesetzes erlernt haben, sowie Arbeitnehmer, die die Prüfung als Berufskraftfahrer abgelegt haben. |
M IV 2 |
… |
…
1) Protokollnotiz vom 5. Juni 1978
Die Tarifvertragsparteien sind sich über folgendes einig:
1. Die für die Eingruppierung in die Berufsgruppe M II 1 erforderliche Voraussetzung einer Beschäftigung von mindestens zwei Jahren “als Baumaschinenführer” kann nur erfüllt werden von Arbeitnehmern der Berufsgruppe M III 1 oder M III 4.
…”
Mit Wirkung zum 1. September 2002 traten der Bundesrahmentarifvertrag für das Baugewerbe vom 4. Juli 2002 (im Folgenden: BRTV nF) und der Tarifvertrag zur Einführung neuer Lohnstrukturen für die gewerblichen Arbeitnehmer des Baugewerbes vom 4. Juli 2002 (im Folgenden: TV Lohnstrukturen) in Kraft, durch die die Lohngruppenstruktur für die gewerblichen Arbeitnehmer im Baugewerbe geändert wurde. Statt der bisher acht Berufsgruppen im Bereich der allgemeinen baulichen Tätigkeiten und der sechs Berufsgruppen im Bereich des Maschinenpersonals und der Kraftfahrer (M-Gruppen) wurden insgesamt sechs neue Lohngruppen eingeführt. Zum gleichen Zeitpunkt trat der Tarifvertrag zur Regelung der Löhne und Ausbildungsvergütungen im Baugewerbe im Gebiet der Bundesrepublik Deutschland mit Ausnahme der fünf neuen Länder und des Landes Berlin vom 4. Juli 2002 (im Folgenden: TV Lohn/West) in Kraft.
§ 5 Nr. 3 BRTV nF enthält bezüglich der neuen Lohngruppen unter anderem folgende Festlegungen:
“Lohngruppe 3 – Facharbeiter/Baugeräteführer/Berufskraftfahrer –
Tätigkeit:
Facharbeiten des jeweiligen Berufsbildes
Regelqualifikation:
– baugewerbliche Stufenausbildung in der zweiten Stufe im ersten Jahr
– baugewerbliche Stufenausbildung in der ersten Stufe und Berufserfahrung
– anerkannte Ausbildung außerhalb der baugewerblichen Stufenausbildung
– anerkannte Ausbildung als Maler und Lackierer, Garten- und Landschaftsbauer, Tischler jeweils mit Berufserfahrung
– anerkannte Ausbildung, deren Berufsbild keine Anwendung für eine baugewerbliche Tätigkeit findet, und Berufserfahrung
– Berufsausbildung zum Baugeräteführer
– Prüfung als Berufskraftfahrer
– durch längere Berufserfahrung erworbene gleichwertige Fertigkeiten
Tätigkeitsbeispiele:
keine
Lohngruppe 4 – Spezialfacharbeiter/Baumaschinenführer –
Tätigkeit:
– selbständige Ausführung der Facharbeiten des jeweiligen Berufsbildes
Regelqualifikation:
– baugewerbliche Stufenausbildung in der zweiten Stufe ab dem zweiten Jahr der Tätigkeit
– Prüfung als Baumaschinenführer
– Berufsausbildung zum Baugeräteführer ab dem dritten Jahr der Tätigkeit
– durch langjährige Berufserfahrung erworbene gleichwertige Fertigkeiten
Tätigkeitsbeispiele:
keine.”
Den Übergang der früheren Berufsgruppen in die neuen Lohngruppen regelt § 2 Abs. 1 TV Lohnstrukturen. Danach geht sowohl die bisherige Berufsgruppe III als auch die bisherige Berufsgruppe M III des Berufsgruppenverzeichnisses BRTV aF, nach der der Kläger vergütet wurde, in die neue Lohngruppe 4 über (§ 2 Abs. 1 Nr. 1.3 und 2.3 TV Lohnstrukturen). § 3 TV Lohnstrukturen enthält für den Lohnanspruch nach dem Übergang folgende Besitzstandsregelung:
Ҥ 3
Lohnanspruch nach Übergang
(1) Ist der sich nach dem Übergang in die neue Lohnstruktur ergebende neue Gesamttarifstundenlohn niedriger als der bisherige Gesamttarifstundenlohn des gewerblichen Arbeitnehmers, so behält der Arbeitnehmer auch nach In-Kraft-Treten der neuen Lohnstruktur den Anspruch auf seinen bisherigen Gesamttarifstundenlohn (Besitzstandsregelung). Dieser nimmt an zukünftigen tariflichen Lohnerhöhungen teil. Die Tarifvertragsparteien veröffentlichen die sich hieraus ergebenden Löhne.
(2) …”
In dem am gleichen Tage abgeschlossenen TV Lohn/West vereinbarten die Tarifvertragsparteien in § 2 Abs. 2 ua. Folgendes:
Ҥ 2
Lohnregelung
(1) …
(2) Die am 31. August 2002 geltenden Tarifstundenlöhne werden mit Wirkung vom 1. September 2002 (Zeitpunkt des In-Kraft-Tretens der neuen Lohnstruktur nach § 5 Nr. 3 BRTV) um 3,2 v. H. und die am 31. März 2003 geltenden Tarifstundenlöhne mit Wirkung vom 1. April 2003 um 2,4 v. H. erhöht. …”
In § 2 Abs. 6 bis 8 TV Lohn/West haben die Tarifvertragsparteien Lohntabellen aufgestellt, die ua. den Gesamttarifstundenlohn für die Zeit vom 1. April 2002 bis zum 31. August 2002 (aufgeschlüsselt nach Berufsgruppen), für die Zeit vom 1. September 2002 bis zum 31. März 2003 und für die Zeit ab dem 1. April 2003 (jeweils aufgeschlüsselt nach Lohngruppen) in Euro und Cent festsetzen. Dieser beträgt für die Berufsgruppe M III nach der alten Lohnstruktur bis zum 31. August 2002 14,24 Euro. Auf die Lohngruppe 4 entfällt ab dem 1. September 2002 ein Gesamttarifstundenlohn von 14,43 Euro, auf eine zusätzliche Lohngruppe “Baumaschinenführer der Lohngruppe 4” ein Gesamttarifstundenlohn von 14,70 Euro.
Der Kläger wurde von der Beklagten zuletzt bis einschließlich 31. August 2002 nach der Tariflohngruppe M III 2 vergütet. Der Gesamttarifstundenlohn betrug 14,24 Euro brutto. Im September 2002 zahlte sie an den Kläger nach der neuen Lohngruppe 4 einen Gesamttarifstundenlohn von 14,43 Euro brutto.
Der Kläger hat mit seiner Klage die für den Monat September 2002 rechnerisch unstreitige Differenz zwischen der ihm gewährten Vergütung nach der Lohngruppe 4 und der ihm seiner Meinung nach zustehenden Vergütung nach der Sonderlohngruppe “Baumaschinenführer der Lohngruppe 4” gem. § 2 Abs. 7 TV Lohn/West geltend gemacht. Er sei durch die Einführung der neuen Lohnstruktur von seiner bisherigen Berufsgruppe M III 2 nach dem Berufsgruppenverzeichnis BRTV aF als Baumaschinenführer in diese Sonderlohngruppe überzuführen und entsprechend zu entlohnen. Aus der Überschrift der Berufsgruppe M III des Berufsgruppenverzeichnisses BRTV aF ergebe sich, dass er als Baumaschinenführer anzusehen sei. Für die Eingruppierung in die Sonderlohngruppe spreche auch, dass die Vergütung der “Baumaschinenführer der Lohngruppe 4” mit einem Gesamttarifstundenlohn von 14,70 Euro der ihm selbst bis zum 31. August 2002 gezahlten Vergütung auf Grund seiner bisherigen Lohngruppe M III unter Berücksichtigung der Lohnerhöhung ab 1. September 2002 um 3,2 % gem. § 2 Abs. 2 TV Lohn/West entspreche. Die Protokollnotiz vom 5. Juni 1978 stünde dem nicht entgegen, da sie nur den automatischen Zeitaufstieg von der Berufsgruppe M IV 2 über die Berufsgruppe M III in die Berufsgruppe M II habe verhindern sollen.
Der Kläger hat beantragt,
die Beklagte zu verurteilen, an ihn 30,03 Euro brutto nebst 5 % Zinsen über dem Basiszinssatz der europäischen Zentralbank seit dem 20. Januar 2003 zu zahlen.
Die Beklagte hat beantragt, die Klage abzuweisen. Sie meint, der Kläger sei nicht in der Sonderlohngruppe für “Baumaschinenführer der Lohngruppe 4” eingruppiert. Er sei vorher nicht als Baumaschinenführer tätig gewesen, sondern lediglich auf Grund seiner Ausbildung in der entsprechenden Berufsgruppe eingruppiert gewesen. Die Differenzierung innerhalb der Untergruppen der Berufsgruppe M III des Berufsgruppenverzeichnisses BRTV aF zeige sich auch in der Protokollnotiz vom 5. Juni 1978. Die Schaffung einer Sonderlohngruppe für die Baumaschinenführer der Lohngruppe 4 im neuen Tarifsystem ergebe auch nur dann einen Sinn, wenn nicht die gesamte frühere Berufsgruppe M III in diese Sonderlohngruppe einzuordnen wäre. Die Tarifvertragsparteien hätten nur den als solchen tätigen Baumaschinenführern mit der neuen Sonderlohngruppe eine erhöhte Vergütung gewähren wollen.
Das Arbeitsgericht hat die Klage abgewiesen und die Berufung zugelassen. Das Landesarbeitsgericht hat die Berufung des Klägers zurückgewiesen. Mit der zugelassenen Revision verfolgt der Kläger den geltend gemachten Zahlungsanspruch weiter.
Entscheidungsgründe
Die Revision ist nicht begründet. Das Landesarbeitsgericht hat die Klage zu Recht abgewiesen.
I. Das Landesarbeitsgericht hat seine Entscheidung zusammengefasst wie folgt begründet:
Der Kläger habe keinen Anspruch auf die Zahlung eines Gesamttarifstundenlohnes nach der Sonderlohngruppe “Baumaschinenführer der Lohngruppe 4” nach § 2 Abs. 7 und 8 TV Lohn/West, weil er nicht als Baumaschinenführer der Lohngruppe 4 anzusehen sei. Zwar sei er auf Grund seiner früheren Zugehörigkeit zu der Berufsgruppe Baumaschinenführer M III in die neue Lohngruppe 4 überführt worden. In der Sonderlohngruppe seien aber nicht alle Baumaschinenführer der früheren Berufsgruppe M III aus der neuen Lohngruppe 4 herausgehoben worden, sondern nur die Baumaschinenführer mit der entsprechenden Ausbildung, die früher in den Berufsgruppen M III 1 und M III 4 erfasst worden seien. Andernfalls hätten die Tarifvertragsparteien die gesamte bisherige Berufsgruppe M III sogleich in die neue Sonderlohngruppe überführen können; die Schaffung einer solchen Sonderlohngruppe ergebe aber nur dann einen Sinn, wenn sie gerade nicht alle Angehörigen der bisherigen Berufsgruppe M III umfasse.
II. Dem folgt der Senat im Ergebnis und teilweise in der Begründung.
1. Die Auslegung eines Tarifvertrages durch das Berufungsgericht ist in der Revisionsinstanz in vollem Umfang nachzuprüfen (BAG 22. Oktober 2002 – 3 AZR 468/01 – AP TVG § 1 Auslegung Nr. 184 = EzA TVG § 1 Auslegung Nr. 36). Dabei folgt die Auslegung des normativen Teils eines Tarifvertrages nach ständiger Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts den für die Auslegung von Gesetzen geltenden Regeln. Auszugehen ist zunächst vom Tarifwortlaut. Zu erforschen ist der maßgebliche Sinn der Erklärung, ohne am Buchstaben zu haften. Dabei sind der wirkliche Wille der Tarifvertragsparteien und damit der von ihnen beabsichtigte Sinn und Zweck der Tarifnorm mit zu berücksichtigen, soweit sie in den tariflichen Normen ihren Niederschlag gefunden haben. Auch auf den tariflichen Gesamtzusammenhang ist abzustellen. Verbleiben noch Zweifel, können weitere Kriterien wie Tarifgeschichte, praktische Tarifübung und Entstehungsgeschichte des jeweiligen Tarifvertrages ohne Bindung an eine bestimmte Reihenfolge berücksichtigt werden. Im Zweifel ist die Tarifauslegung zu wählen, die zu einer vernünftigen, sachgerechten, zweckorientierten und praktisch brauchbaren Lösung führt (BAG 20. April 1994 – 10 AZR 276/93 – AP BAT §§ 22, 23 Zulagen Nr. 11; zuletzt auch 24. November 2004 – 10 AZR 221/04 – EzA TVG § 4 Bankgewerbe Nr. 4).
Wenn ein Tarifvertrag einen Fachbegriff verwendet, der in allgemeinen oder in den fachlichen Kreisen eine ganz bestimmte Bedeutung hat, ist davon auszugehen, dass die Tarifvertragsparteien mit diesem Begriff den allgemein üblichen Sinn verbinden wollten, wenn nicht sichere Anhaltspunkte für eine abweichende Auslegung gegeben sind (st. Rspr., vgl. schon BAG 14. November 1957 – 2 AZR 481/55 – BAGE 5, 338), die aus dem Tarifwortlaut oder anderen aus dem Tarifvertrag selbst ersichtlichen Gründen erkennbar sein müssen (BAG 29. September 1976 – 4 AZR 381/75 – AP TVG § 1 Tarifverträge: Papierindustrie Nr. 2; 8. Februar 1984 – 4 AZR 369/83 – AP TVG § 1 Tarifverträge: Einzelhandel Nr. 3).
Ein evtl. vom Wortlaut abweichender Wille der Tarifvertragsparteien kann nur dann zur Auslegung herangezogen werden, wenn er in den tariflichen Normen seinen Niederschlag gefunden hat. Dies ist im Interesse der Rechtsklarheit und Rechtssicherheit wegen der weitreichenden Wirkungen der Tarifnormen auf die Rechtsverhältnisse der Tarifunterworfenen geboten. Diese sind an den Tarifverhandlungen nicht beteiligt. Sie müssen deshalb aus den Normen selbst erkennen, welchen Regelungsgehalt diese haben, ohne auf Auskünfte ihrer Koalitionen angewiesen zu sein (BAG 7. August 2002 – 10 AZR 692/01 – AP TVG § 1 Tarifverträge: Druckindustrie Nr. 39 = EzA TVG § 1 Druckindustrie Nr. 30).
2. Der Kläger hat keinen Anspruch auf die begehrte Vergütung, weil er die für die Zuordnung zur Sonderlohngruppe “Baumaschinenführer der Lohngruppe 4” erforderlichen Voraussetzungen nicht erfüllt.
a) Nach dem Tarifwortlaut sind “Baumaschinenführer der Lohngruppe 4” in der Sonderlohngruppe aus der Lohntabelle § 2 Abs. 7 TV Lohn/West erfasst. Baumaschinenführer sind nach allgemeinem Verständnis Fachleute für den Einsatz, die Bedienung, Wartung und Reparatur von Baumaschinen im Hochbau, im Straßenbau sowie im Erd- und Tiefbau. Sie müssen die Prüfung nach der Verordnung über die Prüfung zum anerkannten Abschluss Geprüfter Baumaschinenführer vom 12. Dezember 1977 (BGBl. I S. 2539) erfolgreich abgelegt haben. Mit der Einführung dieser Prüfung sollte der in der Praxis gewachsene Bedarf nach Anerkennung und Absicherung des Baumaschinenpersonals in einem formalisierten Ausbildungsgang befriedigt werden (Döser Blätter zur Berufskunde 1 – IV B 104 S. 22).
Anhaltspunkte für ein vom allgemeinen Sprachgebrauch abweichendes Verständnis des Begriffs Baumaschinenführer durch die Tarifvertragsparteien sind weder nach dem BRTV aF noch nach den Tarifverträgen zur neuen Lohnstruktur ersichtlich. Im Gegenteil definiert der Tarifvertrag selbst den Begriff Baumaschinenführer im Einzelnen. Im Berufsgruppenverzeichnis BRTV aF, das bis zum 31. August 2002 galt, sind die Tätigkeitsmerkmale eines Baumaschinenführers detailliert aufgeführt. So heißt es dort:
“Die Tätigkeitsmerkmale für folgende Berufe lauten:
M III 4.1 |
Baumaschinenführer im Hochbau |
Kennen der Arbeitsweise und Einsatzmöglichkeiten von Maschinen und Geräten im Hochbau; |
Kenntnisse der Antriebsmaschinen und Kraftübertragungselemente für Maschinen und Geräte im Hochbau; |
Aufstellen, Einrichten, Bedienen, Warten und Unterhalten von Maschinen und Geräten im Hochbau, zum Beispiel von Baukranen, Bauaufzügen, Mischanlagen, Kompressoren und mobilen Betonpumpen; |
Kenntnisse der einschlägigen Unfallverhütungsvorschriften.” |
Die Tätigkeitsmerkmale für Baumaschinenführer im Straßenbau (M III 4.2) bzw. im Erd- und Tiefbau (M III 4.3) sind jeweils noch umfangreicher dargestellt. Dem lag zu Grunde, dass im Dezember 1977 die Verordnung über die Prüfung zum anerkannten Abschluss Geprüfter Baumaschinenführer ergangen war und die Tarifvertragsparteien mit der Berufsgruppe M III 4 im Bundesrahmentarifvertrag für das Baugewerbe vom 5. Juni 1978 eine Übergangsregelung schaffen wollten. Danach sollten Arbeitnehmer, die als Baumaschinenführer tätig waren, aber die Prüfung nicht abgelegt hatten, die Möglichkeit erhalten, bis zum 31. Dezember 1979 (später durch Protokollnotiz vom 31. Juli 1979 bis zum 30. März 1980 verlängert) einen tariflich gleichwertigen Nachweis ihrer Fertigkeiten zu erbringen. Dieser Fertigkeitsnachweis sollte durch den Arbeitgeber ausgestellt, vom Betriebsrat gegengezeichnet und von den bezirklichen Organisationen der Tarifvertragsparteien unterzeichnet werden. Seine Ausstellung setzte die Erfüllung der im Tarifvertrag detailliert beschriebenen Tätigkeitsmerkmale voraus.
Der Kläger erfüllt diese Tätigkeitsmerkmale nicht. Er ist nicht als Baumaschinenführer tätig, sondern als Schlosser und hat ferner nicht die in der Berufsgruppe M III 1 vorgesehenen Prüfungen eines Baumaschinenführers absolviert.
b) Der Kläger ist auch nicht auf Grund seiner bisherigen Zuordnung in die Berufsgruppe M III und der Überführung in die neue Lohngruppe 4 wie ein Baumaschinenführer nach der Sonderlohngruppe “Baumaschinenführer der Lohngruppe 4” zu vergüten.
aa) In der Berufsgruppe M III des Berufsgruppenverzeichnisses BRTV aF waren bis zum 31. August 2002 unter der Überschrift “Baumaschinenführer” neben den geprüften Baumaschinenführern ua. auch Arbeitnehmer eingeordnet, die Baumaschinen und Baugeräte warten, betreuen und instand setzen können und einen dafür notwendigen Ausbildungsberuf im Sinne des Berufsbildungsgesetzes erlernt haben (Berufsgruppe M IV 1) nach zweijähriger Tätigkeit; hierzu gehörte der Kläger. Mit der Änderung der tariflichen Lohnstruktur sind alle Arbeitnehmer aus der bisherigen Berufsgruppe M III in die neu geschaffene Lohngruppe 4 gem. § 5 Nr. 3 BRTV nF überführt worden (§ 2 Abs. 1 Nr. 2.3 TV Lohnstrukturen), ebenso wie die Arbeitnehmer der bisherigen allgemeinen Berufsgruppe III (§ 2 Abs. 1 Nr. 1.3 TV Lohnstrukturen).
Diese tariflichen Regelungen führen nicht dazu, dass der Kläger nunmehr, ohne Baumaschinenführer zu sein, in jeder tariflich relevanten Hinsicht wie ein Baumaschinenführer anzusehen ist. Der Kläger beruft sich in diesem Zusammenhang ohne Erfolg darauf, dass im Tarifvertrag die Überschrift der Berufsgruppe M III “Baumaschinenführer” lautet. Diese Überschrift hat keine konstitutive Bedeutung, da – wie dargelegt – die Tarifvertragsparteien den Begriff des Baumaschinenführers im Text der Regelung ausdrücklich, eindeutig und im allgemeinen Sinne definiert haben. Dass die Tarifvertragsparteien einem Begriff in einem Tarifvertrag, erst recht in einer einzelnen Vorschrift verschiedene Bedeutungen zumessen wollen, ist nicht anzunehmen. Es kann deshalb nicht davon ausgegangen werden, dass sie zwischen “Baumaschinenführern im Sinne der Tätigkeitsmerkmale der Berufsgruppe M III 4” und “Baumaschinenführern im Sinne der Überschrift der Berufsgruppe M III” differenzieren wollten. Die Überschrift der Berufsgruppe stellt deshalb lediglich eine sprachliche Kennzeichnung der schwerpunktmäßig erfassten Tätigkeit dieser Gruppe dar. Die Einordnung anderer Berufe in die frühere Berufsgruppe M III macht den Willen der Tarifvertragsparteien deutlich, bestimmte Tätigkeiten nach einer gewissen Zeit ihrer Ausübung der originären Tätigkeit von Baumaschinenführern vergütungsmäßig gleichzustellen. Diese Regelung geht schon strukturell von einem Unterschied zwischen geprüften Baumaschinenführern und den ihnen Gleichgestellten aus, sonst bedürfte es ihrer nicht. Die Bezeichnung der Berufsgruppe mit dem Begriff “Baumaschinenführer” ist deshalb lediglich als Kennzeichnung der Kerntätigkeit der in dieser Gruppe originär eingeordneten Arbeitnehmer anzusehen. Dem entspricht, dass die den Baumaschinenführern hier gleichgestellten Arbeitnehmer mit ihrer Kerntätigkeit in eine andere, niedrigere Berufsgruppe eingeordnet waren und lediglich auf Grund der Möglichkeit eines Zeitaufstiegs mit den geprüften Baumaschinenführern, die ihrerseits von Beginn ihrer Tätigkeit an dieser Berufsgruppe angehören, gleichgestellt worden sind.
bb) Diese Auslegung wird im Weiteren durch die Protokollnotiz vom 5. Juni 1978 zu Berufsgruppe M II 1 des Berufsgruppenverzeichnisses BRTV aF bestätigt. Die Tarifvertragsparteien wollten der hier vom Kläger vertretenen Auffassung, die Überschrift “Baumaschinenführer” stelle alle in den Berufsgruppen M III 1 bis M III 4 erfassten Arbeitnehmer gleich, ausdrücklich vorbeugen. In der Protokollnotiz vom 5. Juni 1978 haben sie ihre Einigung darüber niedergelegt, dass die Voraussetzung einer zweijährigen Beschäftigung “als Baumaschinenführer”, die für Eingruppierung in die Berufsgruppe M II (Baumaschinen-Vorarbeiter) verlangt wird, nur von Baumaschinenführern im engeren Sinne, nämlich denen der Berufsgruppe M III 1 (geprüfte Baumaschinenführer) und M III 4 (Baumaschinenführer mit entsprechendem betrieblich und tariflich autorisiertem Fertigkeitsnachweis), erfüllt werden kann, nicht dagegen von Baugeräteführern und Kraftfahrern, die nur auf Grund der Zeitaufstiegsmöglichkeit von Berufsgruppe M IV 1 bzw. 2 in die Berufsgruppe M III 2 bzw. 3 gelangt sind. Damit ist von den Tarifvertragsparteien erneut selbst klargestellt worden, dass der Begriff des Baumaschinenführers, soweit er in den Merkmalen der Berufsgruppe M II 1 des Berufsgruppenverzeichnisses BRTV aF verwandt wird, die konkrete Tätigkeit eines geprüften oder ihm in der Berufsgruppe M III 4 tariflich gleichgestellten Baumaschinenführers voraussetzt.
cc) Insofern folgt der Senat nicht der Auffassung, die der seinerzeit zuständige Vierte Senat in den beiden Entscheidungen vom 3. November 1982 (– 4 AZR 1264/79 – und – 4 AZR 2/82 – BAGE 40, 278, 284), wonach ein in die Berufsgruppe M III 2 aufgestiegener Berufskraftfahrer als “Baumaschinenführer” im Sinne der Berufsgruppe M III angesehen werden könne, vertreten hat. Abgesehen davon, dass dieser Teil der Entscheidungsgründe jeweils für das Ergebnis nicht tragend war, kommt nach Auffassung des für die aufgeworfene Frage nunmehr allein zuständigen Senats der Berufsgruppenbezeichnung “Baumaschinenführer” im Berufsgruppenverzeichnis BRTV aF aus den dargelegten Gründen keine unmittelbare Rechtswirkung zu.
c) Für die Annahme, entgegen dem bisherigen allgemeinen und tariflichen Gebrauch des Begriffs Baumaschinenführer seien die Tarifvertragsparteien mit der Einführung der neuen Lohnstruktur in § 5 Nr. 3 BRTV nF und der Schaffung der Sonderlohngruppe “Baumaschinenführer der Lohngruppe 4” in § 2 Abs. 7 TV Lohn/West nunmehr von einem abweichenden tariflichen Begriff des Baumaschinenführers ausgegangen, der alle Arbeitnehmer umfasse, die früher der Berufsgruppe M III und nunmehr der Lohngruppe 4 unterfallen, gibt es keinerlei Anhaltspunkte.
aa) Ein vom Wortlaut evtl. abweichender Wille der Tarifvertragsparteien hat im Tarifvertrag an keiner Stelle seinen Niederschlag gefunden.
Die neue Lohngruppe 4 umfasst die bisherigen Arbeitnehmer der Berufsgruppen III und M III. Aus der Gesamtheit der in dieser Lohngruppe eingruppierten Arbeitnehmer sollten die Baumaschinenführer nach der höheren Sonderlohngruppe vergütet werden. Die in den Worten “aus der Lohngruppe 4” zum Ausdruck kommende Bezugnahme auf die neuen Tarifstrukturen macht deutlich, dass nach dem Willen der Tarifvertragsparteien die bisherige teilweise Gleichstellung der Baumaschinenführer mit denjenigen Arbeitnehmern, die früher in den Berufsgruppen M III 2 und M III 3 eingruppiert waren, keine Rolle mehr spielen soll; andernfalls hätten sie die der neuen Sonderlohngruppe zuzuordnenden Arbeitnehmer auch durch die frühere gemeinsame Zugehörigkeit zu der Berufsgruppe M III ausgedrückt.
Dass die gewählte Formulierung eine bewusste Abgrenzung von der früheren “Verbindung” zwischen den Baumaschinenführern und den Arbeitnehmern der Berufsgruppen M III 2 und M III 3 beinhaltet, verdeutlicht ein Vergleich mit den in der neuen Lohngruppe 2a zusammengefassten Arbeitnehmern. Die bisherigen Berufsgruppen V und M V des Berufsgruppenverzeichnisses BRTV aF sind in den neuen Tarifstrukturen in der Lohngruppe 2 zusammengefasst worden (§ 2 Abs. 1 Nr. 1.5 und Nr. 2.5 TV Lohnstrukturen). Nach dem Willen der Tarifvertragsparteien sollte auch hier für einen Teil der Arbeitnehmer aus der neuen Lohngruppe 2 eine Sonderlohngruppe 2a mit einer höheren Vergütung gebildet werden. § 2 Abs. 7 Satz 2 TV Lohn/West definiert den davon erfassten Teil der Arbeitnehmer wie folgt:
“Die Lohngruppe 2a gilt für Arbeitnehmer, die bereits vor dem 1. September 2002 in der bisherigen Berufsgruppe V im Baugewerbe beschäftigt waren, unabhängig von einer Unterbrechung oder einem Wechsel ihres Arbeitsverhältnisses.”
Hier ist von den Tarifvertragsparteien als Anknüpfungspunkt die bisherige Eingruppierung innerhalb des bis zum 31. August 2002 geltenden Berufsgruppensystems gewählt worden; die so beschriebene, schon im BRTV aF zusammengefasste Gruppe sollte im neuen Tarifsystem als Ganze eine eigene Lohngruppe bilden. Bei der Sonderlohngruppe “Baumaschinenführer der Lohngruppe 4” dagegen ist ausdrücklich die Eingruppierung nach der ab 1. September 2002 geltenden neuen Lohnstruktur zum Bezugspunkt der vergütungsmäßigen Besserstellung gemacht worden.
bb) Soweit der Kläger sich darauf beruft, dass die Tarifvertragsparteien eine 3,2 %ige Lohnerhöhung zum 1. September 2002 vereinbart hätten, die ihm nur dann zugute komme, wenn er in die Sonderlohngruppe eingruppiert werde, ist dies rechnerisch zutreffend. Hieraus kann aber nicht abgeleitet werden, dass der Kläger tatsächlich der Sonderlohngruppe zuzuordnen ist. Denn die Tarifvertragsparteien haben zugleich mit der allgemeinen Lohnerhöhung konkrete Lohntabellen vereinbart, die den Zeitraum nach In-Kraft-Treten der Lohnerhöhung umfasst. Dabei ist die allgemein vereinbarte Lohnerhöhung nicht umfassend umgesetzt worden. So ist die bisherige Berufsgruppe M V gem. Berufsgruppenverzeichnis BRTV aF in die neue Lohngruppe 2 gem. § 2 Abs. 1 Nr. 2.5 überführt worden. Dabei entspricht der neue Tabellenlohn mit 12,47 Euro der bisher gezahlten Vergütung. Die gleichfalls in die neue Lohngruppe 2 überführten Baufacharbeiter aus der allgemeinen Berufsgruppe V erhalten die 3,2 %ige Lohnerhöhung zu ihrem bisherigen Entgelt nur dadurch, dass für sie eine Sonderregelung geschaffen worden ist, die ihnen in der Lohngruppe 2a einen entsprechend höheren Lohn gewährt. Ferner sind auch die Arbeitnehmer der bisherigen Berufsgruppe M IV 2 in die neue Lohngruppe 3 überführt worden und erhalten statt bisher 13,11 Euro nunmehr 13,23 Euro, was einer Lohnerhöhung von ca. 0,9 % entspricht. Es ist daher davon auszugehen, dass die Tarifvertragsparteien bei der Festsetzung des Tabellenlohns bewusst die an anderer Stelle vereinbarte 3,2 %ige Lohnerhöhung in § 2 Abs. 2 TV Lohn/West nicht oder nur teilweise umgesetzt haben. Da die konkrete Zuordnung der Tabellenlohnbeträge zu den neu geschaffenen Lohngruppen den erkennbaren Willen der Tarifvertragsparteien, auch in das Vergütungsgefüge einzugreifen, dokumentiert, ist vorrangig von den Tabellenlöhnen auszugehen; Besitzstandsverluste der Arbeitnehmer werden durch § 3 Abs. 1 Satz 1 TV Lohnstrukturen vermieden. Auch der Wortlaut dieser Besitzstandsregelung spricht gegen die Annahme einer gleichförmigen Lohnerhöhung um 3,2 %. Denn in ihr wird ausdrücklich die Möglichkeit einbezogen, dass der neue Gesamttarifstundenlohn niedriger ist als der bisherige, und gerade für diesen Fall der bisherige Gesamttarifstundenlohn garantiert.
III. Die Kostenentscheidung ergibt sich aus § 97 Abs. 1 ZPO.
Unterschriften
Dr. Freitag, Brühler, Creutzfeldt, Schmidt, Schlaefke
Fundstellen